{"status":"available","doknr":"OLD262691","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.6A4770.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"6 A 4770/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nBerufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das \nbeklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 19. August 1959 geborene Kläger erwarb im Juni \n1979 die Allgemeine Hochschulreife und war in der Zeit vom 1. \nJuli 1979 bis zum 30. September 1980 im Dienst der \nBundeswehr, zunächst als Zeitsoldat und nach Kündigung des \nZeitvertrags zur Ableistung des verbliebenen \nGrundwehrdienstes. Im Jahr 1981 nahm er das Lehramtsstudium \nan der Universität C. auf, das er am 1. Dezember 1988 mit der \nErsten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in \nden Fächern Sport und Geografie abschloss. Zugleich legte er \nzusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene \nPrüfungsleistungen ab. Am 19. September 1991 bestand er die \nZweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II \nund für das Lehramt für die Sekundarstufe I, ebenfalls in den \nFächern Sport und Geografie.\n\n3\n\nSein Sohn N. wurde am 8. Mai 1984 und seine Tochter \nK. am 5. August 1987 geboren. Sein weiterer Sohn T. \nwurde am 9. November 1994 geboren.\n\n4\n\nVom 1. Oktober 1991 bis zum 30. September 1997 war er, \nzeitweise auch als Lehrkraft, beim W. -Q. -Kolleg in \nS. beschäftigt.\n\n5\n\nVom 20. Oktober 1997 bis zum 26. März 1999 wurde der \nKläger als Lehrer im Angestelltenverhältnis im Rahmen einer \nErziehungsurlaubsvertretung eingestellt und an einer Realschule \neingesetzt.\n\n6\n\nMit Wirkung vom 2. August 1999 wurde er auf \nunbestimmte Zeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis mit \nvoller Pflichtstundenzahl eingestellt und ebenfalls an einer \nRealschule eingesetzt.\n\n7\n\nUnter dem 18. Februar 2002 beantragte der Kläger seine \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. \nSchwerbehinderte dürften bis zur Vollendung des 43. \nLebensjahrs Übernommen werden. Mit seinem Grad der \nBehinderung von 30 sei er ausweislich des Bescheides des \nArbeitsamtes C. , den er als Anlage beifügte, \nSchwerbehinderten gleichgestellt und unterfalle demnach dem \nPersonenkreis des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 5. April 2002 lehnte die Bezirksregierung \nL. den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht als \nSchwerbehinderter anerkannt. Die Richtlinien zur Durchführung \ndes Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Lande \nNordrhein-Westfalen überlagerten nicht die Regelungen der \nLaufbahnverordnung.\n\n9\n\nAm 18. April 2002 legte der Kläger Widerspruch ein, den \ndie Bezirksregierung L. mit Bescheid vom 14. Mai 2002 \nzurückwies. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW \ngelte zwar auch für Personen, die Schwerbehinderten \ngleichgestellt worden seien. Diese Ausnahme gelte jedoch nur \nbei der Einstellung. Das folge aus dem Sinn und Zweck der \nVorschrift, Verzögerungen bei der schulischen oder beruflichen \nAusbildung infolge der Behinderung aufzufangen. Eine solche \nVerzögerung sei jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn \ndie Schwerbehinderung beziehungsweise Gleichstellung erst \nnach der Einstellung eingetreten sei.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 28. Mai 2002 Klage erhoben. Er hat \nvorgetragen, weder der eindeutige Wortlaut noch der Sinn und \nZweck des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW begrenzten die \nAusnahme von der Altersgrenze auf solche schwerbehinderten \nLehrkräfte, die - anders als er - noch nicht im \nAngestelltenverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes \nbeschäftigt seien oder deren Schwerbehinderung bereits vor \nVollendung des 35. Lebensjahrs eingetreten sei. Durch den \nGleichstellungsbescheid seien bei ihm die Voraussetzungen \neiner Schwerbehinderung festgestellt.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung L. vom 5. April 2002 und des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 zu verpflichten, ihn \nin das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n13\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEs hat die in den angefochtenen Bescheiden gemachten \nAusführungen wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, in \nZusammenschau mit § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO ergebe sich, dass § \n6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW solchen Bewerbern die \nEinstellungsoption in das Beamtenverhältnis offen halten solle, \nderen schulische oder berufliche Ausbildung sich gerade \naufgrund der Behinderung verzögert habe. Eine kausale \nVerzögerung sei beim Kläger jedoch ausgeschlossen, weil seine \nGleichstellung erst nach der Einstellung und nach der \nVollendung des 35. Lebensjahrs erfolgt sei. Im Übrigen bedürfe \ner nicht der begünstigenden Gleichstellungsregelung, weil diese \nlediglich bezwecke, einem Menschen den Zugang zu einem \nBeruf zu eröffnen, den er aufgrund seiner Behinderung nicht \nerlangt hätte, während der Kläger schon vor seiner \nGleichstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt \nworden sei.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht L. hat die Klage mit Urteil vom \n14. Oktober 2004 abgewiesen. Die Höchstaltersgrenze sei mit \nhöherrangigem deutschem Recht und auch mit \nGemeinschaftsrecht vereinbar. Auf eine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW könne \nsich der Kläger nicht berufen. Zwar sei entgegen der Auffassung \ndes beklagten Landes ohne ein Kausalitätserfordernis allein \ndarauf abzustellen, ob die Voraussetzungen dieser \nAusnahmeregelung vor Vollendung des 43. Lebensjahres \nvorlägen. Die Vorschrift betreffe jedoch nur schwerbehinderte \nBewerber. Der dem Kläger zuerkannte GdB von 30 sei insoweit \nnicht ausreichend.