{"status":"available","doknr":"OLD262680","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.6A2170.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"6 A 2170/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 25. April 1962 geborene Kläger erwarb am 21. Juni 1981 die Allgemeine \nHochschulreife und leistete danach in der Zeit vom 1. Oktober 1982 bis zum \n6. November 1983 seinen Wehrdienst ab. Im Wintersemester 1983/84 studierte er \nzunächst Geodäsie an der Universität C. . Zum Sommersemester 1984 nahm er \ndas Lehramtsstudium an der Universität zu L. auf und bestand am 27. November \n1995 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und am 14. \nDezember 1998 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I, \njeweils in den Fächern Sozialwissenschaften und Musik.\n\n3\n\nWährend seines Studiums war der Kläger, zum Teil als Selbstständiger, in \nverschiedenen Bereichen der Musikbranche tätig.\n\n4\n\nSein Sohn Julius Tim Pohlmann wurde am 5. Januar 1997 geboren, sein Sohn \nM. Q. am 9. Dezember 1999 und seine Söhne K. und W. Q. am \n31. August 2001.\n\n5\n\nVom 1. Februar 1999 bis zum 26. März 1999 wurde der Kläger im Rahmen des \nProgramms \"Geld statt Stellen\" als Lehrer im Angestelltenverhältnis mit einer \nUnterrichtsverpflichtung von 16 Wochenstunden eingestellt und an einer Realschule \neingesetzt.\n\n6\n\nMit Wirkung vom 2. August 1999 wurde er auf unbestimmte Zeit als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl eingestellt und an einer \nGesamtschule eingesetzt.\n\n7\n\nDen Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom \n7. Februar 2000 lehnte die Bezirksregierung L. mit Bescheid vom 24. Februar \n2000 ab. Er habe im Zeitpunkt seiner Einstellung die laufbahnrechtliche \nHöchstaltersgrenze bereits überschritten gehabt. Verzögerungstatbestände durch die \nBetreuung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen habe er nicht geltend \ngemacht. Etwaige Betreuungszeiten könnten ebenso wie die Ableistung des \nWehrdienstes wegen der Studiendauer von 21 Semestern ohnehin nicht als \nursächlich angesehen werden.\n\n8\n\nNachdem ein Nachforschungsauftrag bei der Deutschen Post im März 2003 \nergab, dass ein nach Angaben des Klägers unter dem 12. März 2000 verfasstes \nWiderspruchsschreiben offenbar verloren gegangen war, teilte die Bezirksregierung \nmit, sie gehe von einem fristgerechten Widerspruch aus.\n\n9\n\nMit seiner Widerspruchsbegründung vom 9. April 2003 machte der Kläger \ngeltend, die lange Studiendauer sei darin begründet, dass er sich sein Studium durch \neigene Tätigkeiten habe finanzieren müssen. Von 1985 bis 1990 habe er eigene \nMusikproduktionen oder Kompositionsaufträge im elterlichen Tonstudio ausgeführt; in \nden Jahren 1993 bis 1996 habe er mit seinem Bruder den elterlichen \nTonstudiobetrieb übernommen. Darüber hinaus sei seine private Situation seit 1987 \ndurch eine Augenerkrankung seiner Mutter sowie behandlungsbedürftige \nDepressionen seines Vaters geprägt gewesen. Er habe für den Fortbestand des \nTonstudios gesorgt und sei insbesondere gegen Ende des Studiums, als sich der \nZustand seines Vaters verschlechtert habe, in Verwaltungsaufgaben der \nImmobilienobjekte seines Vaters eingebunden gewesen. Einen Pflegenachweis \nkönne er allerdings nicht erbringen. Außerdem müsse mit Blick auf den \nverfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie berücksichtigt \nwerden, dass er vier Kinder zu versorgen habe.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 4. August 2003 wies die Bezirksregierung L. den \nWiderspruch zurück. Der Kläger habe die Höchstaltersgrenze bei seiner Einstellung \nin den Landesdienst um mehr als zwei Jahre überschritten gehabt. Ein \nAusnahmetatbestand liege nicht vor. Der Kläger habe nach dem 24monatigen \nVorbereitungsdienst am 29. Januar 1999 die Lehrbefähigung erworben und sei \ndanach befristet in den Schuldienst eingestellt worden, so dass nicht von einer \nVerzögerung der Berufsausbildung durch die Betreuung der in den Jahren 1997, \n1999 und 2001 geborenen Kinder ausgegangen werden könne. Eine eventuelle \nVerzögerung der Einstellung durch die Pflege seiner Eltern könne der Kläger nicht \nnachweisen. Ohnehin sei er offensichtlich überwiegend in Verwaltungsaufgaben und \nnicht in Pflegetätigkeiten eingebunden gewesen.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 8. August 2003 Klage erhoben. Er hat sich auf sein \nVorbringen im Widerspruchsverfahren bezogen und ergänzend vorgetragen, dass \ndie Höchstaltersgrenze sowohl gegen nationales Verfassungsrecht als auch gegen \ndas in Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 \nenthaltene Diskriminierungsverbot wegen Alters davon verstoße. Eine sachliche \nRechtfertigung im Sinne des Art. 6 Satz 2 Buchstabe c) der Richtlinie gebe es nicht. \nDas folge bereits daraus, dass in den benachbarten Bundesländern die Übernahme \nin das Beamtenverhältnis auf Probe eine abweichende Regelung erfahren habe.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. \nvom 24. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. August \n2003 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze sei weder verfassungswidrig noch \nverstoße sie gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November \n2000.