{"status":"available","doknr":"OLD262786","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0713.12A2119.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-13","aktenzeichen":"12 A 2119/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Hauptantrag der Kläger zu 3. bis 7. \nstattzugeben, begegnet, wie den Klägern bereits mit Anhörungsverfügung vom 21. \nMai 2007 dargelegt worden ist, jedenfalls aus anderen als den von dem \nVerwaltungsgericht angeführten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln. Der der \nVorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke, \ndass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, die sich im Ergebnis als \nrichtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in dem - hier \nvorliegenden - Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Auch ein \nsolches Antragsverfahren soll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 Abs. \n4 VwGO vergleichbare Vorschrift fehlt, aus prozessökonomischen Gründen nicht um \neines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige \nErgebnis bedeutungslos bleiben wird. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - 12 A 853/00 -, vom 14. Juli \n2006 - 2 A 4791/04 -, m. w. N., und vom 19. April 2007 - 12 A 1177/05 -; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 101. \n\n5\n\nAuch in Ansehung der unter dem 11. Juni 2007 erfolgten Stellungnahme der \nBeklagten ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der mit der \nAnhörungsverfügung dargelegten Annahme, dass die Beklagte von dem ihr nach § \n48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumten Rücknahmeermessen \nnicht fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Das Bundesverwaltungsamt hat nämlich bei \nder gebotenen gerechten Abwägung der - einerseits - für die Aufhebung des \nrechtswidrigen Verwaltungsakts und - andererseits - für dessen Aufrechterhaltung \nsprechenden Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, dass die von ihm \nzugrundegelegten Maßstäbe für die Erteilung des Aufnahmebescheides im Jahre \n1998 und für die Rücknahmeentscheidung im Jahre 2005 unterschiedlich sind. Bei \nder Rücknahme des Aufnahmebescheides hat das Bundesverwaltungsamt \nausweislich des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 angenommen, \ndass die (deutsche) Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG im \nElternhaus neben der Landessprache erlernt und gesprochen worden sein, also \n\"zumindest Gewicht\" haben müsse und dass die Zeit der familiären Vermittlung sich \ngrundsätzlich vom Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit erstrecke. Diesen \nAnforderungen genügten die im Sprachtest von dem Kläger zu 3. gezeigten \nunzureichenden Kenntnisse des Deutschen nicht, zumal dieser erklärt habe, die \ndeutsche Sprache im Rahmen seiner Erziehung nicht erlernt zu haben. Hiervon \nausgehend hat das Bundesverwaltungsamt einen Vertrauensschutz des Klägers zu \n3. im Rahmen der Ermessensentscheidung verneint, weil die Angaben seiner \nBevollmächtigten und des Zeugen B. X. zur Beherrschung der deutschen \nSprache in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. \n\n6\n\nDas Kriterium, dass die deutschen Sprache im Elternhaus erlernt und \ngesprochen worden sein und \"zumindest Gewicht\" haben müsse, hat jedoch bei der \nErteilung des Aufnahmebescheides ersichtlich keine entscheidende Rolle gespielt. \nDenn das Bundesverwaltungsamt hat bei der Erteilung des Aufnahmebescheides \nden Sprachgebrauch in der Familie nur als eines von zwei bejahten \nBestätigungsmerkmalen i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG herangezogen und der \nBejahung des Merkmals \"Sprache\" in Bezug auf den Kläger zu 3. - auch wegen eines \nErmittlungsdefizits - nicht die eindeutige Feststellung zugrundegelegt, der Kläger zu \n3. habe im Elternhaus Deutsch erlernt und gesprochen. \n\n7\n\nDass das Bundesverwaltungsamt keinesfalls sicher davon ausgehen konnte, \ndass der Kläger zu 3. im Elternhaus Deutsch erlernt und gesprochen hat, ergibt sich \naus folgendem: Unter Punkt 9 des Antragsformulars ist zwar allgemein ausgeführt, \ndass in der Familie deutsch gesprochen werde bzw. dass die jetzige \nUmgangssprache in der Familie \"Deutsch-Russisch\" sei. Diese Angaben und auch \nder Eintrag, die \"Muttersprache\" sei Deutsch, können angesichts der weiteren - \ndifferenzierten - Angaben unter Punkt 9.2 indes nicht in dem Sinne verstanden \nwerden, der Kläger zu 3. selbst spreche Deutsch. Denn bei der Frage zur \nBeherrschung der deutschen Sprache sind lediglich die Felder \"verstehen\" und \n\"schreiben\" angekreuzt, nicht aber das weitere Feld \"sprechen\". Außerdem hat der \nKläger zu 3. die weitere Frage, von wem in der Familie Deutsch gesprochen werde, \ndurch Ankreuzen so beantwortet, dass nur von den Eltern - insbesondere nicht aber \nvon ihm selbst - in der Familie deutsch gesprochen werde. Die hiervon \nabweichenden schriftlichen Angaben des Zeugen B. X. , die das \nBundesverwaltungsamt im weiteren Verwaltungsverfahren eingeholt hat und nach \ndenen der Kläger zu 3. von Geburt an im Elternhaus Deutsch gesprochen haben und \nbis heute die deutsche Sprache sprechen und sich in ihr unterhalten können soll, \nsind dem Kläger zu 3. als Angaben einer dritten - nicht von ihm bevollmächtigten - \nPerson nicht zuzurechnen. Zuzurechnen sind allerdings die Angaben zur Sprache \ndes Klägers zu 3., die seine Bevollmächtigte unter dem 13. Februar 1997 gemacht \nhat. Hiernach hat der Kläger zu 3. die deutsche Sprache von den Eltern erlernt und \nab seiner Geburt als Kind im Elternhaus gesprochen; er spreche jetzt im \nFamilienkreis häufig Deutsch und häufig Russisch und spreche Deutsch so, dass es \nfür ein einfaches Gespräch ausreiche. Diese Angaben stehen in offenem \nWiderspruch zu den im Antragsformular gemachten Angaben, so dass das \nBundesverwaltungsamt, wollte es seine Entscheidung maßgeblich oder allein auf die \nBefähigung des Klägers zu 3., deutsch zu sprechen, stützen, auch nach Einholung \nder schriftlichen Zeugenerklärung aus dem erfahrungsgemäß \"hilfsbereiten\" \nVerwandtenkreis Veranlassung gehabt hätte, sich durch einen Sprachtest Gewissheit \ndarüber zu verschaffen, ob und inwieweit der Kläger zu 3. sich tatsächlich (aufgrund \nfamiliärer Vermittlung) in der deutschen Sprache ausdrücken kann. \n\n8\n\nDie gegen diese Bewertung von der Beklagten erhobenen Einwände greifen \nnicht durch. Die Annahme der Beklagten, die ursprünglichen Antragsangaben seien \nhinsichtlich der aktuellen Sprachbeherrschung durch den Kläger zu 3. lediglich nicht \nvollständig klar gewesen und stünden daher entgegen der Auffassung des Senats \nnicht in einem offenen Widerspruch zu den späteren Angaben der Bevollmächtigten, \nüberzeugt nicht. Sie berücksichtigt schon nicht hinreichend, dass es sich bei den \nAngaben zur Beherrschung der deutschen Sprache durch den Kläger zu 3. \n(Antragsteller) und zum Sprachgebrauch in der Familie um differenziertere Angaben \nhandelt als bei der Angabe der Muttersprache mit \"Deutsch\", welche zudem u. U. auf \nein fehlerhaftes Verständnis des Klägers zu 3. vom Begriff der \"Muttersprache\" \nzurückzuführen sein kann. Es kann auch nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt \nwerden, dem Nichtankreuzen von Feldern könne nicht derselbe Stellenwert wie \nausdrücklichen Angaben zugemessen werden, weil die Absicht, ein Feld nicht \nauszufüllen, verborgen bleibe. Wenn nämlich die Beklagte in dem von ihr \nvorgehaltenen