{"status":"available","doknr":"OLD262628","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0720.12A5157.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-20","aktenzeichen":"12 A 5157/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht \nohne Verschulden gehindert gewesen, die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 \nSatz 1 RuStAÄndG 1974 einzuhalten, nicht in Frage zu stellen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, ein die Nacherklärungsfrist des \nArt. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eröffnendes unverschuldetes Hindernis werde \nnicht bereits durch Rechtsirrtum und Unkenntnis der Rechtslage begründet. Vielmehr \nkomme es darauf an, ab wann der Betroffene hinreichend Anlass habe, sich die \nerforderliche Kenntnis zu verschaffen. Ein derartiger Anlass sei gegeben, wenn der \nBetroffene die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter kenne oder hierauf \ndeutliche Hinweise habe, wobei entsprechende Erkundigungspflichten auch dann \nbestünden, wenn ein Staatsangehörigkeitserwerb seitens der Mutter noch nicht \nabschließend geklärt sei. Dieser rechtliche Maßstab entspricht der aktuellen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach sind - ggf. auch rein \n\"vorsorgliche\" - Erklärungen i.S.d. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 einem \nErklärungsberechtigten ab dem Zeitpunkt abzuverlangen, ab dem Umstände bekannt \nwaren, die einen (an die deutsche Volkszugehörigkeit in der Ukraine anknüpfenden) \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter möglich erscheinen \nließen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 \n\n6\n\n- 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 2003 ff.,\n\n7\n\n- 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, beide in Juris.\n\n8\n\nDiese Rechtsprechung ist gerade auch in Fällen von Klägern mit russischer \nStaatsangehörigkeit und russischem Wohnsitz ergangen, ohne für Personen, die aus \ndem Gebiet der ehemaligen UdSSR stammen, in Bezug auf die Anforderungen an \ndie Einhaltung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 \nabweichende Tatbestandsvoraussetzungen zu statuieren. Danach kommt es \ninsbesondere nicht auf eine endgültige Klärung der Staatsangehörigkeit der Mutter \nan, vielmehr genügt es, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die \nMutter möglicherweise deutsche Staatsangehörige sein könnte. \n\n9\n\nDieser Maßstab verstößt auch nicht gegen das im Kammerbeschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, \n403 f., zur Anwendung gebrachte Verfassungsrecht. Soweit der Kläger vorträgt, das \nBundesverfassungsgericht habe in der genannten Entscheidung die \nVerfassungsmäßigkeit des Art. 3 RuStAÄndG 1974 nur unter der Voraussetzung \nbejaht, dass die Erklärungsfrist erst dann zu laufen beginne, wenn die \nStaatsangehörigkeit der Mutter feststehe, ist eine derartige Beschränkung dem \ngenannten Beschluss nicht zu entnehmen. Sie ist aus verfassungsrechtlichen \nGründen auch ersichtlich nicht geboten, weil es keinen sachlichen Grund gibt, in den \nFällen, in denen die Betroffenen begründeten Anlass für die Annahme haben, \nmöglicherweise deutsche Staatsangehörige zu sein, den verfassungsrechtlich \nlegitimen Zweck der Erklärungsfristen, nämlich alsbald Gewissheit darüber zu \nerlangen, wer von der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit \nGebrauch macht, \n\n10\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, \na.a.O.,\n\n11\n\ngegenüber dem Interesse der Betroffenen an einer weiteren Untätigkeit bis zur \nendgültigen Klärung der Staatsangehörigkeit der Mutter zurücktreten zu lassen.\n\n12\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -.\n\n13\n\nSoweit der Kläger mit - nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \neingegangenem - Schriftsatz vom 17. Februar 2006 allgemein auf das nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des Art. 3 Abs. 7 \nRuStAÄndG 1974 schützenswerte Vertrauen auf die Regelung des § 4 RuStAG a.F. \nhinweist und darüber hinaus auch mit Blick auf § 25 RuStAG die besondere Situation \nvon Müttern in der Sowjetunion mit deutscher und sowjetischer Staatsangehörigkeit \nherausstellt, die nach dem Zerfall der Sowjetunion auch die Staatsangehörigkeit des \nAufenthaltsstaates erworben hätten und aufgrund dessen nicht als \"Normalfall\" i.S.d. \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angesehen werden könnten, \ngebieten es auch diese Umstände nicht, in den Fällen, in denen - wie hier - der \nErklärungsberechtigte aufgrund