{"status":"available","doknr":"OLD262679","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.6A2008.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"6 A 2008/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1963 geborene Kläger erwarb am 15. Juni 1982 die Allgemeine Hochschulreife und \nleistete in der Zeit vom 4. Oktober 1982 bis zum 31. Januar 1984 seinen Zivildienst ab. Zum \nSommersemester 1984 nahm er das Studium der Sportwissenschaften an der Deutschen \nSporthochschule L. auf, das er am 21. März 1990 mit dem Diplom abschloss. Zum \nWintersemester 1984/85 begann er das Lehramtsstudium an der Universität zu L. . Am \n2. Juli 1992 bestand er die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und \nfür die Sekundarstufe I und am 14. Dezember 1994 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt \nfür die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I, jeweils in den Fächern \nPädagogik und Sport.\n\n3\n\nIm Anschluss daran war der Kläger vom 26. Januar 1996 bis zum 18. August 1998 als \nReferent im SPD-Parteivorstand tätig.\n\n4\n\nVom 10. August 1998 bis zum 28. Mai 1999 wurde er im Rahmen des Programms \"Geld \nstatt Stellen\" als Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt und an einer Gesamtschule \neingesetzt. Auf seine Bewerbung vom 5. Januar 1999 im schulscharfen Einstellungsverfahren \nwurde er nochmals zunächst befristet für die Zeit vom 2. August 1999 bis zum 31. Juli 2000 \nim Angestelltenverhältnis eingestellt; bei Bewährung während der vereinbarten \nBeschäftigungszeit wurde ihm bei Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen die \nEinstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, anderenfalls in ein Dauerarbeitsverhältnis \nnach dem BAT angeboten. Mit Wirkung vom 1. August 2000 erfolgte seine Einstellung als \nLehrer im Angestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl. Er wurde ebenfalls an einer \nGesamtschule eingesetzt.\n\n5\n\nUnter dem 19. Juni 2006 beantragte der Kläger seine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe. Ohne Ableistung des Zivildienstes hätte er im Zeitpunkt der \nEinstellung die Altersgrenze nicht überschritten gehabt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 22. August 2000 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag mit der \nBegründung ab, die verzögerte Einstellung beruhe nicht auf der Ableistung des Zivildienstes. \nDer Kausalzusammenhang sei vielmehr durch die Dauer der Ausbildung sowie die \nanschließende Tätigkeit beim SPD-Vorstand unterbrochen worden.\n\n7\n\nAm 19. September 2000 legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei rechtlich bedenklich, \nwenn seit dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September \n1995 die Kausalität des abgeleisteten Dienstes für die Verzögerte Einstellung gefordert werde. \nDa die Bewerber regelmäßig kontinuierlich auf das Berufsziel Lehrer hinarbeiteten, bleibe ein \nabgeleisteter Dienst im Ergebnis praktisch immer unberücksichtigt.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 7. Februar 2001 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch \nzurück. Die für eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze erforderliche Kausalität des \nDienstes für die verzögerte Einstellung könne aufgrund des Ausbildungswegs nicht \nangenommen werden. Der Kläger habe vor Aufnahme des Lehramtsstudiums zunächst ein \nSportstudium begonnen und das Lehramtsstudium erst nach 16 Semestern abgeschlossen. Mit \ndem Kausalitätserfordernis werde eine sachgerechte Angleichung der Ausnahmeregelung an \nden in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW geregelten Verzögerungstatbestand wegen \nKinderbetreuung erreicht.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 9. März 2001 Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, eine Verzögerung sei durch \ndie Aufnahme des Studiums \"Diplom-Sportlehrer\" an der Sporthochschule nicht eingetreten, \nda das Zweitfach Pädagogik ohnehin erst zum Wintersemester habe begonnen werden \nkönnen. Die lange Studiendauer beruhe auf Reibungsverlusten, die das Studium an zwei \nUniversitäten mit sich bringe. Auch sei er aus wirtschaftlichen Gründen auf Arbeitstätigkeiten \nwährend des Studiums angewiesen gewesen. Nach Abschluss der Zweiten Staatsprüfung habe \ner nur deshalb eine Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes aufgenommen, weil er im zentralen \nVergabeverfahren nie eine Einstellungsangebot erhalten habe. Unabhängig davon müsse er \nnach der geltenden Erlasslage trotz Überschreitung der Altersgrenze noch verbeamtet werden, \nda er das Mangelfach Sport unterrichte. Eine Anwendung des Erlasses nur auf neu \neinzustellende Bewerber sei nicht mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten \nGleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Im Übrigen verstoße die Höchstaltersgrenze sowohl \ngegen nationales Verfassungsrecht als auch gegen das in Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des \nRates vom 27. November 2000 enthaltene Diskriminierungsverbot wegen Alters. Eine \nsachliche Rechtfertigung im Sinne des Art. 6 Satz 2 Buchstabe c) der Richtlinie gebe es nicht. \nDas folge bereits daraus, dass in den benachbarten Bundesländern die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe eine abweichende Regelung erfahren habe.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom \n22. