{"status":"available","doknr":"OLD262683","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.6A3691.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"6 A 3691/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Schuldienst des \nbeklagten Landes. Es ist mit zwei Dritteln der regulären Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Am \n23. Februar 2006 beantragte er die Gewährung einer Beihilfe für Krankheitskosten. Von der \nfestgestellten Beihilfe zog das beklagte Land mit Beihilfebescheid vom 8. März 2006 195,00 \nEuro als Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO NRW ab. Den gegen den Abzug der \nKostendämpfungspauschale gerichteten Widerspruch vom 6. Juni 2006 wies das beklagte \nLand mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2006 zurück. \n\n3\n\nDer Kläger hat am 6. Juli 2006 Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, für die \nKostendämpfungspauschale sei das Land nicht gesetzgebungsbefugt. Sie verstoße zudem \ngegen das Alimentationsprinzip, da dem Beamten nicht versicherbare Selbstbehalte auferlegt \nwürden. Ebenso verstoße die Einbeziehung von Aufwendungen für das dritte und jedes \nweitere berücksichtigungsfähige Kind eines Beihilfeberechtigten in die \nKostendämpfungspauschale gegen den Alimentationsgrundsatz. Schließlich sei auch der \nGleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil die Kostendämpfungspauschale lediglich an die \njeweilige Besoldungsgruppe anknüpfe, die für die Höhe der Bezüge maßgebliche \nDienstaltersstufe aber nicht berücksichtige.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Änderung des Bescheides der Bezirksregierung B. \nvom 8. März 2006 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2006 zu \nverpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 195,00 Euro zu gewähren.\n\n6\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 1. September 2006 stattgegeben. \nNach dem Alimentationsprinzip müsse der gesamte Lebensunterhalt des Beamten, und zwar \nauch in Krankheit, vom Dienstherrn sichergestellt werden. Zum Lebensunterhalt gehöre eine \nbeihilfekonforme private Krankenversicherung, die aus der Besoldung zu finanzieren sei. Da \nnach heutigen Verhältnissen die Beihilfe keine Notstands-, sondern eine Regelleistung sei, \ndürfe der Beamte sich auf die Beihilfesätze verlassen und die Restkosten entsprechend \nversichern. Der in den Bezügen für die Eigenvorsorge vorgesehene Betrag zum Abschluss \neiner beihilfekonformen privaten Krankenversicherung sei nicht beliebig modifizierbar, weil \ner gewährleisten solle, dass der Beamte in Krankheitsfällen die allgemeinen Bezüge nicht \nantasten müsse. Nicht versicherbare Schutzlücken bei den Krankheitskosten seien unzulässig. \nFür Zumutbarkeitserwägungen sei kein Raum, weil die Beihilfe in ihrer Höhe notwendige \nAlimentationsbestandteile ersetze. Des Weiteren sei die Alimentation abschließend durch den \nBundesgesetzgeber geregelt. Mit der Kostendämpfungspauschale überschreite das Land seine \nRegelungskompetenz, weil es mittelbar in die Besoldung eingreife. Hierin liege ein Verstoß \ngegen das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens. Schließlich verstoße das Land gegen die \nPflicht, die Beihilfe mit Rücksicht auf die Versicherbarkeit der nicht gedeckten \nKrankheitskosten auszugestalten.\n\n9\n\nDas beklagte Land hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am \n8. September 2006 zugestellte Urteil am 22. September 2006 eingelegt und begründet.