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht L. hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2005 \nabgewiesen. Die Höchstaltersgrenze sei mit höherrangigem deutschem Recht und \nauch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Aus § 52 Abs. 1 LVO NRW folge keine \nDiskriminierung, weil die darin bestimmte Altersgrenze für alle Laufbahnbewerber \ngleichermaßen gelte. Ferner bringe die Altersgrenze die Dienstzeit und den Anspruch \nauf Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis und gewährleiste eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen. Auf eine Ausnahme von \nder Höchstaltergrenze wegen des abgeleisteten Wehrdienstes könne sich der Kläger \nnicht berufen, da die Dauer des 13monatigen Wehrdienstes die Überalterung von \nüber zwei Jahren nicht abdecke. Auch durch die Geburt und Betreuung des am 5. \nJanuar 1997 geborenen Sohnes Tim sei es ersichtlich zu keiner Verzögerung seiner \nAusbildung gekommen. Die weiteren drei Kinder seien erst nach seiner Einstellung \ngeboren worden, so dass sie bereits deshalb nicht ursächlich für die verspätete \nEinstellung gewesen sein könnten. Für eine etwaige Pflege der Eltern habe der \nKläger nicht den erforderlichen Nachweis erbringen können. Ein Anspruch auf \nÜbernahme ergebe sich auch nicht aus dem Erlass vom 22. Dezember 2000. Der \nKläger verfüge zwar über die Lehramtsbefähigung in den Mangelfächern Musik und \nSozialwissenschaften, der Erlass diene aber nur der Gewinnung neu einzustellender \nLehrer. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrkräfte, die sich - wie der Kläger - bereits in \neinem Angestelltenverhältnis befänden, würden nicht erfasst.\n\n18\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. Mai 2005 \nzugestellte Urteil hat dieser am 9. Juni 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. \nMit Beschluss vom 26. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am \n4. August 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n19\n\nMit seiner am 15. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung \nträgt der Kläger vor, die im beklagten Land geltende Höchstaltersgrenze verstoße \ngegen Gemeinschaftsrecht. Die Richtlinie 2000/78/EG beanspruche allgemeine \nGeltung im EU-Bereich, was sich auch aus den Erwägungsbegründungen unter den \nZiffern 9, 12, 23 und 25 ergebe. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG erstrecke \nsich deren Geltung auf \"alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen \neinschließlich öffentlicher Stellen\".\n\n20\n\nDie daher an Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG zu messende Altersgrenze sei nur \ndann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie objektiv und angemessen sei und im \nRahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - etwa ein rechtmäßiges Ziel \naus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und politische Bildung - \ngerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und \nerforderlich seien. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren erfülle diese \nVoraussetzungen nicht. Die angeführten fiskalischen Gründe seien nicht objektiv und \nangemessen. Mit Blick auf den Erlass vom 22. Dezember 2000 werde deutlich, dass \neine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand auch dann \nnoch bestehe, wenn der neu eingestellte Bewerber unmittelbar vor Vollendung des \n45. Lebensjahres stehe. Berücksichtige man, dass verbeamtete Lehrkräfte bis zum \n65. Lebensjahr beruflich tätig sein könnten, sei der verlangte Beschäftigungszeitraum \nvon 30 Jahren unangemessen lang.\n\n21\n\nBei der Beurteilung einer angemessenen Beschäftigungszeit könne auf die \nregelmäßige Dienstzeit, die Höhe der Versorgung und die zugestandene \nMindestversorgung abgestellt werden. Die regelmäßige Dienstzeit sei ab dem \nvollendeten 17. Lebensjahr bis zur Regelaltersgrenze, der Vollendung des 65. \nLebensjahrs in Ansatz zu bringen. Die mögliche Dienstzeit betrage demnach 48 \nJahre und ab dem 35. Lebensjahr 30 Jahre. Es werde also eine Beschäftigungszeit \nvon 62,5 % der maximalen Gesamtdauer gefordert. Die Dienstzeit in der \nLehrerlaufbahn könne aufgrund der Vor- und Ausbildung durch Studium und \nReferendariat nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen. Das ergebe eine \nmaximale Gesamtdienstzeit von 44 Jahren und eine geforderte Beschäftigungszeit \nvon 68,18 %. Eine Ungleichbehandlung dieses Umfangs sei nicht gerechtfertigt.\n\n22\n\nVersorgungsgesichtspunkte im Sinne der Gewährung einer amtsangemessenen \nAlimentation oder einer Mindestversorgung spielten für die Angemessenheit des \nVerhältnisses zwischen Dienst- und Ruhestandszeit keine Rolle, da sie im \nöffentlichen Dienstrecht kaum noch Bedeutung hätten. Teilzeitarbeit oder \nBeurlaubungsmöglichkeiten seien nicht mehr abhängig von einer abgesicherten \nVersorgung im Alter. Die zugesicherte Mindestversorgung sei bei langjährigen \nFreistellungen ausdrücklich aufgehoben (§ 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG) und bestehe \nnur bei Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 19,5 Jahren (§ 14 Abs. 4 \nSatz 1, 2; Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Daraus folge, dass bei einer Dienstzeit von 19,5 \nJahren eine angemessene Beschäftigungszeit vorliege, die das Erreichen der \nMindestversorgung ermögliche und für den Regelfall die Heraufsetzung der \nAltersgrenze auf 45 Jahre notwendig mache. Ohnehin werde sich der zur Verfügung \nstehende Beschäftigungszeitraum in absehbarer Zeit durch die Anhebung der \nPensionsgrenze von 65 auf 67 Jahre verlängern. Die Festlegung der Altersgrenze \nauf 35 Jahre verstoße dementsprechend gegen Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG.\n\n23\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze stehe auch im Widerspruch zu dem \nmit Wirkung vom 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen \nGleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine Rechtfertigung nach dem allenfalls in \nBetracht kommenden § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG liege nicht vor. Die Alternative 1 - \nspezifische Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes - komme als \nRechtfertigung nicht in Frage, da nicht erkennbar sei, dass Lehrkräfte etwa aus \npädagogischen Gründen in höherem Alter in der Schule nicht mehr eingesetzt \nwerden könnten. Die Voraussetzungen der Alternative 2 - Notwendigkeit einer \nangemessenen Beschäftigungsdauer vor dem Eintritt in den Ruhestand - seien \nebenfalls nicht erfüllt. Das zeige die amtliche Gesetzesbegründung, wonach der \nRegelung die Überlegung zu Grunde liege, dass bei älteren Beschäftigten, bei denen \ndas Erreichen des Rentenalters bereits absehbar sei, einer aufwändigen \nEinarbeitung am Arbeitsplatz auch eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer \nproduktiver Arbeit gegenüberstehen müsse. Bei einer durch die umstrittene \nAltersgrenze vorgegebenen Erwerbsdauer von 30 Jahren liege es auf der Hand, \ndass der letztgenannte Rechtfertigungsgrund nicht einschlägig sei.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung L. vom 24. Februar 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 4. August 2003 zu verpflichten, ihn in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n26\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,\n\n27\n\nüber seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n28\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nDie durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 2 LVO festgelegte Altersgrenze verstoße nach \nständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht gegen höherrangiges \nnationales Recht. In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht gelte nichts anderes. Die \nRichtlinie 2000/78/EG sei durch das am 14. August 2006 in Kraft getretene AGG in \nnationales Recht umgesetzt worden, so dass die zur Überprüfung stehenden \nLandesvorschriften nun an dieser richtlinienkonformen Umsetzung zu messen seien. \nSie fielen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, der sich gemäß \n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG \"auf alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen in \nBezug auf die Bedingungen für den Zugang zu selbstständiger und unselbstständiger \nErwerbstätigkeit\" erstrecke. Zwar seien Regelungen für den Zugang zu öffentlichen \nÄmtern grundsätzlich erfasst, doch werde durch die Festlegung einer \nbeamtenrechtlichen Altershöchstgrenze der Zugang zum Schuldienst nicht generell \nverwehrt, da Lehrkräfte auch als Angestellte beschäftigt würden.\n\n31\n\nUngeachtet dessen sei die Altershöchstgrenze richtlinienkonform und verstoße \nnicht gegen das Benachteiligungsverbot aus Altersgründen nach § 1 AGG, da es \nsich um einen Fall gerechtfertigter Ungleichbehandlung im Sinne des § 10 AGG \nhandele.\n\n32\n\nDie Altershöchstgrenze sei verhältnismäßig, da die berufliche Ausbildung zum \nErwerb der laufbahnrechtlichen Befähigung als Lehrkraft in der Regel bis zum \n35. Lebensjahr abgeschlossen sei. Zudem handele es sich nicht um eine starre \nAltersgrenze, da in § 6 Abs. 1 Sätze 3 ff. LVO NRW Ausnahmen normiert seien, die \ndie Rücksichtnahme auf verschiedene persönliche Belastungen ermöglichten. Der \nMangelfacherlass habe lediglich Ausnahmecharakter und könne nicht als \nallgemeiner Maßstab herangezogen werden. Um neue Lehrer für sog. Mangelfächer \nzu gewinnen, sei insoweit die Altersgrenze für eine Aufnahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe auf 45 Jahre heraufgesetzt worden.\n\n33\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n37\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.\n\n38\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 24. \nFebruar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2003 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). \n\n39\n\nI.\n\n40\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber \nnach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur \neingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhat.\n\n41\n\nEine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist \nausgeschlossen, weil er bereits am 25. April 1997 und damit über zwei Jahre vor \nseiner Einstellung als Lehrkraft im Dauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom \n2. August 1999 das Höchstalter von 35 Jahren überschritten hatte.\n\n42\n\nDie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW mögliche Berücksichtigung von Zeiten \nder Kindererziehung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach dieser Regelung \ndarf die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren \nKindern höchstens um sechs Jahre überschritten werden, wenn sich die Einstellung \noder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen \nBetreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat. Die Betreuung des am 5. \nJanuar 1997 geborenen ersten Kindes hat zu keiner Verzögerung der Ausbildung \ndes Klägers geführt. Der Kläger hat am 1. Februar 1997 den Vorbereitungsdienst \naufgenommen und diesen ohne Unterbrechung mit dem Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung am 14. Dezember 1998 abgeschlossen. Hinsichtlich der drei weiteren \nKinder fehlt es an der erforderlichen Ursächlichkeit einer etwaigen Kinderbetreuung \nfür die Überschreitung der Altersgrenze, da der Kläger bereits zum Zeitpunkt der \nGeburten am 9. Dezember 1999 und am 31. August 2001 älter als 35 Jahre war. \n\n43\n\nEine Überschreitung der Altersgrenze ist auch nicht wegen einer eventuellen \nPflege der Eltern des Klägers zulässig. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO NRW bedarf es \nfür eine Berücksichtigung von Zeiten der tatsächlichen Pflege eines ärztlichen \nGutachtens über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen. Einen \nentsprechenden Nachweis kann der Kläger nach eigenen Angaben nicht \nerbringen.\n\n44\n\nIm Hinblick auf den vom Kläger vom 1. Oktober 1982 bis zum 6. November 1983 \nabgeleisteten Grundwehrdienst besteht ebenfalls keine Ausnahmemöglichkeit nach § \n84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW. Das beklagte Land hat das ihm dabei zustehende \nErmessen mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung - Z B 1 \n22/03 - 1157/95 - vom 18. September 1995 (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. \nJanuar 2004 - 6 A 949/03 -) dahingehend ausgeübt, dass eine Ausnahme von der \nAltersgrenze generell erteilt ist, wenn sich die Einstellung infolge des Ableistens unter \nanderem des Wehrdienstes um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer des \nDienstes verzögert hat und der Bewerbers zum Zeitpunkt seiner Einstellung die \nAltersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer des Dienstes überschritten hatte. Der \nKläger hat die Altergrenze um einen längeren Zeitraum als den der Ableistung des \nWehrdienstes überschritten. Während der Grundwehrdienst lediglich etwa 13 Monate \ndauerte, hatte der Kläger die Altersgrenze bei seiner Einstellung als Lehrkraft im \nDauerbeschäftigungsverhältnis bereits um mehr als zwei Jahre überschritten.\n\n45\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es \nkeiner Entscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \nzulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - \n121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch \nRunderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 \n- 211-1.12.03.03-973 -, noch herangezogen werden kann, obwohl er zum Schuljahr \n2006/2007 aufgehoben worden ist. Der Kläger unterfällt jedenfalls nicht der durch Nr. \nI. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein \nÜberschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Er vertritt \nmit den Fächern Musik und Sozialwissenschaften zwar zwei der in dem Erlass \naufgeführten Mangelfächer. Die Ausnahme gilt nach ausdrücklicher Regelung des \nErlasses jedoch nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich \nüberalterte Lehrerinnen und Lehrer, die - wie der Kläger - bereits im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst beschäftigt sind, werden davon \nnicht begünstigt.\n\n46\n\nDie Verwaltungspraxis, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur bei neu \neinzustellenden Bewerbern zuzulassen, bereits im öffentlichen Schuldienst als \nAngestellte beschäftigte Lehrkräfte hingegen nicht zu berücksichtigen, verstößt nicht \ngegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der aus \ndem Erlass ersichtliche Zweck, neu einzustellende Lehrkräfte mit Mangelfächern zu \ngewinnen, bietet ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes \nDifferenzierungskriterium.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, \nvom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, und vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - \n(ständige Rechtsprechung).\n\n48\n\nII.\n\n49\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der vorstehend genannten \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind mit dem höherrangigen nationalen (1.) und \neuropäischen (2.) Recht vereinbar.\n\n50\n\n1.\n\n51\n\nDie in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze \nsteht im Einklang mit dem Verfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem \nGrundgesetz vereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende \nBeschränkung soll die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des \nRuhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene \nAltersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. \n1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR \n2001, 32; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom \n17. Juni 2002, a.a.O., vom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003 - 6 A \n665/03 -, vom 18. November 2003, a.a.O., und vom 30. September 2005 - 6 A \n1458/04 -.\n\n53\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der \nGrundlage des § 15 Abs. 1 LBG NRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht \nvereinbar. Sie verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) \nvom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das in dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits in \nKraft getreten war und damit grundsätzlich Anwendung findet.\n\n54\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem \nAnwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen \nVorgaben (b).