{"status":"available","doknr":"OLD262624","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0720.15A785.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-20","aktenzeichen":"15 A 785/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert:\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.841,07 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen \nUrteils Bezug genommen. Mit ihm hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n4\n\nMit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger \nsein erstinstanzliches Begehren weiter und trägt vor: Das Grundstück unterliege nicht \nder Beitragspflicht, da es nicht an der ausgebauten T.-------straße liege. Die zwischen \nder Straße und dem Grundstück liegenden, im Eigentum der Stadt stehenden \nBöschungsflurstücke seien nicht Teil der Straße. Zwar könnten Böschungen Teil der \nStraße sein, hier aber sei dies bei natürlicher Betrachtungsweise zu verneinen, da \nweder eine optische noch eine funktionale Verbindung etwa in Form einer \nStützfunktion zur Straße bestehe. Auch erfasse die Widmung die Böschung nicht. \nDas ergebe sich schon aus der unterschiedlichen Flurstücksparzellierung zwischen \nStraßenkörper und Böschungsflurstücken und der Teilung der Böschung im \nEigentum zwischen dem Kläger und der Stadt. Eine Zufahrtserlaubnis über die \nBöschungsgrundstücke bestehe nicht. Selbst wenn sie vorhanden wäre, wäre sie \nwegen der hohen Kosten für die Anlage einer solchen Zufahrt ohne Wert. Der \nabgerechnete Ausbau sei nicht beitragsfähig. Eine nachmalige Herstellung habe \nnicht vorgelegen, da weder die übliche Nutzungszeit abgelaufen noch die Straße \nverschlissen gewesen sei, insbesondere nicht die erst kürzlich erneuerte \nStraßenbeleuchtung. Auch der Beitragstatbestand der Verbesserung liege nicht vor, \nda schon vor dem Ausbau ein ausreichender Frostschutz vorhanden gewesen sei. \nDer Ausbau habe nicht zu einer Verbesserung der Lärmsituation geführt, da sich \ninfolge der Straßenverengung der Verkehrslärm sogar erhöht habe. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n9\n\nEr trägt vor: Die T.-------straße sei schon vor 1913 eine öffentliche Straße \ngewesen. Auch sei das Grundstück erschlossen, da sich die Widmung auch auf die \nBöschungsparzellen erstrecke. Dass die Böschung ein Teil der Straße sei, ergebe \nsich aus dem Straßenrecht. Der Kläger habe auch eine beitragsbegründende \nInanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich der Straße. Die Stadt sei jederzeit bereit, \nihm die Anlage einer Zufahrt oder Treppe über die Böschungsgrundstücke zu \ngestatten. Gemessen an der dadurch bewirkten Werterhöhung für das Grundstück \nsei der Aufwand für eine solche Anlage auch wirtschaftlich sinnvoll. Der Ausbau sei \nbeitragsfähig, da infolge der erstmaligen Herstellung eines Frostschutzes eine \nVerbesserung eingetreten sei. Außerdem sei die in den fünfziger Jahren angelegte \nund verschlissene Straße nachmalig hergestellt worden. \n\n10\n\nAm 5. Juni 2007 hat durch den Berichterstatter eine Augenscheinseinnahme \nstattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 5. Juni 2007 \nBezug genommen. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu und zum \nVerfahren 15 A 786/05 zugezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss.\n\n14\n\nDie zulässige Berufung ist begründet, da die Klage zulässig und begründet ist. \nDer angefochtene Beitragsbescheid vom 15. Januar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid findet keine \nRechtfertigung in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 \nKAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom 24. Dezember 1987 \n(SBS). \n\n15\n\nNach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden Beiträge von den \nGrundstückseigentümern dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Nach § 1 SBS \nerstreckt sich die Beitragspflicht auf die \"erschlossenen\" Grundstücke. Eine solche \ndie Erschließung bewirkende vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit wird \ndem Kläger für sein Grundstück nicht geboten. \n\n16\n\nEine Inanspruchnahmemöglichkeit in diesem Sinne wird in erster Linie \nEigentümern von Grundstücken geboten, die unmittelbar an der ausgebauten Straße \nliegen. Diese sind beitragsrechtlich relevant erschlossen, wenn bis zu deren Grenze \nvon der ausgebauten Straße herangefahren werden kann und sie von dort aus \n- unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder \nSeitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl. 2007, \n150.