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2001 zu \nverpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n12\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs hat die in den angefochtenen Bescheiden gemachten Ausführungen wiederholt und \nergänzend darauf hingewiesen, die vom Kläger geltend gemachten schwierigen \nStudienbedingungen könnten die erhebliche Verzögerung des Studienabschlusses nicht \nrechtfertigen. Dass der Kläger zunächst nur über EZU-Stellen habe eingestellt werden \nkönnen, beruhe auf seiner fachlichen Qualifikation. Die im Erlass des Ministers für Schule, \nWissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 vorgesehene Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze gelte ausdrücklich nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber. Ein \nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin nicht, weil eine Stichtagsregelung unvermeidlich \ngewisse Härten mit sich bringe und mit dem Erlass gerade ein Anreiz für noch nicht im \nSchuldienst des beklagten Landes tätige Lehrkräfte habe geschaffen werden sollen. Die \nlaufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze sei weder verfassungswidrig noch verstoße sie gegen \ndie Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2004 abgewiesen. Die \nHöchstaltersgrenze sei mit höherrangigem deutschem Recht und auch mit Gemeinschaftsrecht \nvereinbar. Aus § 52 Abs. 1 LVO NRW folge keine Diskriminierung, weil die darin bestimmte \nAltersgrenze für alle Laufbahnbewerber gleichermaßen gelte. Ferner bringe die Altersgrenze \ndie Dienstzeit und den Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes \nVerhältnis und gewährleiste eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen. \nAuf eine Ausnahme von der Höchstaltergrenze wegen des 16monatigen Zivildienstes könne \nsich der Kläger nicht berufen, da er auch bei dessen Anrechnung die Altersgrenze noch um \ndrei Monate überschritten habe. Ein Anspruch auf Übernahme ergebe sich auch nicht aus dem \nErlass vom 22. Dezember 2000. Der Kläger verfüge zwar über die Lehramtsbefähigung in \ndem Mangelfach Sport, der Erlass diene aber nur der Gewinnung neu einzustellender Lehrer. \nLaufbahnrechtlich überalterte Lehrkräfte, die sich - wie der Kläger - bereits in einem \nAngestelltenverhältnis befänden, würden nicht erfasst. Das verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG, da der mit dem Erlass verfolgten Zweck, noch nicht im öffentlichen Dienst beschäftigte \nLehrkräfte in Mangelfächern zu gewinnen, ein hinreichendes Differenzierungskriterium \ndarstelle.\n\n16\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. März 2004 zugestellte Urteil \nhat dieser am 16. März 2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom \n26. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 4. August 2006, hat der Senat die \nBerufung zugelassen.\n\n17\n\nMit seiner am 15. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt \nder Kläger vor, die im beklagten Land geltende Höchstaltersgrenze verstoße gegen \nGemeinschaftsrecht. Die Richtlinie 2000/78/EG beanspruche allgemeine Geltung im EU-\nBereich, was sich auch aus den Erwägungsbegründungen unter den Ziffern 9, 12, 23 und 25 \nergebe. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG erstrecke sich deren Geltung auf \"alle \nPersonen in öffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen\".\n\n18\n\nDie daher an Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG zu messende Altersgrenze sei nur dann \nrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie objektiv und angemessen sei und im Rahmen des \nnationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - etwa ein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen \nBeschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und politische Bildung - gerechtfertigt sei und die Mittel \nzur Erreichung dieses Zwecks angemessen und erforderlich seien. Die Höchstaltersgrenze von \n35 Jahren erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die angeführten fiskalischen Gründe seien \nnicht objektiv und angemessen. Mit Blick auf den Erlass vom 22. Dezember 2000 werde \ndeutlich, dass eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand auch \ndann noch bestehe, wenn der neu eingestellte Bewerber unmittelbar vor Vollendung des 45. \nLebensjahres stehe. Berücksichtige man, dass verbeamtete Lehrkräfte bis zum 65. Lebensjahr \nberuflich tätig sein könnten, sei der verlangte Beschäftigungszeitraum von 30 Jahren \nunangemessen lang.\n\n19\n\nBei der Beurteilung einer angemessenen Beschäftigungszeit könne auf die regelmäßige \nDienstzeit, die Höhe der Versorgung und die zugestandene Mindestversorgung abgestellt \nwerden. Die regelmäßige Dienstzeit sei ab dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zur \nRegelaltersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahrs in Ansatz zu bringen. Die mögliche \nDienstzeit betrage demnach 48 Jahre und ab dem 35. Lebensjahr 30 Jahre. Es werde also eine \nBeschäftigungszeit von 62,5 % der maximalen Gesamtdauer gefordert. Die Dienstzeit in der \nLehrerlaufbahn könne aufgrund der Vor- und Ausbildung durch Studium und Referendariat \nnicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen. Das ergebe eine maximale \nGesamtdienstzeit von 44 Jahren und eine geforderte Beschäftigungszeit von 68,18 %. Eine \nUngleichbehandlung dieses Umfangs sei nicht gerechtfertigt.