{"status":"available","doknr":"OLD262765","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0716.1A1208.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-16","aktenzeichen":"1 A 1208/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages\nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in\nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 102,26 EUR\nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger steht als Amtsinspektor (BesGr A 9 BBesO) im Dienst des beklagten\nLandes. Im Januar 1999 beantragte er eine Beihilfe zu Aufwendungen aus den\nJahren 1998 und 1999. Von der für das Jahr 1999 errechneten Beihilfe in Höhe von\n435,28 DM zog der Präsident des Oberlandesgerichts I. als zuständige\nBeihilfestelle mit Bescheid vom 21. Januar 1999 einen Betrag von 200 DM\n(entsprechend 102,26 EUR) ab. Diese Kürzung war gestützt auf § 12a der\nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und\nTodesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung\ndes Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW\nS. 750). Gemäß Art. II Abs. 2 dieses Gesetzes erhielt § 88 Satz 5 des\nLandesbeamtengesetzes (LBG NRW) - bezogen auf die in Satz 4 enthaltene\nVerordnungsermächtigung - folgende Fassung:\n\n4\n\n\"Darin [scil. in der Beihilfenverordnung] kann unabhängig von der Notwendigkeit\nund Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei\nzahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und\nHauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Sanatorien\nund Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des\nBeihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden; daneben kann der\nBeihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren\nSelbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden.\"\n\n5\n\nIn Ausfüllung dieser Vorschrift wurde durch Art. II Abs. 8 Nr. 1 des\nHaushaltssicherungsgesetzes nach § 12 BVO folgender § 12a eingefügt:\n\n6\n\n§ 12a\n\n7\n\nKostendämpfungspauschale\n\n8\n\n (1) Die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 verbleibende Beihilfe wird je\nKalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, um folgende\nKostendämpfungspauschale gekürzt:\n\n9\n\n Stufe Besoldungsgruppen Betrag\n\n10\n\n 1 Besoldungsgruppen A 7 bis A 11 200,00 DM\n\n11\n\n 2 Besoldungsgruppen A 12 bis A 15,\n B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1 400,00 DM\n\n12\n\n 3 Besoldungsgruppen A 16, B 2 und\n B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3 600,00 DM\n\n13\n\n 4 Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4,\n R 4 bis R 7 800,00 DM\n\n14\n\n 5 Höhere Besoldungsgruppen 1.000,00 DM\n\n15\n\n (2) Die Beträge nach Absatz 1 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen\nVerhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.\n\n16\n\n (3) Die Beträge nach Absatz 1 bemessen sich\n\n17\n\n 1. bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten\nund Richtern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) nach dem Ruhegehaltssatz,\n\n18\n\n 2. bei Witwen und Witwern (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) nach sechzig vom Hundert des\nRuhegehaltssatzes;\n\n19\n\n dabei darf die Kostendämpfungspauschale in Fällen der Nummer 1 siebzig\nvom Hundert und in den Fällen der Nummer 2 vierzig vom Hundert der Beträge nach\nAbsatz 1 nicht übersteigen.\n\n20\n\n(4) Bei Waisen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3), bei Beamten auf Widerruf im\nVorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen\nKrankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale.\n\n21\n\n(5) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich\num 50,00 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur\ndeshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.\n\n22\n\n(6) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der\nerstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen.\n\n23\n\n(7) Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3) und\nAufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 5) entfällt die\nKostendämpfungspauschale. \n\n24\n\nIn Art. II Abs. 9 des Haushaltssicherungsgesetzes wurde weiter bestimmt, dass\ndie auf Art. II Abs. 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen\naufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert\nwerden können (sog. \"Entsteinerungsklausel\").\n\n25\n\nSchließlich normiert Art. III Abs. 1 Satz 2 des Haushaltssicherungsgesetzes, dass\nArt. II Abs. 8 Nr. 1 - betreffend u.a. die Regelungen über die\nKostendämpfungspauschale - für Aufwendungen gilt, die nach dem 31. Dezember\n1998 entstanden sind.\n\n26\n\nIn der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-\nDrucks. 12/3300 vom 27. August 1998) ist die Einführung der\nKostendämpfungspauschale folgendermaßen begründet worden:\n\n27\n\n\"Die Kostendämpfungspauschale soll u.a. an die Stelle der beim Bund und\nanderen Ländern vorgesehenen gestaffelten Eigenanteile bei Medikamenten (je nach\nPackungsgröße 9,00 DM, 11,00 DM oder 13,00 DM) sowie weiterer Eigenanteile\ntreten, deren Berücksichtigung bei der Beihilfefestsetzung erheblich\nverwaltungsaufwendiger als die vorgesehene Regelung ist; daneben dient sie der\nstärkeren Beteiligung der Beihilfeberechtigten an den Krankheitskosten. Die nach\n§ 88 LBG geforderte \"Vertretbarkeit\" wird durch die Staffelung nach\nBesoldungsgruppen sowie die Verminderung um 50,00 DM für jedes\nberücksichtigungsfähige Kind erreicht. Sofern nur Aufwendungen für dauernde\nPflege und für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten geltend gemacht\nwerden, fällt die Kostendämpfungspauschale nicht an.\"\n\n28\n\nAls allgemeine Zielsetzung des Haushaltssicherungsgesetzes war in der\nBegründung ferner angegeben, dass Ausgabenreduzierungen bei den auf\nLandesgesetzen beruhenden Leistungen erforderlich seien, um den notwendigen\nfinanzpolitischen Gestaltungsspielraum nach der eingetretenen nachhaltigen\nVerschlechterung der Finanzsituation der öffentlichen Haushalte zu sichern. \n\n29\n\nDurch Gesetz zur Änderung der BVO vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW\nS. 660, 666) sind die Kürzungsbeträge der Kostendämpfungspauschale mit Wirkung\nvom 1. Januar 2003 unter entsprechender Änderung des § 12a BVO (um jeweils\netwa 50 v.H.) angehoben und auf die Währung Euro umgestellt worden.\n\n30\n\nDer Kläger hat gegen den Bescheid vom 21. Januar 1999 erfolglos Widerspruch\neingelegt und anschließend rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung er im\nWesentlichen geltend gemacht hat, die Kostendämpfungspauschale verstoße gegen\ndas Alimentationsprinzip, gegen die Regelungszuständigkeit des Bundes und Art. 33\nAbs. 5 GG sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, sie führe zu einer\nindirekten Besoldungsminderung und sei unverhältnismäßig. \n\n31\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n32\n\ndas beklagte Land unter Änderung des Bescheides des Präsidenten des\nOberlandesgerichts I. vom 21. Januar 1999 und unter Aufhebung dessen\nWiderspruchsbescheides vom 11. Februar 1999 zu verpflichten, ihm eine weitere\nBeihilfe in Höhe von 200,00 DM (102,26 Euro) nebst 5 Prozent Zinsen über dem\nBasiszinssatz zu gewähren.\n\n33\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren mit Vorlagebeschluss vom\n28. Juni 2002 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage zur\nEntscheidung vorgelegt, ob § 12a BVO mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auf\nAnregung des Berichterstatters beim Bundesverfassungsgericht hat das\nVerwaltungsgericht seinen Vorlagebeschluss mit Blick auf den Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 (BVerfGE 106, 225) und das\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 24.02 - (DÖD 2004, 82),\njeweils betreffend die niedersächsische Kostendämpfungspauschale, mit Beschluss\nvom 10. Februar 2004 aufrechterhalten und ergänzt. Wegen der Einzelheiten dieser\nBeschlüsse wird auf Bl. 180 bis 241 und Bl. 273 bis 288 der Gerichtsakte Bezug\ngenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage im vorliegenden und\nzwei weiteren Verfahren durch Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11, 12\nund 13/02 - (n.v.) für unzulässig erklärt. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses\nwird auf Bl. 295 bis 304 der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n36\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen\nwird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Änderung der angefochtenen\nBescheide verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 102,26 EUR\n(entsprechend 200 DM) zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kammer\nhalte § 12a BVO für verfassungswidrig. Daher bedürfe keiner abschließenden\nEntscheidung, ob diese Vorschrift in formeller Hinsicht, insbesondere mangels\nErmächtigungsgrundlage, gegen höherrangiges Recht verstoße und ob sie sich im\nRahmen einer \"vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten\" halte. Jedenfalls sei\ndie Kostendämpfungspauschale mit den hergebrachten Grundsätzen des\nBerufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar, weil den\nBeihilfeberechtigten unter Verstoß gegen die Alimentationspflicht nicht versicherbare\nSelbstbehalte auferlegt würden. Zur weiteren Begründung wird der vorbezeichnete\nBeschluss vom 28. Juni 2002 zitiert. An dessen Ausführungen halte die Kammer\nauch in Würdigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom\n7. November 2002 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003\nweiterhin fest. Zur Begründung wird der Ergänzungsbeschluss vom 10. Februar 2004\nzitiert. Die beiden Kammerbeschlüsse werden auch zur Begründung der Auffassung\neiner fehlenden Landesgesetzgebungskompetenz und verschiedener Verstöße\ngegen vorrangige Rechtsprinzipien und Vorschriften in Bezug genommen.\n\n37\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die - vom Verwaltungsgericht wegen Abweichung\nzugelassene - Berufung des Beklagten. Er nimmt zur Begründung auf sein bisheriges\nVorbringen Bezug und macht ergänzend geltend, die Beihilfestelle habe den\nstreitigen Betrag zu Recht einbehalten, denn § 12a BVO sei nach der gesamten\nvorliegenden Rechtsprechung verfassungsgemäß. Danach liege keiner der vom\nVerwaltungsgericht gesehenen Verstöße vor. Das Verwaltungsgericht setze sich mit\nder umfänglichen Rechtsprechung nicht auseinander. \n\n38\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n39\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n40\n\nDer Kläger beantragt,\n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n43\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n44\n\nII.