\n\n55\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch \nBeamte, die - wie der Kläger - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten \nLandes unterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter \nBerücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für \nBeamte der Länder. Darin eingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber \nfür das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG).\n\n56\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der \n§§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird \nmit der Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen \nim Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als \nLehrkraft im öffentlichen Schuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche \nHöchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom \nAnwendungsbereich des AGG erfasste unterschiedliche Ausgestaltung des \nBeschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen \nfür Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter anderem im \nHinblick auf das Arbeitsentgelt, die Versorgungsleistungen und die \nBeendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den entsprechenden Regelungen für \nLehrkräfte im Beamtenverhältnis.\n\n57\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze \nfür die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des \nAGG vereinbar. Sie enthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne \ndes AGG.\n\n58\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine \nPerson wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine \nweniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren \nSituation, erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter \nanknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder Übernahme \nin das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für Bewerber, die diese Höchstaltersgrenze \nüberschritten haben, eine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne \ndar.\n\n59\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach \n§ 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie \nobjektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die \nMittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz \n2).\n\n60\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten \nLandes ein legitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel \naus dem Bereich der Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie \ndient - wie bereits dargestellt - dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen \nder Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im \nRuhestand herzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen \nLaufbahnen zu gewährleisten.\n\n61\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver \nDienstzeit und dem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage \nfür die Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen \nErhaltung liegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die Legitimität \ndarauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - soweit erkennbar - von keiner Seite \nernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle \nnochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für eine \nunterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm \n\"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines \nHöchstalters für die Einstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer \nangemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand\". Dem liegt \nnach den Gesetzesmaterialien,\n\n62\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,\n\n63\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren \nRentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz \nauch eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven \nArbeitsleistung gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter \ngefasst und schließt auch das mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel \nein. Ausgehend davon ist dieses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n64\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von \nLaufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.\n\n65\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, \nMangold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f.\n\n66\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die \nFunktionsfähigkeit der beamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - \nein so gewichtiges Anliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im \nWesentlichen unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund halten sich die \nEinschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die laufbahnrechtliche \nAltersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere verhältnismäßigen \nRahmen.\n\n67\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 \nJahren ist auch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten \nZiels angemessen und erforderlich.\n\n68\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden \nkönnte. Für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit \ndes aktiven Dienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine \nHöchstaltersgrenze für die Einstellung unvermeidbar. Allein auf diese Weise ist \nangesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren Beschäftigungsendes, die \nVersetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit gewährleistet.\n\n69\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze \nfür die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber \nnicht über das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.