\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen dürften hier schon deshalb nicht vorliegen, weil das \nklägerische Grundstück nicht unmittelbar an die ausgebaute Straße grenzt. Vielmehr \nliegen die städtischen Flurstücke 183 und 184 auf der zum Fahrbahnniveau hin \nabfallenden Böschung dazwischen.\n\n19\n\nDas Grundstück grenzt nicht etwa deshalb unmittelbar an die ausgebaute \nStraße, weil die einmündende E.--------straße , an die das Grundstück unmittelbar \ngrenzt, im Einmündungsbereich zur T.-------straße vor dem klägerischen Grundstück \nein Stück ausgebaut wurde. Die Satzung hat - wie hier in § 1 SBS geschehen - mit \nder Wendung \"Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze\" den \nspezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff gewählt, der für die \nräumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich auf das Bauprogramm abstellt. \nDieses legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und \nwie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob \ndie Anlage i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Die \nMaßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt jedoch gewissen rechtlichen \nSchranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage \nüber das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurück bleibt. Diese \nSchranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zu Grunde \nliegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil \nist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine \nErschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass \ndie Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen \nGesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die \nAbgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die \nAusbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, \n63.\n\n21\n\nDas Ende der Ausbaustrecke ist kein taugliches Begrenzungsmerkmal.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, \n870.\n\n23\n\nDeshalb endet die ausgebaute Anlage mit der Einmündung der E.--------straße in \ndie T.-------straße , so dass das ausgebaute Stück jener Straße nicht Teil der \nausgebauten Anlage T.-------straße ist und das Grundstück nicht als unmittelbares \nAnliegerstück dieser Anlage erschlossen wird.\n\n24\n\nDie städtischen Böschungsflurstücke 183 und 184 sind keine Bestandteile der \nStraße. Zur Straße gehört nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Straßen- und \nWegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) der Straßenkörper, \ninsbesondere die Erdbauwerke einschließlich der Böschungen. Wie sich aus der \nPräposition \"einschließlich\" ergibt, sind Böschungen als Teilmenge der \n\"Erdbauwerke\" Straßenbestandteil. Böschungen, die diesen Charakter nicht \naufweisen, sind demnach nicht Bestandteil der Straßen. Erdbauwerke sind Bauwerke \nmit Erde als Baustoff. Bauwerke wiederum sind von Menschen errichteten \nKonstruktionen. Also sind Böschungen, die natürlich gewachsen sind, keine \nErdbauwerke. \n\n25\n\nWie die Augenscheinseinnahme ergeben hat und wie auch der dort anwesende \nBeamte der Stadt bestätigt hat, ist die hier in Rede stehende Böschung nicht \nkünstlich hergestellt. Damit ist sie nicht Bestandteil der T.-------straße . Auch wenn \nman natürliche Böschungen im Einzelfall als Straßenkörperteil ansehen sollte, wäre \ndies hier zu verneinen: Dies wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn eine solche \nBöschung funktionell für die Straße von Bedeutung wäre. Das ist aber nicht der Fall. \nDie T.-------straße führt einfach am Fuße der Böschung vorbei.\n\n26\n\nKeine beitragsrechtlich relevanten Auswirkungen dürfte es darüber hinaus \nhaben, dass der Beklagte mit Rücksicht auf das gerichtliche Verfahren durch \nWidmungsverfügung vom 7. Juni 2005 die T.