{"status":"available","doknr":"OLD262695","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.12A2720.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"12 A 2720/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das angefochtenen Urteil geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 1962 in U. /Russland, frühere UdSSR, geborene \nKläger begehrt die Feststellung, dass er Deutscher ohne deutsche \nStaatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sei. Zur Begründung \nmacht er geltend, er habe mit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am \n12. März 2000 i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebener deutscher \nVolkszugehörigkeit oder als dessen Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen \nReiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden. Die \nEinreise sei auf der Grundlage der seinen Eltern unter dem 11. Januar 1974 im \nRahmen des sog. D1-Verfahrens erteilten und weiterhin wirksamen \nÜbernahmegenehmigung erfolgt, in die er und seine Geschwister einbezogen \ngewesen seien.\n\n4\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, \nder Kläger sei zwar nicht als Flüchtling, Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit \noder als Spätaussiedler aufgenommen worden, jedoch habe er als Abkömmling \nseiner am 6. August 1991 in das Bundesgebiet übergesiedelten, unter dem 15. April \n1992 als Vertriebene anerkannten und am 3. März 1997 eingebürgerten Eltern \nAufnahme i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG gefunden. Wegen der Begründung im Einzelnen \nwird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n5\n\nZur Begründung ihrer - zugelassenen - Berufung macht die Beklagte im \nwesentlichen geltend, dass der Kläger die Voraussetzungen der im Rahmen des Art. \n116 Abs. 1 GG maßgebenden Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und des § 4 \nBVFG weder in eigener Person erfülle noch ein Abkömmling von Spätaussiedlern \nsei; seine Eltern seien vielmehr Aussiedler. Die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. \n4 BVFG erfasse nicht deutsche Abkömmlinge von Aussiedlern bewusst nicht und \nkönne daher auch nicht auf diesen Personenkreis angewandt werden. Wegen des \nSachvortrags der Beklagten im Übrigen wird auf Blatt 166 f., 176 f., 193, 204 - 206, \n230 - 233 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt - zum Teil sinngemäß -,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen und\n\n8\n\ndie Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt - zum Teil sinngemäß -,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen und \n\n11\n\nauf seine Anschlussberufung unter Abänderung des Urteiles des \nVerwaltungsgerichtes Köln vom 14.04.2004 festzustellen, dass er aus eigenem \nRecht nach Art. 116 Abs. 1, 1 Alt. GG Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit \nist.\n\n12\n\nEr tritt der Rechtsauffassung der Beklagten entgegen und ist der Auffassung, \ndass er mit seiner Einreise im Jahr 2000 gemäß § 100 Abs. 4 BVFG i.V.m. §§ 1 Abs. \n2 Nr. 3, 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (BVFG a.F.) \n\"Spätaussiedler\" geworden sei; namentlich erfülle er die Voraussetzungen des § 6 \nBVFG a.F. Abgesehen davon ergebe sich seine Vertriebeneneigenschaft aus § 7 \nBVFG a.F.; im übrigen sei die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 4 BVFG wie die \ndurch das Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1247, \neingeführte Übergangsvorschrift des § 105c BVFG zu verstehen und erfasse daher \nauch Abkömmlinge. Wegen des Sachvortrags des Klägers im Übrigen wird auf Blatt \n172 - 175, 178 - 180, 207 f., 220 - 223, 250 - 255, 257, 267 - 272, 277 - 281 der \nGerichtsakte verwiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 \nVwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 16. April 2007 und mit weiterer \ngerichtlicher Verfügung vom 30. Mai 2007 angehört worden.\n\n16\n\nDie Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats \nbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des \nSenats jedenfalls unbegründet. \n\n17\n\nDie Klage des Klägers auf Feststellung, dass er Deutscher ohne deutsche \nStaatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist, ist unbegründet.\n\n18\n\nNach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher i.S.d. Grundgesetzes vorbehaltlich \nanderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt \noder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen \nEhegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem \nStande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. \n\n19\n\nDer Kläger hat mit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im März \n2000 nicht i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in \ndem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 \nAufnahme gefunden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auf die Sach- und \nRechtslage abzustellen, die im Zeitpunkt der - mit dem Willen zur Begründung eines \ndauerhaften Aufenthalts verbundenen - Einreise maßgebend ist, da es für eine \nAufnahme i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG auf die im Zeitpunkt des Aufnahmefindens zu \nerfüllenden Tatbestandsvoraussetzungen \"als Flüchtling oder Vertriebener deutscher \nVolkszugehörigkeit oder als dessen .... Abkömmling\" ankommt.