{"status":"available","doknr":"OLD262729","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0717.15B874.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"15 B 874/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \nunverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \"Gegen den Rathausabriss\" \nfestzustellen, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Zwar ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, es \nfehlt jedoch am Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).\n\n5\n\nDer im Hauptsacheverfahren zu verfolgende Anspruch auf Verpflichtung des \nAntragsgegners zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dürfte \nentgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht daran scheitern, dass es nach \n§ 26 Abs. 5 Nr. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO \nNRW) unzulässig wäre. Nach dieser Vorschrift ist ein Bürgerbegehren unzulässig \nüber die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Dies \nhat das Bürgerbegehren nicht zum Gegenstand, sodass nach dem Wortlaut der \nNorm kein unzulässiges Bürgerbegehren vorliegt. Das Bürgerbehren richtet sich \ngegen einen in der öffentlichen Diskussion befindlichen Rathausabriss und stellt die \nFrage zur Entscheidung \"Soll das Neue Rathaus am Kleinen Domhof erhalten \nbleiben?\" Danach soll nicht über eine Bauleitplanung entschieden werden, sondern \nüber den Erhalt und die Nutzung eines städtischen Gebäudes. \n\n6\n\nRichtig ist allerdings, dass zur Vorbereitung der ins Auge gefassten Errichtung \neines Einkaufszentrums anstelle des Rathauses bauplanerische Maßnahmen \neingeleitet wurden, insbesondere wurden Einleitungsbeschlüsse zur Änderung bzw. \nTeilaufhebung des Flächennutzungsplanes und eines Bebauungsplanes gefasst und \ndie Aufstellung eines Bebauungsplanes \"Einkaufszentrum Innenstadt\" beschlossen. \nDerartige Maßnahmen sind von einer Entscheidung durch Bürgerbegehren \nausgeschlossen. Diese sind aber nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens, \ninsbesondere darf die Stadt die entsprechende Bauleitplanung weiter betreiben. \nBetroffen wäre die Bauleitplanung, so sie denn im beabsichtigten Sinne zum \nAbschluss gebracht wird, allein in ihrer Verwirklichung: Solange ein eventueller \nBürgerentscheid, der die Beseitigung des Rathauses untersagt, Bestand hat, könnte \neine Bauleitplanung, die an der Stelle des Rathauses ein Einkaufszentrum vorsieht, \nnicht verwirklicht werden, weil der Eigentümer in Gestalt der Stadt das Baugelände \nnicht zur Verfügung stellt.\n\n7\n\nEs besteht kein Grund, den Wortlaut des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW in einem \nweiteren Sinne auszulegen, sodass auch bereits Entscheidungen, die der \nVerwirklichung einer in Gang gesetzten Bauleitplanung entgegenstünden, von dem \nAusschlusstatbestand erfasst wären. Dagegen sprechen bereits systematische \nGründe: Der vergleichbare Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW \nbetrifft Planfeststellungsverfahren, förmliche Verwaltungsverfahren mit \nÖffentlichkeitsbeteiligung und bestimmte Zulassungsverfahren. Hier schließt das \nGesetz nicht etwa nur Entscheidungen in diesen Verfahrensarten vom \nBürgerbegehren aus, sondern \"Angelegenheiten, die im Rahmen [solcher Verfahren] \nzu entscheiden sind\". Mit dieser betont weiten Umschreibung zielt der \nAusschlusstatbestand in einem umfassenden Sinne auf Sachentscheidungen, die auf \ndas planungs- oder zulassungsbedürftige Vorhaben gerichtet sind. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 -, NWVBl. 2002, 346 \n(348). \n\n9\n\nDemgegenüber beschreibt Nr. 6 dieser Vorschrift als dem Bürgerbegehren nicht \neröffnete Gegenstände nicht etwa \"Angelegenheiten, die im Rahmen von \nBauleitplänen zu entscheiden sind\", sondern in weitaus präziserer Wortwahl \"die \nAufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen\". Angesichts \ndieser unterschiedlichen Formulierungen weiter und enger gefasster \nAusnahmetatbestände vergleichbarer Art in ein und derselben Vorschrift kann nicht \ndavon ausgegangen werden, dass Nr. 6 einen ähnlich weit gefassten Bereich wie \nNr. 5 abdecken soll. \n\n10\n\nAuch Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes der Nr. 6 legen eine erweiternde \nAuslegung nicht nahe: Die Regelung, Bauleitpläne umfassend dem \nAnwendungsbereich des Bürgerbegehrens zu entziehen, ist in der nahe liegenden \nÜberlegung begründet, dass solche mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffende \nEntscheidungen eine Vielzahl öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen \nund abzuwägen haben, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit \"Ja\" oder \n\"Nein\" pressen lassen. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766 \n(767).