{"status":"available","doknr":"OLD262689","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.6A4680.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"6 A 4680/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 4. Mai 1960 geborene Kläger erwarb am 9. Juni 1980 die Allgemeine \nHochschulreife. Zum Sommersemester 1981 begann er das Lehramtsstudium an der \nUniversität zu L. , das er zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 2. November \n1982 bis zum 29. Februar 1984 unterbrach. Zum Sommersemester 1984 nahm er sein Studium \nwieder auf, das er am 25. Mai 1993 mit der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter für die \nSekundarstufe II und für die Sekundarstufe I in den Fächern Deutsch und Französisch \nabschloss. Am 24. November 1995 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für \ndie Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I, ebenfalls in den Fächern \nDeutsch und Französisch.\n\n3\n\nParallel zum Studium war er in den Jahren 1985 bis 1993 halbtags als Aushilfskraft in \neinem Seniorenzentrum in L. tätig.\n\n4\n\nSeine Tochter Alena und sein Sohn Michael wurden am 7. Januar 1988 geboren.\n\n5\n\nVom 16. September 1996 bis zum 2. Juli 1997 wurde der Kläger als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis im Rahmen einer Erziehungsurlaubsvertretung eingestellt und an einer \nRealschule eingesetzt.\n\n6\n\nMit Wirkung vom 18. August 1997 wurde er auf unbestimmte Zeit als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl eingestellt und ebenfalls an einer \nRealschule eingesetzt.\n\n7\n\nBereits mit Schreiben vom 8. Mai 1997 hatte der Kläger die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis beantragt und auf die Verzögerungen seiner Ausbildung aufgrund der \nAbleistung des Zivildienstes, der Betreuung seiner Kinder und die Tätigkeit im \nSeniorenzentrum hingewiesen. Unter dem 22. September 1998 erinnerte er an die Erteilung \neines schriftlichen Bescheides.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 30. September 1998 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag mit \nder Begründung ab, die Kinderbetreuung und das Ableisten des Zivildienstes könnten die \nAltersgrenze nicht hinausschieben, da sie nicht der alleinige Grund für die Verzögerung der \nEinstellung seien. Vielmehr liege eine maßgebliche Ursache auch in der mit 16 Semestern die \nRegelstudienzeit deutlich überschreitenden Studiendauer. Gegen den Bescheid legte der \nKläger keinen Rechtsbehelf ein.\n\n9\n\nUnter dem 5. November 2001 beantragte der Kläger erneut seine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe. Er berief sich auf den seinem Antrag beigefügten Bescheid der \nBundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt L. ) vom 10. Oktober 2001, mit dem er nach § 2 Abs. \n3 SGB IX den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei. Da nach Ziffer 2 der \nsogenannten Schwerbehindertenrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen diese auch auf \nGleichgestellte anzuwenden sei und Ziffer 4.4 auf die Erleichterungen des § 6 Abs. 1 Satz 6 \nLVO NRW verweise, sei er, der das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, noch zu \nverbeamten.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 8. März 2002 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag ab. Der \nKläger sei nicht als Schwerbehinderter anerkannt. Die Richtlinie zur Durchführung des \nSchwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen überlagere \nnicht die Regelungen der Laufbahnverordnung.\n\n11\n\nUnter dem 28. März 2002 legte der Kläger Widerspruch ein.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2002 hob die Bezirksregierung L. ihren \nBescheid vom 8. März 2002 auf und sicherte dem Kläger zu, dass er kurzfristig in das \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Nach § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW sei für \nSchwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte die Vollendung des 43. Lebensjahres die \nHöchstaltersgrenze. Bei der Antragstellung, mit der er den hinreichenden Nachweis der \nGleichstellung geführt habe, habe er sich noch im 42. Lebensjahr befunden.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 24. April 2002 teilte die Bezirksregierung L. dem Kläger mit, dass \ndie Übernahmeabsicht unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung stehe und bat ihn \ndaher um Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 14. Mai 2002 hob die Bezirksregierung L. ohne vorherige Anhörung \ndes Klägers den Widerspruchsbescheid vom 10. April 2002 und die darin enthaltene \nZusicherung auf. Zugleich erließ sie einen neuen Widerspruchsbescheid, mit dem sie den \nWiderspruch des Klägers vom 28. März 2002 zurückwies. Der ursprüngliche \nWiderspruchsbescheid und die darin enthaltene Zusicherung seien rechtswidrig und könnten \ngemäß § 38 Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückgenommen \nwerden. Die Ausnahme von der allgemeinen Höchstaltersgrenze für schwerbehinderte \nLaufbahnbewerber nach § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW gelte nur bei der Einstellung selbst. \nDas folge aus dem Sinn und Zweck der Regelung, Verzögerungen bei der schulischen oder \nberuflichen Ausbildung infolge der Behinderung aufzufangen. Eine solche Verzögerung sei \njedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn die Schwerbehinderung beziehungsweise \nGleichstellung erst nach der Einstellung eingetreten sei.