\n\n10\n\nSeine Ansicht, die Kostendämpfungspauschale sei rechtmäßig, stützt es im Wesentlichen \nauf die Gründe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren \nKostendämpfungspauschale in Niedersachsen (vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, \n277) und des 1. Senats des erkennenden Gerichts zur Kostendämpfungspauschale in \nNordrhein-Westfalen (vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 -, NWVBl 2004, 194 = \nZBR 2005, 272). Hierauf wird verwiesen. \n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Hefte 1) \nBezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n18\n\nDie dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist zulässig und begründet. Der \nBeihilfebescheid der Bezirksregierung B. vom 8. März 2006 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 9. Juni 2006 sind insoweit rechtswidrig, als von der Beihilfe ein \nBetrag von 195 Euro als Kostendämpfungspauschale abgezogen ist. Das beklagte Land ist \nverpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe des Abzugsbetrags zu gewähren (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\n1. Die Verminderung des Beihilfeanspruchs um die Kostendämpfungspauschale durch § \n12 a BVO NRW ist rechtswidrig. Sie verstößt gegen die Pflicht des Dienstherrn, die Deckung \ndes krankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs nicht im Widerspruch zu den Voraussetzungen zu \nregeln, nach denen er die Besoldung bemisst (a). Sie verstößt darüber hinaus gegen seine \nPflicht, die Beihilfe nur mit Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten \nauszugestalten (b). Die Vorschrift ist infolgedessen von den Verwaltungsgerichten als nichtig \nzu behandeln (c).\n\n20\n\na) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. \n5 GG gehört die Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten und deren Familien zu alimentieren. \nDem entspricht ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch des Beamten auf Alimentation. \nDer Dienstherr muss seinen Beamten und deren Familien einen angemessenen Unterhalt \ngewähren, der grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt sicherstellt.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1987 \n\n22\n\n- 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345 sowie Urteile vom 25. Juni 1987 - 2 C 57.85 -, BVerwGE \n77, 331 und vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 (Hervorhebung durch das \nBVerwG).\n\n23\n\nNur eine so verstandene Alimentierungspflicht kann als Voraussetzung dafür genügen, \ndass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in \nwirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz \nzugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu \nsichern, beitragen kann.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 \n\n25\n\n- 2 BvR 1039/75 u. a. -, BVerfGE 44, 249.\n\n26\n\nWas der Beamte zum Bestreiten des Lebensunterhalts für sich und seine Familie benötigt, \nergibt sich aus seinem Bedarf. Dessen Umfang festzusetzen, liegt im weiten \nGestaltungsermessen des Besoldungsgesetzgebers, der entsprechende Entscheidungen \njedenfalls mittelbar durch die Bestimmung der Besoldungshöhe auch tatsächlich trifft. \n\n27\n\nAusgangspunkt und Grundlage dieser Entscheidung muss - was den hier interessierenden \nGegenstand angeht - die Erkenntnis sein, dass der Bedarf des Beamten sich zusammensetzt \naus seinem Bedarf ohne Krankheitskosten einerseits und dem durch Krankheit ausgelösten \nBedarf andererseits. Zusammen bilden beide Bedarfsanteile den gesamten \nLebensunterhaltsbedarf, den der Dienstherr decken muss.\n\n28\n\nWie der Dienstherr den krankheitsbedingten Anteil des gesamten Unterhaltsbedarfs \nsicherstellt, kann er in den von der Verfassung gezogenen Grenzen selbst entscheiden. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 2442/94 -, DVBl 2002, \n114.