{"status":"available","doknr":"OLD262692","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.6B557.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"6 B 557/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die\nBeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt\nerklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts\nGelsenkirchen ist insofern wirkungslos.\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der\nStreitwertfestsetzung geändert und wie folgt gefasst.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen\nAnordnung aufgegeben, \n\ndie in Hattingen am Gymnasium Schulzentrum I.\nzur Ausschreibungsnummer 9-GY-644, die in V. am\nF. -C. -Gymnasium zur Ausschreibungsnummer 9-\nGY-726 und die in M. am H. -T. -\nGymnasium zur Ausschreibungsnummer 9-GY-661\nausgeschriebene Stelle mit keinem anderen Bewerber zu\nbesetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers\nerneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts entschieden worden ist \n\nund\n\ndie genannten Schulen anzuweisen, den Antragsteller\nin die Auswahlverfahren einzubeziehen.\n\nDer weitergehende Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in\nbeiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren bis\nzur Teilerledigungserklärung des Antragstellers auf 10.000\nEuro und für die Zeit danach auf 7.500 Euro\nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der an\nder F1. -G. -Gesamtschule in I1. unter der\nAusschreibungsnummer 9-GE-623 ausgeschriebenen Stelle in\nder Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in\nentsprechender Anwendung von §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 87 a Abs.\n1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Der\nangefochtene Beschluss ist insofern nach §§ 173 Satz 1 VwGO,\n269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos. \n\n3\n\nDer Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch\nnoch einen Anordnungsgrund für seinen Antrag, die Bewerbung\nauf die an der K. -L. -Gesamtschule in D. -S.\nausgeschriebene Stelle für zulässig zu erklären, glaubhaft\ngemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920, 294 ZPO). Die bloße\nFeststellung der Zulässigkeit der Bewerbung würde die\nRechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern.\n\n4\n\nDie im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat Anordnungsansprüche in dem aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang glaubhaft\ngemacht.\n\n6\n\nDer Antragsteller kann als Lehrer (A 12 BBesO) nicht\nbereits deswegen von der Bewerbung auf Stellen für Studienräte\n(A 13 BBesO) ausgeschlossen werden, weil diese von den\nausschreibenden Schulleitungen nicht ausdrücklich für die\nBesetzung mit Laufbahnwechslern vorgesehen sind. Ein solcher\nAusschluss steht mit dem von der Beschwerde angeführten Art.\n33 Abs. 2 GG nicht in Einklang.\n\n7\n\nNach dem in dieser Vorschrift verankerten Prinzip der\nBestenauslese hat jeder Deutsche nach seiner Eignung,\nBefähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem\nöffentlichen Amt. Die Bestenauslese dient dem öffentlichen\nInteresse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen im\nöffentlichen Dienst, dessen fachliches Niveau und rechtliche\nIntegrität gewährleistet werden sollen. Zugleich wird damit dem\nrechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen\nberuflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein\ngrundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in\ndie jeweilige Auswahlentscheidung begründet.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C\n17.03 -, BVerwGE 122, 237 und - 2 C 9.04 -, Buchholz 11\nArt. 33 Abs. 2 GG Nr. 31.\n\n9\n\nDie daraus folgenden Bindungen für den\nEntscheidungsspielraum des Dienstherrn entfalten ihre Wirkung\nnicht nur bei der abschließenden Personalauswahl selbst,\nsondern auch bei der ihr vorgelagerten Entscheidung, welcher\nPersonenkreis für die Stellenbesetzung angesprochen werden\nsoll. Da in solche Entscheidungen des Dienstherrn regelmäßig\nauch organisatorische, personalwirtschaftliche und\npersonalpolitische Erwägungen einfließen, ist ihm jedoch ein\nweitgefasster Spielraum zuzubilligen, ob er eine Stelle\nüberhaupt besetzt und welchen Personenkreis er dafür in\nBetracht zieht. Dieses dem Dienstherrn zustehende\nOrganisationsermessen muss allerdings willkürfrei ausgeübt\nwerden. Das heißt, dass Beschränkungen des Bewerberkreises\neinen sachlich vertretbaren Grund haben müssen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2007 - 6 B\n26/07 - und - 6 B 48/07 - (Juris).