\n\n15\n\nGegen die Aufhebung der Zusicherung legte der Kläger keinen Widerspruch ein.\n\n16\n\nAm 21. Mai 2002 hat der Kläger gegen den seine Übernahme in das Beamtenverhältnis \nablehnenden Bescheid Klage erhoben. Er hat vorgetragen, weder der eindeutige Wortlaut \nnoch der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW begrenzten die Ausnahme von der \nAltersgrenze auf solche schwerbehinderten Lehrkräfte, die - anders als er - noch nicht im \nAngestelltenverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt seien oder deren \nSchwerbehinderung bereits vor Vollendung des 35. Lebensjahrs eingetreten sei. Eine \nEinstellung im Sinne der Vorschrift liege nur bei Begründung eines Beamtenverhältnisses \nvor. Im Übrigen rühre die ihm zuerkannte Behinderung von einem Unfallereignis im Jahr \n1984 her und damit aus einer Zeit weit vor Eintritt in den Schuldienst. Mit dem vom \nVersorgungsamt L. mit Bescheid vom 7. Mai 2001 festgestellten Grad der Behinderung \nvon 30 und dem darauf beruhenden Gleichstellungsbescheid vom 10. Oktober 2001 erfülle er \ndie Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom \n8. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 zu verpflichten, \nihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n19\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEs hat die in den angefochtenen Bescheiden gemachten Ausführungen wiederholt und \nvertiefend darauf hingewiesen, die in § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW vorgesehene Ausnahme \nvon der Höchstaltergrenze gelte nur bei der Einstellung selbst und zwar unabhängig davon, ob \neine Einstellung in das Beamtenverhältnis oder in ein sonstiges \nDauerbeschäftigungsverhältnis erfolge. Für eine spätere Begründung eines \nBeamtenverhältnisses nach Einstellung in ein Angestelltenverhältnis könne die Regelung \nhingegen keine Anwendung finden. Denn in Zusammenschau mit § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO \nergebe sich, dass § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW solchen Bewerbern die Einstellungsoption in \ndas Beamtenverhältnis offen halten solle, deren schulische oder berufliche Ausbildung sich \ngerade aufgrund der Behinderung verzögert habe. Eine kausale Verzögerung sei beim Kläger \njedoch ausgeschlossen, weil seine Gleichstellung erst nach der Einstellung und nach der \nVollendung des 35. Lebensjahrs erfolgt sei. Im Übrigen bedürfe er nicht der begünstigenden \nGleichstellungsregelung, weil diese lediglich bezwecke, einem Menschen den Zugang zu \neinem Beruf zu eröffnen, den er aufgrund seiner Behinderung nicht erlangt hätte, während der \nKläger schon vor seiner Gleichstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt \nworden sei.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht L. hat die Klage mit Urteil vom 14. Oktober 2004 abgewiesen. \nDer Widerspruchsbescheid vom 10. April 2002 und die darin enthaltene Zusicherung seien \nrechtsfehlerfrei gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 VwVfG \nzurückgenommen worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis, weil er die Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW \nüberschritten habe. Die Höchstaltersgrenze sei mit höherrangigem deutschem Recht und auch \nmit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Auf eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW \nkönne sich der Kläger nicht berufen. Zwar sei entgegen der Auffassung des beklagten Landes \nohne ein Kausalitätserfordernis allein darauf abzustellen, ob die Voraussetzungen dieser \nAusnahmeregelung vor Vollendung des 43. Lebensjahres vorlägen. Die Vorschrift betreffe \njedoch nur schwerbehinderte Bewerber. Der dem Kläger zuerkannte GdB von 30 sei insoweit \nnicht ausreichend. Der Rücknahme des Bescheides vom 10. April 2002 stehe auch kein \nschutzwürdiges Vertrauen entgegen, weil die Zusage ersichtlich und zwingend unter dem \nVorbehalt der gesundheitlichen Eignung gestanden habe. Angesichts dessen seien die sehr \nknappen Ermessenserwägungen im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n23\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. November 2004 zugestellte \nUrteil hat dieser am 13. November 2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss \nvom 25. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 4. August 2006, hat der Senat \ndie Berufung zugelassen.\n\n24\n\nMit seiner am 14. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt \nder Kläger vor, die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2002 hätte \nallenfalls auf der Grundlage des § 49 VwVfG erfolgen dürfen, da er einen Anspruch auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis habe. Aber auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit des \nBescheides stehe einer Aufhebung des Bescheides sein nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG \nschutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt der erworbenen Rechtsposition entgegen. Die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW seien aufgrund des \nGleichstellungsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit gegeben.