{"status":"available","doknr":"OLD262659","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0719.7A134.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"7 A 134/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die \nbehaupteten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die aus \nleerstehenden Gebäuden der ehemaligen Kaserne \"Camp B. \", deren Nutzung \ndurch die belgischen Streitkräfte 1995 aufgegeben worden ist, bestehende \nBebauung auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 94, Flurstück 268, keinen \nim Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB bildet. Die \nZulässigkeit der beantragten Nutzung einer Teilfläche des Grundstücks als Stellplatz \nfür Kfz im Rahmen einer Betriebserweiterung des auf dem Grundstück H. 25 in \neiner Entfernung von ca. 160 m betriebenen Kfz-Handels richtet sich daher nach § \n35 BauGB.\n\n5\n\nHiergegen macht der Kläger geltend, die auf dem Grundstück befindlichen \n7 Gebäude würden eine erhebliche Baumasse aufweisen (Holzschuppen: 275 m², \nSoldatenwohnheim und Werkstatt: 391,5 m² [jeweils Grundfläche]). Auch sei nahezu \ndie gesamte Grundstücksfläche asphaltiert, um als Abstellfläche für Lkw, militärische \nGüter oder Pkw genutzt werden zu können. Von daher komme der Bebauung \nausreichendes Gewicht zu. Die Qualifizierung als Ortsteil sei auch nicht durch die \nAufgabe der militärischen Nutzung verloren gegangen. Da der Kläger das \nGrundstück bereits im Jahr 2000 erworben habe, sei es nicht zu einer längeren \nNutzungsunterbrechung der schon während der militärischen Nutzung des Geländes \nzum Abstellen von Fahrzeugen genutzten Fläche gekommen. \n\n6\n\nDieses Vorbringen stellt die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die \nBebauung auf dem Grundstück des Klägers bildet keinen \"Ortsteil\". \n\n7\n\nOrtsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer \nGemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt \nund Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein im \nZusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene \nBebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, \ndie nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur \nEntwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder \nauf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen \nBebauung an. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich \nnoch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-\nmathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des \nim Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Zur Bebauung \ni.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet \nsind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu \nzählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen \ndienen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, juris (Rn. 4 f.), m.w.N., \nBeschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86.\n\n9\n\nGemessen daran bildete die Bebauung auf dem Grundstück des Klägers schon \nwährend der militärischen Nutzung nur eine Splittersiedlung. Die Frage nach den \nFolgen der (endgültigen) Aufgabe der militärischen Nutzung stellt sich daher nicht. \nLediglich das Soldatenwohnheim und die Werkstatt, die zusammen einen \nGebäudekomplex bilden, sowie die Wache dienten erkennbar dem ständigen \nAufenthalt von Menschen. Ob dies auch bei dem ehemaligen Feuerwehrhaus und \nder Zentralheizungsanlage der Fall ist, ergibt sich zweifelsfrei weder aus den \nVerwaltungsvorgängen noch aus dem Zulassungsvorbringen. Selbst wenn man von \ndrei bis vier Gebäuden mit maßstabsbildender Funktion ausgeht, haben diese \nerkennbar noch kein solches städtebauliches Gewicht, dass hierdurch ein Ortsteil \ngebildet wird. Sie bilden lediglich eine Ansammlung von Gebäuden. Ein Ortsteil ist \nauch deshalb auszuschließen, weil die Bebauung nicht Ausdruck einer organischen \nSiedlungsstruktur ist. Sie ist vom eigentlichen Kasernenkomplex etwa 350 m entfernt \nund weist keine eigene Infrastruktureinrichtungen auf.\n\n10\n\nAls sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt die beantragte - \nund bereits aufgenommene - Nutzung als Stellplatz für 15 Kfz öffentliche Belange \ni.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB.\n\n11\n\nDie streitige Nutzungsänderung ist kein begünstigtes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 6 BauGB, dem bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten \nwerden können. Bei dem von dem Kläger bzw. seinem Vater betriebenen Kfz-Handel \n(H. 25) handelt es sich nicht um einen \"zulässigerweise errichteten \ngewerblichen Betrieb\" im Sinne dieser Vorschrift. Ein gewerblicher Betrieb ist nur \ndann \"zulässigerweise errichtet\", wenn er in Übereinstimmung mit dem materiellen \nBaurecht errichtet oder wenn - trotz materieller Illegalität - eine Baugenehmigung \nerteilt worden ist.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 6.97 -, BRS 60 Nr. 95 (zur \nentsprechenden Regelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB); VGH Bad.-Württ, \nBeschluss vom 1. September 1994 - 8 S 86/94 -, BRS 56 Nr. 73.