-------straße unter Einschluss auch der \nFlurstücke 183 und 184 gewidmet hat. Dadurch werden diese Böschungsflurstücke \nnicht Teil der Straße. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erhalten durch die \nWidmung Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. \nDaraus ergibt sich, dass das Substrat der Widmung, die Straße als technisches \nProdukt, vorhanden sein muss, dem dann erst durch die Widmung eine bestimmte \nrechtliche Eigenschaft zukommt. Die bloße Widmung, führt nicht dazu, dass Flächen, \ndie nicht Straßenbestandteil sind, dies werden.\n\n27\n\nVgl. Zeitler/Häußler, im: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, \nLoseblattslg. (Stand: 1. Februar 2007), Art. 6 Rn. 26 f.; Herber, in: Kodal, \nStraßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 7, Rn. 15; zur straßenrechtlichen Rechtswidrigkeit \neiner solchen Widmung BayVGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 8 B 98.873 -, \nBayVBl. 2003, 337. \n\n28\n\nSomit handelt es sich beim klägerischen Grundstück um ein \nHinterliegergrundstück. Für ein solches entsteht die Beitragspflicht nur bei einer \ngesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße über das \nVorderliegergrundstück, hier also die Böschungsflurstücke der Stadt. Dazu hat der \nSenat in Abhängigkeit von verwirklichter Bebauung und tatsächlich angelegter \nZufahrt nähere Kriterien entwickelt. Danach besteht für das bebaute Grundstück \njedenfalls dann eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme, wenn zur \nausgebauten Straße hin ein durch Grunddienstbarkeit und Baulast gesichertes \nWegerecht existiert.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 15 B 747/04 -, NVwZ-RR 2004, \n784; Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (277 f.).\n\n30\n\nAllenfalls kommt unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Beitragspflicht \nbei einer tatsächlich angelegten Zufahrt in Betracht.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 15 B 747/04 -, NVwZ-RR 2004, \n784; Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 240/04 -, KStZ 2006, 16.\n\n32\n\nDaran fehlt es. \n\n33\n\nIndes kann die straßenrechtliche Lage im Hinblick auf die Wirkung der Widmung \ndahinstehen, da eine Beitragspflicht selbst dann nicht entstanden wäre, wenn die \nstädtischen Böschungsflurstücke Straßenbestandteil wären und das \nAnliegergrundstück somit unmittelbar an die Straße angrenzte. Ein Erschlossensein \ndes Grundstücks kann nämlich aus dem Angrenzen an die Straße allein nicht \ngefolgert werden. Erforderlich ist vielmehr weiter - wie oben ausgeführt -, dass von \nder Fahrbahn aus das Grundstück \"ohne weiteres\" betreten werden kann. Das setzt \nvoraus, dass der zwischen Grundstück und Fahrbahn gelegene Straßenteil zum \nBetreten bestimmt und geeignet ist. \n\n34\n\nDie hier in Rede stehenden Böschungsflächen sind, wie die \nAugenscheinseinnahme ergeben hat, zum Betreten nicht geeignet. Es handelt sich \num einen relativ steilen Anstieg über eine unbefestigte Grasfläche, die darüber \nhinaus zum größten Teil mit Strauchwerk bestückt ist. Älteren oder körperlich \nbehinderten Personen wäre ein Überwinden der Böschung nicht oder nur unter \nAnstrengungen möglich. Sie hat eher die Funktion der Abschließung des \ndahinterliegenden Grundstücks von der Straße, jedenfalls nicht seiner \nstraßentechnischen Erschließung. \n\n35\n\nUnerheblich ist, ob das Hindernis mit zumutbaren Mitteln beseitigt werden kann \nund ob der Beklagte mit einer solchen Beseitigung einverstanden gewesen wäre. Die \nFrage der Zumutbarkeit der Beseitigung eines Erschließungshindernisses ist \nmaßgeblich für die Frage des Erschlossenseins eines Grundstücks alleine dann, \nwenn es um ein Erschließungshindernis auf dem möglicherweise der Beitragspflicht \nunterliegenden Grundstück geht. Die Beseitigung solcher Hindernisse ist allein \nSache des Eigentümers und schließt, sofern die Beseitigung zumutbar ist, die zur \nBeitragspflicht führende Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße nicht aus. \nAnders liegt es bei