\n\n20\n\nVersorgungsgesichtspunkte im Sinne der Gewährung einer amtsangemessenen \nAlimentation oder einer Mindestversorgung spielten für die Angemessenheit des \nVerhältnisses zwischen Dienst- und Ruhestandszeit keine Rolle, da sie im öffentlichen \nDienstrecht kaum noch Bedeutung hätten. Teilzeitarbeit oder Beurlaubungsmöglichkeiten \nseien nicht mehr abhängig von einer abgesicherten Versorgung im Alter. Die zugesicherte \nMindestversorgung sei bei langjährigen Freistellungen ausdrücklich aufgehoben (§ 14 Abs. 4 \nSatz 4 BeamtVG) und bestehe nur bei Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 19,5 \nJahren (§ 14 Abs. 4 Satz 1, 2; Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Daraus folge, dass bei einer \nDienstzeit von 19,5 Jahren eine angemessene Beschäftigungszeit vorliege, die das Erreichen \nder Mindestversorgung ermögliche und für den Regelfall die Heraufsetzung der Altersgrenze \nauf 45 Jahre notwendig mache. Ohnehin werde sich der zur Verfügung stehende \nBeschäftigungszeitraum in absehbarer Zeit durch die Anhebung der Pensionsgrenze von 65 \nauf 67 Jahre verlängern. Die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre verstoße \ndementsprechend gegen Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG.\n\n21\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze stehe auch im Widerspruch zu dem mit \nWirkung vom 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz \n(AGG). Eine Rechtfertigung nach dem allenfalls in Betracht kommenden § 10 Satz 3 Nr. 3 \nAGG liege nicht vor. Die Alternative 1 - spezifische Ausbildungsanforderungen eines \nbestimmten Arbeitsplatzes - komme als Rechtfertigung nicht in Frage, da nicht erkennbar sei, \ndass Lehrkräfte etwa aus pädagogischen Gründen in höherem Alter in der Schule nicht mehr \neingesetzt werden könnten. Die Voraussetzungen der Alternative 2 - Notwendigkeit einer \nangemessenen Beschäftigungsdauer vor dem Eintritt in den Ruhestand - seien ebenfalls nicht \nerfüllt. Das zeige die amtliche Gesetzesbegründung, wonach der Regelung die Überlegung zu \nGrunde liege, dass bei älteren Beschäftigten, bei denen das Erreichen des Rentenalters bereits \nabsehbar sei, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer produktiver Arbeit gegenüberstehen müsse. Bei \neiner durch die umstrittene Altersgrenze vorgegebenen Erwerbsdauer von 30 Jahren liege es \nauf der Hand, dass der letztgenannte Rechtfertigungsgrund nicht einschlägig sei.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung L. vom 22. August 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Februar 2001 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis \nauf Probe zu übernehmen,\n\n24\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,\n\n25\n\nüber seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n26\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nDie durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 2 LVO festgelegte Altersgrenze verstoße nach ständiger \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht gegen höherrangiges nationales Recht. In \ngemeinschaftsrechtlicher Hinsicht gelte nichts anderes. Die Richtlinie 2000/78/EG sei durch \ndas am 14. August 2006 in Kraft getretene AGG in nationales Recht umgesetzt worden, so \ndass die zur Überprüfung stehenden Landesvorschriften nun an dieser richtlinienkonformen \nUmsetzung zu messen seien. Sie fielen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des \nGesetzes, der sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG \"auf alle Personen in öffentlichen und \nprivaten Bereichen in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu selbstständiger und \nunselbstständiger Erwerbstätigkeit\" erstrecke. Zwar seien Regelungen für den Zugang zu \nöffentlichen Ämtern grundsätzlich erfasst, doch werde durch die Festlegung einer \nbeamtenrechtlichen Altershöchstgrenze der Zugang zum Schuldienst nicht generell verwehrt, \nda Lehrkräfte auch als Angestellte beschäftigt würden.\n\n29\n\nUngeachtet dessen sei die Altershöchstgrenze richtlinienkonform und verstoße nicht \ngegen das Benachteiligungsverbot aus Altersgründen nach § 1 AGG, da es sich um einen Fall \ngerechtfertigter Ungleichbehandlung im Sinne des § 10 AGG handele.\n\n30\n\nDie Altershöchstgrenze sei verhältnismäßig, da die berufliche Ausbildung zum Erwerb \nder laufbahnrechtlichen Befähigung als Lehrkraft in der Regel bis zum 35. Lebensjahr \nabgeschlossen sei. Zudem handele es sich nicht um eine starre Altersgrenze, da in § 6 Abs. 1 \nSätze 3 ff. LVO NRW Ausnahmen normiert seien, die die Rücksichtnahme auf verschiedene \npersönliche Belastungen ermöglichten. Der Mangelfacherlass habe lediglich \nAusnahmecharakter und könne nicht als allgemeiner Maßstab herangezogen werden. Um \nneue Lehrer für sog. Mangelfächer zu gewinnen, sei insoweit die Altersgrenze für eine \nAufnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf 45 Jahre heraufgesetzt worden.\n\n31\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakte Heft \n1) Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n35\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.\n\n36\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 22. August 2000 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2001 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n37\n\nI.\n\n38\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n\n39\n\nEine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen, weil \ner bereits am 7. Januar 1998 und damit etwa zwei Jahre und sieben Monate vor seiner \nEinstellung als Lehrkraft im Dauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 1. August 2000 \ndas Höchstalter von 35 Jahren überschritten hatte.