\n\n45\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch\nBeschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und\neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu\ngehört worden (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n46\n\nDer Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache nicht dadurch erledigt, dass die im\nZentrum des Streits stehende Vorschrift über die Kostendämpfungspauschale (§ 12a\nBVO) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch das Gesetz über die Änderung der\nBeihilfenverordnung vom 18. Dezeber 2002 (GV. NRW S. 660, 666) erneut geändert\nworden ist (Kostendämpfungspauschale II, die u.a. im Verfahren OVG NRW 1 A\n4955/05 zur Prüfung ansteht). Zum einen betrifft diese Änderung im Kern lediglich\neine Erhöhung der gestaffelten Sätze der Kostendämpfungspauschale, sodass die\nim vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Frage logisch vorrangig bleibt,\nob der Landesgesetzgeber überhaupt befugt war, eine derartige Pauschale (durch\nein formelles Gesetz) einzuführen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die\nfrühere, hier streitgegenständliche Fassung der Regelungen über die\nKostendämpfungspauschale ihre rechtliche Bedeutung auch nicht verloren hat. Denn\ndas streitige Rechtsverhältnis, welches noch nicht endgültig abgewickelt ist, ist auf\nder Grundlage derjenigen Normen zu klären, die im Zeitpunkt seines Entstehens\nGeltung hatten. Dabei steht die prozessuale Einkleidung des Begehrens in eine\nVerpflichtungsklage diesem aus dem materiellen Recht herzuleitenden maßgeblichen\nZeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht entgegen. Nach der in\nArt. II Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 enthaltenen Übergangsregelung\nist der Beurteilung - wie im nordrhein-westfälischen Beihilferecht allgemein - die\nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen zugrunde zu\nlegen.\n\n47\n\nDie Verpflichtungsklage auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe der\nseinerzeitigen Kostendämpfungspauschale zu Aufwendungen im Krankheitsfalle ist\nnicht begründet; dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1\nVwGO. \n\n48\n\nStreitig ist allein, ob die Beklagte berechtigt war, den ermittelten Beihilfebetrag\num die Kostendämpfungspauschale zu kürzen. Darüber, dass die in Rede stehende\nBeihilfefestsetzung im Übrigen unter korrekter Anwendung der maßgeblichen\nBestimmungen des nordrhein-westfälischen Beihilferechts erfolgt ist, besteht\nzwischen den Beteiligten kein Streit. Das gilt auch hinsichtlich der Höhe der\nKostendämpfungspauschale, die für das Jahr 1999 im Fall des Klägers 200 DM (=\n102,26 EUR) pro Kalenderjahr betrug. Dies ergibt sich für die Besoldungsgruppe A 9\ndes Klägers aus § 12a Abs. 1 BVO in der hier maßgeblichen Fassung des Art. II\nNr. 8 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW S. 750,\n757).\n\n49\n\nDie Rechtmäßigkeit der Kürzung ist zu bejahen. Die Kürzung fand ihre\nRechtsgrundlage in § 88 LBG NRW i.V.m. § 12a BVO in der genannten Fassung.\nDiese Regelungen sind entgegen der Auffassung des Klägers wirksam; formelle\nund/oder materielle Verstöße gegen höherrangiges Recht sind nicht gegeben. Dies\nhat der Senat im Einklang mit der übrigen Rechtsprechung bereits mehrfach\nentschieden; das Bundesverwaltungsgericht hat in den Verfahren über die\nNichtzulassung der Revision insoweit keine Bedenken geäußert oder Anlass zu\nweitergehenden Erwägungen aufgezeigt. \n\n50\n\nVgl. die Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4753/00 - (Juris), - 1 A 4750\n- (n.v.) und 1 A 4755/00 - (IÖD 2004, 53 = NWVBl 2004, 194 = NVwZ-RR 2004, 546\n= Schütz/Maiwald Beamtenrecht, Entscheidungssammlung C IV 2 Nr. 154 = ZBR\n2005, 272) sowie - 1 A 1476/01 - (n.v.); nachfolgend BVerwG, Beschlüsse vom\n10. März 2004 - 2 B 5.04 -, vom 11. März 2004 - 2 B 6.04 - und vom 12. März 2004 -\n2 B 7.04 - (n.v.); ferner Senatsbeschluss vom 25. März 2004 - 1 A 4814/00 -\n(n.v.).\n\n51\n\nAnlass zu solchen Erwägungen ist auch nicht ersichtlich, wird insbesondere im\nangefochtenen Urteil nicht geboten. Denn das Urteil setzt sich mit der vorliegenden\nanderslautenden Rechtsprechung nicht auseinander, sondern wiederholt zur\nBegründung ausschließlich frühere Erwägungen, zu denen sich der Senat - in\nWürdigung insbesondere des verwaltungsgerichtlichen Vorlagebeschlusses vom\n28. Juni 2002 - bereits geäußert hat oder die jedenfalls in der Sache ihre\nÜberzeugungskraft eingebüßt haben; das gilt auch für die ergänzenden Erwägungen\ndes Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 10. Februar 2004. Von daher\nkann zur Begründung erneut dasjenige angeführt werden, was der Senat in den\nvorzitierten Entscheidungen bereits herausgearbeitet hat und woran er nach\nÜberprüfung festhält. In seinem Beschuss vom 25. März 2004 (amtlicher Abdruck\nS. 13-44) ist - betreffend die für den Klägers geltende Besoldungsgruppen A 7 bis A\n11 - Folgendes ausgeführt:\n\n52\n\n\"1. Das Land Nordrhein-Westfalen war auf der Grundlage der Art. 70 Abs. 1, 72\nAbs. 1 GG zum Erlass der streitigen Regelungen über die Einführung einer\nKostendämpfungspauschale befugt. \n\n53\n\na) Art. 74 a Abs. 1 GG erstreckt die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes\nauf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit nicht der\nBund nach Art. 73 Nr. 8 GG ausschließlich zuständig ist; nach Art. 74 a Abs. 4 Satz 1\nGG gilt dies entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Der\nBegriff \"Besoldung\" wird in Art. 74 a Abs. 1 GG in einem weiten Sinne verwendet.\nVon ihm umfasst werden sämtliche in Erfüllung der\nAlimentationspflicht gewährten Leistungen, darunter auch solche der Beihilfe und der\nfreien Heilfürsorge. \n\n54\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 1982\n- 2 BvL 12/79 -, BVerfGE 62, 354 (368), und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98\n-, DÖV 2003, 546 = ZBR 2003, 203. \n\n55\n\nMit dem Bundesbesoldungs- und Beamtenversorgungsgesetz hat der\nBundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 a Abs. 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG\nzustehenden Kompetenz allerdings nur insoweit Gebrauch gemacht, als er die\nBesoldung und Versorgung im engeren Sinne prinzipiell abschließend normiert hat.\nLeistungen an Landesbeamte für besondere Lebenssituationen - wie beispielsweise\nin Krankheitsfällen - sind bundesgesetzlich demgegenüber nicht geregelt. In diesem\nUmfang vermögen die Bundesregelungen deshalb keine Sperrwirkung zu entfalten.\nVielmehr sind die Länder berechtigt (wenn nicht sogar verpflichtet), die nach der\ngegenwärtigen Konzeption gebotene Ergänzung der Regelalimentation durch\nBeihilfen u. a. für den Krankheitsfall durch eigene Vorschriften zu regeln. \n\n56\n\nVgl. statt vieler: BVerfG, Urteil vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.;\nBVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, DVBl. 2003, 1554 = NJW 2004, 308 =\nZBR 2004, 49.\n\n57\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat hiervon ausgehend nicht außerhalb seiner\nGesetzgebungskompetenzen gehandelt. Denn die Regelungen über die in Rede\nstehende Kostendämpfungspauschale normieren eine (generelle) Begrenzung der im\nRahmen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht erfolgenden Ergänzung der\nRegelalimentation durch Gewährung von Beihilfen u. a. für Krankheitsfälle. Sie\ntreffen hingegen jedenfalls keine unmittelbare Regelung der Besoldung oder\nVersorgung im engeren Sinne. Das ergibt sich schon aus dem objektiven, an den\nermittelten Beihilfebetrag anknüpfenden Inhalt der fraglichen (Kürzungs-\n)Bestimmungen. \n\n58\n\nb) Das Land Nordrhein-Westfalen hat auch nicht gegen die ihm obliegende\nverfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten in ihrer Bedeutung\nals Kompetenzausübungsschranke verstoßen. Zwar ergeben sich daraus gewisse\nRücksichtnahmepflichten auf die Belange und die Kodifikationen des Bundes. Ein\nsich über die Kompetenzausübungsschranke hinwegsetzender Verstoß würde\nausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber zweierlei\nvoraussetzen: Erstens müsste sich die kompetenzgemäße Regelung eines Landes\nauf Gegenstände der Bundesgesetzgebung (zumindest) mittelbar auswirken.\nZweitens müsste - darüber hinaus - die Ausübung des Gesetzgebungsrechts durch\ndas Land offenbar missbräuchlich sein. \n\n59\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002\n- 2 BvR 1053/98 -, a.a.O., und vom 9. März 2000 - 2 BvL 8/99 u.a. -, DVBl. 2000,\n1117 = ZBR 2001, 206; dazu auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -,\na.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. April 2002 - 2 LB 3367/01 -, NdsVBl.\n2003, 16.\n\n60\n\nHier lässt sich zwar die Möglichkeit mittelbarer Auswirkungen des § 12 a Abs. 1\nBVO auf die bundesgesetzlich geregelte Besoldung zumindest nicht von vornherein\nausschließen. Denn eine Kostendämpfungspauschale der hier in Rede stehenden\nArt kann sich jedenfalls vom Grundsatz her (mittelbar) darauf auswirken, ob der\nBeamte, Richter oder Versorgungsempfänger im Ergebnis noch ausreichend und\nseinem Amt angemessen alimentiert ist. Es kann nämlich - wenn auch in\nAbhängigkeit von der konkreten Höhe der Kürzungsbeträge - der Fall eintreten, dass\nderjenige Teil der Alimentation, welcher als Bestandteil der Besoldung bzw.\nVersorgung im engeren Sinne für die Krankheitseigenvorsorge vorgesehen ist, nicht\nausreicht, um zusätzlich auch noch die mit der Kostendämpfungspauschale\nauferlegten Selbstbehalte aufzufangen. Dementsprechend besteht die Gefahr, dass\nder Beamte oder Richter jene - grundsätzlich nicht versicherbaren - Beträge aus den\nfür andere Zwecke vorgesehenen Teilen seiner Gesamtalimentation aufbringen muss\nund bei Beibehaltung desselben Lebenszuschnitts diese \"krankheitskostenneutralen\"\nGehaltsbestandteile fortschreitend aufgezehrt werden. \n\n61\n\nZu der im Kern vergleichbaren Problematik betreffend die ausreichende\nBemessung der familienbezogenen Bezügebestandteile vgl. BVerfG, Beschlüsse\nvom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300, und vom 22. März\n1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363.\n\n62\n\nAußerdem ist die im Rahmen des § 12 a Abs. 1 BVO vorgenommene Staffelung\nder der Kürzung zugrunde liegenden Sockelbeträge nach der Besoldung mit Blick auf\ndie Zusammenfassung mehrerer Besoldungsgruppen in einer Stufe wie auch mit\nBlick auf die Grundtendenz einer Mehrbelastung der besoldungsmäßig höher\nEingestuften zumindest im Ansatz geeignet, durch insoweit mittelbar hervorgerufene\nNivellierungen des Besoldungsgefüges Auswirkungen auf die Amtsangemessenheit\nder Besoldung zu zeitigen.\n\n63\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa Grün, Verfassungsrechtliche Vorgaben für\ndie Beihilfe der Beamten, Dissertation, 2002, S. 130 ff.; Neuhäuser,\n\"Kostendämpfungspauschalen\" im Beihilferecht im Licht der Rechtsprechung, NVwZ\n1999, 824 (826 f.).