{"status":"available","doknr":"OLD262690","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.6A4769.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"6 A 4769/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nL. vom 26. Februar 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2003 \nverpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 10. Juni 1964 geborene Klägerin erwarb im 30. Mai 1983 die Allgemeine \nHochschulreife und nahm zum Wintersemester 1983/84 zunächst ein \nMagisterstudium in den Fachgebieten Theaterwissenschaft, Soziologie und \nRomanistik an der Universität zu L. auf. Zum Wintersemester 1984/85 begann sie \nein Übersetzerstudium an der Fachhochschule L. , das sie am 2. November 1988 \nmit dem Diplom abschloss. Parallel dazu studierte sie vom Wintersemester 1984/85 \nbis zum Sommersemester 1986 Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu L. . \nZum Sommersemester nahm sie an der Universität zu L. das Studium in den \nFächern Romanistik/Spanisch, Anglistik, Ethnologie und Erziehungswissenschaften \nauf und legte am 14. Juni 1994 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe II in den Fächern Spanisch und Englisch ab.\n\n3\n\nWährend ihres Studiums bis August 1995 war die Klägerin in verschiedenen \nBereichen, vorwiegend als Übersetzerin, tätig.\n\n4\n\nVon März 1995 bis Juli 1996 war sie Theaterpädagogin in L. .\n\n5\n\nAm 17. September 1995 wurde ihre Tochter M. geboren. Im Anschluss an die \nMutterschutzfrist, die am 8. August 1995 begonnen hatte, befand sie sich ab dem \n13. November 1995 im Erziehungsurlaub. Von September 1997 bis Februar 2000 \nabsolvierte sie eine Fortbildung zur Theaterpädagogin am Theaterpädagogischen \nInstitut in L. .\n\n6\n\nAm 1. Februar 1998 nahm sie ihren Vorbereitungsdienst auf. Im Jahr 1999 \nbegann sie zudem das Studium Kulturmanagement an der Fernuniversität I. . Die \nZweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern \nEnglisch und Spanisch legte sie am 27. Oktober 1999 ab.\n\n7\n\nVom 1. Februar 2000 befristet bis zum 28. Juni 2000 wurde die Klägerin als \nLehrkraft im Angestelltenverhältnis im Dienst des beklagten Landes beschäftigt und \nan einer Gesamtschule eingesetzt. Danach wurde sie vom 14. August 2000 bis zum \n4. Juli 2001 und vom 20. August 2001 bis zum 31. Januar 2002 als Lehrkraft zum \nVertretungsunterricht an einem Berufkolleg beschäftigt.\n\n8\n\nMit Wirkung vom 1. Februar 2002 erfolgte aufgrund ihrer Bewerbung auf eine \nschulscharfe Ausschreibung ihre Weiterbeschäftigung auf unbestimmte Zeit als \nLehrerin im Angestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl am Berufskolleg \nO. L1.----weg in L. .\n\n9\n\nBereits mit Schreiben vom 14. Januar 2002 hatte die Klägerin ihre Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe beantragt. Mit dem Übersetzerstudium habe sie \nzwar neben dem Lehramtsstudium ein zweites Studium absolviert, dies eröffne ihr \naber gerade Lehrmöglichkeiten im Berufskolleg. Außerdem hätten die Geburt und \nBetreuung ihrer Tochter zur Verzögerung ihrer Berufsausbildung geführt, da sie sich \nbis zum Beginn des Referendariats der Betreuung ihrer Tochter gewidmet habe. \nWährend der Schwangerschaft sei sie nur wenige Monate vor dem \nEntbindungstermin beruflich tätig gewesen. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 26. Februar 2002, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, \nlehnte die Bezirksregierung L. den Antrag unter Hinweis auf die laufbahnrechtliche \nHöchstaltergrenze ab. Die grundsätzlich mögliche Überschreitung der Altersgrenze \nbei Vorliegen von Kinderbetreuungszeiten scheitere im Fall der Klägerin an der \nfehlenden Ursächlichkeit der Betreuung für die verzögerte Einstellung. Sie hätte das \nReferendariat schon vor Beginn der Schwangerschaft zum 15. Dezember 1994 \naufnehmen können. Außerdem habe sie mit 22 Semestern überlang studiert und mit \ndem Magister- und Übersetzerstudium für die Erste Staatsprüfung nicht erforderliche \nAusbildungsgänge absolviert.\n\n11\n\nAm 2. Dezember 2002 wurde ihr Sohn L2. geboren.\n\n12\n\nAm 8. Januar 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein. Eine Verpflichtung zum \nfrüheren Eintritt in den Vorbereitungsdienst habe nicht bestanden, da bereits ab dem \n12. Dezember 1995 eine Schwangerschaft vorgelegen habe. Danach habe sie bis \nzum Beginn des Vorbereitungsdienstes Erziehungsurlaub in Anspruch genommen, \nda sie alleinerziehend gewesen sei. Die längere Studienzeit sei ihr nicht vorzuhalten, \nda sich die beiden Studiengänge im Hinblick auf die Tätigkeit am Berufskolleg \nsinnvoll ergänzten.