\n\n40\n\nIm Hinblick auf den vom Kläger vom 4. Oktober 1982 bis zum 31. Januar 1984 \nabgeleisteten Zivildienst besteht ebenfalls keine Ausnahmemöglichkeit nach § 84 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 LVO NRW. Das beklagte Land hat das ihm dabei zustehende Ermessen mit \nRunderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung - Z B 1 22/03 - 1157/95 - vom \n18. September 1995 (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -) \ndahingehend ausgeübt, dass eine Ausnahme von der Altersgrenze generell erteilt ist, wenn \nsich die Einstellung infolge des Ableistens unter anderem des Zivildienstes um nicht mehr als \ndie tatsächliche Zeitdauer des Dienstes verzögert hat und der Bewerbers zum Zeitpunkt seiner \nEinstellung die Altersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer des Dienstes überschritten hatte. \nDer Kläger hat die Altergrenze um einen längeren Zeitraum als den der Ableistung des \nZivildienstes überschritten. Während der Zivildienst etwa 16 Monate dauerte, hatte der Kläger \ndie Altersgrenze bei seiner Einstellung als Lehrkraft im Dauerbeschäftigungsverhältnis um \nmehr als 31 Monate überschritten.\n\n41\n\nEs bedarf daher hier auch keiner Entscheidung, ob durch die Studiendauer oder die \nTätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach der Zweiten Staatsprüfung eine \nUnterbrechung der Kausalität eingetreten ist.\n\n42\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob \nder eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom \n22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend \nund Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -, noch herangezogen werden \nkann, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Der Kläger unterfällt \njedenfalls nicht der durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit \nMangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. \nEr vertritt mit dem Fach Sport zwar eines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Die \nAusnahme gilt nach ausdrücklicher Regelung des Erlasses jedoch nur zur Gewinnung neu \neinzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die - wie \nder Kläger - bereits im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst beschäftigt sind, \nwerden davon nicht begünstigt.\n\n43\n\nDie Verwaltungspraxis, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur bei neu \neinzustellenden Bewerbern zuzulassen, bereits im öffentlichen Schuldienst als Angestellte \nbeschäftigte Lehrkräfte hingegen nicht zu berücksichtigen, verstößt nicht gegen den in Art. 3 \nAbs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der aus dem Erlass ersichtliche Zweck, \nneu einzustellende Lehrkräfte mit Mangelfächern zu gewinnen, bietet ein sachlich vertretbares \nund damit hinreichendes Differenzierungskriterium.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom \n18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, und vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - (ständige \nRechtsprechung).\n\n45\n\nII.\n\n46\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der vorstehend genannten \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind mit dem höherrangigen nationalen (1.) und \neuropäischen (2.) Recht vereinbar.\n\n47\n\n1.\n\n48\n\nDie in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im \nEinklang mit dem Verfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar. \nEine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll die Dienstzeit mit \ndem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis \nbringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen \ngewährleisten.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, \n315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. \nauch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, a.a.O., \nvom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November \n2003, a.a.O., und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -.\n\n50\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des \n§ 15 Abs. 1 LBG NRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie verstößt nicht \ngegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I \nS. 1897), das in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt \nder letzten mündlichen Verhandlung bereits in Kraft getreten war und damit grundsätzlich \nAnwendung findet.\n\n51\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem \nAnwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben \n(b).\n\n52\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - \nwie der Kläger - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. \nNach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer \nbesonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin \neingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AGG).\n\n53\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 \nAbs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der \nHöchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des \n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen \nSchuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine \nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste \nunterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die \nBeschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis \nunterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die \nVersorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den \nentsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis.\n\n54\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie \nenthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG.\n\n55\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person \nwegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige \nBehandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, erfährt, erfahren \nhat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 \nJahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für \nBewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des \nAlters in diesem Sinne dar.\n\n56\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 \nAGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und \nangemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung \ndieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).