\n\n17\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. \nNovember 2004 zugestellte Urteil hat dieser am 19. November \n2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom \n26. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am \n4. August 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n18\n\nMit seiner am 15. August 2006 bei Gericht eingegangenen \nBerufungsbegründung trägt der Kläger vor, dem Wortlaut des § \n6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW lasse sich keine Beschränkung des \nAnwendungsbereiches auf Personen mit einem Grad der \nBehinderung von mindestens 50 entnehmen. Im Übrigen sei \naufgrund des Bescheides der Bundesanstalt für Arbeit die \nGleichstellung des Klägers mit Personen, die einen Grad der \nBehinderung von 50 aufwiesen, verbindlich festgestellt.\n\n19\n\nUnabhängig davon verstoße die im beklagten Land geltende \nHöchstaltersgrenze gegen Gemeinschaftsrecht. Die Richtlinie \n2000/78/EG beanspruche allgemeine Geltung im EU-Bereich, \nwas sich auch aus den Erwägungsbegründungen unter den \nZiffern 9, 12, 23 und 25 ergebe. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie \n2000/78/EG erstrecke sich deren Geltung auf \"alle Personen in \nöffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher \nStellen\".\n\n20\n\nDie daher an Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG zu messende \nAltersgrenze sei nur dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn \nsie objektiv und angemessen sei und im Rahmen des nationalen \nRechts durch ein legitimes Ziel - etwa ein rechtmäßiges Ziel aus \nden Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und \npolitische Bildung - gerechtfertigt sei und die Mittel zur \nErreichung dieses Zwecks angemessen und erforderlich seien. \nDie Höchstaltersgrenze von 35 Jahren erfülle diese \nVoraussetzungen nicht. Die angeführten fiskalischen Gründe \nseien nicht objektiv und angemessen. Mit Blick auf den Erlass \nvom 22. Dezember 2000 werde deutlich, dass eine angemessene \nBeschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand auch dann \nnoch bestehe, wenn der neu eingestellte Bewerber unmittelbar \nvor Vollendung des 45. Lebensjahres stehe. Berücksichtige man, \ndass verbeamtete Lehrkräfte bis zum 65. Lebensjahr beruflich \ntätig sein könnten, sei der verlangte Beschäftigungszeitraum von \n30 Jahren unangemessen lang.\n\n21\n\nBei der Beurteilung einer angemessenen Beschäftigungszeit \nkönne auf die regelmäßige Dienstzeit, die Höhe der Versorgung \nund die zugestandene Mindestversorgung abgestellt werden. Die \nregelmäßige Dienstzeit sei ab dem vollendeten 17. Lebensjahr \nbis zur Regelaltersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahrs \nin Ansatz zu bringen. Die mögliche Dienstzeit betrage demnach \n48 Jahre und ab dem 35. Lebensjahr 30 Jahre. Es werde also \neine Beschäftigungszeit von 62,5 % der maximalen \nGesamtdauer gefordert. Die Dienstzeit in der Lehrerlaufbahn \nkönne aufgrund der Vor- und Ausbildung durch Studium und \nReferendariat nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres \nbeginnen. Das ergebe eine maximale Gesamtdienstzeit von 44 \nJahren und eine geforderte Beschäftigungszeit von 68,18 %. \nEine Ungleichbehandlung dieses Umfangs sei nicht \ngerechtfertigt.\n\n22\n\nVersorgungsgesichtspunkte im Sinne der Gewährung einer \namtsangemessenen Alimentation oder einer Mindestversorgung \nspielten für die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen \nDienst- und Ruhestandszeit keine Rolle, da sie im öffentlichen \nDienstrecht kaum noch Bedeutung hätten. Teilzeitarbeit oder \nBeurlaubungsmöglichkeiten seien nicht mehr abhängig von \neiner abgesicherten Versorgung im Alter. Die zugesicherte \nMindestversorgung sei bei langjährigen Freistellungen \nausdrücklich aufgehoben (§ 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG) und \nbestehe nur bei Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit \nvon 19,5 Jahren (§ 14 Abs. 4 Satz 1, 2; Abs. 1 Satz 1 \nBeamtVG). Daraus folge, dass bei einer Dienstzeit von 19,5 \nJahren eine angemessene Beschäftigungszeit vorliege, die das \nErreichen der Mindestversorgung ermögliche und für den \nRegelfall die Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre \nnotwendig mache. Ohnehin werde sich der zur Verfügung \nstehende Beschäftigungszeitraum in absehbarer Zeit durch die \nAnhebung der Pensionsgrenze von 65 auf 67 Jahre verlängern. \nDie Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre verstoße \ndementsprechend gegen Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG.\n\n23\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze stehe auch im \nWiderspruch zu dem mit Wirkung vom 18. August 2006 in \nKraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). \nEine Rechtfertigung nach dem allenfalls in Betracht kommenden \n§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG liege nicht vor. Die Alternative 1 - \nspezifische Ausbildungsanforderungen eines bestimmten \nArbeitsplatzes - komme als Rechtfertigung nicht in Frage, da \nnicht erkennbar sei, dass Lehrkräfte etwa aus pädagogischen \nGründen in höherem Alter in der Schule nicht mehr eingesetzt \nwerden könnten. Die Voraussetzungen der Alternative 2 - \nNotwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungsdauer vor \ndem Eintritt in den Ruhestand - seien ebenfalls nicht erfüllt. Das \nzeige die amtliche Gesetzesbegründung, wonach der Regelung \ndie Überlegung zu Grunde liege, dass bei älteren Beschäftigten, \nbei denen das Erreichen des Rentenalters bereits absehbar sei, \neiner aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer produktiver \nArbeit gegenüberstehen müsse. Bei einer durch die umstrittene \nAltersgrenze vorgegebenen Erwerbsdauer von 30 Jahren liege es \nauf der Hand, dass der letztgenannte Rechtfertigungsgrund nicht \neinschlägig sei.