{"status":"available","doknr":"OLD262627","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0720.12A5050.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-20","aktenzeichen":"12 A 5050/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung - ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag \n- nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung \n(ZPO). \n\n3\n\nEs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass \ndurchgreifende Zulassungsgründe vorliegen könnten. \n\n4\n\nEine Zulassung der Berufung wegen - zwar nicht ausdrücklich, aber mit Blick auf \ndie thematisierte Rechtswegfrage zumindest sinngemäß geltend gemachter - \nernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt voraussichtlich nicht in \nBetracht. Rechtswegfragen sind im Berufungsverfahren unbeachtlich. Dem Gericht, \ndas über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, \nist es nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG zu prüfen versagt, ob der \nbeschrittene Rechtsweg zulässig ist. Den Klägern hätte, wenn sie von einer \nUnzulässigkeit des von Ihnen beschrittenen Rechtsweges ausgegangen wären, die - \nvon Ihnen nicht schon durch das bloße Äußern von Zweifeln genutzte - Möglichkeit \noffen gestanden, die Zulässigkeit des Rechtsweges zu rügen (§ 17a Abs. 3 Satz 2 \nGVG) und auf diese Weise eine rechtsmittelfähige Entscheidung über die \nRechtswegfrage zu erreichen (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG).\n\n5\n\nDementsprechend vermögen Rechtswegfragen auch der Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu vermitteln, da die \ninsoweit erforderliche Klärung derartiger Fragen im Berufungsverfahren kraft \nGesetzes nicht mehr erfolgen kann. \n\n6\n\nAbgesehen davon hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, \nwenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der \nRechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung \nwar, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren \nKlärung im über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Interesse der \neinheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint; \nan der allgemeinen Bedeutung der Sache fehlt es regelmäßig, wenn lediglich die \nAnwendung von (in sich nicht zweifelhaften) Vorschriften auf den konkreten Fall in \nRede steht. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 12 A 3378/02 -; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn 127. \n\n8\n\nDie von den Klägern sinngemäß als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob das \nVerwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu Recht (ohne entsprechende \nAusführungen) davon ausgehen durfte, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet war, \nist indes voraussichtlich nicht geeignet, eine allgemeine Bedeutung der Sache im o. \ng. Sinne zu belegen. Denn insoweit waren lediglich die - in sich nicht zweifelhaften - \nRegelungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, des § 51 Abs. 1 Nr. 6a des \nSozialgerichtsgesetzes (SGG) i. d. F. des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen \nSiebten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, \nBGBl. I S. 3302 (vgl. dort Art. 1 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 4 Abs. 1) und der §§ 173 \nSatz 1 VwGO i. V. m. 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auf \nden konkreten Einzelfall anzuwenden. \n\n9\n\nEs ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass ein Verfahrensfehler im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt. \n\n10\n\nAus dem Vorbringen der Kläger, der Einzelrichter habe ihnen die Teilnahme an \nder mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005 verfahrensfehlerhaft versagt, \nergibt sich das Vorliegen eines den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ \n108 Abs. 2 VwGO) verletzenden Verfahrensfehlers nicht. Trotz ordnungsgemäßer \nLadung waren die Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift zur mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen. Die mündliche \nVerhandlung dient allgemein der Gewährung rechtlichen Gehörs. Nimmt ein \nBeteiligter durch Fernbleiben diese Gelegenheit nicht wahr, kann er sich später \ninsoweit nicht mehr auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs berufen. \n\n11\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März \n2003 - 8 B 168/02 -, Juris, m. w. N. \n\n12\n\nIst ein anwaltlich nicht vertretener Kläger - wie hier die Kläger - verhindert, an der \nterminierten mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so kann er gemäß § 173 Satz 1 \nVwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO einen Antrag auf Terminsänderung stellen, \nwenn er auf seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Wert legt; einem \nsolchen Antrag wird bei Vorliegen erheblicher Gründe i. S. v. § 227 Abs. 1 ZPO \nregelmäßig stattzugeben sein. Der Kläger kann indes auch schlicht auf eine \nTeilnahme verzichten. Letzteres ist es hier geschehen. Denn der Kläger zu 1. hat mit \nSchriftsatz vom 22. Oktober 2005 für sich (und für den von ihm gesetzlich \nvertretenen minder-jährigen Kläger zu 2.) erklärt, ausdrücklich auf eine mündliche \nVerhandlung zu verzichten, und nicht etwa einen Antrag auf