\n\n25\n\nUnabhängig davon verstoße die im beklagten Land geltende Höchstaltersgrenze gegen \nGemeinschaftsrecht. Die Richtlinie 2000/78/EG beanspruche allgemeine Geltung im EU-\nBereich, was sich auch aus den Erwägungsbegründungen unter den Ziffern 9, 12, 23 und 25 \nergebe. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG erstrecke sich deren Geltung auf \"alle \nPersonen in öffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen\".\n\n26\n\nDie daher an Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG zu messende Altersgrenze sei nur dann \nrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie objektiv und angemessen sei und im Rahmen des \nnationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - etwa ein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen \nBeschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und politische Bildung - gerechtfertigt sei und die Mittel \nzur Erreichung dieses Zwecks angemessen und erforderlich seien. Die Höchstaltersgrenze von \n35 Jahren erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die angeführten fiskalischen Gründe seien \nnicht objektiv und angemessen. Mit Blick auf den Erlass vom 22. Dezember 2000 werde \ndeutlich, dass eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand auch \ndann noch bestehe, wenn der neu eingestellte Bewerber unmittelbar vor Vollendung des 45. \nLebensjahres stehe. Berücksichtige man, dass verbeamtete Lehrkräfte bis zum 65. Lebensjahr \nberuflich tätig sein könnten, sei der verlangte Beschäftigungszeitraum von 30 Jahren \nunangemessen lang.\n\n27\n\nBei der Beurteilung einer angemessenen Beschäftigungszeit könne auf die regelmäßige \nDienstzeit, die Höhe der Versorgung und die zugestandene Mindestversorgung abgestellt \nwerden. Die regelmäßige Dienstzeit sei ab dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zur \nRegelaltersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahrs in Ansatz zu bringen. Die mögliche \nDienstzeit betrage demnach 48 Jahre und ab dem 35. Lebensjahr 30 Jahre. Es werde also eine \nBeschäftigungszeit von 62,5 % der maximalen Gesamtdauer gefordert. Die Dienstzeit in der \nLehrerlaufbahn könne aufgrund der Vor- und Ausbildung durch Studium und Referendariat \nnicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen. Das ergebe eine maximale \nGesamtdienstzeit von 44 Jahren und eine geforderte Beschäftigungszeit von 68,18 %. Eine \nUngleichbehandlung dieses Umfangs sei nicht gerechtfertigt.\n\n28\n\nVersorgungsgesichtspunkte im Sinne der Gewährung einer amtsangemessenen \nAlimentation oder einer Mindestversorgung spielten für die Angemessenheit des \nVerhältnisses zwischen Dienst- und Ruhestandszeit keine Rolle, da sie im öffentlichen \nDienstrecht kaum noch Bedeutung hätten. Teilzeitarbeit oder Beurlaubungsmöglichkeiten \nseien nicht mehr abhängig von einer abgesicherten Versorgung im Alter. Die zugesicherte \nMindestversorgung sei bei langjährigen Freistellungen ausdrücklich aufgehoben (§ 14 Abs. 4 \nSatz 4 BeamtVG) und bestehe nur bei Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 19,5 \nJahren (§ 14 Abs. 4 Satz 1, 2; Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Daraus folge, dass bei einer \nDienstzeit von 19,5 Jahren eine angemessene Beschäftigungszeit vorliege, die das Erreichen \nder Mindestversorgung ermögliche und für den Regelfall die Heraufsetzung der Altersgrenze \nauf 45 Jahre notwendig mache. Ohnehin werde sich der zur Verfügung stehende \nBeschäftigungszeitraum in absehbarer Zeit durch die Anhebung der Pensionsgrenze von 65 \nauf 67 Jahre verlängern. Die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre verstoße \ndementsprechend gegen Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG.\n\n29\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze stehe auch im Widerspruch zu dem mit \nWirkung vom 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz \n(AGG). Eine Rechtfertigung nach dem allenfalls in Betracht kommenden § 10 Satz 3 Nr. 3 \nAGG liege nicht vor. Die Alternative 1 - spezifische Ausbildungsanforderungen eines \nbestimmten Arbeitsplatzes - komme als Rechtfertigung nicht in Frage, da nicht erkennbar sei, \ndass Lehrkräfte etwa aus pädagogischen Gründen in höherem Alter in der Schule nicht mehr \neingesetzt werden könnten. Die Voraussetzungen der Alternative 2 - Notwendigkeit einer \nangemessenen Beschäftigungsdauer vor dem Eintritt in den Ruhestand - seien ebenfalls nicht \nerfüllt. Das zeige die amtliche Gesetzesbegründung, wonach der Regelung die Überlegung zu \nGrunde liege, dass bei älteren Beschäftigten, bei denen das Erreichen des Rentenalters bereits \nabsehbar sei, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer produktiver Arbeit gegenüberstehen müsse. Bei \neiner durch die umstrittene Altersgrenze vorgegebenen Erwerbsdauer von 30 Jahren liege es \nauf der Hand, dass der letztgenannte Rechtfertigungsgrund nicht einschlägig sei.