\n\n30\n\nIn praktisch allen Beamtenverhältnissen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wird bis \nheute ein Kombinationsmodell aus einer besoldungsfinanzierten Eigenvorsorge des Beamten \nund einer krankheitskostenabhängigen Beihilfe des Dienstherrn praktiziert. Solange nach \ndiesem System verfahren wird, verpflichtet Art. 33 Abs. 5 GG den Dienstherrn, der \nBesoldung, die zur Deckung des nicht krankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs dient, zunächst \neinen Anteil beizufügen, mit dem der Beamte die Prämien einer beihilfekonformen \nKrankenversicherung begleichen soll. Nach seiner als Obliegenheit zu verstehenden Pflicht \nzur Eigenvorsorge für den Krankheitsfall ist der Beamte gehalten, eine solche Versicherung \nabschließen. \n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89; \nBVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 (a.a.O.).\n\n32\n\nDen krankheitsbedingten Unterhaltsbedarf, der dem Beamten nach den Leistungen der \nmit dem Besoldungszuschlag finanzierten privaten Krankheitskostenversicherung noch \nverbleibt, deckt der Dienstherr sodann durch die Beihilfe. Der noch offene Unterhaltsbedarf \nist durch die entstandenen Krankheitskosten - im Gegensatz zum sonstigen Unterhaltsbedarf - \ngenau beziffert. Auf dieser Bezifferbarkeit beruht die Konzeption der Beihilfe als Werkzeug \nzu einer die Besoldung ergänzenden Sicherstellung des Gesamtbedarfs. Krankheitsbedingter \nBedarf und hierfür gewährte Leistungen entsprechen sich in diesem System prinzipiell \nvollständig. Krankheitsbedingten Bedarf, der durch Besoldung zu decken wäre, kann es nach \ndem der Beihilfe zugrunde liegenden System bei idealtypischer Betrachtung nicht geben. \n\n33\n\nDie Kostendämpfungspauschale zerstört die so verstandene Deckungsgleichheit von \nBedarf auf der einen und Leistungsgewährung auf der anderen Seite. Rechtlich bedeutet dies, \ndass der Dienstherr das zur Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflichten selbst gewählte \nSystem unterläuft oder - anders ausgedrückt - den eigenen Vorentscheidungen \nzuwiderhandelt. Das damit verletzte Verbot widersprüchlichen Verhaltens richtet sich \ngleichermaßen an den Dienstherrn und den Beamten. Es stellt sich als besondere Ausprägung \nder beamtenrechtlichen Fürsorge- und Treuepflicht dar, die in Art. 33 Abs. 5 GG verankert \nist.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 \n\n35\n\n- 1 BvR 147/52 -, BVerfGE 3, 58; BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 55/84 -, \nZBR 1987, 399 m.w.N.\n\n36\n\nDurch den Abzug der Kostendämpfungspauschale weigert sich der Dienstherr, einen Teil \ndes krankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs des Beamten zu decken, der über den durch eine \nbeihilfekonforme Krankheitskostenversicherung erfassten Aufwand hinausgeht. Er zwingt \nden Beamten dadurch, auf Bestandteile der Besoldung zuzugreifen, die er ihm für seinen nicht \nkrankheitsbedingten Bedarf zur Verfügung stellt. Das ist treuwidrig und infolgedessen \nrechtswidrig. Aus seinen Bezügen muss der Beamte für seinen krankheitsbedingten Bedarf \nnämlich nur das einsetzen, was ihm der Dienstherr mit der Besoldung zur Erfüllung der \nPflicht bzw. Obliegenheit zur Eigenvorsorge zumisst. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1987 - 2 C 57.85 - (a.a.O.).\n\n38\n\nDie Besoldungsbemessung und damit die ihr zugrunde gelegte Bedarfsermittlung \nerkennen die vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse an und beruhen auf der Erwartung, \ndass die durch Erkrankungen hervorgerufenen finanziellen Belastungen durch \nBeihilfeleistungen zu einem erheblichen Teil ausgeglichen werden. Mit dem \nBundesverfassungsgericht ist die Grundlage für diese Leistungen in der Verpflichtung des \nDienstherrn zur Fürsorge gegenüber den Beamten zu sehen. Demgegenüber werden die als \nBesoldung gezahlten Dienstbezüge aufgrund der verfassungsrechtlichen Alimentationspflicht \nerbracht. Sie enthalten von Verfassungs wegen deswegen \"lediglich die Kosten einer \nKrankenversicherung ..., die zur Abwendung ... nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich \nist\". \n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 (a.a.O) m.w.N. seiner früheren \nRechtsprechung; auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1987 - 2 C 57.85 - (a.a.O.).