Erschließungshindernissen auf den Straßengrundstücken. Deren \nBeseitigung ist nicht Sache des Anliegers, sondern der Gemeinde. Diese muss, will \nsie eine zur Beitragspflicht führende Möglichkeit der Inanspruchnahme für den \nAnlieger bieten, alle die Erschließung hindernden Umstände auf dem \nStraßengrundstück beseitigen, also einen Zustand schaffen, der es ermöglicht, an \ndie Grundstücksgrenze heranzufahren und von dort aus ohne weiteres das \nGrundstück zu betreten. \n\n36\n\nVgl. die Entscheidungen des Senates, in denen er eine vorteilsrelevante \nInanspruchnahmemöglichkeit wegen einer vor dem Anliegergrundstück errichteten \nGrünfläche auf Straßengelände verneint hat, OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober \n2001 - 15 B 1180/01 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 2. August 1999 \n- 15 A 3207/99 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 18. November \n1997 - 15 B 2751/97 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; vgl. zur Unterscheidung von \nHindernissen auf dem Anliegergrundstück und auf der Straße Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattslg. (Stand: März 2007), § 8 Rn. 402, 403; \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 35 Rn. 20. \n\n37\n\nOb die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn die Gemeinde zwar das \nHindernis auf dem Straßengelände zu beseitigen anbietet, jedoch der Eigentümer \nseine Mitwirkung verweigert, den Ort zu bestimmen, von dem die Zuwegung zum \nGrundstück erfolgen soll, \n\n38\n\nvgl. zu solchen Konstellationen BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 67.89 -, \nBVerwGE 88, 248 (252) zum Erschließungsbeitragsrecht; Hess. VGH, Beschluss \nvom 18. Juni 2002 - 5 TG 441/02 -, HSGZ 2003, 32, \n\n39\n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Der Beklagte hat nicht nur kein solches Angebot \nabgegeben, er war vielmehr und ist möglicherweise bis heute der Ansicht, dass die \nBeseitigung des Hindernisses durch den Kläger zu erfolgen habe, denn er hat sich \nlediglich mit der Anlegung eines Zugangs oder einer Zufahrt durch den Kläger \neinverstanden erklärt.\n\n40\n\nFür solche Konstellationen besteht im Erschließungsbeitragsrecht die Lösung, \ndass zwar das Grundstück wegen des latenten Erschließungsvorteils in die \nVerteilung einzubeziehen ist (§ 131 Abs. 1 des Baugesetzbuches), aber erst bei \nAktualisierung des Vorteils durch Beseitigung des Hindernisses beitragspflichtig wird \n(§ 133 Abs. 1 des Baugesetzbuches). \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 86.81 -, BVerwGE 68, 41 (43, \n46); Schrödter/Quaas, BauGB, 6. Aufl., § 133 Rn. 7.\n\n42\n\nDas Straßenbaubeitragsrecht kennt eine solche Differenzierung nicht. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 558/99 -, S. 5 des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 2 A 2326/89 -, DVBl. \n1991, 1310.\n\n44\n\nVielmehr kommt es für die Verteilung und die Unterwerfung unter die \nBeitragspflicht alleine darauf an, ob dem Grundstückseigentümer aktuell und nicht \nnur latent die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße und damit der den \nBeitrag rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil geboten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG \nNRW). Das setzt auf Seiten der Straße die Beseitigung, nicht nur die Ausräumbarkeit \nvon Erschließungshindernissen voraus. Dabei lässt der Senat offen, ob und wie die \nGemeinde in Konstellationen, in denen der Grundstückseigentümer ersichtlich (noch) \nkein Interesse an der Schaffung eines Zugangs hat, in beitragsrechtlich relevanter \nWeise die Beseitigung eines auf Straßengelände vorhandenen \nErschließungshindernisses bei einem zukünftigen Erschließungswunsch des \nEigentümers sicherstellen kann.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozessordnung. \n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n47\n\nDie Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-20/15-a-785-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-20/15-a-785-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262624","retrieved":"2026-07-09 02:29:04.537963+00:00"}}