\n\n13\n\nDass der im planungsrechtlichen Außenbereich auf dem Grundstück H. 25 \nbetriebene Kfz-Handel bauplanungsrechtlich zulässig ist, wird selbst mit dem \nZulassungsvorbringen nicht geltend gemacht. An einer baurechtlichen Genehmigung \ndes Betriebes fehlt es - abgesehen von einer im Jahr 1988 erteilten \nBaugenehmigung für eine Werbeanlage - ebenfalls. Die jahrelange Duldung des \nBetriebes durch den Beklagten ersetzt eine die formelle Legalität einer baulichen \nAnlage begründende Baugenehmigung nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil \neine Duldung gerade auf die (vorübergehende) Hinnahme einer jedenfalls formell \nillegalen baulichen Anlage gerichtet ist. Daher ist ein geduldeter Betrieb auch nicht \neinem zulässigerweise errichteten Betrieb gleichzusetzen. \n\n14\n\nDie streitige Nutzung widerspricht zwar nicht den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Darstellung \"Fläche für \nden Gemeinbedarf\" ist funktionslos geworden, nachdem die militärische Nutzung von \n\"Camp B. \" endgültig aufgegeben worden ist.\n\n15\n\nDas Vorhaben beeinträchtigt allerdings die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB \ngenannten öffentlichen Belange. In dieser Vorschrift sind das Entstehen, die \nVerfestigung und die Erweiterung einer Splittersiedlung als typische Fälle einer \nsiedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung (Zersiedlung), \ndie das Gesetz allgemein verhindern will, genannt. Dabei kann Auslöser für die \nErweiterung oder die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht nur die Errichtung, \nsondern auch die vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB mitumfasste \nÄnderung der Nutzung einer baulichen Anlage sein.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1994 - 4 B 15.94 -, ZfBR 1994, 151 = \njuris (Rn. 4).\n\n17\n\nUnerwünscht ist eine Splittersiedlung, wenn mir ihr ein Vorgang der Zersiedlung \neingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen rechtfertigt sich in der \nRegel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen \nder Verfestigung - einer konkreten Begründung; sie rechtfertigt sich mithin auch in \nder Regel nicht einfach aus sich. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in \nBetracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare \nVorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass \nin nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. \nHierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche \nVorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der \nAußenbereich zersiedelt werden würde. \"Weitreichend\" ist die Vorbildwirkung \ndeshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht \nverhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht \nunterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende \nZersiedlung des Außenbereichs bewirken würden.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 -, BauR 2005, 73 = juris \n(Rn. 8), m.w.N.\n\n19\n\nGemessen daran führt die beantragte Nutzungsänderung zu einem vom Gesetz \nmissbilligten Vorgang der Zersiedlung unabhängig davon, ob sie als ein Fall der \nVerfestigung oder der Entstehung einer Splittersiedlung anzusehen ist. Die \nGrundstücksfläche, die als Abstellplatz für Kfz genutzt werden soll, ist befestigt \n(asphaltiert). Es handelt sich daher um eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 \nBauGB. Diese bauliche Anlage - und auch die Splittersiedlung insgesamt - soll \nnunmehr erstmals einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Dieser Vorgang ist \naber schon für sich genommen zu missbilligen, weil durch die Betriebsvorgänge - \nAbstellen und Abholen von für den Verkauf bestimmten Kfz - ein \naußenbereichsfremder Verkehr ausgelöst wird, der nach der endgültigen Aufgabe \nder militärischen Nutzung des Grundstücks in dieser Form nicht mehr zu erwarten \nwar.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1984 - 4 B 188.84 -, juris (Rn. 4; zur \nErrichtung eines Öltanks, der den Betrieb einer \"Publikumstankstelle\" \nermöglicht).\n\n21\n\nVor allem hätte die Genehmigung der streitigen Nutzungsänderung eine \nweitreichende oder doch zumindest nicht übersehbare Vorbildwirkung zur Folge. Es \nwäre dann eine gewerbliche Nutzung weiterer Stellflächen und insbesondere der \nvorhandenen Bauten auf dem Grundstück des Klägers ernsthaft zu befürchten. Damit \nwürde die Splittersiedlung einen vollkommen neuen, nämlich gewerblich geprägten \nCharakter erhalten. Die beabsichtigte Nutzung lässt damit die Verfestigung einer \nSplittersiedlung befürchten.\n\n22\n\nVgl. OVG Nds., Beschluss vom 4. November 1992 - 1 L 1811/92 -, BRS 54 Nr. \n69 (zur Anlegung von Stellplätzen im Außenbereich).\n\n23\n\nAus den vorgenannten Gründen folgt zugleich, dass auch eine Zulassung der \nBerufung wegen des weiter geltend gemachten Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO nicht in Betracht kommt.\n\n24\n\nHinsichtlich des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird das \nZulassungsvorbringen bereits nicht den insoweit einschlägigen \nDarlegungsanforderungen gerecht. Diese erfordern, dass die Rechtsfrage, auf die es \nnach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommt, auszuformulieren und \nsubstantiiert auszuführen ist, warum sie klärungsbedürftig und \nentscheidungserheblich ist und weshalb sie für grundsätzlich gehalten wird. Hier fehlt \nes bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n26\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-19/7-a-134-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-19/7-a-134-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262659","retrieved":"2026-07-09 02:29:07.367522+00:00"}}