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land \nunter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom \n5. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n14. Mai 2002 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zu übernehmen,\n\n26\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,\n\n27\n\nüber seinen Antrag auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n28\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nDie durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 2 LVO festgelegte \nAltersgrenze verstoße nach ständiger Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte nicht gegen höherrangiges nationales \nRecht. In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht gelte nichts anderes. \nDie Richtlinie 2000/78/EG sei durch das am 14. August 2006 in \nKraft getretene AGG in nationales Recht umgesetzt worden, so \ndass die zur Überprüfung stehenden Landesvorschriften nun an \ndieser richtlinienkonformen Umsetzung zu messen seien. Sie \nfielen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, \nder sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG \"auf alle Personen in \nöffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf die \nBedingungen für den Zugang zu selbstständiger und \nunselbstständiger Erwerbstätigkeit\" erstrecke. Zwar seien \nRegelungen für den Zugang zu öffentlichen Ämtern \ngrundsätzlich erfasst, doch werde durch die Festlegung einer \nbeamtenrechtlichen Altershöchstgrenze der Zugang zum \nSchuldienst nicht generell verwehrt, da Lehrkräfte auch als \nAngestellte beschäftigt würden.\n\n31\n\nUngeachtet dessen sei die Altershöchstgrenze \nrichtlinienkonform und verstoße nicht gegen das \nBenachteiligungsverbot aus Altersgründen nach § 1 AGG, da es \nsich um einen Fall gerechtfertigter Ungleichbehandlung im \nSinne des § 10 AGG handele.\n\n32\n\nDie Altershöchstgrenze sei verhältnismäßig, da die \nberufliche Ausbildung zum Erwerb der laufbahnrechtlichen \nBefähigung als Lehrkraft in der Regel bis zum 35. Lebensjahr \nabgeschlossen sei. Zudem handele es sich nicht um eine starre \nAltersgrenze, da in § 6 Abs. 1 Sätze 3 ff. LVO NRW \nAusnahmen normiert seien, die die Rücksichtnahme auf \nverschiedene persönliche Belastungen ermöglichten. Der \nMangelfacherlass habe lediglich Ausnahmecharakter und könne \nnicht als allgemeiner Maßstab herangezogen werden. Um neue \nLehrer für sog. Mangelfächer zu gewinnen, sei insoweit die \nAltersgrenze für eine Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe auf 45 Jahre heraufgesetzt worden.\n\n33\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat \nüber die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 \nAbs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n37\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber \nunbegründet.\n\n38\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der \nBezirksregierung L. vom 5. April 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). \n\n39\n\nI.\n\n40\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf \nals Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW \nin das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat.\n\n41\n\nEine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf \nProbe ist ausgeschlossen, weil er bereits am 19. August 1994 \nund damit etwa fünf Jahre vor seiner Einstellung als Lehrkraft \nim Dauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 2. August \n1999 das Höchstalter von 35 Jahren überschritten hatte.\n\n42\n\nSoweit die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt C. ) mit \nBescheid vom 13. Dezember 2001 den Kläger gem. § 2 Abs. 3 \nSGB IX rückwirkend ab dem 15. August 2001 und befristet bis \nzum 31. Dezember 2003 den schwerbehinderten Menschen \ngleichgestellt hat, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. \nNach § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW dürfen schwerbehinderte \nLaufbahnbewerber vor vollendetem 43. Lebensjahr eingestellt \noder übernommen werden. Entgegen der Auffassung des \nbeklagten Landes sind Laufbahnbewerber allerdings noch nicht \nallein deswegen vom Anwendungsbereich dieser Regelung \nausgeschlossen, weil sie sich - wie der Kläger - bereits als \nLehrkraft in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im \nDienst des beklagten Landes befinden. Der Ausnahmeregelung \nmag zwar von dem Gedanken getragen sein, einen Ausgleich für \nschwerbehinderte Laufbahnbewerber zu schaffen, weil sich \nderen schulische oder berufliche Ausbildung häufig aufgrund \nder mit der Behinderung verbundenen Erschwernisse verzögert \nhat. Eine dementsprechende Beschränkung allein auf die Fälle, \nin denen die Schwerbehinderung zu konkreten Verzögerungen \ngeführt hat, oder auch nur abstrakt geeignet war, die Ausbildung \nzu verlängern, lässt sich jedoch mit dem eindeutigen Wortlaut \nder Norm nicht in Einklang bringen. Anders als etwa der in § 6 \nAbs. 1 Satz 3 LVO NRW vorgesehene Nachteilsausgleich für \nZeiten der Geburt oder der Betreuung von Kindern sieht Satz 6 \nein Kausalitätserfordernis gerade nicht vor.\n\n43\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 6 A \n728/00 -, NWVBl. 2003, 229.