Terminsänderung \ngestellt. In diesem Verhalten liegt die Erklärung, an der Teilnahme an der mündlichen \nVerhandlung nicht interessiert zu sein. Soweit die Kläger der Erklärung zugleich den \nSinn beigelegt haben, es komme nun aufgrund dieser Erklärung zu einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist dies dem Verwaltungsgericht \ngegenüber jedenfalls nicht einmal ansatzweise verlautbart worden. Die Kläger sind \nauch nicht etwa durch eine Äußerung des Verwaltungsgerichts, es werde im Falle \nihres Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung kommen, zu ihrer - dann vom \nVerwaltungsgericht auch in dieser Weise zu verstehenden - Prozesserklärung \nveranlasst worden. Zwar hatte der Einzelrichter mit Blick auf die Sachstandsanfrage \nder Kläger vom 31. Mai 2005 mit Verfügung vom 13. Juni 2005 geantwortet, es \nwerde angeregt, ausdrücklich von der Möglichkeit des Verzichts auf eine mündliche \nVerhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO Gebrauch zu machen, falls statt durch eine \n(noch nicht absehbare) mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren \nentschieden werden solle. Diese Anregung zur Beschleunigung des Verfahrens \nhaben die Kläger in der Folgezeit aber nicht aufgegriffen. Im Vorfeld der für Oktober \n2005 geplanten mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter auf telefonische \nNachfrage des Klägers zu 1. - so der Vortrag im Befangenheitsantrag - den Klägern \nam 19. September 2005 \"nahegelegt, entweder die Klage zurückzuziehen oder auf \neine mündliche Verhandlung zu verzichten, sobald für den Kläger erkennbar sei, \ndass er an der mündlichen Verhandlung, die voraussichtlich im Oktober stattfinden \nwerde, nicht teilnehmen könne\". Diese Äußerung des Einzelrichter lässt neben einer \nvorläufigen Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage deutlich erkennen, dass eine \nmündliche Verhandlung grundsätzlich auch bei Verzicht des sich damals in U. \naufhaltenden Klägers zu 1. auf mündliche Verhandlung durchgeführt werden sollte. \nAbgesehen davon hätte der Einzelrichter auch nicht ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden dürfen, weil ein Einverständnis des Beklagten mit einer solchen \nVerfahrensweise nicht vorlag. Die am 23. Oktober 2005 um 13.46 Uhr bei dem \nVerwaltungsgericht eingegangene Verzichtserklärung der Kläger hat das \nVerwaltungsgericht unverzüglich - am Vormittag des 24. Oktober 2005 - dem \nBeklagten zugeleitet, der indes hierauf nicht reagiert und am folgenden Tag eine \nVertreterin in die mündliche Verhandlung entsandt hat. Da dem Kläger bzw. seinem \nZustellungsbevollmächtigten keine Verfügung über eine Aufhebung des Termins \nzugegangen ist, konnten sie nicht annehmen, eine mündliche Verhandlung werde \nnicht mehr stattfinden. \n\n13\n\nEin Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, das \nVerwaltungsgericht habe wesentliche Schriftsätze unberücksichtigt gelassen. \n\n14\n\nSoweit die Kläger die Nichtberücksichtigung ihres Vortrags aus dem Schriftsatz \nvom \"23.\" (richtig: 22.) Oktober 2005 rügen, der Kläger zu 1. könne an der \nmündlichen Verhandlung nicht teilnehmen, hat das Verwaltungsgericht, wie oben \ndargelegt, diese Mitteilung zur Kenntnis genommen; es hat jedoch in - wie ebenfalls \noben dargelegt - zutreffender Erwägung der verlautbarten Erklärungen von einer \nVertagung oder Aufhebung des Termins abgesehen. \n\n15\n\nAuch das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihren \nangekündigten Antrag, die Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides festzustellen, \nsowie die im Schriftsatz vom 22. Oktober 2005 weiter angekündigten Hilfsanträge zu \n1. bis 3. nicht berücksichtigt, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung voraussichtlich \nnicht. Denn das Übergehen eines Antrags im verwaltungsgerichtlichen Urteil muss \nmit dem fristgerechten Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 120 VwGO geltend \ngemacht werden. \n\n16\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. 196, m. w. N. \n\n17\n\nLetzteres haben die Kläger im übrigen mit ihrem Antrag auf Urteilsergänzung \nvom 23. November 2005 auch - allerdings erfolglos - getan. Nach dem \nrechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2006 - 5 K \n6615/04 - steht fest, dass sich der Einzelrichter in dem angefochtenen Urteil vom 25. \nOktober 2005 mit den von den o. g. Anträgen erfassten Gegenständen (trotz insoweit \nfehlender Wiedergabe im Tatbestand) befasst und deshalb diese Anträge nicht \nübergangen hat.\n\n18\n\nAuch die Rüge der Kläger, sie seien mit ihrem Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 \nsowie mit ihrem im Schriftsatz vom 24. November 2005 bezeichneten Vorbringen in \nder angefochtenen Entscheidung nicht gehört worden, greift voraussichtlich nicht \ndurch. \n\n19\n\nSoweit hiermit (wiederum) der Vortrag zur Verhinderung des Klägers zu 1. in \nBezug genommen wird, hat der Senat bereits ausgeführt, dass und aus welchen \nGründen ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. \n\n20\n\nDie weitere Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die im Rahmen des \nVortrages der Kläger von diesen geäußerten Zweifel an der Eröffnung des \nVerwaltungsrechtsweges nicht zur Kenntnis genommen, ist schon unabhängig \ndavon, ob diese Rüge durchgreift, generell ungeeignet, zu einer Zulassung der \nBerufung zu führen. Es ist anerkannt, dass eine in Bezug auf einzelne Feststellungen \noder rechtliche Gesichtspunkte gegebene Gehörsverletzung, die für den Ausgang \ndes Berufungsverfahrens ohne Bedeutung wäre, eine Zulassung der Berufung nicht \nbegründen kann. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B 60/01 -, Juris; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. 224, m. w. N. \n\n22\n\nWird der geltend gemachte Gehörsverstoß gerade damit begründet, das \nVerwaltungsgericht habe den (erheblichen) Vortrag zu dem einzelnen rechtlichen \nGesichtpunkt der Rechtswegzuständigkeit unbeachtet gelassen, so ergibt sich aus \nder bereits angeführten Regelung des § 17a Abs. 5 GVG, nach der die \nRechtswegfrage vom Rechtsmittelgericht nicht mehr zu prüfen ist, dass auch die \nVersagung rechtlichen Gehörs zu dieser Frage durch das Verwaltungsgericht für den \nAusgang des Berufungsverfahrens ohne Bedeutung bleiben muss. Denn auch dann, \nwenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz \n1 VwGO bejaht und insoweit tatsächlich auch kein rechtliches Gehör gewährt hat, \nkann es im Berufungsverfahren nicht mehr zu einer Korrektur kommen. \n\n23\n\nAbgesehen davon spricht hier nichts für das Vorliegen einer Gehörsverletzung. \nZwar verlangt Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur \nKenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht; daraus folgt jedoch \nkeine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Ein \nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn im \nEinzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das \n(entscheidungserhebliche) Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \nKenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung \ngezogen worden ist. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 - 11 B 23/98 -, Juris, m. w. N. auf \ndie Rechtsprechung des BVerfG; ferner Beschluss vom 18. Januar 2006 - 6 B 71.05 -\n, Juris, Rn. 5 m. w. N. (zu § 108 Abs. 1 VwGO). \n\n25\n\nSolche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat das \nVerwaltungsgericht erkennbar die nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids \nerfolgten Erklärungen in den Schriftsätzen vom 8. März und 22. Oktober 2005 zur \nKenntnis genommen und ist auf der Grundlage des sich hieraus ergebenden, auf die \n- prozessual allein sinnvolle - Fortsetzung der bereits seit September 2004 \nanhängigen Verpflichtungsklage gerichteten Klagebegehrens und entsprechend der \ninsoweit eindeutigen Rechtslage (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 1 \nGVG) von seiner Zuständigkeit ausgegangen; hierzu waren - nicht zuletzt im Hinblick \ndarauf, dass die Kläger nicht von der Möglichkeit des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG \nGebrauch gemacht haben - gesonderte Ausführungen nicht erforderlich. \n\n26\n\nSoweit die Kläger durch den in dem Entwurf einer Zulassungsbegründungsschrift \nenthaltenen Verweis auf ihren Schriftsatz vom 23. November 2005 die dort \naufgestellte pauschale Behauptung in Bezug nehmen, das Verwaltungsgericht habe \nihr Vorbringen aus den Schriftsätzen vom \"08.03.2005 (Klageschrift)\" und vom \n\"25.03.2005 (Stellungnahme)\" nicht zur Kenntnis genommen, fehlt es schon an \njeglicher konkreten Bezeichnung der entscheidungserheblichen Tatsachen oder \nrechtserheblichen Ausführungen der Kläger, die das Verwaltungsgericht \nunberücksichtigt gelassen haben soll. Im übrigen ist in Ermangelung besonderer \nUmstände auch insoweit davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht, das \n(auch unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid) Hilfeansprüche jeglicher \nArt mit Blick auf § 89 BSHG bzw. wegen der verweigerten Unterschrift unter den \nvorgelegten, als zulässig bewerteten Darlehensvertrag verneint und die versagenden \nBescheide für rechtmäßig erachtet hat, den Vortrag der Kläger zur Kenntnis \ngenommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen und damit seiner \nPflicht aus Art. 103 Abs. 1 GG genügt hat. \n\n27\n\nSchließlich begründet die Behauptung der Kläger, das Verwaltungsgericht sei \n\"auch seiner Amtspflicht zur Erforschung des Sachverhalts nicht nachgekommen (§ \n86 Abs. 1 VwGO)\", aller Voraussicht nach nicht das Vorliegen eines \nAufklärungsmangels. Insoweit fehlt es nämlich bereits an jeglichen Ausführungen \ndazu, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig gewesen sein sollen. Außerdem ist \nauch nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seinem - \nmaßgeblichen, \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 5 B 178.06 -, Juris, und Urteil \nvom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115 ff. (119) - \n\n29\n\nrechtlichen Standpunkt, gegen den durchgreifende Zulassungsgründe - wie \ndargelegt - nicht ersichtlich sind, eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen \nmusste.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-20/12-a-5050-05","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-20/12-a-5050-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262627","retrieved":"2026-07-09 02:29:04.797828+00:00"}}