\n\n20\n\nVgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Rn. 63 zu Art. \n116 GG; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, \nLoseblattkommentar Stand: Dezember 2006, Bd. 1, Rn. 34 zu Art. 116 GG.\n\n21\n\nOb der Kläger bereits vor dem 1. Januar 1993 seine Rechte aus der \nÜbernahmegenehmigung geltend gemacht hat, kann dahinstehen, da im Rahmen \ndes Art. 116 Abs. 1 GG das Geltendmachen von Rechten zur Statusbegründung \nnicht ausreicht.\n\n22\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG \"als \nVertriebener deutscher Volkszugehörigkeit\" in dem dort genannten Gebiet \n\"Aufnahme gefunden hat\", ist seit dem In-Kraft-Treten der durch das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, \ngeänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) am 1. Januar 1993 \nabschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Seitdem \nkönnen Personen, die - wie der \n\n23\n\nKläger - die im Bundesvertriebenengesetz genannten Aussiedlungsgebiete nach \ndem 31. Dezember 1992 verlassen haben, nur noch dann Aufnahme in der \nBundesrepublik Deutschland i.S.d. Art 116 Abs. 1 GG finden, \n\n24\n\n- wenn sie im Wege des Aufnahmeverfahrens (§§ 26 ff. BVFG) in das \nBundesgebiet gelangt sind und dort Aufenthalt genommen haben und\n\n25\n\n- wenn sie darüber hinaus tatsächlich Spätaussiedler i.S.d. § 4 Abs. 1 oder 2 \nBVFG sind (vgl. auch die entsprechenden Stichtagsregelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 3, § \n2 BVFG). \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 - 1 C 26.00 -, BVerwGE 114, 332 ff.\n\n27\n\nDer Kläger war im Zeitpunkt seiner Einreise im März 2000 schon nicht im Besitz \neines Aufnahmebescheides und ist daher nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens in \ndie Bundesrepublik Deutschland gelangt.\n\n28\n\nNach § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG sind allerdings Personen, die vor dem 1. Juli \n1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, \nbei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 \nBVFG auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 \nBVFG erteilt wurde. \n\n29\n\nVon der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann aber nicht bereits deshalb \nausgegangen werden, weil der Kläger - möglicherweise - nach § 7 BVFG a.F. in der \nbis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung die Vertriebeneneigenschaft seiner \nMutter erworben hat. Diese Bestimmung leitet lediglich den bei einem Elternteil \nentstandenen Status, nicht aber dessen Lebens- und Vertreibungsschicksal und die \npersönlichen Volkszugehörigkeitsmerkmale auf das Kind über,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 \n\n31\n\n- 5 C 44.01 -, NVwZ-RR, 601 f.; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 - 12 A \n48/05 -,\n\n32\n\nso dass der Kläger nicht von der Erfüllung der nach § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG \nmaßgebenden sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG \nbefreit ist.\n\n33\n\nIm maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einreise im März 2000 erfüllte der Kläger nicht \ndie materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Hiernach ist \nVertriebener, wer nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem \n1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 \ndie dort genannten Gebiete (einschl. der ehemaligen Sowjetunion) verlassen hat \noder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis \nzum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen \nWohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler). Der Kläger hat die \nehemalige Sowjetunion jedoch weder vor dem 1. Januar 1990 noch im Wege des \nAufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 verlassen.\n\n34\n\nDer Kläger erfüllte zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt seiner auf Dauer \nangelegten Aufenthaltsnahme in Deutschland auch nicht die Voraussetzungen des \nhier weiter in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 BVFG,\n\n35\n\nvgl. zu dem für die Anwendung von § 4 BVFG maßgebenden Zeitpunkt: BVerwG, \nUrteil vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 -, BVerwGE 116, 119 ff.,\n\n36\n\nda er nicht deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 4 i.V.m. § 6 BVFG in der im \nmaßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchstabe b) des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BVFG a.F.), BGBl. I S. \n2094, war.