\n\n70\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu \ndem damit verfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber \nein Gestaltungsspielraum zu:\n\n71\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die \neuroparechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der \nnationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen \nunbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt \nund erfordert. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand \nRechnung tragen, dass der in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer \nUmsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die keiner einheitlichen Regelung \nzugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters können aus \nverschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der \nunterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander \nabweichen können.\n\n72\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, \nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n73\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der \nAltersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der \nohne weitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende \nAusnahmen in der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen \nAusnahmen lassen sich nicht in einem Katalog umfassend und abschließend, \nsondern allenfalls beispielhaft festlegen; dementsprechend ist auch eine \nAuffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur allgemein umschreibt, nicht \nverzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 \nSatz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und Satz 1 der \nVorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal der \nAngemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen \nweiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele \nim Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen.\n\n74\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f.\n\n75\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen \nUmsetzung der Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine \nGleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit der Beschränkung des Gesetzestextes \nauf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe umschriebene Grundsätze sollte im \nHinblick auf die gerade beim Alter bestehenden komplexen, keiner allgemein gültigen \nLösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible Handhabung der \nAusnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot \ngewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich \ngegenüber allen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine \nbesondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres \nBerufslebens ein \"kritisches\" Alter durchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang \nzum Beruf nach der Ausbildung für 20-jährige als auch die Verdrängung aus dem \nArbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In einem Berufszweig könne die höhere \n\"Belastbarkeit\" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen \nBerufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es die \nVorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.\n\n76\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. \n36.\n\n77\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und \nWertungsfragen zu beantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu \nberücksichtigen Entscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden \nAntwort aus.\n\n78\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, \nmit einer niedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten \nsicherzustellen, und das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch \nnoch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. \nDaneben sind aber auch weitere, ebenfalls im Allgemeininteresse liegende \nGesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. \nSo kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, etwa um entstandene \nDefizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine weniger strenge \nAltersgrenze streiten.\n\n79\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - \n121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch \nRunderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 \n- 211-1.12.03.03-973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, \nRdnr. 27.\n\n80\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise \nauch mit anderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der \nAbwanderung qualifizierter Lehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der \nAltersgrenze dar. Auch in tatsächlicher Hinsicht wird die Angemessenheit durch \nverschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich allenfalls grob vorhersagen lassen. \nDas betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven \nBeamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen durch vorzeitige \nZurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven \nDienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige \ndurchschnittliche Bezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.\n\n81\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur \neine richtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten \nGesetzgebers beziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung \ndes Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum \nauszufüllen. Die vom Normgeber getroffene Entscheidung ist infolgedessen im \ngerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich darauf, \nob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums eingehalten worden \nsind.