{"status":"available","doknr":"OLD262685","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.6A3693.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"6 A 3693/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Lehrer (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) im Schuldienst des \nbeklagten Landes. Am 30. Januar 2006 beantragte er die Gewährung einer Beihilfe \nfür Krankheitskosten. Von der festgestellten Beihilfe zog das beklagte Land mit \nBeihilfebescheid vom 15. Februar 2006 120,00 Euro als Kostendämpfungspauschale \nnach § 12 a BVO NRW ab. Den gegen den Abzug der Kostendämpfungspauschale \ngerichteten Widerspruch vom 8. Mai 2006 wies das beklagte Land mit \nWiderspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 zurück. \n\n3\n\nDer Kläger hat am 14. Juni 2006 Klage erhoben und im Wesentlichen \nvorgetragen, für die Kostendämpfungspauschale sei das Land nicht \ngesetzgebungsbefugt. Sie verstoße zudem gegen das Alimentationsprinzip, da dem \nBeamten nicht versicherbare Selbstbehalte auferlegt würden. Ebenso verstoße die \nEinbeziehung von Aufwendungen für das dritte und jedes weitere \nberücksichtigungsfähige Kind eines Beihilfeberechtigten in die \nKostendämpfungspauschale gegen den Alimentationsgrundsatz. Schließlich sei auch \nder Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil die Kostendämpfungspauschale \nlediglich an die jeweilige Besoldungsgruppe anknüpfe, die für die Höhe der Bezüge \nmaßgebliche Dienstaltersstufe aber nicht berücksichtige.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Änderung des Bescheides der \nBezirksregierung B. vom 15. Februar 2006 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheids vom 17. Mai 2006 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe \nin Höhe von 120,00 Euro zu gewähren.\n\n6\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 1. September 2006 \nstattgegeben. Nach dem Alimentationsprinzip müsse der gesamte Lebensunterhalt \ndes Beamten, und zwar auch in Krankheit, vom Dienstherrn sichergestellt werden. \nZum Lebensunterhalt gehöre eine beihilfekonforme private Krankenversicherung, die \naus der Besoldung zu finanzieren sei. Da nach heutigen Verhältnissen die Beihilfe \nkeine Notstands-, sondern eine Regelleistung sei, dürfe der Beamte sich auf die \nBeihilfesätze verlassen und die Restkosten entsprechend versichern. Der in den \nBezügen für die Eigenvorsorge vorgesehene Betrag zum Abschluss einer \nbeihilfekonformen privaten Krankenversicherung sei nicht beliebig modifizierbar, weil \ner gewährleisten solle, dass der Beamte in Krankheitsfällen die allgemeinen Bezüge \nnicht antasten müsse. Nicht versicherbare Schutzlücken bei den Krankheitskosten \nseien unzulässig. Für Zumutbarkeitserwägungen sei kein Raum, weil die Beihilfe in \nihrer Höhe notwendige Alimentationsbestandteile ersetze. Des Weiteren sei die \nAlimentation abschließend durch den Bundesgesetzgeber geregelt. Mit der \nKostendämpfungspauschale überschreite das Land seine Regelungskompetenz, weil \nes mittelbar in die Besoldung eingreife. Hierin liege ein Verstoß gegen das Gebot \nbundesfreundlichen Verhaltens. Schließlich verstoße das Land gegen die Pflicht, die \nBeihilfe mit Rücksicht auf die Versicherbarkeit der nicht gedeckten Krankheitskosten \nauszugestalten.\n\n9\n\nDas beklagte Land hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen \ndas am 8. September 2006 zugestellte Urteil am 21. September 2006 eingelegt und \nbegründet.