\n\n37\n\nGemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. ist ein - wie der Kläger - nach dem \n31. Dezember 1923 Geborener deutscher Volkszugehöriger, wenn ihm die Eltern, ein \nElternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, \nKultur vermittelt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nverlangt § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. bezogen auf das - nicht das Bekenntnis \n(§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F.), sondern unmittelbar die Zugehörigkeit zum \ndeutschen Volkstum - bestätigende Merkmal Sprache, dass sie von den Eltern, \neinem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis \nzur Selbständigkeit vermittelt worden ist. Sie muss nicht vorrangig vor anderen \nSprachen vermittelt worden sein. Es ist ausreichend, wenn das Kind im Elternhaus \ndie deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also \nmehrsprachig aufgewachsen ist. Die Kenntnis der deutschen Sprache im Zeitpunkt \nder Aus- bzw. Einreise ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber als Indiz \nfür oder gegen eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 \n\n39\n\n- 5 C 44.99 -, BVerwG 112, 112 ff.; Urteil vom \n\n40\n\n12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114 ff.\n\n41\n\nEs kann zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers,\n\n42\n\nvgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n43\n\n- 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff., \n\n44\n\nnicht mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an \nWahrscheinlichkeit,\n\n45\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, \na.a.O.,\n\n46\n\ndavon ausgegangen werden, dass der Kläger bis zum Eintritt der Selbständigkeit \ndie deutsche Sprache in einem Umfang vermittelt bekommen hat, dass er sie wie die \nLandessprache gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. \n\n47\n\nSo hat der Kläger im Rahmen seiner Klage gegen die Ablehnung der Erteilung \neines Aufnahmebescheides - VG Köln 4 K 1363/94 - selbst vorgetragen, zum \nZeitpunkt der Ausreise \"ganz wenig Deutsch\" gesprochen zu haben. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1998 \n\n49\n\n- 2 E 320/97 -.\n\n50\n\nDies wird bestätigt durch die Feststellung der Beklagten, wonach der Kläger bei \nseiner Vorsprache in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in D. / \nRepublik Moldau am 20. Juli 1994 keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache \ngehabt hat. Diese Umstände rechtfertigen schon für sich genommen den Schluss, \nder Kläger habe schon bei Eintritt der Selbständigkeit, die in der Regel mit 16 Jahren \nerreicht wird - hier also im Jahr 1978 -, keine hinreichenden Kenntnisse der \ndeutschen Sprache gehabt. Dass dieser Schluss zutrifft, wird durch den weiteren \nAkteninhalt nachhaltig belegt. Bei der o.g. Vorsprache hat der Kläger nämlich weiter \nerklärt, ihm sei von den Eltern die russische Sprache vermittelt worden; Deutsch \nhabe nur die Großmutter gelegentlich mit ihm gesprochen. Außerdem hat die Mutter \ndes Klägers auf die im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens geäußerte Bitte des \nBundesverwaltungsamts vom 18. Februar 1992 um Angaben zur Pflege des \ndeutschen Volkstums selbst ausdrücklich angegeben, dass der Kläger bis zur \nAusreise seiner Eltern in die Bundesrepublik Deutschland (August 1991) mit diesen \nzusammengewohnt habe und seine Eltern mit ihm Deutsch geredet hätten. Der \nKläger würde jedoch nur \"ganz wenig Deutsch\" verstehen und reden, da die \ndeutsche Sprache nicht erlaubt gewesen sei.\n\n51\n\nDiese in sich schlüssigen Umstände stehen der im Schriftsatz vom 26. April 2007 \naufgestellten Behauptung des Klägers entgegen, bis zur Ausreise seiner Eltern habe \ner sich vor allem im Familienkreis und mit Freunden gut auf Deutsch unterhalten \nkönnen. Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht ohne weiteres den Schluss \nrechtfertigt, der Kläger habe bis zum Eintritt der Selbständigkeit die deutsche \nSprache in einem Umfang vermittelt bekommen, dass er sie wie die Landessprache \ngesprochen hat, ist die Behauptung des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen \nKlägers auch aufgrund der offen zutage liegenden Widersprüche nicht geeignet, dem \nSenat den für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Grad an \nWahrscheinlichkeit zu vermitteln. Angesichts dieser - auch mit Schriftsatz vom 4. Juli \n2007 - nicht plausibel aufgelösten Widersprüche kommt eine Beweiserhebung nicht \nin Betracht; angesichts dessen drängt sich auch die Beiziehung der Vertriebenenakte \nder Mutter des Klägers nicht auf.