{"status":"available","doknr":"OLD262783","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0713.4B1001.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-13","aktenzeichen":"4 B 1001/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die \nBeschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsgegner und \ndie Antragstellerin je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.\n\n3\n\nSoweit das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner aufgegeben hat, der \nAntragstellerin einen der im Tenor des angefochtenen Beschlusses bezeichneten \nStandplätze auf der Cranger Kirmes zuzuweisen, hat die Antragstellerin keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 \nZPO). \n\n4\n\nBei der durch § 70 Abs. 3 GewO eröffneten Ausschlussbefugnis ist dem \nVeranstalter ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und \nEntscheidungsspielraum eingeräumt. Hiervon ausgehend ist eine einstweilige \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, die dem Veranstalter die Zulassung eines \nbestimmten Interessenten aufgibt, nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich \nentweder, wenn der Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum des Veranstalters \nzu Gunsten des Interessenten auf Null reduziert ist oder aber wenn effektiver \nRechtsschutz nicht anders zu erreichen ist als durch eine Anordnung, wie sie das \nVerwaltungsgericht vorliegend getroffen hat. Letzteres ist hier schon deswegen nicht \nder Fall, weil zur Überzeugung des Senats noch genügend Zeit besteht, den \nZulassungsantrag der Antragstellerin erneut zu bescheiden. Ebenso wenig vermag \nder Senat festzustellen, dass der im Rahmen des § 70 Abs. 3 GewO eröffnete \nSpielraum zu Gunsten der Antragstellerin in der Weise auf Null reduziert ist, dass \nkeine andere Entscheidung rechtlich zulässig ist als die Zulassung der Antragstellerin \nzur Cranger Kirmes. \n\n5\n\nAllerdings hat der Antragsgegner den ihm zustehenden Spielraum bisher nicht in \nder rechtlich gebotenen Weise ausgeübt mit der Folge, dass die Antragstellerin einen \nAnspruch darauf besitzt, dass ihr Zulassungsantrag rechtzeitig vor Beginn der \nCranger Kirmes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut \nbeschieden wird. \n\n6\n\nDer Antragsgegner hat sich bei der Auswahl der Aufsteller im Ausgangspunkt \nunter Zugrundelegung von Nr. 7.3.2. der Zulassungsrichtlinien zulässigerweise an \nAttraktivitätsgesichtspunkten orientiert, wobei er insoweit eine \nEinschätzungsprärogative besitzt.\n\n7\n\nStändige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa - soweit veröffentlicht - Urteil vom \n27. Mai 1993 - 4 A 2008/92 -, GewArch 1994, 25.\n\n8\n\nNach den genannten Richtlinien ist der Antragsgegner gehalten in dem Fall, in \ndem die Kapazität des Festplatzes nicht ausreicht, um alle Bewerber zu \nberücksichtigen, Betriebe, die in Bezug auf ihre optische Gestaltung (insbesondere \nFassaden, Beleuchtung, Lichteffekte), ihre Fahrweise, ihren Pflegezustand oder ihr \nWarenangebot attraktiver als andere Betriebe sind, bevorzugt zuzulassen. Eine \nordnungsgemäße Auswahlentscheidung anhand dieser Kriterien setzt namentlich \nvoraus, dass die für die Anwendung der Merkmale maßgeblichen tatsächlichen \nUmstände in dem gebotenen Umfang zutreffend erfasst, vollständig berücksichtigt \nund in vertretbarer, insbesondere willkürfreier Weise gewürdigt werden. Der Senat ist \nauf Grundlage des Akteninhalts der Auffassung, dass die jedenfalls im Gegensatz \nzum Fahrbetrieb C. deutlich größere Fahrfläche des Autoscooters der \nAntragstellerin sowie das Leuchtband, auf dem Nachrichten der Besucher, die diese \nper SMS an eine Rufnummer des Fahrgeschäfts übermittelt haben, angezeigt \nwerden, als Elemente der Fahrweise bzw. der optischen Gestaltung nicht den \ndargelegten Anforderungen entsprechend berücksichtigt worden sind. Dabei ist \nhinsichtlich der Fahrfläche nicht nur die je nach Auslastung unterschiedliche \n„Verkehrsdichte\" in den Blick zu nehmen, sondern vor allem der grundsätzlich \ngrößere Bewegungsradius in Rechnung zu stellen, den die Fahrzeuge bei gleicher \nVerkehrsdichte auf einer größeren Fahrbahnfläche in Anspruch nehmen können. Die \ninsoweit gegebenen rechtlichen Mängel der Auswahlentscheidung sind auch nicht \ndurch die im Beschwerdeschriftsatz enthaltene nachgeschobene Begründung \ngeheilt, wobei dahinstehen kann, ob an ihrem Zustandekommen die \nVergabekommission beteiligt und ob eine solche Beteiligung rechtlich erforderlich \nwar. Der Senat vermag den Angaben in diesem Schriftsatz auch nicht hinreichend zu \nentnehmen, dass sich eine von den Richtlinien abweichende Verwaltungspraxis des \nAntragsgegners gebildet hätte, die im vorliegenden Zusammenhang relevant sein \nkönnte.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Nr. 3 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-13/4-b-1001-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-13/4-b-1001-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262783","retrieved":"2026-07-09 02:29:18.717071+00:00"}}