{"status":"available","doknr":"OLD262784","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0713.16B224.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-13","aktenzeichen":"16 B 224/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den \nNamensänderungsbescheid des Antragsgegners vom 19. September 2006, ergänzt \ndurch die Vollziehungsanordnung vom 29. November 2006, wird wiederhergestellt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n4\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt (vgl. § 42 Abs. VwGO). Väter nichtehelicher \nKinder sind unabhängig davon, ob sie mit der Mutter des Kindes zusammenleben \noder mit dieser gemeinsam die Erziehungsaufgabe wahrnehmen, Träger des \nElternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. \n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 1995 - 1 BvR 790/91 und 540, 866/92 -, \nBVerfGE 92, 158. \n\n6\n\nDas Elternrecht des Vaters umfasst sein Interesse am Fortbestand des \nnamensrechtlichen Bandes zum Kind, \n\n7\n\nvgl. v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar, BGB, Band 8, 4. Aufl., \n2002, § 1618 Rn. 4, \n\n8\n\nund wird selbst in den so genannten Stiefkinderfällen dadurch geschützt, dass es \nbei Namensgleichheit der Einwilligung des Vaters auch dann bedarf, wenn ihm die \nPersonensorge für das Kind nicht zusteht (vgl. § 1618 Satz 3 BGB). \n\n9\n\nDer Antrag ist ferner nicht deshalb unzulässig, weil die ladungsfähige Anschrift \ndes Antragstellers nicht benannt wäre. Es kann im vorliegenden Verfahren auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, ob hinsichtlich des \nErfordernisses, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, auf die Sachlage im \nZeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen ist. Sollte dies zu bejahen sein, \nist diesem Erfordernis schon deshalb genügt, weil Zweifel an der ladungsfähigen \nAnschrift des Antragstellers nicht mehr bestehen, seitdem er in der JVA Düsseldorf \nzu erreichen ist. Selbst wenn aber auf den Zeitpunkt der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts im Hinblick darauf abzustellen sein sollte, dass der Antragsteller \ninnerhalb der ihm durch Verfügungen des Verwaltungsgerichts gesetzten Frist \n(möglicherweise) keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hat, \n\n10\n\nvgl. zu den Anforderungen an eine mit Ausschlusswirkung verbundene \nFristsetzung: Kopp, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 82 VwGO Rdnr. 14,\n\n11\n\ndurfte auf diesen Gesichtspunkt unter den hier maßgebenden Umständen des \nEinzelfalls die Unzulässigkeit des Antrags nicht gestützt werden. Allerdings ist dem \nVerwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass Zulässigkeitsvoraussetzung eines von \neiner natürlichen Person gestellten Antrags auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes grundsätzlich die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, also der \nAnschrift ist, unter der der Beteiligte tatsächlich zu erreichen ist. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608; OVG \nNRW, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 17 B 1070/03 -, juris. \n\n13\n\n§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist jedoch unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 \nGG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen.\n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1996 - 1 BvR 2211/94 -, NJW 1996, \n1272.\n\n15\n\nDie Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise \nunmöglich oder unzumutbar ist.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O.\n\n17\n\nDie danach hier erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung geht zu Gunsten des \nAntragstellers aus. An der Identität des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht im \nHinblick auf die von seinen Prozessbevollmächtigten nur in Kopie vorgelegte \nProzessvollmacht keine Bedenken geäußert, insbesondere die \nProzessbevollmächtigten nicht zur Vorlage einer Originalvollmacht aufgefordert. Der \nunter der Anschrift N.------straße 156 in S. geführte Schriftverkehr hat den \nAntragsteller im Verwaltungsverfahren tatsächlich erreicht. In dem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren ist er durch seine Prozessbevollmächtigten \nvertreten. Dass es einer persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller \nbedürfte, ist im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nbei der gegebenen Sachlage nicht in Betracht zu ziehen. Eine vollstreckbare \nSachentscheidung steht nicht in Rede. Für das Erfordernis, den Kläger tatsächlich \nunter seiner ladungsfähigen Anschrift erreichen zu können, kann bei diesen \nGegebenheiten allein das Interesse benannt werden, den Antragsteller bei etwaiger \nErfolglosigkeit seines Antrags zu den Kosten des Verfahrens heranzuziehen. Da \netwaige Reisekosten des Antragsgegners (erstinstanzlich) nicht in Betracht zu ziehen \ngewesen sein dürften, beschränkte sich das Interesse an der ladungsfähigen \nAnschrift des Antragstellers in diesem Falle darauf, ihn als Kostenschuldner zu den \nGerichtskosten heranziehen zu können. Dieses Interesse ist beachtlich, hier aber \nausnahmsweise geringer gewichtig als das Interesse des Antragstellers, seinen \nWohnort, an dem er unmittelbar erreicht werden kann, zu verschweigen. Denn gegen \nden Antragsteller hat ein Haftbefehl vorgelegen, auf Grund dessen er mit seiner \nInhaftierung rechnen musste, würde sein tatsächlicher Aufenthaltsort bekannt.