{"status":"available","doknr":"OLD262693","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.8A1075.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"8 A 1075/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 2. Februar 2006 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. ist unbegründet. Die beabsichtigte \nRechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\n2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n4\n\na) Der Rechtssache kommt nicht die ihr beigemessene grundsätzliche \nBedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. \n\n5\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die \nEntscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das ist hier nicht \nder Fall. \n\n6\n\nDie als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,\n\n7\n\nob \"nichtassimilierte Kurden, auch wenn sie in einem politisch motivierten \nStrafverfahren - hier wegen Unterstützung der Hisbullah - vom \nStaatssicherheitsgericht freigesprochen wurden, weiterhin von türkischen \nSicherheitskräften, insbesondere den konkurrierenden Geheimdiensten, im Rahmen \ndes sogenannten 'Staat im Staate' politischer Verfolgung in der Form asylrelevanter \nMisshandlung bei Verhören und dem Versuch, sie zur Mitarbeit zu gewinnen, \nausgesetzt\" sind,\n\n8\n\nbedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Soweit die aufgeworfene \nFrage auf eine Gruppenverfolgung von (nicht näher umschriebenen \n\"nichtassimilierten\") Kurden zielt, ist sie durch die Rechtsprechung des Senats \ngeklärt. Danach unterliegen Kurden in keinem Landesteil der Türkei einer \nGruppenverfolgung; ungeachtet dessen steht ihnen in der Westtürkei eine \ninländische Fluchtalternative offen. Eine Fluchtalternative steht allerdings individuell \nVorverfolgten nicht offen, die bei ihrer Rückkehr aus individuellen Gründen politische \nVerfolgung befürchten müssen. Unter welchen Umständen diese Voraussetzungen \nvorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die sich einer generellen \nKlärung entziehen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 \n\n10\n\n- 8 A 273/04.A -, m.w.N.\n\n11\n\nDie Antragsschrift zeigt keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf. \nInsbesondere stellen die von ihr zitierten Quellen weder die Rechtsprechung des \nSenats in Frage noch lassen sie einen erneuten Klärungsbedarf erkennen.\n\n12\n\nb) Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen der gerügten \nAbweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts zuzulassen.\n\n13\n\nEine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, \nwenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene \nEntscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen \nTatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten \nRechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder \nTatsachensatz widersprochen hat. Daran fehlt es hier.\n\n14\n\nDer Kläger gibt keinen Rechts- oder Tatsachensatz an, den das \nVerwaltungsgericht abweichend vom Bundesverfassungsgericht oder \nBundesverwaltungsgericht ausdrücklich oder stillschweigend aufgestellt hätte. Er rügt \nvielmehr lediglich pauschal die Abweichung \"von den oben zitierten \nEntscheidungen\". \n\n15\n\nc) Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Versagung rechtlichen \nGehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \n\n16\n\nDie Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten und durch \nBeschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnten Beweisanträge ist nicht zu \nbeanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Ablehnung eines \nBeweisantrages nur dann verletzt, wenn seine Ablehnung im Prozessrecht objektiv \nkeine Stütze findet. \n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 \n- 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR \n1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 \n\n18\n\n- 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308.