{"status":"available","doknr":"OLD262766","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0716.1A2735.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-16","aktenzeichen":"1 A 2735/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.193,65 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Ehemann der Klägerin stand als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Im \nSommer und Herbst 2001 nahm er an der „United Nations Observer Mission in H. \n„ (UNOMIG) teil. Während dieses Einsatzes wurde er im Oktober 2001 bei einem \nHubschrauberabsturz getötet.\n\n4\n\nIn der Folge wurden der Klägerin und ihrem aus der Ehe hervorgegangenen \nSohn nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) insgesamt eine einmalige \nUnfallentschädigung in Höhe von 75.000,00 DM, eine Übergangsbeihilfe in Höhe von \n22.050,15 DM sowie ein Sterbegeld in Höhe von 13.722,92 DM gewährt und \nausgezahlt.\n\n5\n\nIm April 2002 erhielt die Klägerin von den Vereinten Nationen (VN) aus Anlass \ndes Todes ihres Ehemannes eine Zahlung in Höhe von 73.283,90 US-Dollar. Darauf \nstellte die Wehrbereichsverwaltung O. mit Bescheid vom 16. Mai 2002 bezüglich \nder Übergangsbeihilfe und des Sterbegeldes fest (hinsichtlich der \nUnfallentschädigung war unter dem 6. Mai 2002 bereits ein gesonderter \nAnrechnungsbescheid ergangen), dass auf diese Leistungen die geleistete \nEntschädigung der VN nach § 89 SVG i.V.m. § 63 d SVG anzurechnen sei. Diese sei \nnämlich aus demselben Anlass erfolgt wie die Zahlung von Übergangsbeihilfe und \nSterbegeld. Die Anrechnung beschränke sich auf diejenigen Anteile an den \ngenannten Leistungen, welche auf die Klägerin entfielen. Auf die Übergangsbeihilfe \nseien danach 7.516,04 Euro, auf das Sterbegeld 4.677,61 Euro anzurechnen. Mit \nSchreiben vom gleichen Tage forderte die Wehrbereichsverwaltung O. die \nKlägerin abgesehen von weiteren Leistungen (angerechnete anteilige \nUnfallentschädigung) zur Rückzahlung dieser Beträge auf. \n\n6\n\nAm 6. Juni 2002 legte die Klägerin Widerspruch ein und machte im Kern geltend, \ndie Entschädigung der VN sei allenfalls auf die einmalige Unfallentschädigung, nicht \naber auf die weiteren Leistungen (Übergangsbeihilfe, Sterbegeld) anzurechnen. Die \nAnrechnungsregelung in § 89 SVG solle eine Doppelversorgung nur für solche \nLeistungen vermeiden, die dem speziellen, durch das Auslandsverwendungsgesetz \ngeschaffenen Versorgungskatalog für Auslandseinsätze zuzuordnen seien.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2002 wies das Bundesministerium \nder Verteidigung (BMVg) den Widerspruch im Hinblick auf die Anrechnung der \neinmaligen Unfallentschädigung zurück. Hiergegen legte die Klägerin kein \nRechtsmittel ein.\n\n8\n\nIm Oktober 2002 stellte das BMVg fest, dass es sich bei der Verwendung des \nEhemanns der Klägerin im Rahmen der Beobachtermission der VN in H1. um \neine mit einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a BBesG vergleichbare \nVerwendung mit gesteigerter Gefährdungslage gehandelt habe.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2002 wies die \nWehrbereichsverwaltung O. den Widerspruch der Klägerin bezüglich der \nÜbergangshilfe und des Sterbegeldes (ebenfalls) zurück. Dabei wurde der \nWiderspruch dahin gewertet, dass er sich sowohl gegen den Anrechnungsbescheid \nals auch den unter dem gleichen Datum (in entsprechender Höhe) ergangenen \nRückforderungsbescheid richte. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, \ndie Anrechnungsvorschriften der §§ 63d, 89 SVG erfassten alle aus Anlass des \nTodes des Ehemannes geflossenen Versorgungsleistungen des Bundes und nicht \nnur solche, die eine spezifische Gefährdungslage voraussetzten.\n\n10\n\nDie Klägerin, welche die von der Beklagten vertretene Auslegung der \neinschlägigen Anrechnungsregelungen für unzutreffend hält, hat daraufhin mit dem \nAntrag,\n\n11\n\nden Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. November 2002 aufzuheben,\n\n12\n\nKlage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit dem angefochtenen \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet \nabgewiesen. Es hat die Auslegung der Beklagten zu den betreffenden \nAnrechnungsvorschriften im Wesentlichen bestätigt und auch die Voraussetzungen \nder Rückforderung für gegeben erachtet.\n\n13\n\nTenor und Gründe dieser Entscheidung enthalten keine Ausführungen zur Frage \nder Zulassung der Berufung. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung heißt es u.a.: \n„Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.\"\n\n14\n\nGegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Juni 2005 \nzugestellte Urteil haben diese am 19. Juli 2005 „Berufung\" eingelegt.