\n\n13\n\nDie Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Februar \n2003 zurück. Die Verzögerung der Einstellung sei nicht unmittelbar durch die Geburt \ndes Kindes verursacht, da sich aus dem Lebenslauf Verzögerungen von mindestens \nfünfeinhalb Jahren ergäben, die insbesondere auf den nicht erforderlichen \nStudiengängen Theaterwissenschaften und Übersetzer beruhten.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 25. Februar 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend geltend \ngemacht, das - nach Auffassung der Bezirksregierung überlange - Studium sei nicht \ngeeignet, die Ursächlichkeit der Kinderbetreuung für die verzögerte Einstellung nicht \nin Frage zu stellen, weil sie es schon vor der Geburt ihrer Tochter abgeschlossen \nhabe. Im Übrigen sei die Höchstaltersgrenze der Laufbahnverordnung NRW nicht mit \nhöherrangigem Recht, insbesondere mit dem Verfassungsrecht vereinbar. Die \nAltersgrenze verstoße ferner gegen das in Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates \nvom 27. November 2000 enthaltene Diskriminierungsverbot wegen Alters. Die \nUngleichbehandlung sei nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) \nRichtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt. Das folge bereits daraus, dass in den \nbenachbarten Bundesländern die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im \nHinblick auf die Altersgrenze abweichend geregelt sei.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. \nvom 26. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar \n2003 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n17\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEs hat die in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründe wiederholt und \ndarauf hingewiesen, dass die Höchstaltersgrenze verfassungskonform sei. Auch \nbestünden keine Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht L. hat die Klage mit Urteil vom 14. Oktober 2004 \nabgewiesen. Die Höchstaltersgrenze sei mit höherrangigem deutschem Recht und \nauch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Aus § 52 Abs. 1 LVO NRW folge keine \nDiskriminierung, weil die darin bestimmte Altersgrenze für alle Laufbahnbewerber \ngleichermaßen gelte. Ferner bringe die Altersgrenze die Dienstzeit und den Anspruch \nauf Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis und gewährleiste eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen. Auf nach § 6 Abs. 1 \nSatz 3 LVO NRW beachtliche Kinderbetreuungszeiten könne sich die Klägerin nicht \nberufen. Die tatsächliche Kinderbetreuungszeit von maximal zwei Jahren, vier \nMonaten und 14 Tagen schiebe die Altergrenze lediglich auf den 25. Oktober 2001 \nhinaus, die Einstellung sei jedoch erst mit Wirkung vom 1. Februar 2002 erfolgt. Die \nAusnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW könne nicht zusätzlich zur \nRegelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW Anwendung finden. Auf den Erlass des \nKultusministeriums vom 22. Dezember 2000 könne sich die Klägerin nicht berufen. \nZwar verfüge sie über eine Lehramtsbefähigung im Mangelfach Englisch. Die im \nErlass getroffene Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gelte jedoch nur für neu \neinzustellende Bewerber. Lehrkräfte, die sich - wie die Klägerin - bereits im \nAngestelltenverhältnis befänden, würden nicht erfasst.\n\n21\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Oktober 2004 \nzugestellte Urteil hat dieser am 19. November 2004 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Mit Beschluss vom 26. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt \nam 4. August 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n22\n\nMit ihrer am 15. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung \nvertieft die Klägerin ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze mit dem gemeinschaftsrechtlichen \nDiskriminierungsverbot wegen Alters und dem Allgemeinen \nGleichbehandlungsgesetz.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung L. vom 26. Februar 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Februar 2003 zu verpflichten, sie in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n25\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,\n\n26\n\nüber ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n27\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nEs hält die Höchstaltersgrenze für richtlinienkonform. Ein Verstoß gegen das \nBenachteiligungsverbot wegen Alters nach dem Allgemeinen \nGleichbehandlungsgesetz liege ebenfalls nicht vor.