\n\n40\n\nDem entspricht durchaus auch die frühere Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts: Danach werden Beihilfen \"zu dem Zweck erbracht, den Beamten \nund den Versorgungsempfänger in angemessenem Umfang von denjenigen Aufwendungen im \nKrankheits-, Geburts- und Todesfall freizustellen, die nicht von der Besoldung bzw. der \nVersorgung gedeckt sind. (...) Soweit Aufwendungen im Krankheitsfall den mit der \nBesoldung oder Versorgung abgegoltenen Durchschnittssatz übersteigen, hat dies der \nDienstherr durch die Gewährung von Beihilfen auszugleichen\".\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212 m.w.N. seiner \nvorhergehenden Rspr.\n\n42\n\nDie Bemessung der Bezüge geht mithin nach der oben dargelegten Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und der damit übereinstimmenden früheren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts von der Vorstellung aus, erkaufte Versicherungsleistung und \nBeihilfen wirkten so zusammen, dass der krankheitsbedingte Unterhaltsbedarf gedeckt wird, \ndem Beamten also keine \"nicht ausgeglichenen Belastungen\" mehr verbleiben. \n\n43\n\nb) Die Kostendämpfungspauschale führt zu weiteren Widersprüchlichkeiten: Mit dem von \nihm selbst gewählten System fügt der Dienstherr den Bezügen, die zur Deckung des nicht \nkrankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs bestimmt sind, eine Summe hinzu, mit welcher der \nBeamte seinen Bedarf an einer beihilfekonformen \nKrankheitskostenversicherung befriedigen soll. Mit § 12 a BVO NRW verhindert der \nDienstherr aber, dass der Beamte die vorausgesetzte beihilfekonforme \nKrankheitskostenversicherung überhaupt abschließen kann. Die Kostendämpfungspauschale \nist nämlich nicht versicherbar, jedenfalls nicht allgemein und nicht in nennenswertem \nUmfang. \n\n44\n\nZugleich verletzt die Kostendämpfungspauschale das auch an den Dienstherrn gerichtete \nGebot der beamtenrechtlichen Rücksichtnahme. Da der Dienstherr die Beihilfe als eine \nLeistung konzipiert hat, die die aus der Besoldung zu tragende Eigenvorsorge des Beamten \nergänzt, darf er sie nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten \nausgestalten. Die Rücksichtnahmepflicht gebietet dem Dienstherrn vielmehr, die Beihilfe so \nzu regeln, dass dem Beamten nach der Inanspruchnahme seiner Krankheitskostenversicherung \nmöglichst kein ungedeckter Unterhaltsbedarf bei Krankheit verbleibt. Dabei ist er allerdings \nnicht verpflichtet, die Beihilfe an jeden der zahlreichen unterschiedlichen Versicherungstarife \nanzupassen. Lassen sich die Beihilfevorschriften und sämtliche Versicherungstarife aus \npraktischen Gründen nicht vollständig zur Deckung bringen, ist der aus diesen Friktionen \nherrührende ungedeckte Unterhaltsbedarf deshalb vom Beamten bis zur Grenze der \nErheblichkeit hinzunehmen.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 (a.a.O.) und vom 13. November 1990 \n(a.a.O.) m.N. der Rechtsprechung des BVerwG.