{"status":"available","doknr":"OLD262631","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0720.12A1518.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-20","aktenzeichen":"12 A 1518/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes \nVerfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 18. April 2007 wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat versteht den Schriftsatz vom 11. Mai 2007 mit seinem Antrag auf \n\"Zulassung der Berufung\" allein als den - in diesem Schriftsatz zugleich gestellten - \nAntrag der Klägerin, ihr für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt \neinzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den \nGerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. April 2007 \nProzesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der \nwörtlich gestellte Zulassungsantrag wäre unzulässig, weil sich die Klägerin bei der \nAntragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - \ndurch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im \nSinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten \nlassen. \n\n3\n\nDer so verstandene Antrag kann keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich \nzu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 \nZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n4\n\nDa die einen Monat betragende Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) \nZulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Blick auf die Zustellung des \nGerichtsbescheides am 10. Mai 2007 bereits mit Ablauf des 11. Juni 2007 (Montag) \nverstrichen ist, käme ein Erfolg nur dann in Betracht, wenn Wiedereinsetzung in \ndiese Frist gewährt werden könnte. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es \nversäumt hat, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 1 VwGO \nvorgeschriebenen Form den Rechtsbehelf einzulegen, grundsätzlich \nWiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer \nAblehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der \nRechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. \nDazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO.\n\n5\n\nVgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 \nPKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen. \n\n6\n\nDaran fehlt es hier. \n\n7\n\nUngeachtet dessen sind hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 \nVwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO hier aber auch deshalb zu verneinen, weil nach \ndem Vorbringen der Klägerin und dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich ist, dass es \ngelingen könnte, Gründe aufzuzeigen, die die Zulassung der Berufung gegen das \nverwaltungsgerichtliche Urteil rechtfertigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen \nkönnten, mit der die Klage abgewiesen worden ist. Namentlich fehlt es an jeglichen - \naber erforderlichen - Nachweisen für eine Einbürgerung der Mutter oder der \nGroßmutter mütterlicherseits. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § \n1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. \nFebruar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i. V. m. der Verordnung über die \nVerleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der \nUkraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) setzt außer der \ndeutschen Volkszugehörigkeit nämlich auch die Ansässigkeit am 21. Juni 1941 im \nGebiet des Reichskommissariats Ukraine in seinem jeweiligen Bestand und ferner \nvoraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine tatsächlich \nerfolgt war. Dass die beiden zuletzt genannten Voraussetzungen hier gegeben sein \nkönnten, ist nicht ersichtlich. Nach den Antragsangaben sind die Großeltern der \nKlägerin mütterlicherseits von 1933 bis 1988 bzw. 1991 im Rayon O. in der \nASSR Krim ansässig gewesen, und die Mutter der Klägerin soll von ihrer Geburt im \nJahre 1940 bis 1957 in T2. , Kreis T3. (= Rayon O. ) \n\n8\n\n- vgl. den Artikel \"Nijnegorsko (Nijnegorska distrikto, Krimeo) zu finden unter: \nhttp://eo.wikipedia.org/wiki/NiÄµnegorsko_(NiÄµnegorska_distrikto,_Krimeo), \nAusdruck vom 18. Juli 2007 - \n\n9\n\ngelebt haben. Die Krim-Halbinsel, in deren nordöstlichen Teil sich der Rayon \nO. befindet, hat indes auch nach der letzten Erweiterung des Reichskommis-\nsariats Ukraine nach Südosten vom 1. September 1942 an nicht zum \nReichkommissariat gehört\n\n10\n\n- vgl. Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hrsg.): Das Deutsche Reich und der \nZweite Weltkrieg, Band 5/2: Organisation und Mobilisierung des deutschen \nMachtbereichs. Kriegsverwaltung, Wirtschaft und personelle Ressourcen 1942 - \n1944/45, 1999, Karte nach S. 42 -; \n\n11\n\ndeshalb fehlt es bereits an der Ansässigkeit der in Frage kommenden \nVerwandten der Klägerin im Reichskommissariat Ukraine zum maßgeblichen \nStichtag. Ferner sind für eine tatsächliche Eintragung der Mutter oder Großmutter der \nKlägerin in die Deutsche Volksliste der Ukraine auch mit dem \"Antrag auf Zulassung \nder Berufung\" keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen worden; solche \nAnhaltspunkte sind auch sonst weiterhin nicht erkennbar. Fehlt es an einem \nNachweis der Eintragung, geht dies zu Lasten der Klägerin. Denn die Eintragung ist \neine rechtsbegründende Tatsache, für deren Vorliegen der jeweilige Kläger die \nmaterielle Beweislast trägt.\n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl 1007, \n194 ff. \n\n13\n\nEbenso fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine Einzeleinbürgerung der Mutter oder \nder Großmutter der Klägerin. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-20/12-a-1518-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-20/12-a-1518-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262631","retrieved":"2026-07-09 02:29:05.111919+00:00"}}