\n\n30\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n\n35\n\nHinsichtlich des Hauptantrages, mit dem die Klägerin die Verpflichtung des \nbeklagten Landes begehrt, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, \nhat die Klage keinen Erfolg, da die Sache insoweit nicht spruchreif ist. Die \nÜbernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht im pflichtgemäßen \nErmessen des Dienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt \nsich nicht erkennen, dass das beklagte Land sein Ermessen allein dahingehend \nausüben kann, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Im \nRahmen des dem Dienstherrn bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis \nzustehenden Entscheidungsspielraums ist insbesondere auch die gesundheitliche \nEignung des Bewerbers von Bedeutung. Die gesundheitliche Eignung der Klägerin, \ndie zu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, hat zunächst der \nDienstherr in eigener Verantwortung zu beurteilen. Diese Beurteilung ist gerichtlich \nnur eingeschränkt zu überprüfen. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem \nGrunde ausscheiden.\n\n36\n\nSoweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes \nzur Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe begehrt, ist die Klage begründet.\n\n37\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren \nAntrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, denn der Bescheid der \nBezirksregierung L. vom 26. Februar 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom \n19. Februar 2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n38\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber \nnach § 5 Abs. 1a LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich die \nEinstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der \ntatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf diese \nAltersgrenze im Umfang der Verzögerung höchstens um drei, bei mehreren Kindern \nhöchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW).\n\n39\n\nIm Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst mit \nWirkung vom 1. Februar 2002 hatte die am 10. Juni 1964 geborene Klägerin zwar die \nallgemeine Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten. Gleichwohl war sie für \neine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu alt. Denn ihre \nEinstellung in den Schuldienst hatte sich wegen der Geburt und der Betreuung ihrer \nTochter M. verzögert, sodass sie die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren gemäß \n§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW um bis zu drei Jahre überschreiten durfte.\n\n40\n\nIn diesem Zusammenhang kommt es auf die Gesamtdauer der Zeiten, in denen \ndie Klägerin tatsächlich ihre Tochter betreut hat, nicht an. Maßgeblich für die \nindividuell zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist nicht der Umfang der \nKinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung \nbedingten Verzögerung der Einstellung.\n\n41\n\nBestand für den Laufbahnbewerber wegen der Geburt oder der tatsächlichen \nBetreuung eines oder mehrerer Kinder vor der Vollendung des 35. Lebensjahres \nkeine Möglichkeit, in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt zu werden, so darf \ner die Höchstaltersgrenze im Umfang seiner individuellen Verzögerung der \nEinstellung um bis zu drei beziehungsweise um bis zu sechs Jahre überschreiten. \nMaßgeblich ist demnach, ob der Bewerber - hätte er keine Verzögerung seiner \nAusbildung infolge der Kinderbetreuung hinnehmen müssen - seine Ausbildung vor \nVollendung des 35. Lebensjahrs abgeschlossen und vor Erreichen der \nHöchstaltergrenze eingestellt worden wäre. Dass der Laufbahnbewerber bei Eintritt \ndes Verzögerungstatbestandes seine Ausbildung - einschließlich des Zweiten \nStaatsexamens - bereits vollständig abgeschlossen hatte, ist hingegen nicht \nzwingend erforderlich.