Antragsformular vorsieht, dass die Angaben teils textlich und teils \ndurch Ankreuzen zu machen sind, kann sie den Stellenwert einzelner Angaben nicht \nanschließend durch (zudem spekulative) Überlegungen absenken, sondern muss die \nErklärungen so zur Kenntnis nehmen und bewerten, wie sie nach dem Formular \nabgegeben worden sind. Im übrigen spricht gerade der Umstand, dass der Kläger zu \n3. einige Felder angekreuzt, andere aber freigelassen hat, dafür, dass er insoweit \nüberlegt und differenzierend geantwortet hat. Gegen die Annahme eines offenen \nWiderspruchs zwischen den Antragsangaben und den Erklärungen der \nBevollmächtigten spricht auch nicht die Überlegung der Beklagten, dass ein \nAuffrischen der Sprachkompetenz innerhalb des zweijährigen, zwischen der \nAntragstellung und der Erklärung der Bevollmächtigten gelegenen Zeitraumes nicht \nunplausibel gewesen sei. Denn dafür, dass ein solches \"Auffrischen\" stattgefunden \nhatte, bestanden bei der Bescheiderteilung keinerlei Anhaltspunkte; eine \nentsprechende Annahme wäre deshalb reine Spekulation. Auch die Behauptung der \nBeklagten, dass im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides bereits erkannt worden \nsei, dass die beiden Brüder des Klägers zu 3. über ausreichende Sprachkenntnisse \nverfügt hätten, obwohl auch in ihren Anträgen das Feld \"sprechen\" nicht angekreuzt \ngewesen sei, kann nicht zu einer Bewertung im Sinne der Beklagten führen. Sie trifft \nnämlich schon nicht zu, weil die Sprachtests mit den beiden Brüdern des Klägers zu \n3. erst am 29. Januar 1999 und damit rund ein halbes Jahr nach Erteilung des \nAufnahmebescheides an den Kläger zu 3. durchgeführt worden sind. Abgesehen \ndavon würde die - unzutreffend - behauptete Fallgestaltung auch im Falle ihres \nVorliegens nichts für die hier maßgebliche Frage der Widersprüchlichkeit der im \nVerfahren gemachten Angaben des Klägers zu 3. besagen, weil die Erfahrung \ngezeigt hat, dass die Sprachkenntnisse von Geschwistern unterschiedlichen Alters - \ndie Brüder des Klägers zu 3. sind rund 4 ½ bzw. fast 10 Jahre älter als er - durchaus \ndeutlich voneinander abweichen können. Hat der Kläger zu 3. nach alledem \nwidersprüchliche Angaben zu seiner Sprachkompetenz gemacht, wäre eine weitere \nAufklärung angezeigt gewesen. Dem kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, \ndass (bei der Erteilung des Bescheides im Juli) 1997 die Feststellung der \nSprachvermittlung durch eine persönliche Anhörung mangels entsprechender \nKapazitäten noch nicht \"flächendeckend\" möglich gewesen sei. \n\n9\n\nVgl. insoweit allerdings Münz/Bode, Deutsche Minderheiten in Ostmittel- und \nOsteuropa, Aussiedler in Deutschland (= Demographie aktuell Nr. 9), 1998, Seite 29 \nf., die von der Einführung der Sprachtests (schon) im Juli 1996, seiner nur \nsporadischen Durchführung in den ersten zwölf Monaten nach seiner Einführung und \nvom Umstand seiner flächendeckenden Vornahme seit Herbst 1997 berichten; vgl. \nferner Heinen, Zuwanderung und Integration in der Bundesrepublik Deutschland \n(Informationen zur politischen Bildung, Heft 267), wo im Kapitel \"Aufnahme\" die \nGesamtzahl der von Juni bis Dezember 1996 durchgeführten Sprachtests bereits mit \n8.196 und die Gesamtzahl für 1997 mit 57.236 (1998: 58.929) angegeben wird; vgl. \nschließlich den Migrationsbericht der Ausländerbeauftragten im Auftrag der \nBundesregierung 2001, Seite 29: \"Die seit 1997 flächendeckend im \nAussiedlungsgebiet im Rahmen des ... Aufnahmeverfahrens durchgeführten \nAnhörungen zur Feststellung insbesondere des familiär vermittelten \nBestätigungsmerkmals ‚Sprache' (‚Sprachtest') bei Spätaussiedlerbewerbern ... \n\".