\n\n44\n\nEs kann auch nicht angenommen werden, dass mit dem in § \n6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW verwendeten Begriff der Einstellung \ndie erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Lehrkraft im Dienst \ndes beklagten Landes in einem übergreifenden Sinn gemeint ist, \ndas heißt unabhängig davon, ob diese im Beamtenverhältnis \noder im unbefristeten Angestelltenverhältnis erfolgt ist. Dass die \nRegelung allein die Einstellung in das Beamtenverhältnis in \nbetrifft, folgt - unabhängig davon, dass nach § 3 Abs. 1 LVO \nNRW die Einstellung eine Ernennung unter Begründung eines \nBeamtenverhältnisses ist - schon daraus, dass die Begründung \neines unbefristeten Angestelltenverhältnisses gerade nicht an die \nEinhaltung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise Satz 6 \nLVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen geknüpft ist.\n\n45\n\nDer Kläger kann sich auf die höhere Altersgrenze des § 6 \nAbs. 1 Satz 6 LVO NRW jedoch nicht berufen, weil er kein \nschwerbehinderter Laufbahnbewerber im Sinne dieser Regelung \nist. Eine Schwerbehinderung ist erst dann anzunehmen, wenn \nein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt (vgl. § 2 \nAbs. 2 SGB IX). Der beim Kläger ausweislich des Bescheides \ndes Versorgungsamtes L. vom 13. August 2001 festgestellte \nGrad der Behinderung beträgt hingegen lediglich 30. Für eine \nAusdehnung des persönlichen Anwendungsbereiches auf \nLaufbahnbewerber, die - wie der Kläger aufgrund des \nBescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 13. Dezember \n2001 - schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (vgl. § 2 \nAbs. 3 SGB IX), ist angesichts der eindeutigen Beschränkung \ndes Wortlauts auf \"schwerbehinderte\" Laufbahnbewerber kein \nRaum. Dem steht die Gleichstellungsregelung des § 2 Abs. 3 \nSGB IX nicht entgegen. Danach sollen schwerbehinderten \nMenschen gleichgestellt werden behinderte Menschen mit \neinem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber \nwenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die \nGleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 \nSGB IX nicht erlangen oder behalten können (gleichgestellte \nbehinderte Menschen). Zweck der durch Bescheid der \nBundesanstalt für Arbeit erklärten Gleichstellung ist es \ndemnach, der Erlangung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes zu \ndienen und nicht eine Gleichstellung oder Gleichbehandlung bei \nsämtlichen anderen Begünstigungen - gegebenenfalls auch in \nanderen Bereichen - zu bewirken.\n\n46\n\nVgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 25. Juli \n2006 - Vf. 44-VI-04 -, NVwZ 2007, 116.\n\n47\n\nDie hier interessierende Übernahme einer bereits in einem \nunbefristeten Angestelltenverhältnis im Dienst des beklagten \nLandes beschäftigten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis wird \ndemzufolge schon von der Zielrichtung der \nGleichstellungsregelung nicht erfasst, da weder die Erlangung \nnoch die Erhaltung des Arbeitsplatzes in Frage steht. Im \nÜbrigen kommt der Höchstaltergrenze sowie der \nAusnahmeregelung für schwerbehinderte Bewerber auch \nallgemein keine Bedeutung im Hinblick auf die Erlangung oder \ndie Erhaltung des Arbeitsplatzes zu; sie bestimmen vielmehr \nlediglich, ob eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis oder im \nAngestelltenverhältnis in Betracht kommt.\n\n48\n\nSoweit die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation \nund Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen \nDienst im Lande Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2003 \n(GV. NRW, S. 1498) unter Ziffer 4.4 auf die \nEinstellungserleichterungen für schwerbehinderte Menschen \nhinsichtlich der Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO \nNRW verweist und zudem als schwerbehinderte Menschen im \nSinne der Richtlinie auch gleichgestellte Menschen ansieht (vgl. \nZiffer 2.1 Satz 1), kommt dieser Einschätzung keine den Senat \nbindende Wirkung zu. Die Beantwortung der Frage, ob eine \nSchwerbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO \nanzunehmen ist, steht als Tatbestandsvoraussetzung nicht im \nErmessen der Behörde, sondern ist vom Gericht, gegebenenfalls \nim Wege der Auslegung, zu ermitteln.\n\n49\n\nDer Kläger kann sich hinsichtlich der Einstellung \ngleichgestellter Menschen schließlich nicht auf die \nVerwaltungspraxis des beklagten Landes in Verbindung mit \ndem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen. \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat \ndas beklagte Land mit Hinweis auf seine Ausführungen in dem \nVerfahren VG L. - 3 K 4460/02 - dargelegt, die \n\"Ermessensentscheidung im Rahmen des § 6 LVO NRW\" werde \nnach Anweisung des Ministeriums dahingehend ausgeübt, dass \nnur die Bewerber, die vor einer unbefristeten Anstellung einem \nSchwerbehinderten gleichgestellt worden seien, verbeamtet \nwürden. Dieser Gruppe unterfällt der erst nach der Begründung \neines Dauerbeschäftigungsverhältnisses einem \nSchwerbehinderten gleichgestellte Kläger nicht. Wird die \nErmessenspraxis als rechtmäßig unterstellt, verstößt die \nDifferenzierung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die \nAnknüpfung an den Zeitpunkt der Gleichstellung ein sachliches \nDifferenzierungskriterium darstellt. Lehrkräfte, die erst nach \nihrer Anstellung in ein bereits unbefristetes \nAngestelltenverhältnis den schwerbehinderten Menschen \ngleichgestellt werden, sind in geringerem Maße \nfürsorgebedürftig. Sie hatten keine durch die Behinderung \nbedingten Verzögerungen der Ausbildung hinzunehmen und \nhaben im Übrigen bereits einen Arbeitplatz inne.