\n\n82\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen \nFaktoren ab, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, \neine hinreichend sichere Zukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der \nbetroffenen Interessen. Demgemäß können auch der gerichtlichen Kontrolldichte \nunterschiedliche Maßstäbe zugrunde liegen.\n\n83\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, \nUrteil vom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. \nJuni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL \n14/78, 2/79, 7/82 -, BVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, \nBVerfGE 110, 353 (364).\n\n84\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich \nnicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der \nAltersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze \nhinreichend Rechnung getragen. Die gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen \nGrund in dem Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit \nund Versorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des Prinzips der \nGleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil im Verhältnis dazu als weniger \ngewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. \n§ 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an öffentlichen \nSchulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne \nWeiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und \nGesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein \n24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. § 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten \nwesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung demnach etwa bis zur Vollendung \ndes 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die Höchstaltersgrenze erfährt zudem eine \nAbmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzögerungszeiten zu \nberücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des jeweiligen \nLaufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die \ntatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen \nAngehörigen oder das Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO \nNRW). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen \nFallgestaltungen Rechnung getragen werden.\n\n85\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber \nfolgt nicht daraus, dass für die \"Erdienung\" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit \nvon etwa 19,5 Jahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur \nErlangung der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen \nvon mehreren Anhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und \nVersorgungsanspruch zu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die \nAltersgrenze könne allein rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen werden. Denn neben \nden oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der Dienstherr bei einer \nHeraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen gezwungen, mehr \nBeamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 Jahren. \nDer größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige \neinzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der \nUnfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten \nPersonalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n86\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des \nhöheren Dienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe überhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere \nAltersgrenze gilt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach den eingangs \ndargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des \n§ 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer \nVielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen Gewichtung \nzugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat \nvoneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die \nUmsetzung des in der Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der \nföderalen Struktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner \nBundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die länderspezifischen \nBesonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden \nEntscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im \nRahmen des Zulässigen hält.\n\n87\n\n2.\n\n88\n\nDie laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des beklagten Landes steht \nauch im Einklang mit europäischem Recht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. \n2 Abs. 1, 2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung wegen des \nAlters grundsätzlich unzulässig ist, ergibt sich eine Rechtfertigung der streitigen \nAltersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden \nVorschriften stimmen mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 \nAGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - inhaltlich überein und rechtfertigen \ndeshalb keine abweichende Beurteilung.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n90\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat \nder Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-2170-05","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-2170-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262680","retrieved":"2026-07-09 02:29:09.055763+00:00"}}