{"status":"available","doknr":"OLD262687","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.6A4012.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"6 A 4012/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Senat entscheidet über die zugelassene Berufung gemäß § 130 a VwGO nach \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich und die Berufung einstimmig für unbegründet. \n\n3\n\nDie Ablehnung der Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe ist \nrechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n4\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n\n5\n\nEine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen, weil \ner bereits am 28. April 1997 und damit mehr als zwei Jahre vor seiner Einstellung in ein \nunbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes zum 2. \nAugust 1999 das Höchstalter von 35 Jahren überschritten hatte.\n\n6\n\nEs kommt auch keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW wegen \nseiner Dienstzeit als Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz in der Zeit vom 1. August \n1978 bis zum 30. September 1987 in Betracht. Nach der seit dem Runderlass des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995 - ZB I - 22/03-1157/95 - \nbestehenden Ermessenspraxis des beklagten Landes wird eine solche Ausnahme erteilt, wenn \ndie Einstellung sich infolge Ableistung des Wehrdienstes, Zivildienstes oder eines freiwilligen \nsozialen oder ökologischen Jahres um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer dieser Dienste \nverzögert hat.\n\n7\n\nDer Kläger erfüllt keinen dieser Tatbestände. \n\n8\n\nDer freiwillige Dienst beim Bundesgrenzschutz kann der Ableistung des Wehr- oder \nZivildienstes auch nicht gleichgestellt werden, da hierzu keine gesetzliche Verpflichtung \nbesteht. Dasselbe gilt mit Blick auf das freiwillige soziale oder ökologische Jahr eines \nErsatzdienstpflichtigen, das an die Stelle der Heranziehung zum Zivildienst tritt (§ 14 c ZDG). \n\n9\n\nLässt das beklagte Land die Überschreitung der Höchstaltersgrenze auch bei nicht \nDienstpflichtigen zu, die ein solches freiwilliges Jahr abgeleistet haben, knüpft es an deren \nbesonderen Einsatz für die Allgemeinheit an. Dass es die freiwillige Aufnahme eines Berufs, \nder als Nebenfolge zur Befreiung vom Grundwehrdienst führt, nicht bevorzugt, ist als \nsachgerechte Differenzierung nicht zu beanstanden, weil hier die Berufswahl und nicht der \nweitgehend selbstlose Dienst für die Allgemeinheit im Vordergrund steht.\n\n10\n\nDer Dienst des Klägers beim Bundesgrenzschutz gebietet auch sonst keine Gleichstellung \nmit den privilegierten Personengruppen. Der Kläger hat 1978 freiwillig den Beruf des \nPolizeivollzugsbeamten im BGS ergriffen und diese Wahl in den folgenden mehr als neun \nJahren Berufstätigkeit aufrechterhalten. Dass der Kläger nach § 42 Wehrpflichtgesetz in der \nbis zum 30. Juni 1986 geltenden Fassung keinen Grundwehrdienst mehr leisten musste, \nnachdem er drei Jahre (bundes-) polizeilichen Vollzugsdienst geleistet hat, ändert an der \nFreiwilligkeit seiner Berufswahl nichts und verpflichtet das beklagte Land nicht, ihn wie \neinen Wehrdienstleistenden zu behandeln. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 1997 \n\n12\n\n- 6 A 1231/96 - und BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6/98 -, ZBR 1998, 419 zum \nPolizeivoll-zugsdienst des Landes.\n\n13\n\nOb ein Bewerber, der statt zum Wehrdienst als Grenzschutzdienstpflichtiger zu einem \nDienst im Bundesgrenzschutz einberufen worden ist (§ 42 a WPflG), einem \nWehrdienstleistenden gleichzustellen ist, muss mangels Einberufung des Klägers zum \nBundesgrenzschutz nicht entschieden werden.\n\n14\n\nDa das beklagte Land seine Ermessenpraxis zum Zeitpunkt der Bewerbung des Klägers \nim Jahr 1998 bereits nach dem Runderlass vom 18. September 1995 eingerichtet hatte, kommt \nes nicht darauf an, ob ihm nach dem vorherigen Erlass des Kultusministers aus dem Jahr 1993 \neine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zuzubilligen gewesen wäre.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die \nRevision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § \n127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-4012-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 14c","ref_norm":"14c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-4012-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262687","retrieved":"2026-07-09 02:29:09.710950+00:00"}}