\n\n57\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein \nlegitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich \nder Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient - wie bereits \ndargestellt - dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als \nBeamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten.\n\n58\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und \ndem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit \ndes beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen \nInteresse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - \nsoweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt \ndies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele \nfür eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm \n\"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines Höchstalters für die \nEinstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor \ndem Eintritt in den Ruhestand\". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,\n\n59\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,\n\n60\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren \nRentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung \ngegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch \ndas mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses \nZiel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n61\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von \nLaufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.\n\n62\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Mangold, \nSlg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f.\n\n63\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der \nbeamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen \ndar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem \nHintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die \nlaufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere \nverhältnismäßigen Rahmen.\n\n64\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist \nauch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und \nerforderlich.\n\n65\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. \nFür die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes \nund den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung \nunvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren \nBeschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit \ngewährleistet.\n\n66\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das \nhinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.\n\n67\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit \nverfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein \nGestaltungsspielraum zu:\n\n68\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die \neuroparechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der \nnationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten \nRechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat \nder Europäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der \nRichtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die \nkeiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters \nkönnen aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der \nunterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander \nabweichen können.\n\n69\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt \nder Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n70\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der \nAltersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne \nweitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der \nLebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich \nnicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; \ndementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur \nallgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und \nInhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und \nSatz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal \nder Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten \nErmessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der \nArbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen.\n\n71\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f.\n\n72\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung \nder Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit \nder Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe \numschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden \nkomplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible \nHandhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot \ngewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber \nallen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation \nauszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein \"kritisches\" Alter \ndurchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20-\njährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In \neinem Berufszweig könne die höhere \"Belastbarkeit\" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund \nstehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse \nes die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.\n\n73\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, \nS. 36.\n\n74\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu \nbeantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen \nEntscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus.