{"status":"available","doknr":"OLD262661","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0719.12A5165.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"12 A 5165/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne nicht mit der \nerforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger von der \nEinbürgerung seiner Mutter erst zu einem so späten Zeitpunkt erfahren habe, dass \ndie im Jahr 2001 erstmals abgegebene Erwerbserklärung als rechtzeitig gewertet \nwerden könne, nicht in Frage zu stellen. \n\n3\n\nFür den Nachweis der Einhaltung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz \n1 RuStAÄndG 1974 als einer rechtsbegründenden Tatsache trägt der Kläger die \nmaterielle Beweislast.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff.\n\n5\n\nDer Nachweis ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche \nÜberzeugung gewonnen hat, dass die anspruchsbegründende Tatsache gegeben ist. \nEine absolute Gewissheit ist hierfür nicht erforderlich. Ausreichend aber auch \nnotwendig ist im Regelfall ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der \nLebenserfahrung der Gewissheit gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt \ngebietet.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, \n\n7\n\na. a. O., m. w. N.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers führt der - nicht bestrittene - Umstand, \ndass sowohl der Kläger als auch seine Mutter in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht nicht haben ausschließen können, dass - abweichend von \nseinem bisherigen Sachvortrag, der Kläger habe erstmals im November 2000 von \nder Einbürgerung seiner Mutter gehört - die Mutter des Klägers diesem schon im \nJahr 1999 von diesbezüglichen Erzählungen ihrer Verwandten berichtet hat, dazu, \ndass \n\n9\n\n- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Möglichkeit einer \nfrüheren Kenntniserlangung nicht mehr auszuschließen ist. Kommt aber danach eine \nfrühere Kenntniserlangung ebenso in Betracht wie eine Kenntniserlangung, die die \nAbgabe der Nacherklärung im Jahr 2001 als fristgemäß erscheinen lässt, kann auf \ndieser Tatsachengrundlage der für die Annahme einer fristgemäßen Nacherklärung \nerforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit nicht mehr erreicht werden. \n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage \nnach der Reichweite der Informationspflicht für Personen, die auch nach dem 31. \nDezember 1992 ihren Wohnsitz in einem GUS-Staat beibehalten haben, ist in der \naktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n12\n\n- 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 2003 ff.,\n\n13\n\n- 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, beide in Juris. \n\n14\n\nDiese Rechtsprechung ist gerade auch in Fällen von Klägern mit russischer \nStaatsangehörigkeit und russischem Wohnsitz ergangen, ohne für Personen, die aus \ndem Gebiet der ehemaligen UdSSR stammen, in Bezug auf die Anforderungen an \ndie Einhaltung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 \nabweichende Tatbestandsvoraussetzungen zu statuieren. Danach kommt es \ninsbesondere nicht auf eine endgültige Klärung der Staatsangehörigkeit der Mutter \nan, vielmehr genügt es, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die \nMutter möglicherweise deutsche Staatsangehörige sein könnte. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-19/12-a-5165-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-19/12-a-5165-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262661","retrieved":"2026-07-09 02:29:07.518297+00:00"}}