\n\n10\n\nSeine Ansicht, die Kostendämpfungspauschale sei rechtmäßig, stützt es im \nWesentlichen auf die Gründe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur \nfrüheren Kostendämpfungspauschale in Niedersachsen (vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 \n-, BVerwGE 118, 277) und des 1. Senats des erkennenden Gerichts zur \nKostendämpfungspauschale in Nordrhein-Westfalen (vom 12. November 2003 - 1 A \n4755/00 -, NWVBl 2004, 194 = ZBR 2005, 272). Hierauf wird verwiesen. \n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \n(Beiakte Hefte 1) Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n18\n\nDie dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist zulässig und \nbegründet. Der Beihilfebescheid der Bezirksregierung B. vom 15. Februar 2006 \nund ihr Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 sind insoweit rechtswidrig, als von \nder Beihilfe ein Betrag von 120 Euro als Kostendämpfungspauschale abgezogen ist. \nDas beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe des \nAbzugsbetrags zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\n1. Die Verminderung des Beihilfeanspruchs um die Kostendämpfungspauschale \ndurch § 12 a BVO NRW ist rechtswidrig. Sie verstößt gegen die Pflicht des \nDienstherrn, die Deckung des krankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs nicht im \nWiderspruch zu den Voraussetzungen zu regeln, nach denen er die Besoldung \nbemisst (a). Sie verstößt darüber hinaus gegen seine Pflicht, die Beihilfe nur mit \nRücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten auszugestalten (b). Die \nVorschrift ist infolgedessen von den Verwaltungsgerichten als nichtig zu behandeln \n(c).\n\n20\n\na) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. \n33 Abs. 5 GG gehört die Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten und deren Familien \nzu alimentieren. Dem entspricht ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch des \nBeamten auf Alimentation. Der Dienstherr muss seinen Beamten und deren Familien \neinen angemessenen Unterhalt gewähren, der grundsätzlich den gesamten \nLebensunterhalt sicherstellt.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345 \nsowie Urteile vom 25. Juni 1987 - 2 C 57.85 -, BVerwGE 77, 331 und vom 3. Juli \n2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 (Hervorhebung durch das BVerwG).\n\n22\n\nNur eine so verstandene Alimentierungspflicht kann als Voraussetzung dafür \ngenügen, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf \nwidmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem \nBerufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen \nKräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. -, BVerfGE 44, \n249.\n\n24\n\nWas der Beamte zum Bestreiten des Lebensunterhalts für sich und seine Familie \nbenötigt, ergibt sich aus seinem Bedarf. Dessen Umfang festzusetzen, liegt im weiten \nGestaltungsermessen des Besoldungsgesetzgebers, der entsprechende \nEntscheidungen jedenfalls mittelbar durch die Bestimmung der Besoldungshöhe \nauch tatsächlich trifft. \n\n25\n\nAusgangspunkt und Grundlage dieser Entscheidung muss - was den hier \ninteressierenden Gegenstand angeht - die Erkenntnis sein, dass der Bedarf des \nBeamten sich zusammensetzt aus seinem Bedarf ohne Krankheitskosten einerseits \nund dem durch Krankheit ausgelösten Bedarf andererseits. Zusammen bilden beide \nBedarfsanteile den gesamten Lebensunterhaltsbedarf, den der Dienstherr decken \nmuss.\n\n26\n\nWie der Dienstherr den krankheitsbedingten Anteil des gesamten \nUnterhaltsbedarfs sicherstellt, kann er in den von der Verfassung gezogenen \nGrenzen selbst entscheiden. \n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 2442/94 -, DVBl 2002, \n114.