\n\n30\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung L. vom 8. März 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zu übernehmen,\n\n32\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,\n\n33\n\nüber seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n34\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nDie durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 2 LVO festgelegte Altersgrenze verstoße nach ständiger \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht gegen höherrangiges nationales Recht. In \ngemeinschaftsrechtlicher Hinsicht gelte nichts anderes. Die Richtlinie 2000/78/EG sei durch \ndas am 14. August 2006 in Kraft getretene AGG in nationales Recht umgesetzt worden, so \ndass die zur Überprüfung stehenden Landesvorschriften nun an dieser richtlinienkonformen \nUmsetzung zu messen seien. Sie fielen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des \nGesetzes, der sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG \"auf alle Personen in öffentlichen und \nprivaten Bereichen in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu selbstständiger und \nunselbstständiger Erwerbstätigkeit\" erstrecke. Zwar seien Regelungen für den Zugang zu \nöffentlichen Ämtern grundsätzlich erfasst, doch werde durch die Festlegung einer \nbeamtenrechtlichen Altershöchstgrenze der Zugang zum Schuldienst nicht generell verwehrt, \nda Lehrkräfte auch als Angestellte beschäftigt würden.\n\n37\n\nUngeachtet dessen sei die Altershöchstgrenze richtlinienkonform und verstoße nicht \ngegen das Benachteiligungsverbot aus Altersgründen nach § 1 AGG, da es sich um einen Fall \ngerechtfertigter Ungleichbehandlung im Sinne des § 10 AGG handele.\n\n38\n\nDie Altershöchstgrenze sei verhältnismäßig, da die berufliche Ausbildung zum Erwerb \nder laufbahnrechtlichen Befähigung als Lehrkraft in der Regel bis zum 35. Lebensjahr \nabgeschlossen sei. Zudem handele es sich nicht um eine starre Altersgrenze, da in § 6 Abs. 1 \nSätze 3 ff. LVO NRW Ausnahmen normiert seien, die die Rücksichtnahme auf verschiedene \npersönliche Belastungen ermöglichten. Der Mangelfacherlass habe lediglich \nAusnahmecharakter und könne nicht als allgemeiner Maßstab herangezogen werden. Um \nneue Lehrer für sog. Mangelfächer zu gewinnen, sei insoweit die Altersgrenze für eine \nAufnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf 45 Jahre heraufgesetzt worden.\n\n39\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHefte 1 bis 3) Bezug genommen.\n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n43\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.\n\n44\n\nDie Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Bezirksregierung L. \nvom 8. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n45\n\nKeiner Überprüfung ist zugänglich, ob die Voraussetzungen für die zusammen mit der \nneuen Widerspruchsentscheidung vom 14. Mai 2002 erfolgte Rücknahme des \nWiderspruchsbescheides einschließlich der Zusicherung vom 10. April 2002 vorgelegen \nhaben. Unterstellt man zu Gunsten des Klägers, dass er mit seinem Verpflichtungsantrag, der \neine Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2002 \"in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Mai 2002\" einschließt, zugleich den gemeinsam mit dem \nWiderspruchsbescheid ergangenen, rechtlich aber selbstständigen Rücknahmebescheid zum \nKlagegegenstand gemacht hat, ist die Klage insoweit bereits unzulässig. Der Kläger hat trotz \nder zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich des Rücknahmebescheids nicht den \nnach § 68 Abs. 1 VwGO erforderlichen Widerspruch eingelegt, so dass es an einem \nordnungsgemäßen Vorverfahren fehlt. Auch wenn sich das beklagte Land auf die Klage \neingelassen hat, ohne das Fehlen zu rügen, macht die Klageerhebung angesichts der klaren \nRegelung des § 68 Abs. 1 VwGO die Einleitung des Widerspruchsverfahrens nicht \nentbehrlich. Das gilt jedenfalls, weil das beklagte Land den Kläger mit der \nRechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf das Widerspruchsverfahren verwiesen hat.\n\n46\n\nI.\n\n47\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n\n48\n\nEine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen, weil \ner bereits am 4. Mai 1995 und damit über zwei Jahre vor seiner Einstellung als Lehrkraft im \nDauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 18. August 1997 das Höchstalter von 35 \nJahren überschritten hatte.\n\n49\n\nSoweit die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt C. ) mit Bescheid vom 10. Oktober \n2001 den Kläger gem. § 2 Abs. 3 SGB IX rückwirkend ab dem 15. Juni 2001 und befristet bis \nzum 31. Dezember 2006 den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt hat, führt dies zu \nkeiner anderen Entscheidung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW dürfen schwerbehinderte \nLaufbahnbewerber vor vollendetem 43. Lebensjahr eingestellt oder übernommen werden. \nEntgegen der Auffassung des beklagten Landes sind Laufbahnbewerber allerdings noch nicht \nallein deswegen vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen, weil sie sich - wie \nder Kläger - bereits als Lehrkraft in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im Dienst des \nbeklagten Landes befinden. Die Ausnahmeregelung mag zwar von dem Gedanken getragen \nsein, einen Ausgleich für schwerbehinderte Laufbahnbewerber zu schaffen, weil sich deren \nschulische oder berufliche Ausbildung häufig aufgrund der mit der Behinderung verbundenen \nErschwernisse verzögert hat. Eine dementsprechende Beschränkung allein auf die Fälle, in \ndenen die Schwerbehinderung zu konkreten Verzögerungen geführt hat, oder auch nur \nabstrakt geeignet war, die Ausbildung zu verlängern, lässt sich jedoch mit dem eindeutigen \nWortlaut der Norm nicht in Einklang bringen. Anders als etwa der in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO \nNRW vorgesehene Nachteilsausgleich für Zeiten der Geburt oder der Betreuung von Kindern \nsieht Satz 6 ein Kausalitätserfordernis gerade nicht vor.