\n\n12\n\nDarum geht es hier nicht: Es ist keine planerische Entscheidung zu treffen, ob \nnach den Vorstellungen der Stadt an der Stelle des jetzigen Rathauses die \nErrichtung eines Einkaufszentrums bauplanungsrechtlich zulässig sein soll, sondern \nlediglich, ob ein durch eine solche Bauleitplanung zukünftig vielleicht ermöglichtes \nVorhaben auch unter Einsatz des städtischen Grundstücks verwirklicht werden soll. \n\n13\n\nEine erweiternde Auslegung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus wäre \nallenfalls dann gerechtfertigt, wenn das Bürgerbegehren mittelbar auf eine \nBauleitplanung gerichtet wäre und sich nur in das formelle Gewand einer anderen \nFrage kleidete. Wo die Grenze verläuft zwischen einem dem Bürgerbegehren \nzugänglichen Gegenstand jenseits der Bauleitplanung und einer in das Gewand \neiner anderen Maßnahme gekleideten unzulässigen bauplanerischen Entscheidung \nist jedoch eine Frage des Einzelfalles. \n\n14\n\nVgl. ähnlich zum Planfeststellungsverfahren OVG NRW, Urteil vom 28. Januar \n2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl. 2003, 312 (315).\n\n15\n\nHier geht es dem Bürgerbegehren darum, dass eine öffentliche Sache im \nVerwaltungsgebrauch und möglicherweise zum Teil auch eine öffentliche Einrichtung \nals solche erhalten bleiben und nicht zugunsten der Errichtung eines \nEinkaufszentrums zur Verfügung gestellt werden. Das ist ein zweifelsfrei dem \nBürgerbegehren zugänglicher Gegenstand. Die Bauleitplanung ist nur insofern \ntangiert, als die Stadt in Vorbereitung der geplanten Freigabe des städtischen \nGrundstücks für die Errichtung des Einkaufszentrums bauplanerische \nEntscheidungen eingeleitet hat. Das Bürgerbegehren wendet sich der Sache nach \nund nicht nur vorgeschoben in der Hauptsache gegen die geplante Freigabe, \nwährend die Bauleitplanung dafür ein nur vorbereitendes Element und damit nicht \nder eigentliche Gegenstand des Bürgerbegehrens ist. \n\n16\n\nDer Senat verkennt nicht, dass durch einen erfolgreichen Bürgerentscheid zwar \nnicht die rechtlichen, aber wohl die politischen und wirtschaftlichen Grundlagen für \nein weiteres Vorantreiben des Projekts im Hinblick auf die Bauleitplanung und \nvertragliche Abmachungen mit einem Bauträger gefährdet sind. Insoweit könnte das \nbeabsichtigte Projekt nämlich binnen zweier Jahre erst nach einem erneuten \nBürgerentscheid mit anderem Ergebnis oder ohne einen solchen erst nach Ablauf \ndieser Frist in Umsetzung eines den Bürgerentscheid aufhebenden Ratsbeschlusses \nverwirklicht werden (§ 26 Abs. 8 GO NRW). Für die \"Sperrzeit\" blieben die dem \nVorhaben dienenden bauleitplanerischen Vorstellungen auf dem Papier.\n\n17\n\nDennoch ist der Gesichtspunkt einer Störung gemeindlicher Planungssicherheit \nkein Gesichtspunkt, der zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führt, da \nPlanungsunsicherheit für ein über längere Zeit angelegtes Vorhaben schon \nangesichts der turnusmäßigen Neubesetzung politischer Gremien im Rahmen von \nWahlen nichts Ungewöhnliches ist: Hier ist etwa auch der Antragsgegner \nunbeschadet des Standes der Bauleitplanung und zu einem späteren Zeitpunkt nicht \ngehindert, einer Veräußerung des Rathausgrundstücks entgegenzutreten und damit \ndie Verwirklichung des Vorhabens zu verhindern. Soweit es um gegenläufige \nBürgerbegehren geht, hätte der Antragsgegner es in der Hand gehabt, \nPlanungssicherheit durch einen Grundsatzbeschluss über die Freigabe des \nRathausgeländes für ein Einkaufszentrum - unter dem Vorbehalt baurechtlicher \nZulässigkeit - zu schaffen. Ein solcher Beschluss hätte außer durch den \nAntragsgegner selbst nur durch ein fristgebundenes kassatorisches Bürgerbegehren \nbeseitigt werden können (§ 26 Abs. 3 GO NRW), bei dessen Erfolglosigkeit er durch \nein Bürgerbegehren nicht mehr hätte in Frage gestellt werden können.\n\n18\n\nVgl. zur Unterscheidung kassatorischer und initiierender Bürgerbegehren und \nzum Bestand erfolglos durch Bürgerbegehren angegriffener Ratsbeschlüsse \nOVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl. 2003, 312.\n\n19\n\nErweist sich somit das Bestehen eines Anordnungsanspruchs als überwiegend \nwahrscheinlich, fehlt es jedoch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung am \nerforderlichen Anordnungsgrund, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat. Einem Bürgerbegehren zuvorkommende Umsetzungshandlungen wie etwa ein \nAbriss des Gebäudes oder eine Veräußerung des Geländes sind in Kürze nicht zu \nerwarten.\n\n20\n\nVgl. dazu, dass die Gefahr, dass ein Bürgerbegehren gegenstandslos wird, einen \nAnordnungsgrund darstellen kann, OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B \n522/04 -, NWVBl. 2004, 346 (348).\n\n21\n\nDie von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsgrundes \nangeführte Gefahr, dass sich die Bauplanungsvorstellungen der Gemeinde immer \nweiter verdichten könnten, bis ein Bürgerbegehren tatsächlich der Verwirklichung \neines Bebauungsplanes entgegenstehen und deshalb unzulässig werden könnte, ist \nnicht gegeben. Wie oben ausgeführt, ist ein gegen die Verwirklichung eines \nbauplanungsrechtlich ermöglichen Vorhabens gerichtetes Bürgerbegehren nicht \nnach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig. Es ist den Antragstellern daher \nzuzumuten, ihren Anspruch auf dem Klagewege durchzusetzen. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-17/15-b-874-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-17/15-b-874-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262729","retrieved":"2026-07-09 02:29:13.686295+00:00"}}