\n\n52\n\nSoweit der Kläger geltend macht, ihm sei auch die deutsche Kultur und die \ndeutsche Erziehung vermittelt worden, führt dies nicht weiter. Wie das beschließende \nGericht bereits in seinem Beschluss vom 12. Februar 1998 - 2 E 320/97 - ausgeführt \nhat, besteht zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den \nBestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits ein sehr enger innerer \nZusammenhang, weil Basis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung \neiner bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist. Deutsche Erziehung und \ndeutsche Kultur können ohne eine gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache \nnur unter besonderen Umständen vermittelt werden. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 \n\n54\n\n- 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897.\n\n55\n\nDerartige besondere Umstände sind im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt \nworden.\n\n56\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man unter Anwendung des \n\"Günstigkeitsprinzips\",\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2000 - 5 C 1.00 -, ZFSH/SGB 2001, 348 \nf.,\n\n58\n\nauf § 6 BVFG in der bis zum 1. Januar 1993 geltenden Fassung abstellt, da im \nvorliegenden Fall - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf \nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - fehlende oder \nmangelhafte deutsche Sprachkenntnisse der Annahme der Überlieferung des \nvolksdeutschen Bewußtseins entgegenstehen.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 64; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938. \n\n60\n\nSoweit der Kläger geltend macht, auf das Bestätigungsmerkmal der \nBeherrschung der deutschen Sprache komme es nicht an, weil mit seiner \nvolksdeutschen Abstammung bereits ein Bestätigungsmerkmal gegeben sei, wird \nverkannt, dass hier die - trotz des angeblich permanenten Gebrauchs auch der \ndeutschen Sprache durch die Eltern des Klägers - fehlende Kenntnis und \nBeherrschung der deutschen Sprache der Annahme entgegensteht, dass sich der \nKläger mit dem Volkstumsbewußtsein seiner volksdeutschen Eltern identifiziert hat, \nin die Bekenntnislage seiner Eltern hineingewachsen ist und sich diese zu eigen \ngemacht hat, so dass es an dem Nachweis der Identifikation mit der volksdeutschen \nBekenntnislage seiner Eltern fehlt. Eine Beherrschung der deutschen Sprache ist \nnach der vom Kläger selbst zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts lediglich dann nicht erforderlich, wenn die innere \nEinstellung durch äußere Tatsachen belegt wird, die eine diesbezügliche \nÜberzeugungsbildung gestatten.\n\n61\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 \n\n62\n\n- 9 C 20.93 -, BVerwGE 95, 311 ff.; Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, \nBVerwGE 98, 367 ff.\n\n63\n\nDabei kann eine subjektive Übernahme volksdeutschen Bewußtseins nicht \nunbesehen deshalb angenommen werden, weil der Spätgeborene - wie der Kläger - \nin einem volksdeutschen Elternhaus aufgewachsen ist.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 \n\n65\n\n- 9 C 392.94 -, a.a.O.\n\n66\n\nAn äußeren unmittelbaren oder mittelbaren Tatsachen, die dem Senat den \nerforderlichen Grad an Gewissheit,\n\n67\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, NVwZ \n2007, 224, m.w.N., \n\n68\n\nfür die subjektive Identifikation des Klägers mit dem Volkstumsbewußtsein der \nEltern vermitteln, fehlt es hier jedoch. \n\n69\n\nVoraussetzung für die Annahme einer derartigen Identifikation ist, dass sich ein \naus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des \nvolksdeutschen Elternteils auf das Kind feststellen lässt, das bei diesem hinsichtlich \nseines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden \nSchlüsselerlebnis geführt hat.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O. unter Bezugnahme \nauf BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 47.\n\n71\n\nEin derartiges Schlüsselerlebnis hat es, wie der Kläger selbst auf Seite 4 seines \nSchriftsatzes vom 4. Juli 2007 ausgeführt hat, nicht gegeben. \n\n72\n\nAuch wenn man mit Blick auf das besondere Schicksal der deutschen \nVolksgruppe in der Sowjetunion ein konkretes aktives Einwirken nicht für erforderlich \nhält,\n\n73\n\nvgl. BVerwG Urteil vom 13. Juni 1995 \n\n74\n\n- 9 C 392.94 -, a.a.O.,\n\n75\n\nlassen die vom Kläger geltend gemachten Umstände (etwa das Feiern von \nWeihnachten, Ostern, Pfingsten nach deutschem Brauch, die Kenntnis von \nWeihnachtsgedichten und deutscher Küche, das Tragen kurzer Hosen mit \nHosenträgern sowie seine deutschen Eigenschaften wie Fleiß, Sauberkeit und \nPünktlichkeit) nicht erkennen, dass sie über die mit dem Aufwachsen in einem \nvolksdeutschen Elternhaus verbundene Hinnahme bestimmter Verhaltensweisen und \nAneignung bestimmter Eigenschaften hinaus Ausdruck des subjektiven Bewußtseins \ngewesen sind, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten \nKulturgemeinschaft anzugehören. Ebenso reicht das Vorbringen des Klägers, in dem \nBewußtsein aufgewachsen zu sein, zu der diskriminierten deutschen Volksgruppe zu \ngehören, hierzu in Anbetracht der weiteren Gegebenheiten nicht aus.