\n\n28\n\nIn praktisch allen Beamtenverhältnissen im Geltungsbereich des Grundgesetzes \nwird bis heute ein Kombinationsmodell aus einer besoldungsfinanzierten \nEigenvorsorge des Beamten und einer krankheitskostenabhängigen Beihilfe des \nDienstherrn praktiziert. Solange nach diesem System verfahren wird, verpflichtet Art. \n33 Abs. 5 GG den Dienstherrn, der Besoldung, die zur Deckung des nicht \nkrankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs dient, zunächst einen Anteil beizufügen, mit \ndem der Beamte die Prämien einer beihilfekonformen Krankenversicherung \nbegleichen soll. Nach seiner als Obliegenheit zu verstehenden Pflicht zur \nEigenvorsorge für den Krankheitsfall ist der Beamte gehalten, eine solche \nVersicherung abschließen. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89; \nBVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 (a.a.O.).\n\n30\n\nDen krankheitsbedingten Unterhaltsbedarf, der dem Beamten nach den \nLeistungen der mit dem Besoldungszuschlag finanzierten privaten \nKrankheitskostenversicherung noch verbleibt, deckt der Dienstherr sodann durch die \nBeihilfe. Der noch offene Unterhaltsbedarf ist durch die entstandenen \nKrankheitskosten - im Gegensatz zum sonstigen Unterhaltsbedarf - genau beziffert. \nAuf dieser Bezifferbarkeit beruht die Konzeption der Beihilfe als Werkzeug zu einer \ndie Besoldung ergänzenden Sicherstellung des Gesamtbedarfs. Krankheitsbedingter \nBedarf und hierfür gewährte Leistungen entsprechen sich in diesem System \nprinzipiell vollständig. Krankheitsbedingten Bedarf, der durch Besoldung zu decken \nwäre, kann es nach dem der Beihilfe zugrunde liegenden System bei idealtypischer \nBetrachtung nicht geben. \n\n31\n\nDie Kostendämpfungspauschale zerstört die so verstandene Deckungsgleichheit \nvon Bedarf auf der einen und Leistungsgewährung auf der anderen Seite. Rechtlich \nbedeutet dies, dass der Dienstherr das zur Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen \nPflichten selbst gewählte System unterläuft oder - anders ausgedrückt - den eigenen \nVorentscheidungen zuwiderhandelt. Das damit verletzte Verbot widersprüchlichen \nVerhaltens richtet sich gleichermaßen an den Dienstherrn und den Beamten. Es stellt \nsich als besondere Ausprägung der beamtenrechtlichen Fürsorge- und Treuepflicht \ndar, die in Art. 33 Abs. 5 GG verankert ist.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 -, BVerfGE 3, 58; \nBVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 55/84 -, ZBR 1987, 399 m.w.N.\n\n33\n\nDurch den Abzug der Kostendämpfungspauschale weigert sich der Dienstherr, \neinen Teil des krankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs des Beamten zu decken, der \nüber den durch eine beihilfekonforme Krankheitskostenversicherung erfassten \nAufwand hinausgeht. Er zwingt den Beamten dadurch, auf Bestandteile der \nBesoldung zuzugreifen, die er ihm für seinen nicht krankheitsbedingten Bedarf zur \nVerfügung stellt. Das ist treuwidrig und infolgedessen rechtswidrig. Aus seinen \nBezügen muss der Beamte für seinen krankheitsbedingten Bedarf nämlich nur das \neinsetzen, was ihm der Dienstherr mit der Besoldung zur Erfüllung der Pflicht bzw. \nObliegenheit zur Eigenvorsorge zumisst. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1987 - 2 C 57.85 - (a.a.O.).\n\n35\n\nDie Besoldungsbemessung und damit die ihr zugrunde gelegte Bedarfsermittlung \nerkennen die vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse an und beruhen auf der \nErwartung, dass die durch Erkrankungen hervorgerufenen finanziellen Belastungen \ndurch Beihilfeleistungen zu einem erheblichen Teil ausgeglichen werden. Mit dem \nBundesverfassungsgericht ist die Grundlage für diese Leistungen in der \nVerpflichtung des Dienstherrn zur Fürsorge gegenüber den Beamten zu sehen. \nDemgegenüber werden die als Besoldung gezahlten Dienstbezüge aufgrund der \nverfassungsrechtlichen Alimentationspflicht erbracht. Sie enthalten von Verfassungs \nwegen deswegen \"lediglich die Kosten einer Krankenversicherung ..., die zur \nAbwendung ... nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist\". \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 (a.a.O) m.w.N. seiner früheren \nRechtsprechung; auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1987 - 2 C 57.85 - (a.a.O.).