\n\n64\n\nJedenfalls gibt es aber keinen durchgreifenden Anhalt für einen offenbaren\nMissbrauch des Gesetzgebungsrechts des Landes. So ergibt sich aus der oben unter\nI. wiedergegebenen amtlichen Gesetzesbegründung weder, dass der\nLandesgesetzgeber bei der Einführung der Kostendämpfungspauschale - auch im\nZusammenhang mit der Staffelung der Kürzungsbeträge - besoldungs- oder\nversorgungsrechtliche Ziele verfolgt hätte. Noch lässt sich feststellen, dass sein\nBestreben dahin gegangen wäre, die im Bundesrecht vorhandene\nBesoldungsstruktur bewusst zu konterkarieren. Es gibt nicht einmal konkrete\nAnhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber - angesichts der (noch) relativ\ngeringen Höhe der Kürzungsbeträge sowie der bereichsspezifisch durch\nSonderregelungen weiter abgemilderten Belastung durchaus nachvollziehbar - sich\nüberhaupt im Detail mit der Frage befasst hätte, ob und ggf. inwieweit als Folge der\nnormierten Beihilfekürzungen der im Rahmen der Besoldung vom Dienstherrn zur\nVerfügung gestellte Durchschnittssatz für krankheitsbedingte Aufwendungen\nund/oder die Alimentation insgesamt in Bezug auf alle oder einzelne\nBesoldungsgruppen spürbar tangiert werden und wie weit die Belastung von der\nGrenze des Zulässigen entfernt ist. Insbesondere gibt die sprachliche Fassung des\n§ 88 Satz 5 LBG NRW (\"... über die Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren\nSelbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden\") hierüber keinen näheren\nAufschluss. Die dortige Anknüpfung an den Begriff \"vertretbar\" zeigt aber immerhin,\ndass es jedenfalls auch ein Anliegen des Gesetzgebers war, eine (sei es auch\nausfüllungsbedürftige) Grenze für die zulässige Belastung vorzugeben. Stellt man\ndies in Rechnung, so lässt sich aus dem Umstand, dass - vorliegend im konkreten\nBezug der durch die Beihilfeleistungen entstehenden Kosten - das Ziel der\nKonsolidierung der öffentlichen Haushalte im Vordergrund der gesetzgeberischen\nÜberlegungen gestanden hat, noch nicht schließen, dass der Landesgesetzgeber\nzumindest bewusst, wenn nicht gewollt verfassungsrechtliche Risiken eingegangen\nwäre. \n\n65\n\nInsoweit a.A. aber wohl VG Gelsenkirchen, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss\nvom 28. Juni 2002\n- 3 K 1122/99 -, S. 102 des amtlichen Umdrucks; wie hier: Senatsurteile vom 12.\nNovember 2003\n- 1 A 4755/00 u. a. -.\n\n66\n\nOb die von ihm getroffenen Regelungen materielles Verfassungsrecht objektiv\nverletzen (dazu unten 3. ff.), betrifft eine andere, einen offenbaren Missbrauch der\nGesetzgebungskompetenz allein noch nicht hinreichend indizierende Frage. Das gilt\nzumindest dann, wenn - wie hier - eine derartige Verletzung nicht auf der Hand liegt.\n\n67\n\n2. Die konkrete Verfahrensweise des Landesgesetzgebers, im Rahmen eines\nsogenannten Artikelgesetzes durch (formelles) Gesetz die bestehende\nBeihilfenverordnung um die streitigen Regelungen über die\nKostendämpfungspauschale zu ergänzen, ist verfassungsrechtlich zulässig. Insoweit\nliegt weder ein Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung noch ein solcher\ngegen weitere rechtsstaatliche Anforderungen wie die Grundsätze der Bestimmtheit\nund Normenklarheit vor. \n\n68\n\nVgl. zum Folgenden bereits Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00\nu.a. -.\n\n69\n\nDass sich Art und Ausmaß der ergänzenden Absicherung des Krankheitsrisikos\nvon Beamten und Richtern nunmehr teils aus einer Verordnung und teils aus einer\nals formelles Gesetz erlassenen Regelung ergeben, ist verfassungsrechtlich\nunschädlich. Dies gilt erst recht in der hier vorliegenden Konstellation, dass die als\nformelles Gesetz erlassenen Regelungen, welche u. a. die\nKostendämpfungspauschale betreffen, mit einer sogenannten\n\"Entsteinerungsklausel\" versehen sind. Sie unterliegen damit ihrerseits - ausdrücklich\ndurch den Gesetzgeber bestimmt - der Regelungskompetenz des\nVerordnungsgebers im Rahmen von dessen Ermächtigung. Art. II Abs. 9 des\nHaushaltssicherungsgesetzes bestimmt, dass die auf Art. II Abs. 8 dieses Gesetzes\nberuhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen auf Grund der jeweils\neinschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden können.\nHierdurch hat der Gesetzgeber seinen Willen bekundet, dass die betroffenen\nRegelungen - im Unterschied zu anderen, allein durch den Gesetzgeber änderbaren\nGesetzen - materiell wieder in den Rang einer Rechtsverordnung übergehen sollen.\n\n70\n\nVgl. hierzu Schneider, Gesetzgebung, 3. Auflage 2002, Rn. 664; Sendler,\nVerordnungsermächtigung durch Gesetz und \"Entsteinerungsklausel\", NJW 2001,\n2859.\n\n71\n\nDem für eine bestimmte Materie zuständigen Gesetzgeber ist es im Rahmen der\nihm zugewiesenen Kompetenzen grundsätzlich nicht verwehrt, eine zunächst dem\nVerordnungsgeber überlassene Regelungsbefugnis wieder - auch teilweise und/oder\nzeitweise - in Anspruch zu nehmen. \n\n72\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64 u.a. -, BVerfGE 22, 330;\nSaarlVerfGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - Lv 3/95 -, NVwZ-RR 1997, 449;\nSendler, a.a.O.\n\n73\n\nDiese Kompetenz verliert er auch nicht dadurch, dass er - wie vorliegend -\nzugleich durch Gesetz bestimmt, dass die durch formelles Gesetz in eine Verordnung\neingefügten Teile künftig im Rahmen der bestehenden bzw. zeitgleich geänderten\nErmächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden können. Eine solche\nVorgehensweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ohne dass es in\ndiesem Zusammenhang einer abschließenden Entscheidung dazu bedürfte, ob die\nstreitige Regelung mit Blick auch auf die angesprochene Zielsetzung des\nGesetzgebers als untergesetzliche Rechtsnorm der Verwerfungskompetenz der\nFachgerichte \n\n74\n\nhierauf hindeutend: BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 4 CN 8/01 -, NJW\n2003, 2039 = DVBl. 2003, 804 = NVwZ 2003, 730\n\n75\n\noder mit Blick auf die förmliche Ausgestaltung als Gesetz allein der Verwerfung\ndurch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG unterliegt. \n\n76\n\nVgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64 u.a. -, a.a.O.;\nferner Külpmann, Änderungen von Rechtsverordnungen durch den Gesetzgeber,\nNJW 2002, 3436 (3437 f.) m.w.N. zum Streitstand; zur Frage der Vorlagepflicht\n- bejahend - auch VG Gelsenkirchen, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 28.\nJuni 2002 - 3 K 1122/99 -, S. 23 ff. des amtl. Umdrucks. \n\n77\n\nDie durch Art. 80 GG sowie Art. 70 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen\nlegitimierte Ermächtigung der Exekutive zu eigener Rechtsetzung im Wege der\nVerordnung sowie ihre Wahrnehmung durch den Verordnungsgeber verbieten der\nLegislative nicht, ihre rechtsetzende Gewalt - wie hier im Zusammenhang mit der\nEinführung der Kostendämpfungspauschale geschehen - selbst auszuüben. Da es\nsich um von der Legislative übertragene Gewalt an die Exekutive handelt, welche,\nwas auch die Möglichkeit jederzeitiger Aufhebung oder Änderung der\nVerordnungsermächtigung zeigt, eine daneben verbleibende originäre Zuständigkeit\ndes Gesetzgebers jedenfalls nicht vollständig verdrängt, stellt das\nGewaltenteilungsprinzip in diesem Zusammenhang keine verfassungsrechtliche\nSchranke dar, welche durch die vom Landesgesetzgeber hier gewählte - im Übrigen\nweit verbreitete - Vorgehensweise überschritten würde. \n\n78\n\nMacht der Gesetzgeber wie hier von einer ihm verbliebenen eigenen originären\nRegelungszuständigkeit Gebrauch, so unterliegt er nicht den sich aus Art. 80 Abs. 1\nSatz 2 GG, Art. 70 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen ergebenden Grenzen für\neine Ermächtigung des Verordnungsgebers, seinerseits aus der Ermächtigung\nabgeleitete Regelungen zu treffen. \n\n79\n\nVgl. Sendler, NJW 2001, 2859.\n\n80\n\nVor diesem Hintergrund bedarf es hier auch keines weiteren Eingehens auf die\nvom Kläger erstinstanzlich angesprochene Frage, ob § 88 Satz 5 Halbsatz 2 LBG\nNRW dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot unter Beachtung auch der\nWesentlichkeitstheorie entspricht und vor diesem Hintergrund\nErmächtigungsgrundlage für § 12 a BVO sein kann. Denn einer solchen\n\"Ermächtigungsgrundlage\" bedarf der formelle Gesetzgeber - wie dargelegt - nicht.\nDie Bestimmtheit des § 12 a BVO selbst wird vom Kläger, soweit ersichtlich, nicht in\nZweifel gezogen und unterliegt auch nach Auffassung des Senats keinen\nBedenken.\n\n81\n\nAuch die \"Entsteinerungsklausel\" verstößt ihrerseits nicht gegen\nVerfassungsrecht; ob ihre etwaige Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht\nüberhaupt die Rechtmäßigkeit der durch das in Rede stehende Artikelgesetz\ngetroffenen Regelungen im Übrigen beeinflussen könnte, kann deshalb auf sich\nberuhen. \n\n82\n\nDie betreffende Klausel trägt insbesondere dem Vorrang des Gesetzes\nausreichend Rechnung. Denn sie räumt dem Verordnungsgeber gerade nicht das\nRecht ein, eine Norm mit Gesetzeskraft zu verändern. Die erlaubte Änderung bezieht\nsich vielmehr auf Regelungen, die (jedenfalls im Zeitpunkt einer künftigen Änderung)\nmateriell keinen Gesetzesrang mehr haben sollen. Die Kompetenz des Gesetzgebers\nzu einer solchen Regelung erschließt sich aus seiner Befugnis, durch Gesetz die\nExekutive zum Erlass untergesetzlicher Normen zu ermächtigen. Auch bei solchen\nGesetzen kann der Gesetzgeber indes den Anwendungsbereich der Vorschrift\nebenso wie ihren Inhalt näher bestimmen. Ihm steht es dabei auch frei, einzelnen\nVorschriften bzw. einer Gruppe von Vorschriften, die in einem formellen Gesetz\nenthalten sind, eine Subsidiarität gegenüber bestimmten staatlichen\nWillensäußerungen niedrigeren Ranges in der Weise beizulegen, dass er etwa ihre\nzeitweilige oder regionale Ersetzbarkeit durch eine abweichende Rechtsverordnung\nim Gesetz selbst vorsieht. \n\n83\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1958 - 2 BvL 37/56 -, BVerfGE 8, 155 (171).\n\n84\n\nGenerelle Bedenken gegen die Verwendung solcher gesetzgebungstechnischer\nFormen der Anwendungsbeschränkung von Gesetzen bestehen von daher nicht.\nDas Grundgesetz hat vielmehr ihre Existenz und damit ihre Zulässigkeit\nvorausgesetzt. \n\n85\n\nVgl. auch Sendler, NJW 2001, 2859 (2860). \n\n86\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in einer\nanderen Entscheidung,\n\n87\n\nUrteil vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64 u.a. -, a.a.O.\n\n88\n\nangeführt hat, der Gesetzgeber könne keine Rechtsverordnungen erlassen.\nAngesprochen sind damit allein die Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich\nbestimmter Handlungsformen zu bedienen, nicht aber die Kompetenz, durch\nformelles Gesetz eine Rechtsverordnung zu ändern und/oder die Legislative zugleich\nzu ermächtigen, die gesetzliche Regelung im Rahmen der bestehenden\nVerordnungsermächtigung im Verordnungswege zu verändern. Schließlich wird in\njener Entscheidung hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein\nkann, eine zunächst dem Verordnungsgeber überlassene Regelungsbefugnis wieder\nfür sich in Anspruch zu nehmen.\n\n89\n\nVgl. zu der Thematik auch Külpmann, NJW 2002, 3436 (3438).