\n\n50\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer \nAusnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW besteht \nnicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, \nob der eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \nzulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. \nDezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November \n2004 - 211-1.12.03.03-973 -, noch herangezogen werden kann, \nobwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Der \nKläger unterfällt jedenfalls nicht der durch Nr. I. dieses Erlasses \neingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein \nÜberschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu \nermöglichen. Er vertritt mit dem Fach Sport zwar eines der in \ndem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Die Ausnahme gilt nach \nausdrücklicher Regelung des Erlasses jedoch nur zur \nGewinnung neu einzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich \nüberalterte Lehrerinnen und Lehrer, die - wie der Kläger - \nbereits im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst \nbeschäftigt sind, werden davon nicht begünstigt.\n\n51\n\nDie Verwaltungspraxis, eine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze nur bei neu einzustellenden Bewerbern \nzuzulassen, bereits im öffentlichen Schuldienst als Angestellte \nbeschäftigte Lehrkräfte hingegen nicht zu berücksichtigen, \nverstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen \nGleichbehandlungsgrundsatz. Der aus dem Erlass ersichtliche \nZweck, neu einzustellende Lehrkräfte mit Mangelfächern zu \ngewinnen, bietet ein sachlich vertretbares und damit \nhinreichendes Differenzierungskriterium.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B \n493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A \n1596/03 -, und vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - (ständige \nRechtsprechung).\n\n53\n\nII.\n\n54\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der \nvorstehend genannten laufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind \nmit dem höherrangigen nationalen (1.) und europäischen (2.) \nRecht vereinbar.\n\n55\n\n1.\n\n56\n\nDie in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene \nHöchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem \nVerfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz \nvereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers \nanknüpfende Beschränkung soll die Dienstzeit mit dem \nAnspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein \nangemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene \nAltersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, \nDÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, \nm.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. \nauch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse \nvom 17. Juni 2002, a.a.O., vom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom \n17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November 2003, \na.a.O., und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -.\n\n58\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch \nRechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 LBG \nNRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie \nverstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz \n(AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das in dem für \ndie Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits in Kraft \ngetreten war und damit grundsätzlich Anwendung findet.\n\n59\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung \nunterfallen dem Anwendungsbereich des AGG (a) und stehen \nim Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben (b).\n\n60\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller \nHinsicht auch Beamte, die - wie der Kläger - den \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes \nunterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des \nGesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen \nRechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der \nLänder. Darin eingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt \nBewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 \nAGG).\n\n61\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die \nstreitentscheidenden Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 \nLVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird \nmit der Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit \nan öffentlichen Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG \nbeschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im \nAngestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst \neingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche \nHöchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG \nebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste \nunterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses \nzur Folge. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für \nLehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter \nanderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die \nVersorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten \nmaßgeblich von den entsprechenden Regelungen für Lehrkräfte \nim Beamtenverhältnis.\n\n62\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte \nHöchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie enthält \nkeine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des \nAGG.\n\n63\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare \nBenachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG \ngenannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige \nBehandlung erfährt, als eine andere Person in einer \nvergleichbaren Situation, erfährt, erfahren hat oder erfahren \nwürde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für \nBewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, \neine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne dar.