\n\n19\n\nDies ist hier nicht der Fall. \n\n20\n\naa) Soweit die Antragsschrift die unterbliebene Vernehmung des Rechtsanwalts \nB. E. , als sachverständigen Zeugen rügt, trägt sie nicht hinreichend dem \nUnterschied zwischen dem Beweis durch \"sachverständige Zeugen\" (§ 98 VwGO \ni.V.m. § 414 ZPO) und dem Beweis durch \"Sachverständige\" (§ 98 VwGO i.V.m. \n§§ 402 ff. ZPO) Rechnung. Dieser Unterschied ist jedoch bedeutsam für die \nBeantwortung der Frage, ob das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag entsprechen \nmusste. \n\n21\n\nAuf den sachverständigen Zeugen finden die Vorschriften über den \nZeugenbeweis Anwendung (§ 98 VwGO i.V.m. § 414 ZPO). Beweisanträge dürfen \ngrundsätzlich nur abgelehnt werden, wenn das vom Antragsteller angebotene \nBeweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht \nankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird; liegen diese \nVoraussetzungen nicht vor, dann muss der (Zeugen-)Beweis antragsgemäß erhoben \nwerden. \n\n22\n\nFür die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens, namentlich \neines weiteren Gutachtens, gilt dieser Grundsatz hingegen nicht. Die Auswahl der \nzuzuziehenden gerichtlichen Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl \nerfolgt durch das Prozessgericht, das sich insbesondere auf die Ernennung eines \neinzigen Sachverständigen beschränken kann (§ 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 Sätze \n1 und 2 ZPO). Die Entscheidung darüber, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt \nwerden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im \npflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann \nverfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines - weiteren \n- Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser \nweiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Der \"Sachverständige\" \nbegutachtet als \"Gehilfe\" des Richters einen grundsätzlich vom Gericht \nfestzustellenden Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem \nFachgebiet. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere \nErfahrungssätze oder Kenntnisse des jeweiligen Fachgebietes zu vermitteln und/oder \naufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen \nSchlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Reicht ein \nbereits eingeholtes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die \nentscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die \nEinholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens weder notwendig noch \nveranlasst. \n\n23\n\nDer sachverständige Zeuge ist demgegenüber ein Zeuge, der sein Wissen von \nbestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen bekundet, zu deren \nWahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft \ndieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen \nGutachtenauftrag wahrgenommen hat. Kennzeichnend für den sachverständigen \nZeugen ist es, dass er \"unersetzbar\" ist, da er (nur) von ihm selbst wahrgenommene \n\"vergangene\" Tatsachen bekundet (§ 414 ZPO), während ein Sachverständiger in \naller Regel gegen einen anderen gleichermaßen Sachkundigen ausgewechselt \nwerden kann. \n\n24\n\nZum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE \n71,38 = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1, m.w.N.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hätte demnach Rechtsanwalt B. als sachverständigen \nZeugen nur zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände vernehmen können. \nDer Kläger hat ihn aber für ein Beweisthema benannt, für das nach der \nProzessordnung richtigerweise nur ein Sachverständiger als zulässiges Beweismittel \nin Betracht kam, nämlich für die Prognose, \"dass selbst bei einem Freispruch die \nGefahr von Verhören mit asylrelevanter Misshandlung durch staatliche \nSicherheitskräfte, insbesondere durch die konkurrierenden Geheimdienste, für den \nKläger besteht\". Insoweit war der vom Kläger zu dem von ihm angegebenen \nBeweisthema angebotene sachverständige Zeuge ein untaugliches Beweismittel, so \ndass seine beantragte Vernehmung zu diesem Beweisthema abgelehnt werden \ndurfte. \n\n26\n\nAllerdings kommt auch in Betracht, dass der Beweisantrag dahin zu verstehen \nwar, dass er auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtet war (so die \nAntragsbegründung auf S. 10 in Zusammenhang mit dem zweiten Beweisantrag \nsowie die entsprechende Klarstellung im Schreiben vom 16. Juli 2007 auf den \nHinweis des Vorsitzenden). Für diesen Fall hat das Verwaltungsgericht jedenfalls \nzutreffend ausgeführt, dass die bereits vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen \nausreichten, um die entscheidungsrelevanten Fragen zu beantworten. Ein auf \nEinholung eines Sachverständigengutachtens gerichteter Beweisantrag kann \nverfahrensfehlerfrei nach tatrichterlichem Ermessen entweder gemäß § 98 VwGO in \nentsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene \nSachkunde abgelehnt werden.