\n\n15\n\nUnter dem 2. August 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf \nhingewiesen, dass dem Urteil versehentlich eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung \nbeigefügt worden sei. Es sei beabsichtigt, nach § 118 VwGO eine Berichtigung \nvorzunehmen, wozu binnen zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben \nwerde. \n\n16\n\nMit Schreiben vom 10. August 2005 - eingegangen am selben Tage - ist die \nKlägerin der Auffassung, hier komme eine Urteilsberichtigung nach § 118 VwGO in \nBetracht, entgegengetreten. Es fehle an dem Merkmal einer offenbaren Unrichtigkeit. \nHilfsweise hat die Klägerin mit gleichem Schriftsatz beantragt, die Berufung gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO zuzulassen, und dies in der Sache näher \nbegründet. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht von einer Urteilsberichtigung \nabsehen würde, sollte diese nach Zulassungsgründen strukturierte Begründung (in \nerster Linie) zugleich der Begründung der bereits eingelegten Berufung dienen. \n\n17\n\nMit Beschluss vom 29. August 2005 hat das Verwaltungsgericht sein Urteil \nwegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass die Rechtsmittelbelehrung \nheißen müsse: „Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem \nzugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ...\"\n\n18\n\nDer Senat hat die von der Klägerin gegen diesen Berichtigungsbeschluss \nerhobene Beschwerde durch Beschluss vom 14. September 2006 - 1 E 1248/05 - \nzurückgewiesen. Im Rahmen der Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass die \nBerufung gegen das erstinstanzliche Urteil, um statthaft zu sein, der Zulassung \nbedürfe, woran es allerdings bisher fehle. Eine Zulassung durch das \nVerwaltungsgericht sei im Ergebnis nicht erfolgt.\n\n19\n\nMit Beschluss vom 10. Oktober 2006 hat der Senat die Berufung (auf der \nGrundlage der in dem Schreiben vom 10. August 2005 dargelegten Gründe) \nzugelassen. In der beigefügten „Rechtsmittelbelehrung\" heißt es u.a.: „Die Berufung \nist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu \nbegründen\". Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist der Beschluss den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin am 13. Oktober 2006 zugestellt worden.\n\n20\n\nAm 14. November 2006 hat die Klägerin (zunächst per Fax) darum gebeten, die \nBerufungsbegründungsfrist bis zum 21. November 2006 zu verlängern. Der \nVorsitzende des Senats hat diesen Verlängerungsantrag mit Schreiben vom 14. \nNovember 2006 abgelehnt, weil das Urteil mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist \nrechtskräftig geworden sei. \n\n21\n\nDarauf sowie nochmals auf das Anhörungsschreiben des Berichterstatters vom \n1. Dezember 2006, mit welchem eine Entscheidung nach § 125 Abs. 2 VwGO \nangekündigt worden ist, macht die Klägerin, welche das Berufungsverfahren \nweiterführt, geltend: Die gesetzlich geforderte Berufungsbegründung sei bereits in \ndem Schreiben vom 10. August 2005 hinreichend enthalten. Die dortige Begründung \nsei in Ansehung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles gewissermaßen in \ndas durch den Zulassungsbeschluss des Senats neu eröffnete Berufungsverfahren \nhineingewachsen. Hier sei nämlich von Anfang an klar gewesen und namentlich \nauch durch das gegen den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts geführte \nBeschwerdeverfahren verdeutlicht worden, dass es ihr Wunsch und Ziel gewesen \nsei, ein Berufungsverfahren durchzuführen. Die Rechtslage sei damit eine ganz \nandere als bei einem Zulassungsantrag mit vorsorglich abgegebener \nBerufungsbegründung. Dementsprechend könne es jetzt - auch unter Mitbetrachtung \ndes dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtums und der Ausführungen in \ndem Senatsbeschlusses zum Verfahren 1 E 1248/05 - allenfalls noch um eine nicht \nfristgebundene weitergehende Begründung gehen. § 124a Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. \n3 Satz 3 VwGO kämen hingegen nicht zur Anwendung.\n\n22\n\nDie Klägerin, welche einen Berufungsantrag nicht ausformuliert hat, begehrt \nsinngemäß,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Antrag I. Instanz zu \nbeschließen.\n\n24\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich im Zuge des \nBerufungsverfahrens nicht weiter geäußert.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 125 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO, weil diese als unzulässig zu verwerfen ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO). Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 125 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO); ihrer Zustimmung bedarf es nicht.