\n\n75\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer \nniedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, \nund das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem \nAlter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, \nebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen \nAusgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu \ngewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine \nweniger strenge Altersgrenze streiten.\n\n76\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-\n22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; \nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27.\n\n77\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit \nanderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter \nLehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher \nHinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich \nallenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen \nVerhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen \ndurch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven \nDienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche \nBezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.\n\n78\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine \nrichtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers \nbeziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts \nermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber \ngetroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt \nüberprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums \neingehalten worden sind.\n\n79\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, \ninsbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere \nZukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß \nkönnen auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde \nliegen.\n\n80\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil \nvom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 \nBvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, \nBVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).\n\n81\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung \nergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. \nDie gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines \nausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit \nverbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil \nim Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren \nDienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an \nöffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne \nWeiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen \n(vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- \nund Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. \n§ 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung \ndemnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die \nHöchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene \nVerzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des \njeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die \ntatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder \ndas Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die \nAusnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung \ngetragen werden.\n\n82\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht \ndaraus, dass für die \"Erdienung\" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 \nJahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der \nMindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren \nAnhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu \nbieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei \n45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der \nDienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen \ngezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 \nJahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige \neinzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. \n§§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n83\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren \nDienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nüberhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine \nandere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der \nAngemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie \n2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen \nGewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat \nvoneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in \nder Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen \nMitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die \nländerspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden \nEntscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen \ndes Zulässigen hält.\n\n84\n\n2.\n\n85\n\nDie laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des beklagten Landes steht auch im \nEinklang mit europäischem Recht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und \nArt. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung wegen des Alters grundsätzlich \nunzulässig ist, ergibt sich eine Rechtfertigung der streitigen Altersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 \nSatz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden Vorschriften stimmen mit der nahezu \nwortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - \ninhaltlich überein und rechtfertigen deshalb keine abweichende Beurteilung.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n87\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-2008-04","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/6-a-2008-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262679","retrieved":"2026-07-09 02:29:08.962956+00:00"}}