\n\n46\n\n§ 12 a BVO NRW wird den Anforderungen an die rücksichtsvolle Gestaltung der \nBeihilfevorschriften aber nicht gerecht. Der ungedeckte Unterhaltsbedarf, den die \nKostendämpfungspauschale zurücklässt, ist nicht unvermeidbare Folge notwendig \nvergröbernder Beihilfevorschriften. Vielmehr zielten sowohl das Haushaltssicherungsgesetz \n1999, das die Kostendämpfungspauschale einführte, als auch das Gesetz zur Änderung der \nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom \n18. Dezember 2002, das die Kostendämpfungspauschale um die Hälfte erhöhte, bewusst und \ngewollt auf einen von den Beihilfeberechtigten selbst aufzubringenden Betrag, der neben die \nEigenvorsorge und die Beihilfe treten sollte. Bezweckt war damit allein die Entlastung des \nLandeshaushalts. Mit ungewollt eintretenden oder im Vereinfachungsinteresse \nhingenommenen Deckungslücken lässt sich die mit der Kostendämpfungspauschale den \nBeihilfeberechtigten zugemutete finanzielle Einbuße folglich nicht begründen. Dass die \nfehlende Übereinstimmung der Kostendämpfungspauschale mit den tatsächlich vorhandenen \nVersicherungsmöglichkeiten bei der Entscheidung eine Rolle gespielt hätte, lässt sich \ndemgemäß den Materialien an keiner Stelle entnehmen.\n\n47\n\nVgl. LT-Drs. 12/3300 S. 54, 57; LT-Drs. 12/3400; LT-Vorlage 12/2301; LT-Vorlage \n12/2404; LT-Drs. 13/2800 S. 35; Ausschussprotokoll 13/695 S. 16.\n\n48\n\nc) Mit der Kostendämpfungspauschale verstößt der Dienstherr nach allem sowohl gegen \ndas Verbot widersprüchlichen Verhaltens als auch das Gebot der beamtenrechtlichen \nRücksichtnahme. Danach erweist sich § 12 a BVO NRW als rechtswidrig und nichtig. Zu \ndieser Feststellung bedarf es keiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. \n100 Abs. 1 Satz 1 GG. Obwohl die Kostendämpfungspauschale jeweils durch ein \nParlamentsgesetz in die Beihilfenverordnung seit 1999 eingefügt und 2003 angehoben worden \nist, bleibt sie aus Gründen der Normenklarheit und Normenwahrheit sowie nach dem Willen \ndes Gesetzgebers (Art. II Abs. 9 Haushaltssicherungsgesetz 1999 und Nr. 3 des Gesetzes zur \nÄnderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen vom 18. Dezember 2002: \"Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\" / \n\"Entsteinerungsklausel\") insgesamt Verordnungsrecht. Als solches sind die \nBeihilfenverordnung und alle ihre Teile jedem damit befassten Gericht zur Überprüfung \nzugewiesen.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02 u.a. - \n(www.bverfg.de).\n\n50\n\n2. Der Senat befindet sich mit seiner Auffassung in Übereinstimmung mit der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 - (a.a.O.), mit der \nes eine nicht versicherbare Beihilfekürzung im Bundesland Bremen für rechtswidrig gehalten \nhat. Dem entgegenstehenden jüngeren Urteil zur früheren Kostendämpfungspauschale in \nNiedersachsen, der § 12 a BVO NRW entspricht,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 (a.a.O), dem folgend OVG NRW, Urteil vom 12. \nNovember 2003 (a.a.O.), OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 4 N \n108.05 - (Juris).\n\n52\n\nschließt sich der Senat nicht an. \n\n53\n\na) Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass \"die Bezüge der Beamten, Richter \nund Versorgungsempfänger ... keinen exakt bestimmbaren Satz oder proportionalen Anteil, \nmit dem die Eigenvorsorge betrieben werden kann\" enthalten. Daraus folgert es in seinem \nUrteil zur niedersächsischen Kostendämpfungspauschale erstmals, dass \"die Grenze der dem \nBeamten oder Richter zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht \n(sei), wenn der amtsangemessene Unterhalt nicht mehr gewährleistet\" sei. Habe \"der Beamte \noder Richter zu seinen Aufwendungen in Krankheitsfällen einen Eigenbeitrag zu leisten, der \nweniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge ausmacht\", bleibe \"in aller Regel der \namtsangemessene Lebensunterhalt gewahrt\". Mit diesen Erwägungen widerspricht das \nBundesverwaltungsgericht - freilich ohne es zu erwähnen - nicht nur seiner zutreffenden, \nfrüher ständig vertretenen Auffassung, sondern auch der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur Zusammensetzung der Besoldung. Der danach für den \nkrankheitsbedingten Unterhaltsbedarf vorgesehene Besoldungsanteil ist abstrakt festgelegt \nund beschränkt sich auf den Betrag der durchschnittlichen Krankenversicherungsprämie. \nAnders als das Bundesverwaltungsgericht offenbar meint, kommt es deshalb nicht darauf an, \ndass dieser Besoldungsanteil nicht exakt bezifferbar ist; denn die Kostendämpfungspauschale \nläuft bereits dem mit der abstrakten Festlegung ausgedrückten Prinzip zuwider.