{"status":"available","doknr":"OLD262763","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0716.9A3462.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-16","aktenzeichen":"9 A 3462/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 290,09 EUR \n(= früher 567,36 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen der von \nihm benannten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO in einer den Anforderungen des \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.\n\n3\n\nAus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). \n\n4\n\nDer Einwand des Klägers, der Beklagte habe die Sache unrichtig behandelt, weil er \nEinzelbescheinigungen für jede Eigentumswohnung des Gebäudes erteilt und für diese jeweils \neine Gebühr gefordert habe, greift nicht durch. Nach Auffassung des Klägers hätte der \nBeklagte eine Gesamtbescheinigung für das gesamte Bauvorhaben erteilen und auf dieser \nBasis die Gebühren (bis maximal 2000,-- DM insgesamt) für ihn anteilig ermitteln und \nfestsetzen müssen. Die hierzu gegebene Begründung rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe fehlerfrei gehandelt.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bescheinigung nach \n§ 40 DSchG objektbezogen ist. Dem widerspricht auch der Kläger nicht. Seine Ausführungen \nsind allerdings nicht geeignet darzulegen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht die \ngesamte Anlage als das von der Bescheinigung zu erfassende Objekt angesehen hat, sondern \ndie einzelne Eigentumswohnung bzw. das einzelne Teileigentum. Der Kläger setzt sich bereits \nnicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Auf dessen Argumente, das \nAbstellen auf das einzelne Wohnungs-/Teileigentum ergebe sich zum einen aus seinem \nWesen als Sondereigentum (§ 13 Abs. 1 WEG), zum anderen aus dem Umstand, dass sich \nbescheinigungsfähige Bauarbeiten nur auf bestimmte Teile einer Wohnungseigentumsanlage \nerstrecken könnten, wie es bei dem konkreten Bauvorhaben auch der Fall sei, geht der Kläger \nüberhaupt nicht ein. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten ist im \nÜbrigen auch nicht zu beanstanden. Sie wird vielmehr bestätigt durch § 7i Abs. 3 i.V.m. § 7h \nAbs. 3 EStG. Danach sind die Regelungen über erhöhte Abschreibungen an Gebäuden nach § \n7i Abs. 1 und 2 EStG u.a. auch auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende \nRäume entsprechend anzuwenden. Diese Unterscheidung zwischen Gebäude einerseits und \nWohn-/Teil-eigentum andererseits in den steuerrechtlichen Bestimmungen spricht dafür, dass \nauch die dafür erforderliche Bescheinigung nach § 40 DSchG im Falle von Sondereigentum \nauf dieses und nicht auf das gesamte Gebäude bezogen sein muss.\n\n6\n\nAus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21. August 2001 - \nIX R 20/99 - ergibt sich nichts anderes. Danach hat die Bescheinigung als Voraussetzung \nnach § 7h Abs. 2 EStG für die Geltendmachung von erhöhten Aufwendungen durch den \nSteuerpflichtigen Bindungswirkung allein bezüglich der Lage in einem förmlich festgelegten \nSanierungsgebiet und hinsichtlich des Charakters der Baumaßnahme als Modernisierung bzw. \nInstandsetzung; die zuständige Gemeindebehörde entscheide mit der Bescheinigung jedoch \nnicht für die Finanzbehörden bindend über die persönliche Abzugsberechtigung. Abgesehen \ndavon, dass die Entscheidung zu § 7h EStG, nicht aber zu der hier einschlägigen Vorschrift \ndes § 7i EStG ergangen und schon deshalb vorliegend nur bedingt aussagekräftig ist, trifft sie \nkeine Aussage zu der hier maßgeblichen Frage, auf welches Objekt sich die Bescheinigung zu \nbeziehen hat. Dieses war im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vorgegeben. Zu \nentscheiden war dort nur, ob der Kläger jenes Verfahrens oder eine andere Person nach der \ndort erteilten Bescheinigung die Steuerbegünstigung des § 7h Abs. 1 EStG in Anspruch \nnehmen durfte. \n\n7\n\nSoweit der Kläger meint, das Gericht sei bezüglich der Ausführungen zur