{"status":"available","doknr":"OLD262694","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.9A4544.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"9 A 4544/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n238,50 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO dargelegt.\n\n3\n\n1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich zunächst nicht die geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\na) Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe der Klage stattgeben \nmüssen, weil die geforderte Gebühr der Höhe nach unangemessen und deswegen \nrechtswidrig sei, greift nicht durch. Das darauf bezogene Argument der Klägerin, die \nerhobene Gebühr fülle bereits den bundesrechtlichen Gebührenrahmen der \nVerordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen \nbeim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIGKostV) in der Fassung 22. \nDezember 2004 nahezu vollständig aus, führt nicht weiter. Die Verordnung ist - wie \ndie Klägerin selbst erkennt - im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Im Übrigen \nsieht die hier einschlägige Tarifstelle 15c.3.2 AGT zur AVerwGebO NRW \nabweichend von der bundesrechtlichen Regelung einen höheren Gebührenrahmen \nbis 1.000,00 EUR vor, so dass die geforderte Gebühr sich deutlich im unteren \nBereich des Rahmens hält. \n\n5\n\nNicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe \nmehr Verwaltungsaufwand in Ansatz gebracht als zulässig. So habe er den \n\"Sortieraufwand\" schon deswegen nicht in Rechnung stellen dürfen, weil es nicht \nihrem Antrag auf Informationsgewährung entsprochen habe, dass \"Teile der Akte \naussortiert\" wurden. Hiermit werden ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO nicht dargelegt. Maßgeblich ist nicht, ob ein Antrag auf Aussortieren von \nAktenteilen gestellt worden ist, sondern ob das Aussortieren objektiv erforderlich \nbzw. gerechtfertigt war, weil die Akte über die von der Klägerin erbetenen \nInformationen hinaus weitere Angaben enthielt, die keine Umweltinformationen \nbeinhalteten, nicht vom Antrag umfasst waren oder zu denen aus anderen Gründen \nkein Zugang gewährt werden durfte (vgl. § 7 UIG i.V.m. Art. 3 UIRL). Hierzu hat die \nKlägerin nichts vorgetragen. Ebenso geht der Vortrag der Klägerin ins Leere, der von \nihr geltend gemachte Informationsanspruch sei ihr im Rahmen der Klage des \nbetroffenen Unternehmens in vollem Umfang zugestanden worden; deshalb habe es \nkeiner Aussortierung bedurft. Die volle Erfüllung des Antrags sagt nichts darüber aus, \ndass die Verwaltungsvorgänge nur die darauf bezogenen Unterlagen enthielten, \nnicht aber auch weitere Unterlagen, die nicht vom Anspruch erfasst und deshalb \nauszusortieren waren.\n\n6\n\nDie Rüge der Klägerin, der Beklagte habe unter Verstoß gegen Art. 5 UIRL und \nim Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 9. September 1999 - \nRs. C-217/97 -, NVwZ 1999, 1209, von der Rechtsprüfung bis zum Einsatz einer \nSchreibkraft sämtliche angefallenen Stunden in Rechnung gestellt, führt ebenfalls \nnicht zum Erfolg. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung des \nUrteils des EuGH ausgeführt hat, ist von einem weiten Übermittlungsbegriff \nauszugehen, der die gesamte dem Erfolg des Informationsantrags zu Grunde \nliegende notwendige Behördentätigkeit erfasst. Danach schließt Art. 5 UIRL eine \nkostendeckende Gebühr für die Erteilung von Umweltinformationen nicht aus, die \nneben den Personalkosten für das Heraussuchen und die Zusammenstellung der \nerbetenen Unterlagen auch die Personalkosten erfasst, die durch den Schriftverkehr \nder Behörde mit betroffenen Dritten entstanden sind.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2000 - 7 C 25.98 -, NVwZ 2000, 913; ebenso \nvorgehend: OVG Sch.-H., Urteil vom 5. Mai 1998 - 4 L 21/97 -, juris. \n\n8\n\nWerden in diesem Zusammenhang wegen einer Drittbetroffenheit \nRechtsprüfungen erforderlich, sind auch die dafür anfallenden Kosten ansatzfähig. \nDenn auch die Rechtsprüfung gehört dann zu den Behördentätigkeiten, die aus \nAnlass des Informationsantrags erfolgen und letztlich zu seinem Erfolg beitragen. \nSubstantiierte Ausführungen dazu, dass der vom Bundesverwaltungsgericht zu \nGrunde gelegte weite Übermittlungsbegriff entgegen dessen Annahme wegen \nWiderspruchs zur Rechtsprechung des EuGH nicht anzuwenden ist, enthält die \nZulassungsschrift nicht.\n\n9\n\nb) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch \nnicht mit Blick auf das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den \nGebührenbescheid für rechtmäßig gehalten, obwohl über den Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung hinaus tatsächlich noch keine Informationen zugänglich \ngemacht worden seien. Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin aus dem \nbereits erwähnten Urteil des EuGH vom 9. September 1999 nichts zu ihren Gunsten \nherleiten. Sie verkürzt die Aussage des EuGH, wenn sie behauptet, dieser spreche \nunter Nr. 59 der Entscheidung ausdrücklich davon, \"dass dann keine Gebühr \nerhoben werden könne, wenn 'tatsächlich keine Übermittlung von Informationen i.S. \nvon Art. 5 Richtlinie stattfindet'.