\n\n76\n\nVgl. auch in diesem Zusammenhang BVerwG Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C \n392.94 -, a.a.O.\n\n77\n\nIm Gegenteil, der Umstand, dass der Kläger trotz des familiären \nZusammenlebens mit seinen Eltern bis zu deren Ausreise im Jahr 1991 und der \njahrelang seitens sei-ner Eltern auch gesprochenen deutschen Sprache offenbar \nkeinerlei diesbezügliche Aktivitäten gezeigt und diese Sprache erlernt hat, sondern \nnach der Aussage seiner eigenen Mutter nur \"ganz wenig Deutsch\" verstanden und \nauch nur \"ganz wenig Deutsch\" hat sprechen können, kennzeichnet nachdrücklich \ndie fehlende subjektive Identifikation mit dem deutschen Volkstum. \n\n78\n\nAngesichts dieser erkennbar nicht volksdeutschen subjektiven Bekenntnislage \ndes Klägers kommt auch dem Umstand, dass der Kläger in seinem Inlandspass mit \ndeutscher Nationalität eingetragen ist, keine den Rückschluss auf eine \nentsprechende subjektive Bekenntnislage rechtfertigende Bedeutung zu, zumal nach \ndem damals geltenden sowjetischen Passrecht dem Kläger aufgrund der \nvolksdeutschen Nationalität beider Elternteile kein Wahlrecht zustand. Eine etwaige \nAngabe der deutschen Nationalität in der dem Pass zugrundeliegenden \"Forma Nr. \n1\" stellt sich daher lediglich als die Hinnahme der zwingenden rechtlichen \nGegebenheiten dar.\n\n79\n\nDer Kläger hat mit seiner Einreise im März 2000 auch nicht i.S.d. Art. 116 Abs. 1 \nGG als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme \ngefunden. Unter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als \nAbkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden \nhat, ist seit dem In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz \ngeänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 ebenfalls \nnach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Personen, die - wie der \nKläger - nicht selbst Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind, können danach \nals Abkömmlinge eines Vertriebenen nur noch dann Aufnahme in der Bundesrepublik \nDeutschland finden, wenn sie Abkömmlinge eines Spätaussiedlers i.S.d. § 4 Abs. 1 \noder 2 BVFG sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG). Die einschlägigen Bestimmungen \ndes Bundesvertriebenengesetzes stellen insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem \nGesetzgeber vorbehaltene gesetzliche Regelung für den Erwerb des \nDeutschenstatus dar. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 3.03 -, BVerwGE 120, 292 ff. m. w. \nN.\n\n81\n\nNach § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG setzt der Erwerb der Eigenschaft eines \nStatusdeutschen durch einen nichtdeutschen Abkömmling voraus, dass \n\n82\n\n? die Bezugsperson, von der der Abkömmling abstammt, Spätaussiedler i.S.d. § \n4 BVFG ist,\n\n83\n\n? der Abkömmling in den der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid gem. § \n27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen worden ist und\n\n84\n\n? im Geltungsbereich des BVFG Aufnahme gefunden hat.\n\n85\n\nIm vorliegenden Fall sind weder die bereits im August 1991 übergesiedelten \nEltern des Klägers Spätaussiedler i.S.d. § 4 BVFG noch ist ihnen ein \nAufnahmebescheid erteilt worden, in den der Kläger als Abkömmling nach § 27 Abs. \n1 Satz 2 BVFG einbezogen worden ist.\n\n86\n\nAuf die dem Kläger auf der Grundlage des § 22 AuslG 1965 im Rahmen des sog. \nD1-Verfahrens erteilte ausländerrechtliche\n\n87\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2004 \n\n88\n\n- 19 B 1396/02 -; ferner Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., \nStand: Juni 1990, AuslG § 22 Anm. 3 -\n\n89\n\nÜbernahmegenehmigung vom 11. Januar 1974, die Grundlage des ihm für die \nEinreise im März 2000 erteilten Visums gewesen ist, kann sich der Kläger in diesem \nZusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Gemäß § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG sind \nPersonen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des \nBundesverwaltungsamtes erhalten haben, nämlich nur bei Vorliegen der sonstigen \nVoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn \nihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde. Dies folgt aus der insoweit \neindeutigen und damit einer Auslegung nicht zugänglichen vertriebenenrechtlichen \nRegelung des § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG. Der Kläger hätte deshalb - selbst wenn \nman davon