\n\n50\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 6 A 728/00 -, NWVBl. 2003, \n229.\n\n51\n\nEs kann auch nicht angenommen werden, dass mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW \nverwendeten Begriff der Einstellung die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Lehrkraft im \nDienst des beklagten Landes in einem übergreifenden Sinn gemeint ist, das heißt unabhängig \ndavon, ob diese im Beamtenverhältnis oder im unbefristeten Angestelltenverhältnis erfolgt ist. \nDass die Regelung allein die Einstellung in das Beamtenverhältnis betrifft, folgt - unabhängig \ndavon, dass nach § 3 Abs. 1 LVO NRW die Einstellung eine Ernennung unter Begründung \neines Beamtenverhältnisses ist - schon daraus, dass die Begründung eines unbefristeten \nAngestelltenverhältnisses gerade nicht an die Einhaltung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 \nbeziehungsweise Satz 6 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen geknüpft ist.\n\n52\n\nDer Kläger kann sich auf die höhere Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW \njedoch nicht berufen, weil er kein schwerbehinderter Laufbahnbewerber im Sinne dieser \nRegelung ist. Eine Schwerbehinderung ist erst dann anzunehmen, wenn ein Grad der \nBehinderung von mindestens 50 vorliegt (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX). Der beim Kläger \nausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes L. vom 7. Mai 2001 festgestellte Grad \nder Behinderung beträgt hingegen lediglich 30. Für eine Ausdehnung des persönlichen \nAnwendungsbereiches auf Laufbahnbewerber, die - wie der Kläger aufgrund des Bescheides \nder Bundesanstalt für Arbeit vom 10. Oktober 2001 - schwerbehinderten Menschen \ngleichgestellt sind (vgl. § 2 Abs. 3 SGB IX), ist angesichts der eindeutigen Beschränkung des \nWortlauts auf \"schwerbehinderte\" Laufbahnbewerber kein Raum. Die \nGleichstellungsregelung des § 2 Abs. 3 SGB IX steht dem nicht entgegen. Danach sollen \nschwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden behinderte Menschen mit einem Grad der \nBehinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung \nohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht \nerlangen oder behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Zweck der durch \nBescheid der Bundesanstalt für Arbeit erklärten Gleichstellung ist es demnach, der Erlangung \nund Erhaltung eines Arbeitsplatzes zu dienen und nicht eine Gleichstellung oder \nGleichbehandlung bei sämtlichen anderen Begünstigungen - gegebenenfalls auch in anderen \nBereichen - zu bewirken.\n\n53\n\nVgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 25. Juli 2006 - Vf. 44-VI-04 -, NVwZ \n2007, 116.\n\n54\n\nDie hier interessierende Übernahme einer bereits in einem unbefristeten \nAngestelltenverhältnis im Dienst des beklagten Landes beschäftigten Lehrkraft in das \nBeamtenverhältnis wird demzufolge schon von der Zielrichtung der Gleichstellungsregelung \nnicht erfasst, da weder die Erlangung noch die Erhaltung des Arbeitsplatzes in Frage steht. Im \nÜbrigen kommt der Höchstaltergrenze sowie der Ausnahmeregelung für schwerbehinderte \nBewerber auch allgemein keine Bedeutung im Hinblick auf die Erlangung oder die Erhaltung \ndes Arbeitsplatzes zu; sie bestimmen vielmehr lediglich, ob eine Beschäftigung im \nBeamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis in Betracht kommt.\n\n55\n\nSoweit die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter \nMenschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen vom 14. \nNovember 2003 (GV. NRW, S. 1498) unter Ziffer 4.4 auf die Einstellungserleichterungen für \nschwerbehinderte Menschen hinsichtlich der Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO \nNRW verweist und zudem als schwerbehinderte Menschen im Sinne der Richtlinie auch \ngleichgestellte Menschen ansieht (vgl. Ziffer 2.1 Satz 1), kommt dieser Einschätzung keine \nden Senat bindende Wirkung zu. Die Beantwortung der Frage, ob eine Schwerbehinderung im \nSinne des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO anzunehmen ist, steht als Tatbestandsvoraussetzung nicht im \nErmessen der Behörde, sondern ist vom Gericht, gegebenenfalls im Wege der Auslegung, zu \nermitteln.