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, NVwZ 2000, Beilage \nNr. 9, 99, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, DVBl. \n1999, 1206. \n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht muss in beiden Fällen nachvollziehbar darlegen, dass es \naufgrund der vorliegenden Erkenntnisse beziehungsweise aufgrund der aus den \nvorliegenden Erkenntnissen gewonnenen Sachkunde über eine ausreichende \nErkenntnisgrundlage verfügt. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2004\n\n30\n\n- 8 A 4331/04.A -.\n\n31\n\nDiesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht gerecht geworden. Auf der \nGrundlage der Erkenntnisse, auf die das Verwaltungsgericht in seinem den \nBeweisantrag ablehnenden Beschluss abgestellt und in den Urteilsgründen näher \nerläutert hat, besteht kein Anlass, die eigene Sachkunde des Gerichts bezüglich der \nBeurteilung der Gefahrenprognose in Frage zu stellen. Auch der Kläger stellt dies \nnicht substantiiert in Frage.\n\n32\n\nbb) Die vom Kläger beanstandete Ablehnung des auf Vernehmung von \nRechtsanwalt U. , E. , als sachverständigen Zeugen gerichteten \nBeweisantrags findet ebenfalls eine Stütze im Prozessrecht. \n\n33\n\nSoweit der Beweisantrag auf die Feststellung gerichtet war, dass in der Türkei \nbei Vernehmungen weiterhin gefoltert werde, hat das Verwaltungsgericht ihn mit der \nBegründung abgelehnt, dass diese Feststellung nicht entscheidungserheblich sei; \ndem Kläger drohe keine Festnahme oder Vernehmung (mehr), weil das \nStrafverfahren gegen ihn - nach Ablauf der Bewährungszeit - eingestellt worden sei. \nAus demselben Grunde hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag insoweit \nabgelehnt, als er auf die Feststellung zielte, dass es in der Türkei vor Einleitung eines \nStrafverfahrens - etwa bei Fehlen \"genügender\" Beweise oder zur \"präventiven \nAusforschung\" - zu \"inoffiziellen\" Festnahmen und Verhören komme, um dann später \nein Ermittlungsverfahren einleiten zu können. Es könne als wahr unterstellt werden, \ndass es durchaus noch politische Verfolgung unterhalb strafrechtlicher Sanktionen in \nder Türkei gebe, weil dieser Umstand im Falle des Klägers nicht \nentscheidungserheblich sei. Mit dieser Begründung durfte das Verwaltungsgericht \nden Beweisantrag (analog § 244 Abs. 3 Satz 2, 2. und letzte Alternative StPO) \nablehnen.\n\n34\n\nZur \"Wahrunterstellung\" wegen Unerheblichkeit der vorgetragenen Tatsachen \nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135, und \nBeschluss vom 20. September 1993 - 4 B 125.93 -; VGH BW, Beschluss vom 6. \nAugust 1997 \n\n35\n\n- A 12 S 213/97 -, VBlBW 1998, 101.\n\n36\n\nDie Antragsschrift legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht sich im weiteren \nVerlauf des Verfahrens zu der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt hätte. Das \nVerwaltungsgericht hat nach Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes und \nunter Zugrundelegung von näher zitierten Erkenntnisquellen dargelegt, dass dem \nKläger nach Abschluss des durchgeführten Strafverfahrens nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung drohe. Für den speziellen Fall des \nFreispruchs bzw. der Verfahrenseinstellung nach dem Gesetz Nr. 4616 drohten keine \nspäteren Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte in der Türkei. Die \nAntragsbegründung verkennt insoweit, dass sich die Wahrunterstellung des \nVerwaltungsgerichts ausdrücklich nur auf das tatsächliche Vorbringen zur \nallgemeinen Situation von aus Sicht der türkischen Sicherheitsbehörden \"politisch \nVerdächtigen\" vor Durchführung eines Strafverfahrens bezog, nicht jedoch auf die \nSchlussfolgerungen, die sich für den speziellen Fall des Klägers nach \nVerfahrenseinstellung gemäß dem Gesetz Nr. 4616 daraus ergaben. \n\n37\n\nVgl. zu dieser Unterscheidung BVerwG, Beschluss vom 20. September 1993 - 4 \nB 125.93 -.