\n\n90\n\nDavon abgesehen entspricht es einer verbreiteten Auffassung, dass\n\"Entsteinerungsklauseln\" so zu verstehen sind, dass sie die geänderten\nRechtsverordnungen uno actu (erst) nach Ablauf einer logischen Sekunde vom Rang\ndes formellen Gesetzes in denjenigen einer Rechtsverordnung herabstufen. Es wird\nmithin durch den Gesetzgeber nicht unmittelbar Verordnungsrecht geschaffen. \n\n91\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 4 CN 8/01 -, a.a.O.; Sendler,\nNJW 2001, 2859 (2860). \n\n92\n\nOb sich (im Übrigen) aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie\nGrenzen für die Legislative ergeben, Regelungen, die auf Grund einer von ihr\nerteilten Ermächtigung durch Verordnung erfolgt sind, teilweise zu korrigieren und\ndurch Normen zu ersetzen, die durch ein formelles Gesetz eingeführt werden, mag\ndahinstehen. Solche Grenzen wären nämlich allenfalls dann überschritten, wenn die\n(jedenfalls dem Anschein nach vorliegende) Aufspaltung einer Sachmaterie in\nVorschriften mit Gesetzesrang und solche mit Verordnungsrang zu\nRechtsunsicherheit und/oder zu einer unvertretbaren Verkürzung oder\nBeeinträchtigung des Rechtsschutzes führen würde. \n\n93\n\nVgl. in diesem Zusammenhang SaarlVerfGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - Lv\n3/95 -, a.a.O., 449.\n\n94\n\nDas ist hier indes ersichtlich nicht der Fall. Die durch das\nHaushaltssicherungsgesetz erfolgte Einführung einer Kostendämpfungspauschale\nschränkt die Gewährung von Beihilfen bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr in\nHöhe bestimmter Selbstbeteiligungssätze der Beihilfeempfänger generell ein. Art und\nUmfang dieser Einschränkungen lassen sich unschwer den hier im Übrigen allesamt\ndurch das Artikelgesetz getroffenen Regelungen entnehmen. Der dagegen mögliche\nRechtsschutz ist nicht von geringerer Qualität als jener, der bei einer sogleich\nerfolgten Regelung durch den Verordnungsgeber bestünde. \n\n95\n\n3. Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in der hier vorliegenden\nAusgestaltung ist auch materiell verfassungsmäßig. Sie verstößt zunächst nicht\ngegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG. In\ndiesem Zusammenhang liegt weder eine Verletzung des Alimentationsprinzips noch\nder Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. \n\n96\n\na) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, welche den\nKernbestand von Strukturprinzipien erfassen, die allgemein oder doch ganz\nüberwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens\nunter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt\nworden sind, gehören u.a. das Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht. Die\nBeihilfe, die vom Dienstherrn u.a. zu Aufwendungen in Krankheitsfällen geleistet\nwird, gehört hingegen in ihrer gegenwärtigen (bzw. hier im Zeitpunkt des\nInkrafttretens des Haushaltssicherungsgesetzes zum 1. Januar 1999 vorhanden\ngewesenen) Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des\nBerufsbeamtentums. Dieses System kann vielmehr jederzeit geändert werden, ohne\ndass allein durch die Änderung des Systems Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde.\nDementsprechend besteht auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der\njeweiligen Dienstherren, ihren Beamten und Richtern bzw. Versorgungsempfängern\nfür Krankheitsfälle und vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von\nBeihilfen (im Sinne der geltenden Beihilfevorschriften) oder gar von solchen Beihilfen\nin bestimmter Höhe zu gewähren. \n\n97\n\nVgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 1 BvR 1053/98 -,\na.a.O.; ferner BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O., jeweils mit\nzahlreichen Nachweisen.\n\n98\n\nb) Die Gewährung von Beihilfen u.a. für krankheitsbedingte Aufwendungen, wie\nsie Gegenstand der Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen ist, steht zwar in einem\ngewissen Abhängigkeits- und Spannungsverhältnis zur Alimentationspflicht des\nDienstherrn, sie findet dort aber nicht ihren (unmittelbaren) verfassungsrechtlichen\nAnknüpfungspunkt; dieser besteht vielmehr in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.\n\n99\n\nIm Einzelnen gilt hierzu: \n\n100\n\nDas Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn (bzw. den für diesen\nhandelnden zuständigen Gesetzgeber), für den angemessenen Unterhalt des\nBeamten oder Richters und seiner Familie zu sorgen. Es enthält zum einen einen\nRegelungsauftrag an den Gesetzgeber, begründet zum anderen aber auch ein\ngrundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive\nRechtsstellung betroffen ist. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur\namtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber - ausgehend von einem\ngrundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum - die Attraktivität des Beamten- bzw.\nRichterverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der\nGesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des\nAmtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte\n(Richter) außer den Grundbedürfnissen ein \"Minimum an Lebenskomfort\" befriedigen\nund seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann. \n\n101\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/98 u.a. -, BVerfGE\n99, 300; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305;\njeweils m.w.N.\n\n102\n\nDie Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind hiervon\nausgehend so zu bemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt\nverbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums\nfür die Allgemeinheit und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen\nwirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards\nangemessenen Lebensunterhalt gewähren. (Nur) So bilden sie die Voraussetzung\ndafür, dass sich der Beamte (Richter) ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf\nwidmen und in wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit die ihm im Staatsleben\nzufallende Funktion erfüllen kann. \n\n103\n\nVgl. BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, DVBl. 2003,\n1148 = ZBR 2003, 348, und vom 30. März 1977 - BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44,\n249, jeweils m.w.N.\n\n104\n\nDamit er den Unterhalt seiner Familie sicherstellen kann, bedarf der Beamte oder\nRichter jedenfalls im Ergebnis aber auch ausreichender Mittel, um Krankheit,\nPflegebedürftigkeit sowie andere besondere Situationen finanziell bewältigen zu\nkönnen, ohne dass hierdurch der amtsangemessene Lebensunterhalt im Übrigen\nbeeinträchtigt wird. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährleistung des\namtsangemessenen Lebensunterhalts als hergebrachter Grundsatz des\nBerufsbeamtentums beschränkt sich dementsprechend nicht allein auf gewöhnliche\nLebenssituationen, sondern erstreckt sich - zumindest als notwendiges Korrektiv\ngegen ansonsten ggf. auftretende Deckungslücken - auch in Lebenslagen hinein, die\neinen erhöhten Bedarf begründen. \n\n105\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O. \n\n106\n\nAllerdings ist das gegenwärtige System der Beihilfe, obwohl es ebenfalls dem\nZweck dient, für Aufwendungen in besonderen Lebenslagen wie insbesondere\nKrankheit einen finanziellen Ausgleich zur Verfügung zu stellen, nicht Bestandteil der\nverfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten oder Richters. Von\nVerfassungs wegen durch das Alimentationsprinzip geschuldet ist vielmehr nur die\nZurverfügungstellung eines Durchschnittssatzes, der geeignet ist, (u.a.) in\nKrankheitsfällen zu erwartende Aufwendungen abzudecken; diese\nZurverfügungstellung erfolgt mit den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen. \n\n107\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE\n89, 207 (209), und Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345\n(347); Neuhäuser, NVwZ 1999, 824 (825).\n\n108\n\nDer Empfänger von Besoldung oder Versorgung soll hierdurch in die Lage\nversetzt werden, eine angemessene Eigenvorsorge für den Krankheitsfall zu\nbetreiben. Jedenfalls im Kern muss die amtsangemessene Alimentation in diesem\nZusammenhang lediglich die Kosten einer Krankenversicherung\n(Krankenversicherungsprämie) decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter\nBelastungen erforderlich ist. \n\n109\n\nVgl. BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE\n83, 89 (98), und vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 (77 f.).\n\n110\n\nDabei ist zumindest mittelbar für den Umfang der Erfüllung der\nAlimentationspflicht auch von Bedeutung, in welchem Umfang der Dienstherr dem\nBeamten (Richter) zumutet, tatsächlich Eigenvorsorge für den Krankheitsfall zu\nbetreiben. Ist dies eine Eigenvorsorge in vollem Umfang, müssen die Bezüge so\nbemessen sein, dass die in diesem Falle bestehende Belastung durch einen\n\"Vollschutz\" gewährleistende - höhere - Krankenversicherungsprämien zumindest im\nWesentlichen voll ausgeglichen wird, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt\nim Übrigen nicht beeinträchtigt wird. Für ergänzende Leistungen des Dienstherrn\naufgrund der Fürsorgepflicht besteht in solchen Fällen kein (zusätzlicher) Bedarf.\nMutet der Dienstherr demgegenüber - wie nach dem derzeit in Bund und Ländern mit\nuntereinander eher geringen Abweichungen geltenden System - den Beamten,\nRichtern und Versorgungsempfängern eine Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen\nbestimmten Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod\nbegründeten Belastungen zu, so ist in diesem Falle die von Verfassungs wegen zu\ngewährende Alimentation im Kern darauf beschränkt, die Betroffenen in die Lage zu\nversetzen, diese teilweise Eigenvorsorge für sich und ihre Familienangehörigen\nsicherzustellen. In dem verbleibenden Umfang hat also - innerhalb eines solchen\n\"Mischsystems\" - der Dienstherr kraft seiner Fürsorgepflicht zusätzliche\nVorkehrungen zu treffen, welche die aus der gewährten Alimentation zu bestreitende\nEigenvorsorge ergänzen. Er muss auf diese Weise gewährleisten, dass der Beamte\n(Richter) nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine\nihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Ziel ist es dabei sicherzustellen,\ndass aus Anlass von Krankheit usw. weder notwendige und angemessene\nMaßnahmen der Heilung bzw. Gesunderhaltung aus wirtschaftlichen Gründen\nunterbleiben noch der amtangemessene Lebensunterhalt wegen der in diesen\nAusnahmesituationen bestehenden besonderen finanziellen Belastungen gefährdet\nwird. \n\n111\n\nVgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -,\nBVerfGE 83, 89, und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG,\nUrteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.