\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat den Ausschluss der bereits im\nöffentlichen Dienst befindlichen Lehrer von einer Bewerbung\nauf die für Neubewerber im Lehrereinstellungsverfahren\nausgeschriebenen Stellen (\"LEO - Lehrereinstellung\nOnline.NRW\") lediglich damit begründet, das Neueinstellungs-\nund das Laufbahnwechslerverfahren seien getrennt worden,\ndamit die Schulen selbst darüber entscheiden könnten, ob sie\neine Stelle für Laufbahnwechsler oder Neubewerber\nausschreiben wollen.\n\n12\n\nAus welchem Grund den Schulen die Möglichkeit eröffnet\nwird, den Zugang zu den bei ihnen zu vergebenden öffentlichen\nÄmtern in dieser Weise zu lenken bzw. zu beschränken, ergibt\nsich weder aus § 57 Abs. 7 Satz 1 SchulG, den\nGesetzgebungsmaterialien (LT-Drs. 14/1572 S. 96) noch dem\nErlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des\nLandes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 2006, Az. 113\n- Laufbahnwechsel. Allein der Wunsch, den angesprochenen\nPersonenkreis auf Neubewerber zu beschränken, stellt noch\nkeinen sachlichen Grund dar, der die aus Art. 33 Abs. 2 GG\nerwachsenden Bindungen bei der Festlegung des\nBewerberkreises zu lösen vermag. \n\n13\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der durch die grundsätzlich\nnotwendige Beurteilung von Versetzungsbewerbern ausgelöste\nVerwaltungsaufwand ein Ausmaß erreicht, das den Ausschluss\ndieser Bewerbergruppe von den bei LEO ausgeschriebenen\nStellen sachlich rechtfertigen könnte: Jeder\nVersetzungsbewerber ist zwar nach Nr. 3.1.2 der Richtlinien für\ndie dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen\nund Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren\n(RdErl. vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7 - BRL -) zu\nbeurteilen. Da hiervon nach Nr. 3.4 BRL aber in vielen Fällen\nnach einer erstmaligen Beurteilung abgesehen werden kann,\nlässt sich ohne nähere Darlegungen ein ständig auftretender\nübermäßiger Verwaltungsaufwand nicht ohne Weiteres\nannehmen. Das gilt auch deshalb, weil die schulfachlichen\nSchulaufsichtsbeamten von ihren Beurteilungsaufgaben dadurch\nerheblich entlastet worden sind, dass seit dem Schuljahr 2006/07\nder Schulleiter die dienstliche Beurteilung vor einer\nÜbertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn\nerstellt (§ 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG NRW). Hinzu tritt, dass\ndie obere Schulaufsichtsbehörde Versetzungsbewerber, die sich\n- wie der Antragsteller - auch auf für sie zugelassene Stellen\nbewerben, ohnehin beurteilen muss. \n\n14\n\nDie zusätzliche Bewerbung auf gleichzeitig ausgeschriebene\nweitere Stellen verursacht im Regelfall also keinen weiteren\nBeurteilungsaufwand. Ein Mehraufwand entsteht damit nur für\ndie Versetzungsbewerber, die sich ausschließlich auf Stellen\nbewerben, die nicht für Laufbahnwechsler zugelassen sind, und\ndie über keine Beurteilung verfügen, die den Anforderungen der\nNr. 3.4 BRL genügt. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs.\n1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\norientiert sich gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG an der\nZahl der freizuhaltenden Stellen, wobei der sich daraus\nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der\nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist,\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 6 B 48/07\n-.\n\n17\n\nSoweit der Antragsteller ohne Freihaltung der Stelle\nlediglich isoliert beantragt, die Bewerbung an der Gesamtschule\nin D. -S. für zulässig zu erklären, erhöht dies den\nStreitwert nicht.\n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-b-557-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-b-557-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262692","retrieved":"2026-07-09 02:29:10.188948+00:00"}}