\n\n37\n\nDem entspricht durchaus auch die frühere Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts: Danach werden Beihilfen \"zu dem Zweck erbracht, den \nBeamten und den Versorgungsempfänger in angemessenem Umfang von \ndenjenigen Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- und Todesfall freizustellen, die \nnicht von der Besoldung bzw. der Versorgung gedeckt sind. (...) Soweit \nAufwendungen im Krankheitsfall den mit der Besoldung oder Versorgung \nabgegoltenen Durchschnittssatz übersteigen, hat dies der Dienstherr durch die \nGewährung von Beihilfen auszugleichen\".\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212 m.w.N. \nseiner vorhergehenden Rspr.\n\n39\n\nDie Bemessung der Bezüge geht mithin nach der oben dargelegten \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der damit übereinstimmenden \nfrüheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Vorstellung aus, \nerkaufte Versicherungsleistung und Beihilfen wirkten so zusammen, dass der \nkrankheitsbedingte Unterhaltsbedarf gedeckt wird, dem Beamten also keine \"nicht \nausgeglichenen Belastungen\" mehr verbleiben. \n\n40\n\nb) Die Kostendämpfungspauschale führt zu weiteren Widersprüchlichkeiten: Mit \ndem von ihm selbst gewählten System fügt der Dienstherr den Bezügen, die zur \nDeckung des nicht krankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs bestimmt sind, eine \nSumme hinzu, mit welcher der Beamte seinen Bedarf an einer \nbeihilfekonformen Krankheitskostenversicherung befriedigen soll. Mit § \n12 a BVO NRW verhindert der Dienstherr aber, dass der Beamte die vorausgesetzte \nbeihilfekonforme Krankheitskostenversicherung überhaupt abschließen kann. Die \nKostendämpfungspauschale ist nämlich nicht versicherbar, jedenfalls nicht allgemein \nund nicht in nennenswertem Umfang. \n\n41\n\nZugleich verletzt die Kostendämpfungspauschale das auch an den Dienstherrn \ngerichtete Gebot der beamtenrechtlichen Rücksichtnahme. Da der Dienstherr die \nBeihilfe als eine Leistung konzipiert hat, die die aus der Besoldung zu tragende \nEigenvorsorge des Beamten ergänzt, darf er sie nicht ohne Rücksicht auf die \nvorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Die Rücksichtnahme-pflicht \ngebietet dem Dienstherrn vielmehr, die Beihilfe so zu regeln, dass dem Beamten \nnach der Inanspruchnahme seiner Krankheitskostenversicherung möglichst kein \nungedeckter Unterhaltsbedarf bei Krankheit verbleibt. Dabei ist er allerdings nicht \nverpflichtet, die Beihilfe an jeden der zahlreichen unterschiedlichen \nVersicherungstarife anzupassen. Lassen sich die Beihilfevorschriften und sämtliche \nVersicherungstarife aus praktischen Gründen nicht vollständig zur Deckung bringen, \nist der aus diesen Friktionen herrührende ungedeckte Unterhaltsbedarf deshalb vom \nBeamten bis zur Grenze der Erheblichkeit hinzunehmen.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 (a.a.O.) und vom 13. \nNovember 1990 (a.a.O.) m.N. der Rechtsprechung des BVerwG.