{"status":"available","doknr":"OLD262630","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0720.11A1916.07A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-20","aktenzeichen":"11 A 1916/07.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEs werden keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, \ndass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in \nentscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n4\n\nDer Kläger macht geltend, ohne Einsichtnahme in die Akten lasse sich der \nAntrag auf Zulassung der Berufung nicht begründen, der Senatsbeschluss sei \neine „Kontradiktion\", wenn es heiße, dass der Antrag verworfen werde und \ngleichzeitig der Antrag auf Akteneinsicht kein schützenswertes Interesse habe. \nMit diesen Ausführungen wird ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht \ndargelegt. Zwar dient das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsprozess der \nGewährung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör und ist \ndessen Bestandteil. Deshalb ist Akteneinsicht auch zur (weiteren) Begründung \neines Rechtsmittels innerhalb der gesetzlichen Frist nach Maßgabe des § 100 \nVwGO zu gewähren. Die Vorenthaltung von Akteneinsicht stellt jedoch nicht \naus sich heraus - gewissermaßen automatisch - einen Verstoß gegen das \nGebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dar, ob dies der Fall ist, bemisst sich \nvielmehr nach den Umständen des Einzelfalls.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 9 B 268.89 -, NJW 1990, \n1313 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276.\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall liegt kein Verstoß vor.\n\n7\n\nDass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Akteneinsicht bei \nGericht \n\n8\n\n- Akteneinsicht ist, wie sich aus einem Umkehrschluss zu § 100 Abs. 2 Satz \n2 VwGO ergibt, grundsätzlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu nehmen, \nob Akteneinsicht im Wege der Versendung an einen Bevollmächtigten nach § \n67 Abs. 1 und 3 VwGO gewährt wird, steht im gerichtlichen Ermessen - nicht \nmöglich oder nicht zumutbar war, ist nicht vorgetragen worden. Unbeschadet \ndessen bestand ein rechtlich schützenswertes Interesse an Akteneinsicht in \nForm der Aktenversendung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers \ninfolge der Ausschöpfung der Zweiwochenfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG \nschon bei Eingang der Zulassungsantragsschrift nicht mehr. § 78 Abs. 4 Sätze \n1 und 4 AsylVfG normiert auch für die Darlegung der Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, eine gesetzliche Zweiwochenfrist. Die am 1. Juni \n2007, also erst am letzten Tag der gesetzlichen Zweiwochenfrist, bei Gericht - \nmit einfachem Brief - eingegangene Zulassungsschrift entsprach nicht den \nDarlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Die \nBegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG hätte wegen des Fehlens \neiner entsprechenden gesetzlichen Regelung auch nicht verlängert werden \nkönnen. Wegen der eng begrenzten Zulassungsgründe für die Berufung muss \nvom Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers - sollte eine \nAkteneinsicht bei Gericht nicht möglich oder nicht zumutbar sein - vielmehr \nverlangt werden, gegebenenfalls allein aufgrund des angegriffenen Urteils und \nder Informationen durch den Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen \nim Mindestmaß genügende Begründung fristgerecht einzureichen.\n\n9\n\nVgl. zu § 132 VwGO BVerwG, Beschluss vom \n\n10\n\n10. Oktober 1989, a.a.O.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-20/11-a-1916-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-20/11-a-1916-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262630","retrieved":"2026-07-09 02:29:05.037728+00:00"}}