\n\n64\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein \nRechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 AGG ist eine \nunterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn \nsie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel \ngerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels \nmüssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).\n\n65\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber \ndes beklagten Landes ein legitimes, das heißt nicht auf \nunsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich \nder Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. \nSie dient - wie bereits dargestellt - dem Zweck, ein \nangemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als \nBeamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand \nherzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den \njeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten.\n\n66\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses \nzwischen aktiver Dienstzeit und dem Versorgungsanspruch im \nRuhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit \ndes beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung \nliegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die \nLegitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - \nsoweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. \nAuch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle nochmals \nbesonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für \neine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach \nder Überschrift der Norm \"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in \nNr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines Höchstalters für die \nEinstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer \nangemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den \nRuhestand\". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,\n\n67\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. \n16/1780, S. 36,\n\n68\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren \nBeschäftigten, deren Rentenalter bereits absehbar ist, einer \naufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven \nArbeitsleistung gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der \nVorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch das mit der \nlaufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend \ndavon ist dieses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n69\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche \nBehandlung von Laufbahnbewerbern auch als objektiv und \nangemessen betrachtet werden.\n\n70\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005, \nRechtssache C-144/04, Mangold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. \n60 f.\n\n71\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der \nAngemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der beamtenrechtlichen \nAltersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges \nAnliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im \nWesentlichen unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund halten \nsich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz \ndurch die laufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem \nunbedenklichen, insbesondere verhältnismäßigen Rahmen.\n\n72\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren ist auch im Sinne von § 10 \nSatz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen \nund erforderlich.\n\n73\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst \nnicht erreicht werden könnte. Für die Herstellung eines \nausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven \nDienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine \nHöchstaltersgrenze für die Einstellung unvermeidbar. Allein auf \ndiese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren \nBeschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine \nMindestdienstzeit gewährleistet.\n\n74\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW \nfestgelegten Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht \nüber das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels \nangemessen ist.\n\n75\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten \nMittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck steht dem \nGesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein \nGestaltungsspielraum zu:\n\n76\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 \nAGG wortgleich die europarechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 \nSatz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der nationale als auch der \neuropäische Normgeber haben sich damit für einen \nunbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere \nKonkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der Europäischen \nGemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass \nder in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer \nUmsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die keiner \neinheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade \nUngleichbehandlungen wegen Alters können aus \nverschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem \naufgrund der unterschiedlichen Situation in den jeweiligen \nMitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen können.