\n\n56\n\nDer Kläger kann sich hinsichtlich der Einstellung gleichgestellter Menschen schließlich \nnicht auf die Verwaltungspraxis des beklagten Landes in Verbindung mit dem \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen. In der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht hat das beklagte Land dargelegt, die \"Ermessensentscheidung im \nRahmen des § 6 LVO NRW\" werde nach Anweisung des Ministeriums dahingehend \nausgeübt, dass nur die Bewerber, die vor einer unbefristeten Anstellung einem \nSchwerbehinderten gleichgestellt worden seien, verbeamtet würden. Dieser Gruppe unterfällt \nder erst nach der Begründung eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses einem \nSchwerbehinderten gleichgestellte Kläger nicht. Wird die Ermessenspraxis als rechtmäßig \nunterstellt, verstößt die Differenzierung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Anknüpfung an \nden Zeitpunkt der Gleichstellung ein sachliches Differenzierungskriterium darstellt. \nLehrkräfte, die erst nach ihrer Anstellung in ein bereits unbefristetes Angestelltenverhältnis \nden schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, sind in geringerem Maße \nfürsorgebedürftig. Sie hatten keine durch die Behinderung bedingten Verzögerungen der \nAusbildung hinzunehmen und haben im Übrigen bereits einen Arbeitplatz inne.\n\n57\n\nEventuelle Verzögerungszeiten wegen der Betreuung von Kindern sowie der Ableistung \ndes Zivildienstes können keine Berücksichtigung mehr finden, weil diese Fragen bereits \nGegenstand des ablehnenden Bescheides der Bezirksregierung L. vom 30. September 1998 \nwaren.\n\n58\n\nVgl. zum Prüfungsumfang auch BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 - 9 B \n18.92 -, NVwZ-RR 1993, 667.\n\n59\n\nII.\n\n60\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der vorstehend genannten \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind mit dem höherrangigen nationalen (1.) und \neuropäischen (2.) Recht vereinbar.\n\n61\n\n1.\n\n62\n\nDie in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im \nEinklang mit dem Verfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar. \nEine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll die Dienstzeit mit \ndem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis \nbringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen \ngewährleisten.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, \n315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. \nauch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, a.a.O., \nvom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November \n2003, a.a.O., und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -.\n\n64\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des \n§ 15 Abs. 1 LBG NRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie verstößt nicht \ngegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. \n1897), das in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung bereits in Kraft getreten war und damit grundsätzlich \nAnwendung findet.\n\n65\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem \nAnwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben \n(b).\n\n66\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - \nwie der Kläger - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. \nNach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer \nbesonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin \neingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AGG).\n\n67\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 \nAbs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der \nHöchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des § \n2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen \nSchuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine \nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste \nunterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die \nBeschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis \nunterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die \nVersorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den \nentsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis.\n\n68\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie \nenthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG.\n\n69\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person \nwegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige \nBehandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, erfährt, erfahren \nhat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 \nJahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für \nBewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des \nAlters in diesem Sinne dar.\n\n70\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 \nAGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und \nangemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung \ndieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).\n\n71\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein \nlegitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich \nder Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient - wie bereits \ndargestellt - dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als \nBeamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten.\n\n72\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und \ndem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit \ndes beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen \nInteresse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - \nsoweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt \ndies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele \nfür eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm \n\"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines Höchstalters für die \nEinstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor \ndem Eintritt in den Ruhestand\". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,\n\n73\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,\n\n74\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren \nRentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung \ngegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch \ndas mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses \nZiel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n75\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von \nLaufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.\n\n76\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Mangold, \nSlg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f.\n\n77\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der \nbeamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen \ndar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem \nHintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die \nlaufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere \nverhältnismäßigen Rahmen.\n\n78\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist \nauch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und \nerforderlich.\n\n79\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. \nFür die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes \nund den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung \nunvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren \nBeschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit \ngewährleistet.\n\n80\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das \nhinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.\n\n81\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit \nverfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein \nGestaltungsspielraum zu:\n\n82\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die \neuroparechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der \nnationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten \nRechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der \nEuropäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der \nRichtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die \nkeiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters \nkönnen aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der \nunterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander \nabweichen können.\n\n83\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt \nder Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n84\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der \nAltersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne \nweitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der \nLebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich \nnicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; \ndementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur \nallgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und \nInhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und \nSatz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal \nder Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten \nErmessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der \nArbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen.\n\n85\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f.\n\n86\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung \nder Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit \nder Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe \numschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden \nkomplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible \nHandhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot \ngewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber \nallen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation \nauszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein \"kritisches\" Alter \ndurchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20-\njährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In \neinem Berufszweig könne die höhere \"Belastbarkeit\" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund \nstehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse \nes die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.\n\n87\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. \n36.\n\n88\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu \nbeantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen \nEntscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus.\n\n89\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer \nniedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, \nund das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem \nAlter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, \nebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen \nAusgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu \ngewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine \nweniger strenge Altersgrenze streiten.\n\n90\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-\n22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; \nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27.