\n\n43\n\n§ 12 a BVO NRW wird den Anforderungen an die rücksichtsvolle Gestaltung der \nBeihilfevorschriften aber nicht gerecht. Der ungedeckte Unterhaltsbedarf, den die \nKostendämpfungspauschale zurücklässt, ist nicht unvermeidbare Folge notwendig \nvergröbernder Beihilfevorschriften. Vielmehr zielten sowohl das \nHaushaltssicherungsgesetz 1999, das die Kostendämpfungspauschale einführte, als \nauch das Gesetz zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 18. Dezember 2002, das die \nKostendämpfungspauschale um die Hälfte erhöhte, bewusst und gewollt auf einen \nvon den Beihilfeberechtigten selbst aufzubringenden Betrag, der neben die \nEigenvorsorge und die Beihilfe treten sollte. Bezweckt war damit allein die Entlastung \ndes Landeshaushalts. Mit ungewollt eintretenden oder im Vereinfachungsinteresse \nhingenommenen Deckungslücken lässt sich die mit der Kostendämpfungspauschale \nden Beihilfeberechtigten zugemutete finanzielle Einbuße folglich nicht begründen. \nDass die fehlende Übereinstimmung der Kostendämpfungspauschale mit den \ntatsächlich vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten bei der Entscheidung eine \nRolle gespielt hätte, lässt sich demgemäß den Materialien an keiner Stelle \nentnehmen.\n\n44\n\nVgl. LT-Drs. 12/3300 S. 54, 57; LT-Drs. 12/3400; LT-Vorlage 12/2301; LT-\nVorlage 12/2404; LT-Drs. 13/2800 S. 35; Ausschussprotokoll 13/695 S. 16.\n\n45\n\nc) Mit der Kostendämpfungspauschale verstößt der Dienstherr nach allem sowohl \ngegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als auch das Gebot der \nbeamtenrechtlichen Rücksichtnahme. Danach erweist sich § 12 a BVO NRW als \nrechtswidrig und nichtig. Zu dieser Feststellung bedarf es keiner Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Obwohl die \nKostendämpfungspauschale jeweils durch ein Parlamentsgesetz in die \nBeihilfenverordnung seit 1999 eingefügt und 2003 angehoben worden ist, bleibt sie \naus Gründen der Normenklarheit und Normenwahrheit sowie nach dem Willen des \nGesetzgebers (Art. II Abs. 9 Haushaltssicherungsgesetz 1999 und Nr. 3 des \nGesetzes zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 18. Dezember 2002: \"Rückkehr zum \neinheitlichen Verordnungsrang\" / \"Entsteinerungsklausel\") insgesamt \nVerordnungsrecht. Als solches sind die Beihilfenverordnung und alle ihre Teile jedem \ndamit befassten Gericht zur Überprüfung zugewiesen.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02 u.a. - \n(www.bverfg.de).\n\n47\n\n2. Der Senat befindet sich mit seiner Auffassung in Übereinstimmung mit der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 - \n(a.a.O.), mit der es eine nicht versicherbare Beihilfekürzung im Bundesland Bremen \nfür rechtswidrig gehalten hat. Dem entgegenstehenden jüngeren Urteil zur früheren \nKostendämpfungspauschale in Niedersachsen, der § 12 a BVO NRW entspricht,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 (a.a.O), dem folgend OVG NRW, Urteil vom \n12. November 2003 (a.a.O.), OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. \nDezember 2006 - 4 N 108.05 - (Juris).\n\n49\n\nschließt sich der Senat nicht an. \n\n50\n\na) Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass \"die Bezüge der \nBeamten, Richter und Versorgungsempfänger ... keinen exakt bestimmbaren Satz \noder proportionalen Anteil, mit dem die Eigenvorsorge betrieben werden kann\" \nenthalten. Daraus folgert es in seinem Urteil zur niedersächsischen \nKostendämpfungspauschale erstmals, dass \"die Grenze der dem Beamten oder \nRichter zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht (sei), \nwenn der amtsangemessene Unterhalt nicht mehr gewährleistet\" sei. Habe \"der \nBeamte oder Richter zu seinen Aufwendungen in Krankheitsfällen einen Eigenbeitrag \nzu leisten, der weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge ausmacht\", bleibe \"in \naller Regel der amtsangemessene Lebensunterhalt gewahrt\". Mit diesen \nErwägungen widerspricht das Bundesverwaltungsgericht - freilich ohne es zu \nerwähnen - nicht nur seiner zutreffenden, früher ständig vertretenen Auffassung, \nsondern auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur \nZusammensetzung der Besoldung. Der danach für den krankheitsbedingten \nUnterhaltsbedarf vorgesehene Besoldungsanteil ist abstrakt festgelegt und \nbeschränkt sich auf den Betrag der durchschnittlichen Krankenversicherungsprämie. \nAnders als das Bundesverwaltungsgericht offenbar meint, kommt es deshalb nicht \ndarauf an, dass dieser Besoldungsanteil nicht exakt bezifferbar ist; denn die \nKostendämpfungspauschale läuft bereits dem mit der abstrakten Festlegung \nausgedrückten Prinzip zuwider.