\n\n27\n\nDie Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie entgegen § 124a Abs. 6 VwGO \nnicht fristgerecht begründet wurde, §124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 \nVwGO.\n\n28\n\nGemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen des Absatzes \n5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der \nBerufung zu begründen. Diese Vorschrift ist hier anwendbar. Mit den „Fällen des \nAbsatzes 5\" sind diejenigen gemeint, in denen das Oberverwaltungsgericht über \neinen Antrag auf Zulassung entscheidet, also - mit anderen Worten - die Fälle, in \ndenen es an einer Zulassung bereits durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 \nbis 3 VwGO) fehlt. Vor dem Hintergrund des Berichtigungsbeschlusses des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 29. August 2005 sowie in Ansehung der \nAusführungen des Senats in seinem Beschluss vom 14. September 2006 - 1 E \n1248/05 - war Letzteres hier der Fall. Das erstinstanzliche Urteil erhält in Tenor und \nGründen keinerlei Anhalt für eine beabsichtigt gewesene Berufungszulassung. Wie \nrückschauend auch der Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt, \nwar der Entscheidung ursprünglich vielmehr - irrtumsbedingt - lediglich eine falsche \nRechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen.\n\n29\n\nDie Klägerin hat die vorgenannte Monatsfrist nicht eingehalten. Ausgehend vom \nZustellungsdatum des die Berufung zulassenden Senatsbeschlusses (13. Oktober \n2006) hätte die Berufungsbegründung bis spätestens zum 13. November 2006, \neinem Montag, 24.00 Uhr, beim Oberverwaltungsgericht eingehen müssen. Dies ist \nallerdings nicht geschehen. Vielmehr haben die Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin erst am 14. November 2006 einen Antrag auf Verlängerung der \nBegründungsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO gestellt. \nDieser Antrag war - weil nicht vor Ablauf der Begründungsfrist angebracht - \nverspätet. Er konnte somit wie geschehen durch den Vorsitzenden des Senats \nrechtsfehlerfrei nur abgelehnt werden. \n\n30\n\nDie Einreichung eines (weiteren) Begründungsschriftsatzes nach Zulassung der \nBerufung durch den Senat war hier entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht \nverzichtbar. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufungsbegründungsfrist ist ein \nzwingendes Erfordernis, welches auch bei etwaigen besonderen Umständen des \nEinzelfalles nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Ebenso wenig ist es zulässig, \nein Rechtsmittel schon gewissermaßen „auf Vorrat\" zu begründen, ohne dass es \nbereits selbst statthaft und die Begründungsfrist in Lauf gesetzt ist. \n\n31\n\nVgl. zur Unzulässigkeit „verfrühter\" Rechtsmitteleinlegung bzw. -begründung \nallgemein BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1977 - VII B 76.77 -, NJW 1978, \n1870; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 10 A 3602/98 -, NVwZ 1999, \n208.\n\n32\n\nVielmehr bedarf es auch dann, wenn der Rechtsmittelführer bereits vor \nZulassung der Berufung - insbesondere etwa im Rahmen der Begründung des \nZulassungsantrags - die aus seiner Sicht wesentlichen Gründe für die angenommene \nRechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt und evtl. sogar schon \neinen Berufungsantrag angekündigt hat, gleichwohl in jedem Fall noch der \nEinreichung eines gesonderten Schriftsatzes zur Berufungsbegründung nach \nZulassung der Berufung, um die prozessualen Anforderungen des § 124a Abs. 6 \nVwGO (bzw. zuvor § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO a.F.) zu erfüllen. Dies entspricht \ninzwischen einer weitestgehend einhelligen Auffassung.\n\n33\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117, \nsowie Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429.02 -, NVwZ 2003, 868, und vom \n20. März 2003 - 3 B 143.02 -, NJW 2003, 3288; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. \nOktober 1998 - 10 A 3602/98 -, a.a.O., und vom 18. Januar 1999 - 10 A 4712/98 -, \nDVBl. 1999, 997; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 68; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rn. 351; zum Teil kritisch Meyer-\nLadewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar \n2007, § 124a Rn. 148.