\n\n42\n\nDie Klägerin hat vor Vollendung des 35. Lebensjahrs ein Kind geboren und \ntatsächlich betreut und damit Verzögerungen ihrer Berufsausbildung und \nBerufsaufnahme zu Gunsten der Kinderbetreuung in Kauf genommen. Etwa ein Jahr \nnach der Ersten Staatsprüfung am 14. Juni 1994 begann am 8. August 1995 die \nMutterschutzfrist hinsichtlich der am 17. September 1995 geborenen Tochter. Im \nAnschluss daran befand sie sich ab dem 13. November 1995 bis zur Aufnahme des \nVorbereitungsdienstes am 1. Februar 1998 im Erziehungsurlaub. \n\n43\n\nDass die Kinderbetreuung die entscheidende Ursache für die Überschreitung der \nAltersgrenze war, steht nicht deswegen in Frage, weil die Klägerin im September \n1997, das heißt nach der Geburt ihrer Tochter und vor der Aufnahme des \nVorbereitungsdienstes eine Fortbildung als Theaterpädagogin begonnen hat. Der \nUrsachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung ist \nzwar unterbrochen, wenn nach der Zeit einer Kinderbetreuung andere von dem \nBewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen \ndie Einstellung hinausgeschoben haben.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, \nUrteile vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122, und vom 16. März \n2004 - 6 A 1524/02 -, Juris, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, Juris, \nund vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -.\n\n45\n\nEine solche Unterbrechung der Kausalität tritt aber nur dann ein, wenn sich der \nBewerber - etwa wegen einer mindestens halbtags ausgeübten Berufstätigkeit - nicht \nmehr ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat.\n\n46\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001 32, und \nOVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -, Juris, jeweils \nm.w.N.,\n\n47\n\nHinsichtlich der Fortbildung zur Theaterpädagogin kann das nicht angenommen \nwerden. Denn es handelte sich ausweislich des darüber ausgestellten Zertifikats vom \n8. Februar 2000 um eine zweieinhalb-jährige berufsbegleitende Maßnahme mit \neinem Umfang von insgesamt 796 Unterrichtsstunden, was lediglich etwa sieben \nStunden pro Woche entspricht.\n\n48\n\nDie von der Klägerin zusätzlich zum Lehramtsstudium absolvierten, für die \nEinstellung nicht zwingend erforderlichen Studiengänge sind ebenfalls nicht \ngeeignet, die Ursächlichkeit der Kinderbetreuung zu unterbrechen, da sie bereits vor \ndem Verzögerungstatbestand stattfanden. Dasselbe gilt für die Tätigkeit als \nTheaterpädagogin, die die Klägerin nach dem ersten Examen und vor der Geburt \nihrer Tochter ausgeübt hatte.\n\n49\n\nNach alldem kommt es darauf an, ob die Klägerin bei einer - nicht durch die \nGeburt und Betreuung ihres Kindes um insgesamt zwei Jahre und sechs Monate \nverzögerten - Ableistung des Vorbereitungsdienstes zum Schuljahr 1997/98 \n\n50\n\noder zu einem anderen Zeitpunkt bis zur Vollendung des 35. Lebensjahrs am \n9. Juni 1999 eingestellt worden wäre.\n\n51\n\nOb dies der Fall gewesen wäre, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Ebenso \nwenig ist feststellbar, ob die Klägerin wegen Verfehlung der Einstellungskriterien \nohnehin nicht zum Zuge gekommen wäre. Das beklagte Land hat mitgeteilt, dass in \nden jeweils zum Schuljahresanfang im August durchgeführten \nLehrereinstellungsverfahren in den Jahren 1998 und 1999 für die Fächerkombination \nder Klägerin Einstellungsbedarf bestanden habe. Ob die Klägerin, hätte sie sich \nbeworben, nach den damaligen Einstellungskriterien zum Zuge gekommen wäre, \nkönne jedoch nicht mehr nachvollzogen werden, da die entsprechenden \nEinstellungslisten und Bewerbungsunterlagen erlassgemäß vernichtet worden seien. \nDiese Nichtaufklärbarkeit der Einstellungschancen der Klägerin wirkt sich zu deren \nGunsten aus. Hat der Dienstherr die Unterlagen über seine damaligen \nAuswahlentscheidungen vernichtet, trägt er die materielle Beweislast dafür, dass der \nEinstellungsbewerber ungeachtet der Kinderbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt \nnicht ausgewählt worden wäre.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32.\n\n53\n\nDass die Klägerin inzwischen 43 Jahre alt ist und die Höchstaltersgrenze um \nmehr als drei Jahre überschritten hat, steht dem teilweisen Erfolg der Klage nicht \nentgegen. In § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist vorgesehen, dass auf Antrag der \nobersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze \nzugelassen werden kann. Im Wege einer solchen Ausnahme lässt sich dem Umstand \nRechnung tragen, dass die Klägerin bei der Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes zum 1. Februar 2002 - damals war sie noch keine \n38 Jahre alt - in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden \nkönnen, dies aber auf Grund von rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen \nunterblieben ist.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-4769-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-4769-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262690","retrieved":"2026-07-09 02:29:10.002636+00:00"}}