\n\n51\n\nb) Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, Beihilfen zu \nKrankheitskosten seien \"Leistungen für besondere Lebenssituationen\" und \nKrankheiten seien \"Ausnahmesituationen\" oder \"Notsituationen\". \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 (a.a.O). \n\n53\n\nDem ist insoweit zu folgen, als die Beihilfe als Leistungssystem der \nFürsorgepflicht und nicht dem Alimentationsprinzip unterstellt wird. Diese Einordnung \nbringt zum Ausdruck, dass die Beihilfe eine rein anlassbezogene Unterhaltsleistung \nist und nicht wie die Besoldung als Alimentation i.e.S. voraussetzungslos erbracht \nwird. Das gegenwärtige Beihilfesystem ist somit jederzeit änderbar und wird nicht von \nder Pflicht zur Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätzen im Sinne von Art. 33 \nAbs. 5 GG geschützt.\n\n54\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, \n68.\n\n55\n\nDie Verortung des Beihilfesystems in der Fürsorgepflicht führt aber nicht dazu, \ndass die Pflicht des Dienstherrn gelockert wäre, den gesamten Lebensunterhalt des \nBeamten und damit auch dessen krankheitsbedingten Bedarf sicherzustellen. Eine \nRelativierung dieser Pflicht in dem Sinne, dass der Dienstherr hierauf nur noch wie \nauf besondere, aus dem Rahmen fallende (echte) Notlagen zu reagieren hätte, ist \nverfassungsrechtlich nicht zu vertreten. Denn hierdurch würde nicht allein das \ngegenwärtige Beihilfesystem als bloßes Werkzeug zur ergänzenden Bedarfsdeckung \nmodifiziert, sondern die Pflicht zur Deckung des Lebensunterhaltsbedarfs an sich in \nFrage gestellt. Dies aber geriete in Widerspruch zu den in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts formulierten, oben näher dargestellten Grundsätzen, \nnach denen die als Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG geleistete Besoldung \nbemessen wird.\n\n56\n\nc) Die Deckung des krankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs ist im Übrigen \nentgegen der Wortwahl des Bundesverwaltungsgerichts keine Fürsorgeleistung des \nDienstherrn in \"Notsituationen\". Nach den vom Bundesverfassungsgericht zum \nMaßstab der Besoldungsbemessung erhobenen sozialen, wirtschaftlichen und \ngesundheitspolitischen Lebensbedingungen der heutigen Gesellschaft, die den vom \nDienstherrn zu befriedigenden Unterhaltsbedarf des Beamten maßgeblich prägen, \ngehört zu diesem Bedarf auch die Absicherung der aus Krankheit erwachsenden \nKostenrisiken. Angesichts des Fortschritts in der modernen Medizin haben diese \nRisiken unter heutigen Verhältnissen ein finanzielles Ausmaß, das nicht mehr vom \nEinzelnen, sondern nur durch die Anwendung des Versicherungsprinzips bewältigt \nwerden kann. Deshalb gehören die regelmäßig zu zahlenden Prämien einer \nbeihilfekonformen Krankheitskostenversicherung zum gewöhnlichen Unterhaltsbedarf \njedes Beamten. Folgerichtig enthält die voraussetzungslose Besoldung einen, wenn \nauch nicht bezifferten, so doch als solchen feststehenden Anteil für eine derartige \nVersicherung, der auch im Rahmen der Beihilfe nicht disponibel ist. Damit \nunvereinbar ist die Vorstellung, die von dem Beamten zu erbringende Eigenvorsorge \nkönne um einen zusätzlichen \"Eigenbeitrag\" erhöht oder - wie es richtigerweise \nauszudrücken wäre - ein solcher Eigenbetrag dürfe neben Eigenvorsorge und \nBeihilfe als dritte Finanzierungsgrundlage der Krankheitskosten eingeführt werden. \n\n57\n\nNicht nur das Bundesverfassungsgericht, sondern auch die frühere \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass der \nfinanzielle Bedarf im Krankheitsfall als Bestandteil des regelmäßigen \nUnterhaltsbedarfs angesehen werden muss.