\n\n91\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit \nanderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter \nLehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher \nHinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich \nallenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen \nVerhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen \ndurch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven \nDienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche \nBezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.\n\n92\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine \nrichtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers \nbeziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts \nermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber \ngetroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt \nüberprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums \neingehalten worden sind.\n\n93\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, \ninsbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere \nZukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß \nkönnen auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde \nliegen.\n\n94\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil \nvom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 \nBvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, \nBVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).\n\n95\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung \nergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. \nDie gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines \nausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit \nverbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil \nim Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren \nDienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an \nöffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne \nWeiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen \n(vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- \nund Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. \n§ 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung \ndemnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die \nHöchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene \nVerzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des \njeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die \ntatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder \ndas Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die \nAusnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung \ngetragen werden.\n\n96\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht \ndaraus, dass für die \"Erdienung\" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 \nJahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der \nMindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren \nAnhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu \nbieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei \n45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der \nDienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen \ngezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 \nJahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige \neinzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. \n§§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n97\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren \nDienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nüberhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine \nandere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der \nAngemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie \n2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen \nGewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat \nvoneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in \nder Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen \nMitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die \nländerspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden \nEntscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen \ndes Zulässigen hält.\n\n98\n\n2.\n\n99\n\nDie laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des beklagten Landes steht auch im \nEinklang mit europäischem Recht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und \nArt. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung wegen des Alters grundsätzlich \nunzulässig ist, ergibt sich eine Rechtfertigung der streitigen Altersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 \nSatz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden Vorschriften stimmen mit der nahezu \nwortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - \ninhaltlich überein und rechtfertigen deshalb keine abweichende Beurteilung.\n\n100\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n101\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n102","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-4680-04","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-4680-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262689","retrieved":"2026-07-09 02:29:09.900397+00:00"}}