konkreter Umstände die Möglichkeit der deutschen \nStaatsangehörigkeit seiner Mutter ernsthaft in Betracht ziehen muss, trotz einer sich \ndaran anschließenden verschuldeten Untätigkeit des Erklärungsberechtigten die \nMöglichkeit eines Erklärungserwerbs über die Nacherklärungsfrist hinaus offen zu \nhalten. Denn die von dem Bundesverfassungsgericht für \"Normalfälle\" als \nausreichend erachtete Regelung des Art. 3 Abs. 6 RuStÄndG wird zur Vermeidung \nvon Härten durch Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG ergänzt. Nach dieser Regelung wird die \nKollision von Grundrechten und dem Grundsatz der Rechtssicherheit zugunsten des \nErklärungsberechtigten dahingehend aufgelöst, dass sämtliche rechtlichen und/oder \ntatsächlichen Umstände, die die individuelle Lebenssituation des \nErklärungsberechtigten prägen, und ihn ohne eigenes Verschulden daran hindern, \ndie Erklärung abzugeben - wie etwa unzureichende Informationsmöglichkeiten auf \ndem Gebiet der ehemaligen UdSSR oder Maßnahmen des Aufenthaltsstaates, die \nden Erklärungsberechtigten daran hindern, seinen Aufenthalt in die Bundesrepublik \nDeutschland zu verlagern (vgl. Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974) -, zu seinen \nGunsten berücksichtigt werden.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 \n\n15\n\n- 12 A 999/05 -.\n\n16\n\nMuss aber von einer schuldhaften Versäumung der Nacherklärungsfrist \nausgegangen werden, kann in der Anwendung der für alle Verschuldensfälle in \ngleicher Weise geltenden Rechtsfolge keine willkürliche Ungleichbehandlung und \ndamit auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GG gesehen werden. \n\n17\n\nDie Anwendung dieses Maßstabes durch das Verwaltungsgericht begegnet \nebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat den begründeten \nAnlass für den Kläger, sich hinreichende Kenntnisse über die mögliche deutsche \nStaatsangehörigkeit seiner Mutter zu verschaffen, darin gesehen, dass in der Familie \noffenbar die Überzeugung bestanden habe, es sei zur Einbürgerung aller \nFamilienmitglieder gekommen. Auch die nicht abgesandten Anfragen der Mutter des \nKlägers an das Bundesarchiv und die Wehrmachtsauskunftsstelle ließen zumindest \ndie Vermutung erkennen, dass es möglicherweise zu einer Einbürgerung gekommen \nsei. Des weiteren habe die Mutter des Klägers bereits in ihrem Aufnahmeantrag vom \n12. April 1992 neben dem Aufenthalt der Familie in Deutschland in den Jahren 1943 \nbis 1945 angegeben, dass ihr Vater Soldat der deutschen Wehrmacht gewesen sei. \nAuch wenn die Zugehörigkeit zur Wehrmacht nicht zwingend den Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit vorausgesetzt habe, lege dieser Sachverhalt doch \nimmerhin die Möglichkeit nahe, dass vor der Einberufung zur Wehrmacht die \ndeutsche Staatsangehörigkeit vom Betroffenen und auch von Familienangehörigen \nerworben worden sei. \n\n18\n\nDass sich aus diesen konkreten Umständen kein Anlass für den Kläger zu \nweiteren Erkundigungen in Bezug auf die mögliche deutsche Staatsangehörigkeit \nseiner Mutter ergeben hätten, hat der Kläger nicht behauptet. Er ist auch der \nFeststellung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, aus seinem Vortrag \nerschließe sich nicht, dass er von diesen Umständen erst nach Dezember 1999 \nKenntnis erlangt habe, und deshalb die im Jahr 2000 erstmals abgegebene \nErwerbserklärung noch als rechtzeitig gewertet werden könne.\n\n19\n\nSoweit geltend gemacht wird, es wäre zu klären gewesen, wann Hinweise i.S.d. \nRechtsprechung \"deutlich\" seien, ist diese Klärung für den vorliegenden Einzelfall in \nder angefochtenen Entscheidung erfolgt. Die des weiteren geltend gemachte \n\"Widersinnigkeit\" liegt nicht vor, da, wie oben dargelegt, die endgültige Feststellung \nder deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter nicht Voraussetzung für den Lauf der \nNacherklärungsfrist ist, sondern dieser unabhängig von einer derartigen Feststellung \nund damit bereits vorher beginnen kann.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat für die Beurteilung, wann die Nacherklärungsfrist des \nArt. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 abgelaufen ist, mit Blick auf die hier in \nBetracht kommenden Zeitpunkte der Kenntniserlangung auch zutreffend auf die \nKenntnis des seit Februar 1981 volljährigen Klägers abgestellt (Art. 3 Abs. 4 \nRuStAÄndG 1974). Bis zum Eintritt der Volljährigkeit wäre dem Kläger das Wissen \nseiner bis dahin erklärungsberechtigten Mutter zuzurechnen gewesen (Art. 3 Abs. 5 \nSatz 1 RuStAÄndG 1974),\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06 -, \na.a.O.,\n\n22\n\nfür die die vom Verwaltungsgericht festgestellten und den Handlungsbedarf \nbegründenden Umstände erst recht gälten. \n\n23\n\nDementsprechend weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \n\n24\n\nAngesichts der Klärung der - auch für Personen aus der ehemaligen UdSSR \ngeltenden - materiell-rechtlichen Anforderungen an die Nacherklärungsfrist des Art. 3 \nAbs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 durch die oben genannten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche \nBedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch auf eine grundsätzliche Bedeutung \nbzw. eine Divergenz i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen eines Widerspruchs \nzwischen dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit dem darin genannten Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 - (DVBl. 1999, 169) \nund dem oben genannten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts beruft \nder Kläger sich zu Unrecht. Wie bereits dargelegt, ist dem Kammerbeschluss des \nBundesverfassungsgerichts eine Beschränkung dahingehend, dass der Lauf der \nNacherklärungsfrist erst dann beginnt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der \nMutter feststeht, nicht zu entnehmen. \n\n25\n\nSoweit eine grundsätzliche Bedeutung mit dem Widerspruch zwischen der \nangefochtenen Entscheidung und dem Beschluss des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1998 - 13 L 5556/97 - begründet werden soll, \nkann entgegen der Auffassung des Klägers dieser - nicht zuletzt mit Blick auf die \n1963 erfolgte Heirat der Mutter des Klägers im Verfahren des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts mit einem Ausländer - besonders gelagerten \nEinzelfallentscheidung schon nicht ohne weiteres der allgemeine Rechtssatz \nentnommen werden, dass die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 \nRuStAÄndG 1974 stets nur dann zu laufen beginne, wenn die deutsche \nStaatsangehörigkeit der Mutter (etwa aufgrund der Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises) feststehe. Im Übrigen ist nichts dazu vorgetragen, \ndass im Hinblick auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts \nnach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch Bedarf für \neine weitergehende höchstrichterliche Klärung besteht.\n\n26\n\nAuch die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift \nnicht durch. Für eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nichts \nersichtlich. Ausgehend von dem - zutreffenden - rechtlichen Maßstab des \nVerwaltungsgerichts konnte die endgültige Klärung und Feststellung der \nStaatsangehörigkeit der Mutter des Klägers ohne weiteres offen bleiben.\n\n27\n\nSchließlich lässt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers aus dem Umstand, \ndass Art. 3 - 5 RuStAÄndG 1974 aufgrund des Art. 2 des Ersten Gesetzes über die \nBereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des \nInnern vom 19. Februar 2006, BGBl. I S. 334, mit Wirkung ab dem 1. August 2006 \naufgehoben worden sind, nicht ableiten, dass nunmehr ein Anspruch auf die Urkunde \nüber den Erklärungserwerb besteht. Soweit Art. 3 RuStAÄndG 1974 für den Zeitraum \nbis zu seinem Außerkrafttreten Geltung beansprucht, sind auch die \nFristbestimmungen des Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 geltendes Recht und \ndamit verbindlich. Mit dem Zeitpunkt seines Außerkrafttretens ab dem 1. August 2006 \nist das gesamte Optionsmodell und die damit verbundene Möglichkeit eines \nErklärungserwerbs vollständig entfallen, was im Fall des Klägers, der die Einhaltung \nder Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 und damit einen \nerfolgreichen Erklärungserwerb nicht darzulegen vermocht hat, auch nicht zu einem \nRechtsentzug führt.\n\n28\n\nVgl. im Übrigen zum Beweggrund für die Aufhebung: Begründung des \nGesetzentwurfs der Bundesregierung vom 3. November 2005 - BT-Drucks. 16/28 \nS. 16 f.; Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Juni 2005 zum Gesetzentwurf der \nBundesregierung, BT-Drucks. 16/28, Anlage 2, S. 29; Gegenäußerung der \nBundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/28, Anlage 3, \nS. 31.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gem. § 72 Nr. 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-20/12-a-5157-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-20/12-a-5157-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262628","retrieved":"2026-07-09 02:29:04.879779+00:00"}}