{"status":"available","doknr":"OLD262785","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0713.16B823.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-13","aktenzeichen":"16 B 823/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 14. Mai 2007 mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2007 \nwird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. \n\n3\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende \nWirkung. Diese entfällt u.a. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die \nBehörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des \nüberwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des \nVerwaltungsakts anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Das kommt in Betracht, wenn \nsich bei summarischer Prüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich \nrechtswidrig erweist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des \nAntragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. \n\n4\n\nDie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und vom Senat \nunter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des \nAussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem Vollziehungsinteresse des \nAntragsgegners fällt zu Ungunsten des Antragsgegners aus.\n\n5\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich rechtswidrig. Es kann dahinstehen, ob vorliegend die Voraussetzungen \ngegeben sind, bei deren Vorliegen nach der Rechtsprechung des Senats eine \nOrdnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist, mit der wegen \nmissbräuchlicher Berufung auf europarechtliche Freizügigkeitsregelungen das Recht \naberkannt wird, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu \nmachen. \n\n6\n\nVgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 \n- 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 507 = VRS 111 (2006), 466, sowie unter \nBerücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH bzw. der \n3. EG-Führerscheinrichtlinie die Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, \nNZV 2007, 266, sowie vom 6. März 2007 - 16 B 236/07 -, veröffentlicht unter \nwww.fahrerlaubnisrecht.de.\n\n7\n\nDenn auch wenn dies der Fall sein sollte, hält die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners bei summarischer Prüfung einer rechtlichen Prüfung nicht stand. In \nder Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass die Senatspraxis in den Fällen des \nsogenannten Führerscheintourismus nur dann mit der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs in Einklang gebracht werden kann, wenn die \nAnforderungen im Einzelfall beachtet worden sind, die der Europäische Gerichtshof \nin anderen rechtlichen Zusammenhängen an einzelstaatliche Bestimmungen oder \nMaßnahmen zur Abwehr missbräuchlichen oder betrügerischen Handelns gestellt \nhat. Dazu gehört, dass diese Bestimmungen oder Maßnahmen dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müssen, also nicht über das hinausgehen \ndürfen, was zur Erreichung des durch das Missbrauchsverhalten gefährdeten Ziels \n- hier: der Gewährleistung des Schutzes des Straßenverkehrs vor ungeeigneten \nFahrerlaubnisinhabern - erforderlich ist. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, a.a.O.; \nBeschluss vom 22. Mai 2007 - 16 B 518/07 -, juris \n\n9\n\nDeshalb darf zumindest im Regelfall erst dann das Gebrauchmachen von einer \nausländischen Fahrerlaubnis im Inland untersagt werden, wenn der Betroffene die \nihm gebotene Gelegenheit, seine aktuelle Kraftfahreignung nachzuweisen, nicht \ngenutzt hat, er also z.B. trotz entsprechender Aufforderung kein positives \nmedizinisch-psychologisches Gutachten über seine aktuelle Fahreignung \nbeigebracht hat. Dies hat der Antragsgegner nicht beachtet. Anhaltspunkte für einen \nwie auch immer gearteten Ausnahmefall, der ein Absehen von der vorherigen \nÜberprüfung der Kraftfahreignung rechtfertigte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere \nspricht nach Aktenlage nichts dafür, dass der Antragsteller vor dem Erlass der \nangefochtenen Ordnungsverfügung erklärt hätte, im Falle einer entsprechenden \nAufforderung an der Aufklärung seiner Kraftfahreignung nicht mitzuwirken. Gegen \neine Abweichung vom oben angesprochenen Regelfall spricht, dass die letzte \nTrunkenheitsfahrt des Antragstellers im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen \nFahrerlaubnis schon über vier Jahre und im Zeitpunkt des Erlasses der \nangefochtenen Ordnungsverfügung bereits mehr als fünf Jahre zurück lag und \nweitere, die Kraftfahreignung berührende Umstände nicht aktenkundig geworden \nsind.\n\n10\n\nUnerheblich ist in vorstehendem Zusammenhang, dass der Antragsgegner den \ngerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 6. Juni 2007 angenommen hat, nicht aber der \nAntragsteller. Dieser Vergleichsvorschlag, der die Aufhebung der \nVollziehungsanordnung einerseits und die Verpflichtung des Antragstellers zur \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens andererseits zum \nGegenstand hatte, versuchte einen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten \nherbeizuführen. Es ginge aber zu weit und würde den Antragsteller in seiner freien \nEntscheidung, den Vergleich anzunehmen oder abzulehnen, über Gebühr beengen, \nwollte man aus dem Umstand, dass er den Vergleich nicht angenommen hat, etwa \ndarauf schließen, er hätte auch einer entsprechenden Aufforderung des \nAntragsgegners vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht entsprochen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-13/16-b-823-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-13/16-b-823-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262785","retrieved":"2026-07-09 02:29:18.868282+00:00"}}