\n\n38\n\nSoweit die Antragsschrift ausführt, der Beweisantrag sei auch auf die \nFeststellung gerichtet gewesen, \"dass jemand, der - etwa nach einem aus Sicht der \nSicherheitskräfte erfolglosen Strafverfahren - sich in irgendeiner Weise 'verdächtig' \ngemacht hat, 'Staatsfeind' zu sein, der Gefahr weiterer Verfolgungsmaßnahmen \nseitens der Geheimdienste unterhalb der strafrechtlichen Verfolgung\" ausgesetzt sei, \nentspricht diese Darstellung nicht dem gestellten Beweisantrag. Das Beweisthema \ndes zweiten Beweisantrags betraf gerade nicht die Konstellation, dass ein \nStrafverfahren bereits durchgeführt worden ist.\n\n39\n\nUngeachtet dessen wäre die Ablehnung dieses Beweisantrags auch dann nicht \nzu beanstanden, wenn er sich auf den Fall des Klägers in der Weise bezogen hätte, \ndass dieser nach einem Freispruch bzw. einer Verfahrenseinstellung nach dem \nGesetz Nr. 4616 weiterhin bei einer Einreise in die Türkei mit politischer Verfolgung \nzu rechnen hätte. Wie zu a) bereits ausgeführt, war der vom Kläger zu diesem \nBeweisthema angebotene sachverständige Zeuge U. ein untaugliches \nBeweismittel, so dass seine beantragte Vernehmung abgelehnt werden durfte.\n\n40\n\nSollte der Beweisantrag hingegen dahin zu verstehen sein, dass er auf Einholung \neines Sachverständigengutachtens gerichtet war (siehe Antragsbegründung, S. 10 \nsowie die entsprechende Klarstellung im Schreiben vom 16. Juli 2007 auf den \nHinweis des Vorsitzenden), ist seine Ablehnung ebenfalls nicht zu beanstanden. \nDenn auch insoweit hat das Verwaltungsgericht - wie oben zu a) ausgeführt - zu \nRecht darauf abgestellt, dass die bereits vorliegenden Auskünfte und \nStellungnahmen ausreichten, um die entscheidungsrelevanten Fragen zu \nbeantworten. Das ist vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden.\n\n41\n\ncc) Die Berufung ist auch nicht deshalb wegen Versagung rechtlichen Gehörs \nzuzulassen, weil das Verwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt hat, ein \nmedizinisch-psychologisches Gutachten dazu einzuholen, dass die Angaben des \nKlägers zu seiner Folterung glaubhaft sind und er glaubwürdig ist.\n\n42\n\nInsoweit legt die Antragsbegründung schon nicht dar, dass das angegriffene \nUrteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Das Verwaltungsgericht hat \ntrotz von ihm dargelegter Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen \nVorbringens ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob der Kläger tatsächlich \ngefoltert worden ist. Es hat sein Urteil nicht hierauf gestützt.\n\n43\n\nDessen ungeachtet hat sich das Verwaltungsgericht zur Bewertung des \nklägerischen Aussageverhaltens auf die eigene Sachkunde berufen. Die Ablehnung \ndes Beweisantrags mit dieser Begründung findet im Prozessrecht eine Stütze. \n\n44\n\nDie Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört zum Wesen \nrichterlicher Rechtsfindung. Auch in schwierigen Fällen ist das Verwaltungsgericht \ndaher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. \nEs hat in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber glaubwürdig und \nseine Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich das Gericht dabei der Hilfe eines \nSachverständigen bedienen will, hat es nach pflichtgemäßen Ermessen zu \nentscheiden. In aller Regel wird kein Ermessensfehler vorliegen, wenn das \nVerwaltungsgericht sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde \nselbst zutraut und auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen verzichtet. Etwas \nanderes wird nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände in \nder Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise \nvon den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen können, \ndie Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 218.01 -, NVwZ 2003, Beilage \nNr. 1, 41; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 8 A 5453/00.A -, \nm.w.N.\n\n46\n\nDerartige Umstände liegen hier nicht vor und sind auch von der \nAntragsbegründung nicht dargelegt worden. Allein der Umstand, dass der Kläger sich \nauf Foltererlebnisse beruft, reicht hierzu nicht aus. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. \n\n48\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/8-a-1075-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/8-a-1075-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262693","retrieved":"2026-07-09 02:29:10.276794+00:00"}}