\n\n77\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur \nRichtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt der Europäischen \nGemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n78\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem \nprinzipiellen Verbot der Altersdiskriminierung ein \neuroparechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne \nweitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung \ntragende Ausnahmen in der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert \nwerden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich nicht in \neinem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls \nbeispielhaft festlegen; dementsprechend ist auch eine \nAuffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur \nallgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich \nNormgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 \nBuchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und \nSatz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das \nhier interessierende Merkmal der Angemessenheit hat das zur \nFolge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten \nErmessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur \nErreichung der Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik \nverfügen müssen.\n\n79\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteil vom 22. November 2005, \na.a.O., Rdnrn. 62 f.\n\n80\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der \nnationalstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG durch \ndas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit der \nBeschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch \nunbestimmte Begriffe umschriebene Grundsätze sollte im \nHinblick auf die gerade beim Alter bestehenden komplexen, \nkeiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen \nZusammenhänge eine flexible Handhabung der \nAusnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen \nGleichbehandlungsgebot gewährleistet werden. Begründet \nwurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber allen \nanderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine \nbesondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten \nwährend ihres Berufslebens ein \"kritisches\" Alter durchlaufen. \nDies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der \nAusbildung für 20-jährige als auch die Verdrängung aus dem \nArbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In einem \nBerufszweig könne die höhere \"Belastbarkeit\" jüngerer \nBeschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen Berufszweigen \ndie größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es \ndie Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen \nallgemeinen Grundsätzen.\n\n81\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, \nBT-Drucks. 16/1780, S. 36.\n\n82\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der \nstreitgegenständlichen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze \nsind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu beantworten. \nDie Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen \nEntscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer \nzutreffenden Antwort aus.\n\n83\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das \nöffentliche Interesse, mit einer niedrigen Altersgrenze eine \nmöglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, \nund das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, \nauch noch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis \neintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, ebenfalls \nim Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu \nberücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. \nSo kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, \netwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu \ndecken, für eine weniger strenge Altersgrenze streiten.\n\n84\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. \nDezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November \n2004 - 211-1.12.03.03-973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. \nJanuar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27.\n\n85\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern \nund möglicherweise auch mit anderen Arbeitgebern sowie die \ndamit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter \nLehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze \ndar. Auch in tatsächlicher Hinsicht wird die Angemessenheit \ndurch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich \nallenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die \nEntwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven \nBeamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen \ndurch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte \ndurchschnittliche Dauer der aktiven Dienstzeit oder die von der \nindividuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche \nBezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.\n\n86\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits \nhervorgehoben - nicht nur eine richtige Entscheidung zu. Es ist \ndeshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers \nbeziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur \nRegelung des Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, \nden bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber \ngetroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen \nVerfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich \ndarauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums \neingehalten worden sind.\n\n87\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt \nvon verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Eigenart \ndes Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere \nZukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen \nInteressen. Demgemäß können auch der gerichtlichen \nKontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde liegen.