\" In der Entscheidung ging es vielmehr nur um die \nRüge der Kommission, die Bundesrepublik Deutschland habe die \nUmweltinformationsrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, weil nach der \ndamaligen Fassung des Umweltinformationsgesetzes auch für die Ablehnung eines \ngestellten Antrags eine Gebühr verlangt werden könne. Nur in diesem \nZusammenhang hat der EuGH eine \"Übermittlung\" verneint. Entsprechend lautet \ndenn Nr. 59 der Entscheidung vollständig: \"Auch kann eine Gebühr, die im Falle der \nAblehnung eines Informationsantrags erhoben wird, nicht als angemessen erachtet \nwerden, da in einem solchen Fall tatsächlich keine Übermittlung von Informationen \ni.S. von Art. 5 Richtlinie stattfindet.\" Eine Ablehnung des Antrags der Klägerin ist \njedoch nicht erfolgt, vielmehr ist ihm in vollem Umfang stattgegeben worden. \n\n10\n\nIm Übrigen lag es an der Klägerin selbst, wenn sie die erbetenen Informationen \nerst im April 2004 erhalten hat. Bereits mit Bescheid vom 15. Mai 2002 war dem \nAntrag in der Weise stattgegeben worden, dass ab dem ersten Arbeitstag nach \nBestandskraft des Bescheides gegenüber der drittbetroffenen Firma nach vorheriger \nTerminabsprache in den Diensträumen Akteneinsicht gewährt werde. Insoweit ist \nmangels Widerspruchs der Drittfirma mit Ablauf des 18. Juni 2002 Bestandskraft \neingetreten, wie der Klägerin bekannt war. Sie hätte deshalb ab dem 19. Juni 2002 \nAkteneinsicht im beantragten Umfang nehmen können. Dem steht nicht entgegen, \ndass die Drittfirma in Bezug auf die von der Klägerin erst nachträglich mit Schreiben \nvom 23. Mai 2002 beantragte und grundsätzlich vom Beklagten mit Schreiben vom 4. \nJuni 2002 zugestandene Möglichkeit der Fertigung und Aushändigung von \nAblichtungen teilweise Widerspruch eingelegt hatte, so dass insoweit zunächst keine \nBestandskraft eingetreten war. Zum einen bezog sich der Widerspruch nur auf \neinzelne Unterlagen, zum anderen blieb es grundsätzlich bei der Möglichkeit der \nAkteneinsicht. Auf letzteren Gesichtspunkt bezog sich der Widerspruch ausdrücklich \nnicht. Dass dem Informationsanspruch der Klägerin durch Akteneinsicht in \nVerbindung mit der Möglichkeit der Fertigung von Ablichtungen der nicht vom \nWiderspruch betroffenen Unterlagen nicht hätte genügt werden können, ist zu \nkeinem Zeitpunkt vorgetragen worden. Wenn die Klägerin trotzdem keinen Gebrauch \ndavon gemacht hat, kann sie dem Beklagten nicht eine fehlende Übermittlung \nentgegenhalten. Der Beklagte hatte zur Erfüllung des Informationsanspruchs alles \ngetan, was in seiner Macht lag.\n\n11\n\n2. Die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dem Erfordernis \ndes § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.\n\n12\n\na) Die Frage nach der Wirksamkeit des Gebührenrahmens der Tarifstelle 15c.3.2 \nAGT zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wirft jedenfalls deswegen \nkeine grundsätzliche Bedeutung (mehr) auf, weil die hier einschlägige Fassung \ninzwischen überholt ist. Die unter 15c geregelten Tarifstellen sind durch Art. 2 des \nGesetzes zur Regelung von Umweltinformationen im Lande Nordrhein-Westfalen \nvom 29. März 2007, GV. NRW. S. 142, neu gefasst und der Tarifrahmen ist in der \nHöhe deutlich reduziert worden. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise eine \nAbweichung von der Regel gerechtfertigt sein könnte, Rechtsfragen betreffend \nausgelaufenes Recht komme keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, sind nicht \nersichtlich. Im Übrigen dürften gegen die Wirksamkeit der hier einschlägigen \nTarifstelle auch mit Blick auf das vorzitierte Urteil des EuGH vom 9. September 1999 \nkeine Bedenken bestehen. Die diesem Urteil zu Grunde liegende bundesrechtliche \nGebührenregelung, die einen vergleichbaren Gebührenrahmen aufwies, ist vom \nEuGH insoweit nicht beanstandet worden. \n\n13\n\nb) Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Frage,\n\n14\n\nob bereits ein dem Informationsantrag stattgebender Bescheid für die \nFestsetzung der Gebühr ausreicht oder ob lediglich in Fällen, in denen die begehrte \nInformation bereits tatsächlich zugänglich gemacht worden ist, eine Gebühr \nfestgesetzt werden darf,\n\n15\n\nist nicht ersichtlich, dass sie sich im vorliegenden Verfahren \nentscheidungserheblich stellt. Die Klägerin stellt die Frage vor dem Hintergrund, dass \neine Informationsgewährung trotz stattgebenden Bescheides wegen eines \nDrittwiderspruchs zunächst bis zur Klärung von dessen Berechtigung tatsächlich \nnicht erfolgt. Wie bereits oben unter 1. b) ausgeführt, war eine solche Situation im \nvorliegenden Fall gerade nicht gegeben. Der Beklagte hatte alles ihm Mögliche in \nBezug auf eine Übermittlung getan. Es war vielmehr Sache der Klägerin, von dem ihr \ngewährten und nicht mit Widerspruch belasteten Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu \nmachen. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/9-a-4544-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/9-a-4544-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262694","retrieved":"2026-07-09 02:29:10.359478+00:00"}}