\n\n54\n\nb) Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, Beihilfen zu Krankheitskosten seien \n\"Leistungen für besondere Lebenssituationen\" und Krankheiten seien \"Ausnahmesituationen\" \noder \"Notsituationen\". \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 (a.a.O). \n\n56\n\nDem ist insoweit zu folgen, als die Beihilfe als Leistungssystem der Fürsorgepflicht und \nnicht dem Alimentationsprinzip unterstellt wird. Diese Einordnung bringt zum Ausdruck, dass \ndie Beihilfe eine rein anlassbezogene Unterhaltsleistung ist und nicht wie die Besoldung als \nAlimentation i.e.S. voraussetzungslos erbracht wird. Das gegenwärtige Beihilfesystem ist \nsomit jederzeit änderbar und wird nicht von der Pflicht zur Berücksichtigung der \nhergebrachten Grundsätzen im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 \n\n58\n\n- 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68.\n\n59\n\nDie Verortung des Beihilfesystems in der Fürsorgepflicht führt aber nicht dazu, dass die \nPflicht des Dienstherrn gelockert wäre, den gesamten Lebensunterhalt des Beamten und damit \nauch dessen krankheitsbedingten Bedarf sicherzustellen. Eine Relativierung dieser Pflicht in \ndem Sinne, dass der Dienstherr hierauf nur noch wie auf besondere, aus dem Rahmen fallende \n(echte) Notlagen zu reagieren hätte, ist verfassungsrechtlich nicht zu vertreten. Denn \nhierdurch würde nicht allein das gegenwärtige Beihilfesystem als bloßes Werkzeug zur \nergänzenden Bedarfsdeckung modifiziert, sondern die Pflicht zur Deckung des \nLebensunterhaltsbedarfs an sich in Frage gestellt. Dies aber geriete in Widerspruch zu den in \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts formulierten, oben näher dargestellten \nGrundsätzen, nach denen die als Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG geleistete Besoldung \nbemessen wird.\n\n60\n\nc) Die Deckung des krankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs ist im Übrigen entgegen der \nWortwahl des Bundesverwaltungsgerichts keine Fürsorgeleistung des Dienstherrn in \n\"Notsituationen\". Nach den vom Bundesverfassungsgericht zum Maßstab der \nBesoldungsbemessung erhobenen sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen \nLebensbedingungen der heutigen Gesellschaft, die den vom Dienstherrn zu befriedigenden \nUnterhaltsbedarf des Beamten maßgeblich prägen, gehört zu diesem Bedarf auch die \nAbsicherung der aus Krankheit erwachsenden Kostenrisiken. Angesichts des Fortschritts in \nder modernen Medizin haben diese Risiken unter heutigen Verhältnissen ein finanzielles \nAusmaß, das nicht mehr vom Einzelnen, sondern nur durch die Anwendung des \nVersicherungsprinzips bewältigt werden kann. Deshalb gehören die regelmäßig zu zahlenden \nPrämien einer beihilfekonformen Krankheitskostenversicherung zum gewöhnlichen \nUnterhaltsbedarf jedes Beamten. Folgerichtig enthält die voraussetzungslose Besoldung \neinen, wenn auch nicht bezifferten, so doch als solchen feststehenden Anteil für eine derartige \nVersicherung, der auch im Rahmen der Beihilfe nicht disponibel ist. Damit unvereinbar ist die \nVorstellung, die von dem Beamten zu erbringende Eigenvorsorge könne um einen \nzusätzlichen \"Eigenbeitrag\" erhöht oder - wie es richtigerweise auszudrücken wäre - ein \nsolcher Eigenbetrag dürfe neben Eigenvorsorge und Beihilfe als dritte \nFinanzierungsgrundlage der Krankheitskosten eingeführt werden. \n\n61\n\nNicht nur das Bundesverfassungsgericht, sondern auch die frühere Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass der finanzielle Bedarf im Krankheitsfall als \nBestandteil des regelmäßigen Unterhaltsbedarfs angesehen werden muss.