Quotelung der \n(Gesamt-)Aufwendungen von einer fehlerhaften Grundlage ausgegangen, lässt das \nZulassungsvorbringen nicht erkennen, welche ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit \ndes verwaltungsgerichtlichen Urteils sich daraus ergeben, zumal die Richtigkeit der \nBescheinigung nach § 40 DSchG vom Kläger nicht in Abrede gestellt worden ist. \n\n8\n\nDas Vorbringen des Klägers, er halte seinen Einwand zur Gebührenhöhe im Hinblick auf \ndie Entscheidung des EuGH aufrecht, genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO. Es lässt schon eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vermissen und zeigt deshalb insoweit keine \nernstlichen Zweifel an deren Richtigkeit auf. \n\n9\n\nDer Kläger hat auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung \nkommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine abstrakte Rechtsfrage oder \nverallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage mit entscheidungserheblicher Bedeutung aufwirft, \ndie im Interesse der Rechtseinheit der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese \nVoraussetzungen erfüllt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht. Die von ihm \naufgeworfenen Frage,\n\n10\n\nob der Beklagte eine Bescheinigung nach § 40 DSchG für das gesamte Bauvorhaben \n\"Technikum\" ausstellen musste oder ob er berechtigt war, solche Bescheide einzeln für die in \ndem Bauvorhaben befindlichen einzelnen Eigentumswohnungen zu erteilen, \n\n11\n\nbetrifft den vorliegend zu entscheidenden Einzelfall bzw. das konkrete Denkmal, \nbezeichnet jedoch nicht eine Frage verallgemeinerungsfähiger Art losgelöst von der konkreten \nSituation. Selbst wenn man jedoch die gestellte Frage sinngemäß im Sinne des dahinter \nstehenden abstrakten Problems der Behandlung eines Baudenkmals mit mehreren \nEigentumswohnungen/Teileigentumseinheiten im Zusammenhang mit § 40 DSchG verstehen \nwürde, lässt sich der Zulassungsschrift nicht entnehmen, dass die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erforderlich ist. Nach dem vorstehend Dargestellten lässt sich die Frage \nvielmehr ohne weiteres im Sinne des Beklagten und des Verwaltungsgerichts im \nZulassungsverfahren beantworten.\n\n12\n\nDas Zulassungsvorbringen macht ferner nicht deutlich, dass die Rechtssache besondere \nrechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der \nKläger hat hierzu in seinem Zulassungsantrag lediglich ausgeführt, dass die Berufung geboten \nsei. Dieser Hinweis reicht nicht aus, besondere rechtliche Schwierigkeiten darzulegen, die \nüber das übliche Maß an Schwierigkeiten in Verfahren betreffend Verwaltungsgebühren \nhinausgehen und die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.\n\n13\n\nDem Zulassungsvorbringen lässt sich schließlich nicht entnehmen, dass das \nVerwaltungsgericht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \naufgeführten Gerichte abgewichen ist und sein Urteil auf dieser Abweichung beruht. Der \nKläger beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Dieser gehört nicht \nzu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichten. Unabhängig davon hat der Kläger \nkeinen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz angeführt, der von \neinem ebensolchen die gleiche Rechtsvorschrift betreffenden Rechtssatz in der genannten \nEntscheidung des Bundesfinanzhofs abweicht. Ein solcher ist auch angesichts der \nunterschiedlichen Streitgegenstände, über die das Verwaltungsgericht einerseits der \nBundesfinanzhof andererseits zu entscheiden hatten, nicht ersichtlich.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nberuht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-16/9-a-3462-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7h","ref_norm":"7h","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7i","ref_norm":"7i","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-16/9-a-3462-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262763","retrieved":"2026-07-09 02:29:17.171044+00:00"}}