\n\n18\n\nVgl. zur Bedeutung eines Haftbefehls für die Anforderungen an die Angabe einer \nladungsfähigen Anschrift: BFH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IV R 25/00 -, BFHE \n193, 52. \n\n19\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n20\n\nDie in die Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO einzustellenden \nErfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen den \nNamensänderungsbescheid des Antragsgegners können im vorliegenden Verfahren \nauf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt werden, \nsondern müssen der weiteren Klärung im Widerspruchsverfahren vorbehalten \nbleiben. In dieser Situation überwiegt das Interesse des Antragstellers an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den \nNamensänderungsbescheid das Interesse des Antragsgegners und das Interesse \nder Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides. Denn mit einem \nÄnderungsbescheid würden nur schwerlich in zumutbarer Weise rückgängig zu \nmachende Gegebenheiten geschaffen, ohne dass für die Änderung hinreichend \ngewichtige Gründe offensichtlich sind.\n\n21\n\nEs bedarf der weiteren Klärung im Widerspruchsverfahren, ob die \nNamensänderung rechtmäßig ist. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die \nÄnderung vom Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, RGBl. I 1938, 9, \nzuletzt geändert durch Art. 17 des Dritten Gesetzes zur Änderung \nverwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002, BGBl. I 3322 \n(NamÄndG), darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund \ndie Änderung rechtfertigt. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn die Abwägung \naller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der \nfür die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Zu berücksichtigen sind hier das \nschutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namensänderung begehrt, die Belange \nder Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in \ndem sicherheitspolitischen Interesse an der Beibehaltung des Namens zum \nAusdruck kommen, sowie die Interessen Dritter. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1985 - 7 C 2.84 -, Buchholz 402.10 § 3 \nNÄG Nr. 53. \n\n23\n\nIn Fällen, in denen der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung von \ndem anderen Elternteil anstelle des Ehenamens seinen vor der Ehe geführten \nFamiliennamen wieder annimmt und nun die Angleichung des Familiennamens des \nKindes, welches als Geburtsnamen den Ehenamen erhalten hat, erstrebt, setzt dies \nvoraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28. \n\n25\n\nEs spricht viel dafür, dass diese Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation \nzu übertragen sind. Der Namensänderungsbescheid genügt diesen Grundsätzen \njedoch nicht. Er ist darauf gestützt, dass gegen den Kindesvater, den Antragsteller, \n\"zahlreiche Verfahren bei den Staatsanwaltschaften wegen Betrugs\" laufen und ein \nHaftbefehl besteht. Bis zum Erlass des Namensänderungsbescheides sind in der \nAkte des Antragsgegners eine strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers durch \nUrteil des Amtsgerichts S. vom 26. Februar 1996 - 26 Ls 47 Js 287/94 - \nwegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie eine weitere \nVerurteilung wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, mitgeteilt von \nder Staatsanwaltschaft C. unter dem Aktenzeichen 10 Js 720/02 VA, ersichtlich. \nWeitere Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wurden gemäß §§ 153, 153a \noder 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach Erlass des Namensänderungsbescheides ist \ndem Antragsgegner das Aktenzeichen des Haftbefehls gegen den Antragsteller \nbekannt geworden, von dem die Mutter der Beigeladenen zuvor bereits Mitteilung \ngegeben hatte. Aus diesen Gegebenheiten lässt sich alleine nicht der zwingende \nSchluss ziehen, eine Namensänderung sei zum Wohl der Beigeladenen erforderlich. \nEin solcher Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt der Akte \ndes Antragsgegners. Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des \nAntragsgegners hat unter dem 17. Juli 2006 darauf abgestellt, die Namensänderung \nsei für das Kind, die Beigeladene, \"förderlich\"; dass sie zum Wohl der Beigeladenen \nauch erforderlich sei, ergibt sich aus dieser Stellungnahme nicht. Die in der \nStellungnahme inhaltlich in Bezug genommene \"kriminelle Vergangenheit\" des \nAntragstellers ist dort nur pauschalierend aufgeführt und im übrigen auf den \n\"absoluten Kontaktabbruch des Kindesvaters\" abgehoben. Diese Gesichtspunkte \nsind jedoch nicht eingestellt in eine Abwägung des Interesses an der \nNamenskontinuität, die auch dem Kind helfen soll, seine Identität zu finden, \nIndividualität zu entwickeln und sein Verhältnis zu anderen zu begreifen und zu \nfördern. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, aaO. \n\n27\n\nNoch weniger ergibt sich das Erfordernis, den Namen der Beigeladenen zu ihrem \nWohl zu ändern, aus dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 11. Juli 2006 über \nein Gespräch mit der Mutter der Beigeladenen. Denn danach hat die Mutter der \nBeigeladenen bekundet, die Beigeladene habe mit ihrem Familiennamen, dem \nNamen des Antragstellers, keine Probleme, wohl aber sie, die Mutter der \nBeigeladenen. Schließlich ist die Begründung für die sofortige Vollziehung des \nNamensänderungsbescheides nicht am Wohl der Beigeladenen ausgerichtet, \nsondern stellt darauf ab, der Antragsteller sei \"in den Untergrund abgetaucht\" und \nkönne deshalb keine rechtlichen Interessen für sich in Anspruch nehmen. Diese \nErwägungen tragen nunmehr die sofortige Vollziehung des \nNamensänderungsbescheides schon deshalb nicht (mehr), weil sich der Antragsteller \nbei der Staatsanwaltschaft eingefunden hat. \n\n28\n\nDie von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegte fachärztliche \nBescheinigung des L. H. , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und \n\n29\n\n-psychotherapie, vom 4. Juni 2007 gibt erste Hinweise darauf, dass für die \nNamensänderung beachtliche Belange der Beigeladenen streiten können. Die \nStellungnahme wirft allerdings ihrerseits auch Fragen auf, denen im \nWiderspruchsverfahren nachzugehen sein wird. Beispielsweise ist die Beigeladene \nnach den dort getroffenen Feststellungen derzeit ein unbeschwertes Kind (Seite 2 \nder Stellungnahme). Die Beigeladene möchte ihren Vater sehen (Seite 3 der \nStellungnahme). Es ist als Ziel der Mutter der Beigeladenen angegeben, dass die \nBeigeladene das Gefühl haben solle, sie gehöre zur Familie B. . Der Gutachter \nstützt seinen Befund dann darauf, dass die Beigeladene nachdenklich und ernst \ngeworden sei, wenn die Rede auf die Person ihres Vaters gekommen sei. Sie werde \nbeim Thema \"Papa\" recht einsilbig. Die Stimmung habe zunächst ausgeglichen und \nfröhlich gewirkt, beim Gespräch über den Vater sei sie aber ernst und zum Teil auch \nleicht bedrückt geworden. Wenn der Gutachter dennoch zu der Aussage kommt, \ndass von der Beigeladenen alle vermeidbaren Störeinflüsse ferngehalten werden \nsollten, damit die Einschulung gut gelinge (Seite 13 des Gutachtens), die \nBeigeladene sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht reif genug, relativ plötzlich \nund aus ihrer Sicht scheinbar unmotiviert gegebene entsprechende Informationen \n(über ihren Vater) sachgerecht und vor allem beziehungsgerecht zu verarbeiten, \nohne selbst Schaden daran zu nehmen (Seite 13 des Gutachtens), eine \nKonfrontation mit dem Hausnamen würde eine unverantwortliche Überforderung des \nMädchens in der gegenwärtigen Situation darstellen (Seite 13 des Gutachtens), \nlassen sich diese Schlussfolgerungen nur bedingt aus den Feststellungen des \nGutachtens herleiten. Vorsorglich merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, \ndass eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie nur dazu \ndienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten \nElternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur \naltersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung \ndes Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins \nLeben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Trennung ihrer \nEltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen \nNamensverschiedenheit - zu leben lernen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, aaO. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO \nund berücksichtigt, dass sich die Beigeladene nicht durch Stellung eines Antrags am \nProzessrisiko beteiligt hat. \n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 \nNr. 2 GKG. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-13/16-b-224-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-13/16-b-224-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262784","retrieved":"2026-07-09 02:29:18.791202+00:00"}}