\n\n62\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 (a.a.O.); BVerwG, Entscheidung vom 25. \nJuni 1987 - 2 N 1.86 - (a.a.O.).\n\n63\n\nDementsprechend sieht auch das Bundesverwaltungsgericht es bis heute als \nselbstverständlich an, dass der Beamte aus der Besoldung auch eine \nKrankenversicherungsprämie finanzieren können muss. \n\n64\n\nDie Erkenntnis, Krankheitskosten gehörten zum regelmäßigen Unterhaltsbedarf, spiegelt \nsich in der Entwicklung der Beihilfe seit ihren Anfängen in der Weimarer Republik wider: \nVom 19. Jahrhundert bis in das erste Viertel des 20. Jahrhunderts herrschte noch die \nAuffassung vor, der Beamte könne seine Krankheitskosten aus seinen regelmäßigen Bezügen \ntragen. Dies fand seine Begründung darin, dass der Beamte, anders als die aus Arbeitern und \nAngestellten bestehende Mehrheit der Bevölkerung, auch im Krankheitsfall seine Bezüge \nfortgezahlt erhielt. Hierin lag eine erhebliche Besserstellung im Vergleich zu den übrigen \nabhängig Beschäftigten und zugleich der Grund, die Beamten aus der sozialen \nKrankenversicherung auszuschließen.\n\n65\n\nVgl. Schneider, Beihilfenrecht und soziale Krankenversicherung, 1969, S. 49, 56-58.\n\n66\n\nWährend der Zeit der schnellen Geldentwertung in den 1920er Jahren reichte die \nBesoldung nicht mehr aus, um die Krankheitskosten zu tragen, weil die Höhe der Bezüge mit \nder Inflation nicht Schritt hielt. Preußen (1922) und die Reichsregierung (1923) führten \ndeswegen besondere, als \"Beihilfen\" bezeichnete Zahlungen an Beamte in Krankheitsfällen \nein, die allerdings eine krankheitsbedingte echte wirtschaftliche Notlage beim Beamten \nvoraussetzten. \n\n67\n\nIm Jahr 1942 wurde die Voraussetzung der wirtschaftlichen Notlage des Beamten fallen \ngelassen und Krankheitskostenbeihilfen werden seither unabhängig von der Einkommens- \noder Vermögenslage des Beamten gewährt.\n\n68\n\nVgl. Schneider, Beihilfenrecht (a.a.O.), S. 60, 73 mit Fn. 107\n\n69\n\nVor diesem geschichtlichen Hintergrund kann die Deckung des krankheitsbedingten \nUnterhaltsbedarfs nicht als reine Fürsorgeleistung in der besonderen Lebenslage der \nKrankheit betrachtet werden. Ein gegenteiliges Verständnis fiele in die vor 1942 herrschenden \nVerhältnisse zurück. Die für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs maßstabsbildenden \nLebensverhältnisse der heutigen Gesellschaft blieben dabei unzulässigerweise außer Betracht. \nDas gilt um so mehr, als einerseits von weiter steigenden Gesundheitskosten auszugehen ist, \nandererseits § 178 a Abs. 5 VVG 2009 künftig auch die Beamten zum Abschluss einer \nKrankenversicherung verpflichtet, den insofern bestehenden Unterhaltsbedarf damit sogar \ngesetzlich vorgibt.\n\n70\n\nd) Die Verpflichtung, den gesamten Lebensunterhalt des Beamten sicherzustellen, wird \nnicht dadurch beschränkt, dass die Besoldung vom Bund, die Beihilfe für Landesbeamte aber \nvom Land in eigener Zuständigkeit geregelt ist. Der Dienstherr tritt dem Beamten unteilbar \ngegenüber. So wie der Beamte ihm allein treue Pflichterfüllung schuldet, ist ihm allein die \nSicherstellung des Lebensunterhalts aufgegeben. Sind Höhe und Bestandteile der in Erfüllung \nder Alimentationspflicht zu zahlenden Besoldung dem Dienstherrn bindend vorgegeben - sei \nes aus Art. 33 Abs. 5 GG oder wegen vom Bund in Anspruch genommener konkurrierender \nGesetzgebungskompetenz - ist sein landesrechtlicher Gestaltungsspielraum bei der \nSicherstellung des verbleibenden Bedarfs eingeschränkt. Deckt er den Bedarf im \nKrankheitsfall durch Leistungen, deren Gewährung er landesrechtlich regelt, darf er dabei \nnicht den Grundsätzen zuwiderhandeln, nach denen die Besoldung bemessen ist.