\n\n112\n\nVor dem Hintergrund des insoweit bestehenden Abhängigkeits- und\nSpannungsverhältnisses haben sowohl die Bestimmungen über die Besoldungs- und\nVersorgungsbezüge als auch diejenigen über ergänzende Fürsorgeleistungen zum\nSchutz bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit jeweils aufeinander Rücksicht zu\nnehmen, damit im Ergebnis der amtsangemessene Lebensunterhalt gewährleistet\nbleibt. Zwar ist es im Grundsatz von Verfassungs wegen allein geboten, dass in\nFällen, in denen - etwa als Folge im Beihilfebereich vorgenommener Kürzungen - der\namtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten (Richters) oder\nVersorgungsempfängers im Ergebnis nicht mehr gewährleistet wäre, weil für sonstige\nZwecke vorgesehene Bezügebestandteile nunmehr - über die bisher in die\nBemessung der Bezüge einkalkulierte Eigenvorsorge hinaus - für krankheitsbedingte\nAufwendungen eingesetzt werden müssten, eine Korrektur der das\nAlimentationsprinzip konkretisierenden Besoldungs- und Versorgungsgesetze erfolgt,\nweil die Beihilfe ihrerseits nicht verfassungsverbürgt ist. \n\n113\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O., vom\n25. September 2001 - 2 BvR 2442/94 -, DÖD 2002, 25 = ZBR 2002, 351, und vom\n23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 (78). \n\n114\n\nHiermit kann es allerdings nicht allein sein Bewenden haben. Denn der in dem\nhier maßgeblichen Zeitpunkt einheitlich zuständig gewesene Bundesgesetzgeber\nwird schwerlich zu einer bundesweiten Heraufsetzung der Dienst- und\nVersorgungsbezüge (und damit einer betreffend die meisten Länder vorliegenden\n\"Überalimentation\") gezwungen werden können, wenn etwa nur ein Bundesland\ndurch Änderungen an seinem Beihilfesystem relevante Alimentationslücken\nentstehen ließe. In einem solchen Falle bliebe dem Bund allenfalls ein (Teil-)Verzicht\nauf zurzeit ausgeschöpfte Gesetzgebungskompetenzen im Rahmen der\nkonkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 a GG unter gleichzeitiger\nAufgabe der jedenfalls im Wesentlichen noch bestehenden \"Einheitlichkeit der\nBesoldung\". Vor diesem Hintergrund ist vielmehr infolge der materiell-rechtlichen\nAusstrahlungswirkung des Grundsatzes der Bundestreue, hier in Verbindung mit den\nBund und Länder gleichermaßen verpflichtenden Grundsätzen aus Art. 33 Abs. 5\nGG, eine gegenseitige Rücksichtnahme auf die im Bereich der Sicherstellung des\nUnterhalts für krankheitsbedingte Aufwendungen jeweils bestehenden Kodifikationen\nund Regelungssysteme - wenn auch ohne strikte Anknüpfung an den im Bund\nund/oder anderen Bundesländern bestehenden \"Beihilfestandard\" - jedenfalls im\nKern unverzichtbar. \n\n115\n\nZumindest dahin tendierend auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -,\na.a.O.\n\n116\n\nMit anderen Worten: Das zuvor beschriebene Spannungsverhältnis darf nicht -\ndabei auch nicht \"schleichend\" durch ein stetiges, immer weiteres Absenken\nergänzender fürsorgerischer Leistungen des Dienstherrn - einseitig nur zu Lasten der\nBeamten, Richter und Versorgungsempfänger gelöst werden.\n\n117\n\nEiner weiteren Vertiefung und Entscheidung dieser Problematik bedarf es aus\nAnlass des vorliegenden Falles indes nicht. Es lässt sich nämlich jedenfalls für die\nnoch relativ maßvollen Sätze der hier zur gerichtlichen Prüfung stehenden Fassung\nder Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO betreffend sämtliche\nBesoldungsgruppen - darunter insbesondere auch für die Besoldungsgruppe A 7 des\nKlägers - schon nicht feststellen, dass bei Berücksichtigung der betreffenden\nKürzungssätze der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten, Richter und\nVersorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet (gewesen) ist. \n\n118\n\nc) Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang allerdings, dass der\nUmfang der den Beamten und Richtern von Verfassungs wegen zustehenden\nBesoldung und Versorgung einerseits nicht eindeutig quantifizierbar, andererseits\naber auch nicht indifferent ist. \n\n119\n\nVgl. - dort betreffend die sog. Versorgungsrücklage - etwa BVerwG, Urteil vom\n19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, a.a.O.\n\n120\n\nSo lässt sich nur sehr schwer und in aller Regel nicht in Form von feststehenden\nGeldbeträgen bestimmen, auf welche Höhe sich die amtsangemessene Besoldung\nund Versorgung für die einzelnen Ämter jeweils exakt beläuft. Gleichwohl sind\nzumindest in gewissen Grundzügen fassbare objektive Bezugspunkte nötig, soll der\nhergebrachte Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation etwa in Fällen wie\ndem vorliegenden als verfassungsrechtliche Schranke effektiv ins Feld geführt\nwerden können und nicht mehr oder weniger zur Disposition des Gesetz- und\nVerordnungsgebers stehen. Letzteren kommt zwar anerkanntermaßen bei der\nnäheren Bestimmung des jeweils amtsangemessenen Betrags ein Gestaltungs- bzw.\nErmessensspielraum zu, sie haben aber auch zu beachten, dass die\nverfassungsrechtlich geschuldete Alimentation keine dem Umfang nach beliebig\nvariable Größe ist. \n\n121\n\nEbenso BVerfG, z. B. Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -,\na.a.O., S. 320; vgl. allgemein zu der Problematik auch Wolff, Der Kerngehalt des\nAlimentationsgrundsatzes als absolute Grenze für den Bundesgesetzgeber, ZRP\n2003, 305.\n\n122\n\nZwar ist hiervon ausgehend nicht schon jede (geringfügige) Absenkung des\nNiveaus der Besoldung und/oder Versorgung geeignet, eine verfassungsrechtlich die\nGrenze des Art 33 Abs. 5 GG überschreitende \"Unteralimentation\" herbeizuführen.\nAuch folgt aus dem Alimentationsgrundsatz für den Beamten oder Richter nicht\nunmittelbar ein Anspruch auf Besoldung in einer bestimmten Höhe. Der\nBesoldungsgesetzgeber kann in diesem Zusammenhang aber auch nicht frei\njedweder Bindungen handeln. Er hat sich vielmehr unter anderem an den jeweiligen\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen\nLebensstandard zu orientieren. In diesem Zusammenhang besteht einerseits ein\nBezug zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung,\nandererseits aber auch eine Verknüpfung mit der Lage der Staatsfinanzen, d.h. der\nsich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden jeweiligen\nLeistungsfähigkeit des Dienstherrn.\n\n123\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, a.a.O., dort\nbetreffend die immer noch um 10 % abgesenkten Bezüge für \"Ost-Beamte\", m.w.N.;\nferner dazu etwa Hebeler, Beamtenbesoldung und Haushaltszwänge, RiA 2003, 157\n(159 ff.).\n\n124\n\nDer Besoldungsgesetzgeber muss dabei aber auch in Zeiten \"leerer\nHaushaltskassen\" darauf achten, dass die Beamten und Richter - eingebettet in ein\nstimmiges Gesamtkonzept - auch unter Berücksichtigung ihres besonderen\nTreueverhältnisses grundsätzlich nicht stärker als andere Bevölkerungsgruppen,\ndarunter die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und sonstigen\nArbeitnehmer, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen haben.\n\n125\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, a.a.O., S. 308; Wolff,\nZRP 2003, 305 (307); Hebeler, RiA 2003, 157 (161); Jachmann, ZBR 1993, 133 (134\nf.). \n\n126\n\nDarüber hinaus ist je nach Umfang und Gewicht vorgenommener Einschnitte in\ndie bisher gewährte Alimentation eine besondere Darlegungs- und Abwägungslast\ndes Gesetzgebers zu fordern, wenn er sich auf sog. \"Haushaltszwänge\" beruft.\n\n127\n\nVgl. Hebeler, a.a.O., S. 161.\n\n128\n\nAuch all dies vermag indes nur einen eher groben, nicht in einem engen, etwa\nstrikt an die Einkommensentwicklung anderer Beschäftigter anknüpfenden Sinne zu\nverstehenden Rahmen für die Bestimmung der - letztlich eine gewisse Bandbreite\ngesetzgeberischen Ermessens voraussetzenden - verfassungsverbürgten Höhe der\namtsangemessenen Alimentation vorzugeben. \n\n129\n\nSoweit das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur\namtsangemessenen Alimentation von Besoldungsempfängern mit mehr als zwei\nKindern ohne ins einzelne gehende Begründung davon ausgegangen ist, die\nEinkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern seien in\nder fraglichen Zeit (1977 bis 1996) - im Wesentlichen - amtsangemessen gewesen,\nohne dass insoweit eine \"Überalimentation\" habe festgestellt werden können,\n\n130\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE\n99, 300, vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März\n1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249,\n\n131\n\nkann dies - soweit ersichtlich - nicht dahin verstanden werden, dass\nbetragsmäßig die äußerste Grenze - i. S. von gerade noch amtsangemessen - schon\nganz erreicht (gewesen) wäre. Dementsprechend ist auch dort nicht festgestellt\nworden, die gesetzlich festgelegte Höhe der Dienst- und sonstigen Bezüge hätte in\ndem überprüften Zeitraum überhaupt keinen Spielraum (\"Puffer\") in Richtung auf die\nin Ansehung weiterer für die Beamten verbleibender Belastungen noch immer\nmögliche Gewährleistung des kraft Verfassung vom Dienstherrn zwingend\ngeschuldeten (Mindest-)Maßes der amtsangemessenen Alimentation unter\nEinschluss des darin enthaltenen \"Minimums an Lebenskomfort\" mehr gelassen.\n\n132\n\nIn Konsequenz dessen ergibt sich: Je maßvoller eine sich auf den\namtsangemessenen Unterhalt auswirkende Kürzung von Leistungen ausfällt, um so\nschwieriger wird sich - gerade unter Beachtung des insoweit bestehenden\ngesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - im Einzelfall eine die Grenze des Art. 33\nAbs. 5 GG überschreitende Beeinträchtigung des amtsangemessenen (Gesamt-\n)Unterhalts im Ergebnis mit der nötigen Deutlichkeit feststellen lassen. Je\nempfindlicher - umgekehrt - eine Kürzung bzw. mehrere aufeinander folgende\nKürzungen für die Alimentation notwendiger Leistungen ausfallen, um so eher wird\nallerdings eine Überschreitung dieser Grenze ernsthaft in Betracht kommen.\nAußerdem erhöhen sich mit zunehmender Intensität derartiger \"Sparmaßnahmen\"\ndie Anforderungen an die Plausibilisierung und Offenlegung des Dienstherrn bzw.\njeweils zuständigen Gesetzgebers in Bezug auf die Einhaltung der Maßstäbe der\nSach- und Verteilungsgerechtigkeit.\n\n133\n\nVgl. zum Ganzen etwa Wolff, ZRP 2003, 305 (307 f.); Schwandt, ZBR 1983, 92\n(97); Hebeler, RiA 2003, 157 ff.; Grün, a.a.O., S. 127 f.; sinngemäß\nebenso wohl auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O., wo dem\nUmfang der Kürzung anscheinend eine wesentliche Bedeutung zugemessen\nwird.\n\n134\n\nIm Zusammenhang mit mittelbaren Auswirkungen von Kürzungen gerade bei der\nGewährung von Beihilfen im Krankheitsfalle, um die es hier geht, ist darüber hinaus\nzu berücksichtigen, dass der \"Durchschnittssatz\" für die\nKrankheitskosteneigenvorsorge, den der Besoldungsgesetzgeber den Beamten und\nRichtern als Teil ihrer Alimentation zur Verfügung stellt, erst recht keine für die\neinzelnen Besoldungsgruppen betragsmäßig exakt bestimmbare Größe ist und er\nauch keinen fixen proportionalen Anteil an den gewährten Bezügen ausmacht.