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 (a.a.O.); BVerwG, Entscheidung vom \n25. Juni 1987 - 2 N 1.86 - (a.a.O.).\n\n59\n\nDementsprechend sieht auch das Bundesverwaltungsgericht es bis heute als \nselbstverständlich an, dass der Beamte aus der Besoldung auch eine \nKrankenversicherungsprämie finanzieren können muss. \n\n60\n\nDie Erkenntnis, Krankheitskosten gehörten zum regelmäßigen Unterhaltsbedarf, \nspiegelt sich in der Entwicklung der Beihilfe seit ihren Anfängen in der Weimarer \nRepublik wider: Vom 19. Jahrhundert bis in das erste Viertel des 20. Jahrhunderts \nherrschte noch die Auffassung vor, der Beamte könne seine Krankheitskosten aus \nseinen regelmäßigen Bezügen tragen. Dies fand seine Begründung darin, dass der \nBeamte, anders als die aus Arbeitern und Angestellten bestehende Mehrheit der \nBevölkerung, auch im Krankheitsfall seine Bezüge fortgezahlt erhielt. Hierin lag eine \nerhebliche Besserstellung im Vergleich zu den übrigen abhängig Beschäftigten und \nzugleich der Grund, die Beamten aus der sozialen Krankenversicherung \nauszuschließen.\n\n61\n\nVgl. Schneider, Beihilfenrecht und soziale Krankenversicherung, 1969, S. 49, 56-\n58.\n\n62\n\nWährend der Zeit der schnellen Geldentwertung in den 1920er Jahren reichte die \nBesoldung nicht mehr aus, um die Krankheitskosten zu tragen, weil die Höhe der \nBezüge mit der Inflation nicht Schritt hielt. Preußen (1922) und die Reichsregierung \n(1923) führten deswegen besondere, als \"Beihilfen\" bezeichnete Zahlungen an \nBeamte in Krankheitsfällen ein, die allerdings eine krankheitsbedingte echte \nwirtschaftliche Notlage beim Beamten voraussetzten. \n\n63\n\nIm Jahr 1942 wurde die Voraussetzung der wirtschaftlichen Notlage des \nBeamten fallen gelassen und Krankheitskostenbeihilfen werden seither unabhängig \nvon der Einkommens- oder Vermögenslage des Beamten gewährt.\n\n64\n\nVgl. Schneider, Beihilfenrecht (a.a.O.), S. 60, 73 mit Fn. 107\n\n65\n\nVor diesem geschichtlichen Hintergrund kann die Deckung des \nkrankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs nicht als reine Fürsorgeleistung in der \nbesonderen Lebenslage der Krankheit betrachtet werden. Ein gegenteiliges \nVerständnis fiele in die vor 1942 herrschenden Verhältnisse zurück. Die für die \nBestimmung des Unterhaltsbedarfs maßstabsbildenden Lebensverhältnisse der \nheutigen Gesellschaft blieben dabei unzulässigerweise außer Betracht. Das gilt um \nso mehr, als einerseits von weiter steigenden Gesundheitskosten auszugehen ist, \nandererseits § 178 a Abs. 5 VVG 2009 künftig auch die Beamten zum Abschluss \neiner Krankenversicherung verpflichtet, den insofern bestehenden Unterhaltsbedarf \ndamit sogar gesetzlich vorgibt.\n\n66\n\nd) Die Verpflichtung, den gesamten Lebensunterhalt des Beamten \nsicherzustellen, wird nicht dadurch beschränkt, dass die Besoldung vom Bund, die \nBeihilfe für Landesbeamte aber vom Land in eigener Zuständigkeit geregelt ist. Der \nDienstherr tritt dem Beamten unteilbar gegenüber. So wie der Beamte ihm allein \ntreue Pflichterfüllung schuldet, ist ihm allein die Sicherstellung des Lebensunterhalts \naufgegeben. Sind Höhe und Bestandteile der in Erfüllung der Alimentationspflicht zu \nzahlenden Besoldung dem Dienstherrn bindend vorgegeben - sei es aus Art. 33 Abs. \n5 GG oder wegen vom Bund in Anspruch genommener konkurrierender \nGesetzgebungskompetenz - ist sein landesrechtlicher Gestaltungsspielraum bei der \nSicherstellung des verbleibenden Bedarfs eingeschränkt. Deckt er den Bedarf im \nKrankheitsfall durch Leistungen, deren Gewährung er landesrechtlich regelt, darf er \ndabei nicht den Grundsätzen zuwiderhandeln, nach denen die Besoldung bemessen \nist.