\n\n34\n\nDas Erfordernis eines gesonderten Schriftsatzes, in dessen Rahmen dann \nallerdings Bezugnahmen auf früheres Vorbringen ggf. möglich und grundsätzlich \nstatthaft sind, enthält auch keine bloße Förmelei. Mit der Einreichung der \nBerufungsbegründungsschrift soll der Berufungskläger nämlich - fristgebunden - \neindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens anstrebt. Die Möglichkeit, Entsprechendes bereits durch die \nEinlegung des Rechtsmittels kundzutun, besteht nach der geltenden Rechtslage \nnicht mehr. Denn nach Zulassung der Berufung wird das vorherige Antragsverfahren \nals Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung \nbedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Auch im Übrigen stützt der Zweck des \nBerufungsbegründungserfordernisses die hier zugrunde gelegte Auslegung des \nGesetzes. Die Berufungsbegründungspflicht soll mit dazu beitragen, das Verfahren \nzu verkürzen und zu beschleunigen sowie die Berufungsgerichte zu entlasten. Hierzu \nkann diese Pflicht aber nur dann effektiv führen, wenn sie es dem Berufungsgericht \nermöglicht, anhand klarer prozessualer Kriterien, nämlich des Ausbleibens eines \nfristgerechten Begründungsschriftsatzes, ohne weitere Prüfung die Berufung gemäß \n§ 125 Abs. 2 VwGO zu verwerfen. Dies wäre aber nicht mehr der Fall, wenn das \nGericht hierfür regelmäßig auch noch das Vorbringen im Zulassungsverfahren auf \nseine Eignung für die Begründung der Berufung hin sichten und selbständig \nbeurteilen müsste. \n\n35\n\nVgl. die zuvor zitierte Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW.\n\n36\n\nDies zugrunde gelegt, ist die (jeweils vor der Zulassung der Berufung durch den \nSenat) erstmals mit Schriftsatz vom 10. August 2005 angebrachte und im Rahmen \ndes späteren Beschwerdeverfahrens gegen den Berichtigungsbeschluss unter dem \n28. September 2005 wörtlich wiederholte Begründung zu der bereits eingelegt \ngewesenen, von der Klägerin seinerzeit irrtümlich für statthaft gehaltenen Berufung - \nzugleich Begründung für den hilfsweise mit gestellten Zulassungsantrag - nicht im \nSinne des Zulässigkeitserfordernisses nach § 124a Abs. 6 VwGO (fristgerechte \nBegründung der Berufung) berücksichtigungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob \ndiese Begründung, welche sich strukturell und inhaltlich an einzelnen \nZulassungsgründen orientiert hat, (zugleich) den Mindestanforderungen an eine \nBerufungsbegründung (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO) genügt. Ein \ngewissermaßen automatisches „Hineinwachsen\" einer früheren Begründung in ein \nerst später statthaft gewordenes Berufungsverfahren ist nach dem zuvor \nAusgeführten nämlich ausnahmslos nicht möglich, wenn es wie hier an einem \n(fristgerechten) gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung gänzlich fehlt. \nAuch den Umständen, dass hier - abweichend vom „Normalfall\" - das \nBerufungszulassungsverfahren zunächst nur hilfsweise betrieben worden ist und die \nursprünglich fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erster Instanz bei der Klägerin einen \nRechtsirrtum ausgelöst haben mag, kann demnach im vorliegenden Zusammenhang \nkeine durchgreifende Bedeutung zukommen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die \nKlägerin - die Zeit vor der Berufungszulassung durch den Senat betreffend - \nhinreichend klar zum Ausdruck gebracht haben mag, dass sie von Anfang an \nzumindest als Endziel die Durchführung eines Berufungsverfahren erstrebte. \nSpätestens seit dem Zulassungsbeschluss des Senats vom 10. Oktober 2006 und \nder diesem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung musste für die Klägerin im \nÜbrigen völlig klar sein, dass das Verfahren fortan wie ein normales vom \nOberverwaltungsgericht zugelassenes Antragsverfahren fortgesetzt werden würde. \nU.a. wurde die Klägerin nämlich darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen sei \n(Hervorhebung durch den Senat). Dies musste ohne weiteres auch dahin verstanden \nwerden, dass die bereits vorliegende Begründung vom 10. August/28. September \n2005 nicht geeignet war, das gesetzliche Begründungserfordernis zu ersetzen bzw. \nentfallen zu lassen. \n\n37\n\nWegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat die Klägerin eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) innerhalb der dafür \ngeltenden Frist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht beantragt; darüber hinaus hat sie \ndie versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nSchon mit Blick auf Letzteres ist auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen \n(§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) hier kein Raum. Hinzu kommt, dass etwaige \nWiedereinsetzungsgründe für den Senat nicht ersichtlich sind.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zu ihrer \nvorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil insoweit die Voraussetzungen nach § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1, 72 Nr. 1 \nGKG.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-16/1-a-2735-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-16/1-a-2735-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262766","retrieved":"2026-07-09 02:29:17.439369+00:00"}}