\n\n135\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O. \n\n136\n\nJedenfalls weiß anscheinend niemand genau, wie hoch dieser Besoldungsanteil\nbemessen ist. Es besteht nicht einmal letzte Klarheit darüber, ob der betreffende\n\"Durchschnittssatz\" unabhängig von der Höhe der im Einzelfall zustehenden Bezüge\n- und damit auch von den Besoldungsgruppen - ist, also bei einer höheren\nBesoldung anteilmäßig sinkt, oder ob auch dieser Satz selbst dem Grundsatz der\nAmtsangemessenheit in der Weise unterliegt, dass mit steigender Amtsstellung ein\nproportional höherer Eigenvorsorgebetrag (z.B. für eine umfassendere Absicherung\netwa durch Zusatztarife einer Krankenversicherung) beansprucht werden kann.\n\n137\n\nVgl. dazu etwa einerseits Hoffmann, ZBR 1992, 207, und andererseits VG\nGelsenkirchen, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 28. Juni 2002 - 3 K\n1122/99 -, a.a.O., S. 82 ff. des amtlichen Umdrucks, m.w.N.\n\n138\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat zwar immer wieder betont, dass der mit den\nBezügen zur Bestreitung nicht durch die Beihilfe abgedeckter, im Krankheitsfalle zu\nerwartender Aufwendungen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte\nAlimentationsteil sich jedenfalls seiner wesentlichen Bestimmung nach auf die im\nRahmen der Eigenvorsorge für den Beamten (Richter) regelmäßig entstehenden\nKosten einer - beihilfekonformen - Krankenversicherung bezieht.\n\n139\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, vom 13.\nNovember 1990 - 2 BvF 2/88 -, und vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, jeweils\na.a.O.\n\n140\n\nDies gibt aber keinen Aufschluss darüber, ob die gesetzliche Besoldungshöhe im\nhier maßgeblichen Jahr 1999 lediglich dieses verfassungsrechtliche Minimum oder\naber darüber hinaus noch eine gewisse weitere Pauschale zur privaten\nEigenvorsorge berücksichtigt hat; hierzu ist auch sonst nichts bekannt. \n\n141\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O. sowie S. 6 des amtl.\nUmdrucks.\n\n142\n\nDies zugrunde gelegt, wird man bei der Bewertung der in Rede stehenden\nSockelbeträge als rechtmäßig letztlich doch insbesondere dem Umstand eine\nmaßgebliche Bedeutung zumessen müssen, welchen (relativen) Umfang die durch\n§ 12 a BVO bewirkte Beihilfenkürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der\nDienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten, Richter oder\nVersorgungsempfänger zur Bewältigung seines amtsangemessenen\nLebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. Die\nvom Kläger in diesem Zusammenhang erstrebte und für richtig befundene\nKumulierung der Kostendämpfungspauschale mit den durch die Änderung des § 4\nBVO (Kürzungen bei Wahlleistungen) ausgelösten weiteren Belastungen, kann dabei\nallerdings nicht erfolgen, und zwar schon deshalb nicht, weil Wahlleistungen keine\nnotwendigen krankheitsbedingten Aufwendungen betreffen und die freiwillige\nVerwendung eines Teils der Dienstbezüge hierfür eine verfassungswidrige Lücke in\nder amtsangemessenen Alimentation schon im Ansatz nicht entstehen lassen kann.\nDies hat das Bundesverfassungsgericht klar entschieden und braucht daher hier\nnicht weiter vertieft zu werden.\n\n143\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.\n\n144\n\nDies besagt andererseits nicht, dass stets immer nur die jeweils konkret in Rede\nstehende Kürzungsregelung isoliert in den Blick genommen werden müsste. Wäre\ndas so, könnte nämlich im Wege einer sog. \"Salamitaktik\" des Gesetz- und\nVerordnungsgebers die amtsangemessene Alimentation der Besoldungs- und\nVersorgungsempfänger Stück für Stück immer weiter aufgezehrt werden.\n\n145\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch Schnellenbach, VerwArch 2001, 2 (24).\n\n146\n\nDas Umfeld bereits bestehender bzw. gleichzeitig in Kraft getretener anderer den\nangemessenen Unterhalt betreffender, insbesondere besoldungs- und\nversorgungsrechtlicher Restriktionen ist daher grundsätzlich mit einzubeziehen.\nIndes hat der Kläger hierzu - die im vorliegenden Zusammenhang irrelevanten\nAusführungen zu § 4 BVO ausgenommen - weder etwas vorgetragen, noch bestand\ninsoweit (schon) 1999 eine Situation, die den Senat von Amts wegen zu einer\numfassenderen vergleichenden Prüfung der Entwicklung der Einkommenssituation\nim Verhältnis zu derjenigen der allgemeinen Lebensverhältnisse veranlassen müsste.\nGegenüber den derzeit in der Diskussion befindlichen bzw. schon konkret geplanten\n(weiteren) Restriktionen im Bereich der Alimentation und/oder ergänzenden\nFürsorgeleistungen des Dienstherrn, gab es damals erst erste, noch maßvolle\nAnsätze für entsprechende Einbußen. Ob etwa mit Blick auf die für seit dem 1.\nJanuar 2003 entstandene Aufwendungen inzwischen deutlich (um 50 %)\nangehobenen Sätze der Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO n. F.\neinerseits sowie die zugleich eingeleitete Kürzung weiterer Leistungen wie z. B. bei\nder Jahressonderzuwendung, beim Urlaubsgeld, im Versorgungsrecht andererseits\ndieser Befund auch heute nach wie vor Gültigkeit hat, erscheint allerdings schon\nnicht mehr zweifelsfrei. Da nicht Streitgegenstand, braucht das hier aber nicht weiter\nvertieft und entschieden zu werden.\n\n147\n\nDie durch die Kostendämpfungspauschale in der hier zur Überprüfung stehenden\nFassung eingetretene jährliche Belastung lag in der maßgeblichen Zeit nach\nBesoldungsgruppen gestaffelt zwischen 200,00 DM (Besoldungsgruppe A 7 bis A 11,\nfür niedrigere Gruppen wurde keine pauschale Kürzung in Ansatz gebracht) und\n1.000,00 DM (höhere Besoldungsgruppen als B 7 und R 7). Für den der\nBesoldungsgruppe A 7 zugehörigen Kläger hätte sie grundsätzlich bei 200,00 DM\ngelegen; durch die beiden berücksichtigungsfähigen Kinder ermäßigte sich der\nBetrag letztlich aber auf 100,00 DM (§ 12 a Abs. 5 BVO). Die Bruttojahresbezüge\neines (ledigen) Oberwerkmeisters in der Besoldungsgruppe A 7 lagen Anfang 1999\nschon in der niedrigsten Stufe der aufsteigenden Gehälter bei (2.959,94 x 12 =)\n35.519,28 DM - ohne Jahressonderzuwendung und Urlaubsgeld. Ein verheirateter\nOberwerkmeister mit zwei Kindern erhielt zusätzlich einen Familienzuschlag der\nStufe 2 von (<341,68 + 157,49>x 12 =) 5.883,12 DM und damit insgesamt 41.402,40\nDM pro Jahr. In der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe A 7 ergab sich für einen\nverheirateten Oberwerkmeister mit zwei Kindern ein entsprechend berechneter\nBetrag von 51.514,18 DM als Jahresbruttojahreseinkommen. Im Falle des Anfang\n1999 über 43 Jahre alten Klägers, der ausweislich den Angaben in den\nBeihilfeantragsformularen (jedenfalls) seit 1993 den Status eines Oberwerkmeisters\n(zunächst z.A.) innehat und bezogen auf das Jahr 1999 in eine mittlere Stufe der\nGrundgehaltssätze gefallen sein dürfte, betrug hiervon ausgehend die finanzielle\nBelastung durch die Kostendämpfungspauschale etwa 0,25 % (ohne die\nKindervergünstigung etwa 0,5 %) seines jährlichen Bruttoeinkommens; sie lag damit\nunter 1 % seines Jahresnettoeinkommens. \n\n148\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit des Nettoeinkommens im Zusammenhang mit der\nBemessung der amtsangemessenen Alimentation BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 24.\nNovember 1998 - 1 BvL 26/91 u.a. - und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, jeweils\na.a.O.\n\n149\n\nSelbst der oben als Vergleichsfall angeführte ledige Oberwerkmeister (ohne\nKinder) in der untersten Stufe der Besoldungsgruppe A 7 wurde nur etwa in Höhe\nvon 0,6 % seines Bruttojahreseinkommens durch die Kostendämpfungspauschale\nbelastet und lag damit auch betreffend seine Nettobelastung allenfalls im\nGrenzbereich der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil kurz\nerwähnten sowie ferner auch vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 9.\nMärz 2000 - 2 BvL 8/99 u.a. -, a.a.O.) und vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom\n3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.) angesprochenen, allerdings wohl nicht im Sinne\neiner sich aus der Verfassung ergebenden strikten absoluten Obergrenze zu\nbegreifenden 1 %-Grenze. \n\n150\n\nIn einem ähnlichen Bereich bewegte sich auch die Belastung anderer von den\nKostendämpfungsregelungen erfasster Beamter und Richter. An der oberen Grenze\nder Belastung lagen dabei etwa (auch) Beamte der Besoldungsgruppe A 12. Die\nu. a. an dieser Stelle des Besoldungsgefüges in einen höheren Sockelbetrag (400,00\nDM) springende Kostendämpfungspauschale hat dabei zu Belastungen geführt, die\nbezogen auf das Nettoeinkommen die angesprochene 1 %-Grenze geringfügig\nüberschritten haben mögen; bei einem ledigen Beamten der Eingangsstufe jener\nBesoldungsgruppe belief sich die Kürzung etwa auf 0,75 % des\nBruttojahreseinkommens. Einen ähnlich hohen Prozentsatz ihres Jahreseinkommens\nmachte die Kürzung bei ledigen Richtern der Besoldungsgruppe R 2 - Sockelbetrag:\n600,00 DM - in der Eingangsstufe aus. Aber erst durch die (hier noch nicht zur\nÜberprüfung stehende) ab dem 1. Januar 2003 geltende Anhebung der\nSockelbeträge nach § 12 a BVO n. F. werden etwa bei ledigen Beamten der\nBesoldungsgruppe A 12 und nach R 2 besoldeten Richtern der niedrigsten Stufe\nBelastungen erreicht, die schon in Bezug auf das Bruttoeinkommen im Bereich bzw.\nsogar knapp über der 1 %-Grenze liegen. \n\n151\n\nWurde dem Kläger hier folglich durch die angegriffene Regelung des § 12 a BVO\na. F. (nur) zugemutet, aus seiner Netto-Gesamtalimentation über die bisher von ihm\nzu betreibende Eigenvorsorge zusätzlich etwa weitere 0,5 % - das entspricht in\nabsoluten Zahlen weniger als 10 DM pro Monat und ca. 0,30 DM pro Tag - zur\nAbdeckung krankheitsbedingter Aufwendungen aufzubringen, so fällt das nicht in\neinem Maße ins Gewicht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt seiner\nFamilie insgesamt spürbar gemindert und gemessen an dem verfassungskräftig\nverbürgten Standard ernstlich gefährdet oder beeinträchtigt wäre. Entsprechendes\ngilt zumindest für den Regelfall auch mit Blick auf die sonst von den Regelungen\nüber die Kostendämpfung betroffenen Beamten, Richter und Versorgungsempfänger;\ndie Sondersituation der Letztgenannten wird durch die spezielle Regelung in § 12 a\nAbs. 3 Nr. 1 BVO angemessen und ausreichend berücksichtigt.\n\n152\n\nDer vorstehend näher umrissene Gestaltungsspielraum des Dienstherrn bzw. des\ndiesen vertretenden Gesetzgebers erscheint vor diesem durch konkrete Zahlen\nangereicherten Hintergrund nicht so eng, dass Sparmaßnahmen der in Rede\nstehenden Art und des in Rede stehenden Umfangs nicht vor Art. 33 Abs. 5 GG\nhätten ergriffen werden dürfen. Maßgeblich für die Bewertung des Senats, dass die\namtsangemessene Alimentation der von der Regelung in § 12 a BVO betroffenen\nBeamten und Richter auch in Ansehung sonstiger beihilferechtlicher\nEinsparregelungen (wie z. B. betreffend die zahntechnischen Leistungen) noch nicht\nunterschritten ist, bleibt die Erwägung, dass dasjenige, was als amtsangemessene\nBesoldung zu betrachten ist, nicht losgelöst von der allgemeinen wirtschaftlichen\nLage zu sehen ist. Diese ist aber bundes- und landesweit unstreitig dadurch\ncharakterisiert gewesen, dass die Haushaltsdefizite durch umfassende Einsparungen\nzur Vermeidung verfassungswidriger Haushalte stabilisiert bzw. gesenkt werden\nmussten. Dass insoweit gerade Art. 33 Abs. 5 GG eine betragsmäßig wie zeitlich\nstarre Grenze für die Dispositionen des Gesetzgebers ziehen könnte, ist indes nicht\nanzunehmen.