\n\n67\n\ne) Der Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger eine weitere Beihilfe in \nHöhe der Kostendämpfungspauschale zu gewähren, kann auch nicht \nentgegengehalten werden, eine zu gering bemessene Beihilfe führe höchstens zu \neinem Anspruch auf höhere Besoldung.\n\n68\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 \nund vom 25. September 2001 (a.a.O.).\n\n69\n\nMit demselben Recht ließe sich einem Anspruch auf eine höhere Besoldung zur \nDeckung krankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs entgegenhalten, der Beamte müsse \nauf eine höhere Beihilfe klagen. Selbst wenn man diese - jeweils nicht \nentscheidungstragend geäußerte - Auffassung teilt, gilt sie nicht, wenn eine \nBeihilfekürzung sich nicht wegen insgesamt zu niedriger Alimentation, sondern \nbereits aus systematischen Gründen als rechtswidrig erweist. So liegt der Fall \nhier.\n\n70\n\n3. Der Senat lässt offen, ob die Kostendämpfungspauschale aus weiteren \nGründen gegen höherrangiges Recht verstößt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob \nsie den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügt, die nach der jüngeren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an Beihilfevorschriften zu stellen \nsind.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103.\n\n72\n\n§ 88 Satz 5 Halbsatz 2 LBG NRW sieht zwar vor, dass \"der Beihilfeberechtigte \nüber die Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten \nherangezogen werden\" kann. Die Vorschrift ist nach Adressaten, Art und Weise \nsowie Umfang der Selbstbeteiligung aber ausfüllungsbedürftig. So ist etwa unklar, ob \nnur der Beamte beteiligungspflichtig ist, der tatsächlich einen Beihilfeanspruch \ngeltend macht, oder alle Beamten in ihrer Gesamtheit als Beihilfeberechtigte. Unklar \nbleibt auch, ob dann noch von einer Selbstbeteiligung gesprochen werden \nkann, wenn eine Vielzahl von Beihilfeberechtigten im Jahr nur jährliche Kosten in \neiner Höhe hat, die bereinigt um den Beihilfesatz in etwa der \nKostendämpfungspauschale entsprechen; denn im Ergebnis dürfte dies dazu führen, \ndass in vielen Fällen die Beihilfeberechtigten die Kosten praktisch vollständig alleine \ntragen. \n\n73\n\nDiese Bedenken lassen sich nicht ohne Weiteres dadurch zerstreuen, dass die \nKostendämpfungspauschale durch das Haushaltssicherungsgesetz 1999 in die \nBeihilfenverordnung eingeführt bzw. durch das Gesetz zur Änderung der Verordnung \nüber die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 18. \nDezember 2002 erhöht worden ist. Denn der Gesetzgeber hat durch die Änderung \nder Beihilfenverordnung materiell jeweils lediglich Verordnungsrecht geschaffen und \nzudem durch die gleichzeitig angeordnete Rückkehr zum einheitlichen \nVerordnungsrang (Entsteinerungsklausel) \"die getroffene Regelung in den \nVerantwortungsbereich der Exekutive\" entlassen.\n\n74\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02 u.a. - BA Bl. 15 \nf.\n\n75\n\nWegen seiner Ausfüllungsbedürftigkeit ergeben sich überdies Zweifel, ob § 88 \nSatz 5 Halbsatz 2 LBG NRW - unabhängig von seiner Verfassungsmäßigkeit im \nÜbrigen - die Bestimmtheitsanforderungen erfüllt, die Art. 70 Satz 2 LV NRW an ein \nzum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigendes Gesetz stellt. \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n77\n\nDie Revision wird zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-3693-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-3693-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262685","retrieved":"2026-07-09 02:29:09.504567+00:00"}}