ausgeht, dass er aufgrund seiner Einbeziehung in die seinerzeit seinen \nEltern erteilte Übernahmegenehmigung ebenfalls i.S.d. § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG \neine Übernahmegenehmigung erhalten hat - in eigener Person die sonstigen \nVoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG erfüllen müssen, um die \nEigenschaft als Spätaussiedler - und damit gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG die \nEigenschaft als Statusdeutscher - zu erlangen. Die sonstigen Voraussetzungen des \n§ 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG erfüllt der Kläger jedoch in eigener Person, wie \noben dargelegt, nicht. \n\n90\n\nDass § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG entgegen seinem eindeutigen Wortlaut auch \nAbkömmlinge erfasst, die - wie hier - eine ausländerrechtliche \nÜbernahmegenehmigung erhalten haben oder in eine solche nur einbezogen sind, \njedoch in eigener Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 \nBVFG nicht erfüllen, kann nicht angenommen werden. Der Gesetzgeber ist vielmehr \nbei dem Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes davon ausgegangen, dass \nder weitaus größte Teil der bisher begünstigten Angehörigen ohnehin selbst die \nVoraussetzungen für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft erfülle. \n\n91\n\nVgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 7. \nSeptember 1992, BT-Drucks. 12/3212, S. 27 (zu Nummer 33).\n\n92\n\nAus diesem Grund wurde mit dem Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes \nauch die bis dahin für die Zusammenführung getrennter Familien geltende Vorschrift \ndes § 94 BVFG a.F. ersatzlos aufgehoben, zumal gerade der Nachzug von \nFamilienangehörigen eines Spätaussiedlers, der Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG \nist, bundeseinheitlich über das seit dem 1. Januar 1991 in Kraft getretene \nAusländergesetz (§ 23 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 i.V.m. § 22 AuslG) gesteuert \nwerden sollte. \n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 \n\n94\n\n- 1 C 24.00 -, DVBl. 2001, 664 ff.\n\n95\n\nDie mit dem Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes einhergehende \nqualitative Zäsur und Neuausrichtung der Zuzugssteuerung - die dementsprechend \neinen Rückschluss von der Funktion des mit dem Aussiedleraufnahmegesetz vom \n28. Juni 1990, BGBl. I S. 1247, eingeführten § 105c BVFG a.F. auf § 100 Abs. 4 \nBVFG nicht zulässt - und die dabei vorgenommene Beschränkung der \nvertriebenenrechtlichen Privilegierung auf Inhaber von Übernahmegenehmigungen, \ndie in eigener Person die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG \nerfüllen, bietet keinen Raum, die im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG maßgebende \nBestimmung des Vertriebenenrechts, hier § 100 Abs. 4 BVFG, entgegen seinem \neindeutigen Wortlaut erweiternd auszulegen.\n\n96\n\nVgl. auch Bay VGH, Urteil vom 29. Juli 2004 - 5 B 02.956 -, juris.\n\n97\n\nSoweit dieser Auffassung Entscheidungen des bisher zuständigen 19. Senats \nentgegenstehen sollten, hält der nunmehr zuständige Senat hieran nicht mehr \nfest.\n\n98\n\nSoweit der Kläger auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom \n1. August 2006 - 5 B 37/06 - hinweist, lässt sich hieraus für den vorliegenden Fall, \ninsbesondere für die Anwendung des § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG, nichts gewinnen. \nDenn, wie der Kläger selbst vorträgt, ist der Kläger in dem vom \nBundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - anders als der Kläger im \nvorliegenden Fall - bereits vor dem 1. Januar 1993 und damit vor dem Inkrafttreten \ndes Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes und der Neufassung des BVFG in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist. Die Frage, ob der Kläger im Verfahren des \nBundesverwaltungsgerichts als Vertriebener oder als dessen Abkömmling Aufnahme \ngefunden hat, war danach gerade nicht nach den hier maßgebenden, eine \nNeuordnung des Zuzugs bewirkenden Regelungen des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes und der Neufassung des BVFG zu \nentscheiden.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n100\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n101\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, \n47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n102","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/12-a-2720-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":17},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":14},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":12},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-18/12-a-2720-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262695","retrieved":"2026-07-09 02:29:10.443106+00:00"}}