\n\n88\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher \nÜberprüfung BVerfG, Urteil vom 1. August 1953 - 1 BvR \n281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 \nBvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 \nBvL 14/78, 2/79, 7/82 -, BVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. \nMai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).\n\n89\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze \nauf 35 Jahre rechtlich nicht zu beanstanden. Der \nVerordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der \nAltersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl \nder Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. Die gewählte \nAltersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis \neines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und \nVersorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des \nPrinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil \nim Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche \nAusbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. § 39 \nAbs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an \nöffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO \nNRW) kann in aller Regel ohne Weiteres bis zum 35. \nLebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an \nGymnasien und Gesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW) \nbeziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, \nHaupt- und Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein \n24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. § 7, 8 LABG NRW). \nOhne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die \nAusbildung demnach etwa bis zur Vollendung des 27. \nLebensjahrs absolviert werden. Die Höchstaltersgrenze erfährt \nzudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene \nVerzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den \npersönlichen Lebensumständen des jeweiligen \nLaufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt \neines Kindes, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen \nKindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder das Vorliegen \neiner Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die \nAusnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem \nbesonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden.\n\n90\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den \nVerordnungsgeber folgt nicht daraus, dass für die \"Erdienung\" \neiner Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 Jahren \nausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur \nErlangung der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit \nvermag allenfalls einen von mehreren Anhaltspunkten für die \nAusgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch \nzu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die \nAltersgrenze könne allein rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen \nwerden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, \nwäre der Dienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze \nauf 45 Jahre unter Umständen gezwungen, mehr Beamte \neinzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von \n35 Jahren. Der größere Personalbestand hätte höhere \nBeihilfeaufwendungen und sonstige einzelfallbezogene \nSonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der \nUnfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten \nPersonalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n91\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für \nLaufbahnbewerber des höheren Dienstes im Hinblick auf die \nEinstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nüberhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere \nAltersgrenze gilt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach \nden eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung \nder Angemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. \n6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer Vielzahl von \nGesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen \nGewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im \njeweiligen Mitgliedstaat voneinander abweichend darstellen \nkönnen. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in der \nRichtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen \nStruktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner \nBundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die \nländerspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu \nvoneinander abweichenden Entscheidungen führen, deren jede - \nwie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen des \nZulässigen hält.\n\n92\n\n2.\n\n93\n\nDie laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des \nbeklagten Landes steht auch im Einklang mit europäischem \nRecht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 \nund Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung \nwegen des Alters grundsätzlich unzulässig ist, ergibt sich eine \nRechtfertigung der streitigen Altersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 Satz \n1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden Vorschriften \nstimmen mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 \nund 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - inhaltlich \nüberein und rechtfertigen deshalb keine abweichende \nBeurteilung.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n95\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung beimisst.\n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-4770-04","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-4770-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262691","retrieved":"2026-07-09 02:29:10.095488+00:00"}}