\n\n153\n\nSchließlich lässt sich auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen auch\nkeine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen\nmittelbaren Eingriffs in die Amtsangemessenheit der Besoldung gerade durch die\nvorgenommene Staffelung der Sockelbeträge feststellen. Denn weder diese Beträge\nselbst noch die sich an den Schnittstellen der mehrere Besoldungsgruppen\nzusammenfassenden Kürzungsstufen nach § 12 a Abs. 1 BVO ergebenden\nBelastungsunterschiede von (bis zu) 200,00 DM pro Jahr - das sind weniger als\n20,00 DM pro Monat - haben unter Berücksichtigung des auch in diesem\nZusammenhang bestehenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in der hier\nfraglichen Zeit einen solchen Umfang erreicht, dass die in der Staffelung der Bezüge\nnach Maßgabe unterschiedlicher Besoldungsgruppen durch den\nBesoldungsgesetzgeber näher konkretisierte Amtsangemessenheit der Alimentation\nschon rechtserheblich beeinträchtigt wäre.\n\n154\n\nVgl. zum Ganzen auch Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u.a.\n-.\n\n155\n\nd) Unter Berücksichtigung des zuvor angesprochenen noch recht maßvollen\nUmfangs der durch die Kostendämpfungspauschale für die Betroffenen ausgelösten\nfinanziellen Belastungen - letztere im Sinne eines \"Weniger\" an gewährten\nLeistungen - liegt auch unabhängig von den dargestellten Bezügen zur\nAlimentationspflicht keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. \n\n156\n\nEntscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht betreffend den Eintritt\nbesonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder\nTodesfälle - wie hier durch die Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen\nim Grundsatz geschehen - durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu\nder aus der Alimentation gezahlten Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss\ner zwar gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen\nAufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge\nnicht absichern kann. \n\n157\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - und vom 13.\nNovember 1990 - 2 BvF 3/88 -, jeweils a.a.O.\n\n158\n\nJedoch verlangt die Fürsorgepflicht weder, dass durch die Leistung von Beihilfen\nsowie die Krankenversicherung die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig\ngedeckt werden, noch dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle\n- wie der Kläger meint - in vollem Umfang versicherbar sein muss. \n\n159\n\nSo jetzt auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -,a.a.O.;\nmöglicherweise enger noch Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE\n77, 345.\n\n160\n\nGegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe\nals eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die\nvorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden. \n\n161\n\nVgl. BVerwG, z.B. Entscheidungen vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE\n60, 212 (220), und vom 25. Juni 1987 - 2 N. 1.86 -, a.a.O., 348 f.\n\n162\n\nDenn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem\nund die private Versicherung \"lückenlos\" aufeinander abgestimmt sein müssten. \n\n163\n\nVgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -,\na.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.\n\n164\n\nIn Anbetracht dessen erlangt auch im vorliegenden Zusammenhang der\nUmstand entscheidendes Gewicht, dass der den Beihilfeberechtigten mit der\nKostendämpfungspauschale über die bisherige Eigenvorsorge hinaus - unabhängig\nvon bestimmten einzelnen Aufwendungen - jährlich abverlangte pauschale\nEigenbetrag gemessen an seiner Höhe nicht zu einer erheblichen, den Betroffenen\nmit Blick auf eine deutlich spürbare Minderung der ihnen vom Dienstherrn für den\nLebensunterhalt insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel nicht mehr zumutbaren\nBelastung führt. Dass infolge der möglicherweise nicht ganz treffend als\n\"Kostendämpfungspauschale\" (in Wirklichkeit geht es - offensichtlich - um eine\nAusgabenbegrenzung der öffentlichen Haushalte für den Bereich des\nGesundheitswesens, ohne dass notwendigerweise auch die dort entstehenden\nKosten für den Patienten niedriger würden) bezeichneten Kürzungsbeträge der\nWesenskern der Fürsorgepflicht beeinträchtigt wäre, lässt sich hiervon ausgehend -\njedenfalls für den vom Vorschriftengeber typisierend zugrunde gelegten Regelfall -\nerst recht nicht feststellen. \n\n165\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob die nach Fürsorgegrundsätzen geleistete\nergänzende Beihilfe angemessen ist, kommt es ferner weder auf ein traditionelles\nAnspruchsniveau der Beamten- und Richterschaft und den bisherigen \"Besitzstand\"\nnoch auf einen sog. (im Wesentlichen übereinstimmenden) bundesweiten\n\"Beihilfestandard\" an. Soweit sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben wie\ninsbesondere die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG beachtet werden, sind\nBeihilfeleistungen in dem bisher gewährten Umfang nicht unveränderlich. Das gilt\nauch dann, wenn in das bisherige System (ihrerseits verfassungsmäßige) strukturelle\nNeuerungen eingeführt werden. Im Rahmen ihrer bestehenden\nRegelungskompetenz sind die einzelnen Bundesländer bei der näheren\nAusgestaltung der Beihilfe nämlich nicht an das gebunden, was in sachverwandten\nRegelungsbereichen im Bund oder in anderen Ländern gilt. Einen Zwang zur\nVereinheitlichung des Beihilferechts gibt es kraft verfassungsrechtlicher Vorgaben\noder auch sonst nach Maßgabe des Bundesrechts nicht; solches wäre mit der\nKompetenzordnung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Dementsprechend\nkann sich ein Bundesland grundsätzlich von einem sonst geltenden\n\"Beihilfestandard\" auch dann entfernen, wenn es ihm vorher nicht gelungen ist, eine\nÄnderung dieses Standards allgemein herbeizuführen. \n\n166\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; im\nGrundsatz nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.;\nanders noch Neuhäuser, NVwZ 1999, 824 (827 f.).\n\n167\n\nDass die einzelnen Länder auch vor diesem Hintergrund prinzipiell in die\nVerantwortung bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen der Beamten,\nRichter und Versorgungsempfänger und deren Familienangehörigen mit einbezogen\nbleiben und insbesondere die hieraus resultierenden Belastungen nicht beliebig auf\ndie Bezügeempfänger abwälzen dürfen, \n\n168\n\nso BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O., \n\n169\n\nversteht sich mit Blick auf das zuvor dargestellte, in diesem Bereich bestehende\nSpannungsverhältnis zwischen Alimentation und ergänzenden Leistungen aufgrund\nder Fürsorgepflicht von selbst, vermag aber hier - wie bereits ausgeführt - eine\nVerletzung von höherrangigem Recht durch die angegriffene Norm nicht zu\nbegründen. \n\n170\n\nVgl. zum Ganzen auch Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u.a.\n-.\n\n171\n\n4. Die umstrittene Einführung einer Kostendämpfungspauschale in § 12 a BVO\nist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. \n\n172\n\nDer verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches\nwillkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein\nVerstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt hiernach vor, wenn der\nGesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden\nGestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden\nLebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer\nam Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden\nmüssen.\n\n173\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG,\nUrteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.\n\n174\n\nDies zugrunde gelegt, ist zunächst nicht von Belang, dass Beamten und Richtern\nim Bund und in machen anderen Ländern Beihilfen ohne eine Eigenbeteiligung in\nForm eines Sockelbetrages gewährt werden. Denn die insoweit vorgenommene\nDifferenzierung findet ihre Grundlage in der verfassungsrechtlich angeordneten\nKompetenzverteilung. \n\n175\n\nSoweit die Pauschalsätze im Rahmen der Kostendämpfungspauschale nach\nBesoldungsgruppen abgestuft sind, wird hierdurch Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht\nverletzt. Die insoweit vorgenommene Differenzierung nach sozialen und\nwirtschaftlichen Kriterien, welche typisierend an den Gesichtspunkt unterschiedlicher\nwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anknüpft, ist dem beamtenrechtlichen\nFürsorgegrundsatz nicht fremd und auch in anderen Bereichen - wie z. B. im\nSteuerrecht - grundsätzlich geeignet, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. \n\n176\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.\n\n177\n\nSoweit in diesem Zusammenhang für die festgelegten Sockelbeträge jeweils\nmehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst wurden und darüber hinaus\ninnerhalb der Besoldungsgruppen keine weitere Differenzierung nach der erreichten\nStufe der aufsteigenden Gehälter vorgenommen wurde, führt dies zwar an den\nSchnittstellen der einzelnen Gruppen bzw. Stufen zu gewisse Härten und Friktionen,\ndenen allerdings ein nicht unerheblicher Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung\ngegenübersteht. Da die maximale Mehrbelastung auch an den Schnittstellen indes\nauf 200,00 DM pro Jahr - das ergibt weniger als 20,00 DM pro Monat - beschränkt\n(gewesen) ist, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die ihm\nzukommende Gestaltungsfreiheit in diesem Zusammenhang (noch) nicht\nüberschritten hat. Ebenso wenig sind - unbeschadet gewisser, vom\nBundesverwaltungsgericht für die sachlich vergleichbare damalige Rechtslage im\nLand Niedersachsen in seinen Urteilen vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 u.a. - näher\naufgezeigter Ungereimtheiten - die übrigen Differenzierungen bei der Bemessung der\nKostendämpfungspauschale, wie etwa die Minderung für jedes\nberücksichtigungsfähige Kind und die Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte,\nRuhestandsbeamte, Witwen und Witwer, Waisen sowie Beamte auf Widerruf im\nVorbereitungsdienst gemessen an den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu\nbeanstanden. Im Hinblick auf den Regelungsgegenstand, die wirtschaftlichen\nAuswirkungen sowie die Anforderungen einer Massenverwaltung müssen vielmehr\ngewisse Unschärfen toleriert werden. \n\n178\n\nEbenso BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.