\n\n71\n\ne) Der Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe der \nKostendämpfungspauschale zu gewähren, kann auch nicht entgegengehalten werden, eine zu \ngering bemessene Beihilfe führe höchstens zu einem Anspruch auf höhere Besoldung.\n\n72\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 1981 \n\n73\n\n- 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 und vom 25. September 2001 (a.a.O.).\n\n74\n\nMit demselben Recht ließe sich einem Anspruch auf eine höhere Besoldung zur Deckung \nkrankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs entgegenhalten, der Beamte müsse auf eine höhere \nBeihilfe klagen. Selbst wenn man diese - jeweils nicht entscheidungstragend geäußerte - \nAuffassung teilt, gilt sie nicht, wenn eine Beihilfekürzung sich nicht wegen insgesamt zu \nniedriger Alimentation, sondern bereits aus systematischen Gründen als rechtswidrig erweist. \nSo liegt der Fall hier.\n\n75\n\n3. Der Senat lässt offen, ob die Kostendämpfungspauschale aus weiteren Gründen gegen \nhöherrangiges Recht verstößt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob sie den Anforderungen \ndes Parlamentsvorbehalts genügt, die nach der jüngeren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts an Beihilfevorschriften zu stellen sind.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 \n\n77\n\n- 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103.\n\n78\n\n§ 88 Satz 5 Halbsatz 2 LBG NRW sieht zwar vor, dass \"der Beihilfeberechtigte über die \nEigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen \nwerden\" kann. Die Vorschrift ist nach Adressaten, Art und Weise sowie Umfang der \nSelbstbeteiligung aber ausfüllungsbedürftig. So ist etwa unklar, ob nur der Beamte \nbeteiligungspflichtig ist, der tatsächlich einen Beihilfeanspruch geltend macht, oder alle \nBeamten in ihrer Gesamtheit als Beihilfeberechtigte. Unklar bleibt auch, ob dann noch von \neiner Selbstbeteiligung gesprochen werden kann, wenn eine Vielzahl von \nBeihilfeberechtigten im Jahr nur jährliche Kosten in einer Höhe hat, die bereinigt um den \nBeihilfesatz in etwa der Kostendämpfungspauschale entsprechen; denn im Ergebnis dürfte \ndies dazu führen, dass in vielen Fällen die Beihilfeberechtigten die Kosten praktisch \nvollständig alleine tragen. \n\n79\n\nDiese Bedenken lassen sich nicht ohne Weiteres dadurch zerstreuen, dass die \nKostendämpfungspauschale durch das Haushaltssicherungsgesetz 1999 in die \nBeihilfenverordnung eingeführt bzw. durch das Gesetz zur Änderung der Verordnung über \ndie Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 18. Dezember \n2002 erhöht worden ist. Denn der Gesetzgeber hat durch die Änderung der \nBeihilfenverordnung materiell jeweils lediglich Verordnungsrecht geschaffen und zudem \ndurch die gleichzeitig angeordnete Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang \n(Entsteinerungsklausel) \"die getroffene Regelung in den Verantwortungsbereich der \nExekutive\" entlassen.\n\n80\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02 u.a. - BA Bl. 15 f.\n\n81\n\nWegen seiner Ausfüllungsbedürftigkeit ergeben sich überdies Zweifel, ob § 88 Satz 5 \nHalbsatz 2 LBG NRW - unabhängig von seiner Verfassungsmäßigkeit im Übrigen - die \nBestimmtheitsanforderungen erfüllt, die Art. 70 Satz 2 LV NRW an ein zum Erlass von \nRechtsverordnungen ermächtigendes Gesetz stellt. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n83\n\nDie Revision wird zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-3691-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-3691-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262683","retrieved":"2026-07-09 02:29:09.328288+00:00"}}