\n\n179\n\nDie Frage einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf\nunterschiedliche Regelungen im Beihilfebereich einerseits und im Bereich der\ngesetzlichen Krankenversicherung andererseits stellt sich nicht, weil es sich jeweils\num grundlegend unterschiedliche Systeme sozialer Sicherung handelt, welche nicht\nisoliert mit Blick auf bestimmte Einzelregelungen am Gleichbehandlungsgrundsatz\ngemessen werden können. Darüber hinaus hat bereits das Verwaltungsgericht in\ndem angefochtenen Urteil näher ausgeführt, dass auch die Mitglieder der\ngesetzlichen Krankenversicherung in anderer Form, nämlich durch Zuzahlungen für\nMedikamente und sonstige Selbstbehalte ihren Anteil zu der für alle Bereiche\npolitisch angestrebten Einsparung von Kosten und Ausgaben im Gesundheitswesen\nbeizutragen haben. Dass ein Teil dieser Maßnahmen unter der derzeitigen\nBundesregierung rückgängig gemacht wurde, ändert an diesem Befund - gerade\nauch mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte weitere Verschärfung\nkostenbegrenzender Maßnahmen für die gesetzlich Krankenversicherten - im Kern\nnichts. \n\n180\n\nSchließlich stellt es auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar,\ndass nur diejenigen Beamten und Richter durch die Kostendämpfungspauschale\nbelastet werden, die tatsächlich erkrankt sind, wohingegen bei den nicht Erkrankten\nkeine entsprechenden Einsparungen vorgenommen werden. Bei einer derartigen\nSichtweise würde nämlich zunächst folgendes übersehen: Die Regelung des § 12 a\nBVO begrenzt lediglich dem Umfang nach Leistungen, welche der Dienstherr dem\nGrunde nach kraft seiner Fürsorgepflicht schuldet. Da diese Leistungen sachlich an\ndas Entstehen krankheitsbedingter Aufwendungen anknüpfen, werden die nicht\nErkrankten von der betreffenden Leistungsbeziehung von vornherein gar nicht\nerfasst. Von daher ist schon zweifelhaft, ob diese hier überhaupt eine gemessen an\nArt. 3 Abs. 1 GG relevante Vergleichsgruppe bilden können. Davon abgesehen gibt\nes eine Gruppe der nicht Erkrankten bzw. \"Gesunden\" im eigentlichen Sinne gar\nnicht, weil potentiell jeder Mensch - auch der bisher gesunde - plötzlich schicksalhaft,\ndabei ggf. auch schwer erkranken kann und in diesem Fall gezwungen ist, für die\nKosten der Behandlung und Heilung u. U. erhebliche Aufwendungen zu erbringen.\nSoweit chronisch Kranke mit Dauererkrankungen betroffen sind, bleibt darauf\nhinzuweisen, dass diese Gruppe durch den angegriffenen Sockelbetrag nicht in\nbesonderer Weise belastet wird, weil hiermit gerade keine \"Deckelung\" der\nerstattungsfähigen Krankheitskosten nach oben erfolgt, sondern umgekehrt die\nErstattung erst ab einer bestimmten Kostenhöhe - und ab dieser unbeschränkt nach\noben - beginnt. Jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Höhe des gestaffelten\njährlichen Sockelbetrages kann es namentlich in den unteren Kürzungsstufen relativ\nleicht vorkommen, dass schon durch die Aufwendungen auch von \"Gesunden\"\nregelmäßig vorgenommener Routineuntersuchungen bzw. -behandlungen (z. B.\nGesundheits-Check beim Hausarzt, Kontrolle der Zähne einschließlich\nZahnreinigung) jedenfalls in Verbindung mit Aufwendungen für einige wenige\n(leichtere) Erkrankungsfälle pro Jahr die Beträge der Kostendämpfungspauschale\nerreicht oder sogar überschritten werden. Dies verdeutlicht, dass die ernormen\nAufwendungen schwer und chronisch Kranker im vorliegenden Zusammenhang gar\nnicht so sehr das Problem sind. Da das Risiko, krank zu werden, potentiell jeden\ntreffen kann, lag es jedenfalls noch innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetz-\nund Verordnungsgebers, anders als etwa in § 6 Abs. 5 der Beihilfenvorschriften des\nBundes geschehen Sonderregelungen für in Dauerbehandlung befindliche Kranke im\nRahmen des § 12 a BVO nicht vorzusehen. Im Übrigen sind immerhin bestimmte\nAufwendungen, nämlich solche für Vorsorgeuntersuchungen und solche wegen\ndauernder Pflegebedürftigkeit, durch § 12 a Abs. 7 BVO von der Geltung der\nKostendämpfungspauschale ausgenommen worden.\n\n181\n\nEbenso Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u.a. -.\n\n182\n\nDass die Senkung der für das Gesundheitswesen entstehenden Kosten und\nAusgaben im Prinzip ein sachlich legitimes Ziel zur Einführung einer Regelung wie\nhier den § 12 a BVO unter Einschluss der Staffelung der Beträge darstellt, bedarf als\nsolches keiner weiteren Darlegungen. Dabei mag es zwar für die Betroffenen\nungereimt erscheinen, dass ihnen durch die besagten Leistungskürzungen finanzielle\nEinbußen entstehen, welche faktisch mehr oder weniger die im Zuge der allgemeinen\nwirtschaftlichen Entwicklung erfolgende Anpassung von Besoldung und Versorgung\n\"aufzehren\". Ein verfassungswidriges Verhalten des Dienstherrn bzw. Gesetzgebers\nkann darin jedoch, was die hier zur Überprüfung stehenden Regelungen bzw.\nKürzungsbeträge betrifft, (noch) nicht gesehen werden.\n\n183\n\nSoweit vereinzelt Überlegungen in die Richtung angestellt worden sind, bei der\nRegelung über die Kostendämpfungspauschale in § 12 a BVO handele es sich um\neine - weil nur die Kranken belastende, gleichheitswidrige - Steuer, trifft solches nicht\nzu. Denn bei der streitigen Eigenbeteiligung an den im Krankheitsfalle entstehenden\nKosten handelt es sich nicht um eine den beihilfeberechtigten Beamten, Richtern und\nVersorgungsempfängern hoheitlich auferlegte Leistungspflicht. Diesen wird auch bei\nmaterieller Betrachtungsweise keine (von ihnen an den Staat zu erbringende)\nGeldleistung auferlegt, vielmehr wird eine Leistung nach wie vor - wenn auch\nnunmehr unter einer generellen, einen Grundabschlag vorsehenden Begrenzung -\nvom Staat bzw. Dienstherrn erbracht. Aus der Staffelung der Begrenzung nach der\nBesoldungshöhe folgt in diesem Zusammenhang nichts Gegenteiliges. \n\n184\n\nVgl. in diesem Zusammenhang zur fehlenden Steuereigenschaft der\nKindergartengebühr trotz deren Staffelung nach Einkommen: BVerfG, Beschluss vom\n10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 (343).\n\n185\n\nIn einzelnen hiervon abweichenden Stellungnahmen in der Literatur, wo die\nKostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO als Steuer eingestuft worden ist, \n\n186\n\nvgl. Hoddick, DÖD 2000, 130 sowie DÖD 2001, 215,\n\n187\n\nwird grundlegend verkannt, dass die - hier angestrebte - Begrenzung von\nStaatsausgaben nicht mit der Schaffung neuer Staatseinnahmen verwechselt werden\ndarf. Dass in beiden Fällen fiskalische Erwägungen eine Rolle spielen können, ist\ndabei ohne Belang. \n\n188\n\nVgl. auch Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u.a. -.\n\n189\n\n5. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG - Schutz von Ehe und Familie - liegt\nebenfalls nicht vor. Im Hinblick auf seine weitgehende Gestaltungsfreiheit war der\nGesetz- und Verordnungsgeber beispielsweise nicht von Verfassungs wegen\nverpflichtet, ähnlich wie in § 12 a Abs. 5 BVO für berücksichtigungsfähige Kinder\ngeschehen, auch für die unterhaltsberechtigte Ehefrau eines Beihilfeberechtigten\nnotwendig einen Abschlag von der grundsätzlich nach Maßgabe der\nBesoldungsgruppe des Beamten oder Richters anfallenden\nKostendämpfungspauschale vorzusehen. Zwar ist das Vorhandensein einer weiteren\nunterhaltsberechtigten Person generell geeignet, zu höheren krankheitsbedingten\nAufwendungen für die Familie zu führen. Hierdurch kann auf der anderen Seite aber\nauch leichter bzw. eher der jeweilige Sockelbetrag überschritten werden. So wird es\nhäufig eher der ledige Beamte oder Richter sein, welcher als Folge der\nKostendämpfungspauschale im Ergebnis gar keine Beihilfeleistungen mehr\nausbezahlt erhält. Darüber hinaus ist durchaus mit zu berücksichtigen, dass\nFamilienangehörige wie etwa auch die unterhaltsberechtigte Ehefrau bereits in\nanderem Zusammenhang sowohl im Besoldungsrecht (beim Familienzuschlag) als\nauch im Beihilferecht (bei den unterschiedlichen Bemessungssätzen) angemessene\nBerücksichtigung erfahren haben. Der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ist\nbereits dadurch hinreichend beachtet worden. \n\n190\n\nVgl. dazu in anderem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 7.\nNovember 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; ferner Senatsurteile vom 12. November\n2003 - 1 A 4755/00 u.a. -.\n\n191\n\nSoweit die hinreichende Alimentation einer Beamten- oder Richterfamilie mit\nvielen Kindern in ihrer Gesamtheit in Rede steht, wäre es im Übrigen - wie das\nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Aufgabe des\nBesoldungsgesetzgebers, die Bezüge gegebenenfalls entsprechend anzupassen.\nEine Anpassung des als solches nicht verfassungsverbürgten Beihilfesystems kann\ndemgegenüber unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg verlangt werden.\n\n192\n\n6. Der allgemein im rechtstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit wurzelnde\nGrundsatz des Vertrauensschutzes, welcher im Beamtenverhältnis seine eigene von\nArt. 33 Abs. 5 GG umfasste Ausprägung gefunden hat,\n\n193\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.;\nBVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.; SaarlVerfGH, Urteil vom 17.\nDezember 1996 - Lv 3/95 -, a.a.O.; jeweils m.w.N. \n\n194\n\nist durch die Einführung der in § 12 a BVO enthaltenen\nKostendämpfungspauschale nicht verletzt worden. Dies gilt zunächst betreffend das\nRückwirkungsverbot; eine Rückwirkung ist dieser Regelung nicht beigelegt worden.\nSie gilt vielmehr nur für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1998, d. h. nach\ndem Inkrafttreten des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998\nentstanden sind (Art. III Abs. 1 dieses Gesetzes). Im Übrigen wird - über den Bereich\ndes hier beachteten Art. 33 Abs. 5 GG hinaus - das Vertrauen des Beamten oder\nRichters auf den in Zukunft unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen\nRegelung grundsätzlich nicht geschützt. Insbesondere das Recht der Beihilfen in\nKrankheitsfällen war bereits in der Vergangenheit von vielfachen Änderungen\nbetroffen. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen darauf, dass die Beamten\nund Richter im Land Nordrhein-Westfalen nicht über das bisherige Maß hinaus an\nden Kosten ihrer Krankheitsversorgung selbst beteiligt werden, konnte sich somit\nnicht bilden.\"\n\n195\n\nDem ist auch mit Blick auf die Verhältnisse des Klägers und das Vorbringen der\nBeteiligten im Berufungsverfahren nichts hinzuzufügen. \n\n196\n\nDer geltend gemachten Zinsanspruch besteht mangels Obsiegens mit dem\nHauptanspruch nicht. \n\n197\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.\n\n198\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht\nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG). Insbesondere ist die Rechtmäßigkeit\nder allgemeinen Kostendämpfungspauschale in der vorliegend\nentscheidungserheblichen Fassung der Beihilfenverordnung mit der zitierten\nRechtsprechung hinreichend geklärt. \n\n199\n\nDer Streitwert ergibt sich aus der Höhe der für den Kläger einschlägigen\nKostendämpfungspauschale, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 72 Nr. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-16/1-a-1208-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-16/1-a-1208-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262765","retrieved":"2026-07-09 02:29:17.334040+00:00"}}