\n\n10\n\nDenn nicht auf diesen - allgemeinen - Gesichtspunkt kann es insoweit \nankommen, sondern nur darauf, ob in Zweifelsfällen überhaupt ein Sprachtest \ndurchgeführt werden konnte. Letzteres hat die Beklagte indes selbst mit ihrem \nVortrag bestätigt, eine persönliche Anhörung sei zu jener Zeit (nur) als ultima ratio \nvorgesehen gewesen. \n\n11\n\nDass das Bundesverwaltungsamt seine Entscheidung, dem Kläger zu 3. einen \nAufnahmebescheid zu erteilen, nicht entscheidend auf den Umstand gestützt hat, \ndass er die deutsche Sprache neben dem Russischen im Elternhaus erlernt und \ngesprochen habe, ergibt sich aus der Anfrage auf Erteilung der Zustimmung an das \nLand Baden-Württemberg vom 11. April 1997. Denn darin wird, ohne insoweit eine \nGewichtung vorzunehmen, als Grund für die beabsichtigte Aufnahme in Bezug auf § \n6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht nur die Sprache, sondern auch die Pflege \ndeutscher Sitten und Traditionen in der Familie angeführt. Außerdem wird in Bezug \nauf das Merkmal \"Sprache\" lediglich in allgemeiner Form festgestellt, dass ein \ndeutscher Sprachgebrauch in der - im Antragsverfahren immerhin fünfköpfigen - \nFamilie gegeben sei; in welchem Umfang und bezogen auf welche Personen dies \nder Fall ist, ergibt sich aus dieser Begründung nicht. Die in der Begründung der \nZustimmungsanfrage ferner enthaltene Feststellung \"Erklärung zu den \nSprachkenntnissen schlüssig\" bezieht sich ausweislich ihrer Stellung in dem \nvorletzten, nur den Vater oder die Eltern des Klägers zu 3. betreffenden Spiegelstrich \nund ausweislich des verwendeten Singulars nur auf die Angaben des Vaters oder der \nEltern des Klägers zu 3. zu den eigenen Sprachkenntnissen sowie auf die - \nundifferenzierte, nämlich nicht auf einzelne Personen bezogene und hinsichtlich des \nUmfangs unklare - Angabe, in der Familie werde häufig Deutsch und häufig Russisch \ngesprochen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, eine vollständige \nWiedergabe der Gründe der Zustimmungsanfrage sei nach der geübten Praxis nicht \nerforderlich gewesen, und der weitere Vortrag, die hinter den Spiegelstrichen \nvermerkten Kriterien seien systemseitig vorgegeben gewesen, hätten bei einer \nMehrzahl von Antragstellern und einem einheitlichen Aktenzeichen keine \nDifferenzierung erlaubt und hätten nach der Verwaltungspraxis nur summarische \nHinweise an das beteiligte Bundesland ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt, \nstellen weder die von dem Senat aus dem Text gezogenen Schlüsse noch den - \nentscheidenden - Umstand in Frage, dass in dieser Anfrage auf eine Mehrzahl von \nEntscheidungskriterien abgestellt worden ist. Abgesehen davon wäre eine \nDifferenzierung nach Antragstellern auch nach dem Vortrag der Beklagten \n(technisch) möglich gewesen, da die Möglichkeit bestand (und hier auch genutzt \nworden ist), die systemseitig vorgegebenen Angaben durch freie Angaben zu \nergänzen. Eine Bewertung dahin, dass dem Merkmal des deutschen \nSprachgebrauchs \"die entscheidende Rolle\" für die Erteilung des \nAufnahmebescheides zugekommen sei, ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil \nnach dem im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides (6. Juli 1998) bereits \nvorliegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1996 \n\n12\n\n- 9 C 8/96 -, BVerwGE 102, 214 - \n\n13\n\ndavon auszugehen gewesen sei, dass die Vermittlung der deutschen Erziehung \nund Kultur regelmäßig über die Sprache erfolge. Denn in der Zustimmungsanfrage \nist, wie bereits ausgeführt, Abweichendes verlautbart. Abgesehen davon schloss \nauch die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (F. 1993) bei \nunzureichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nicht generell aus. Das Gericht \nhat insoweit vielmehr ausgeführt, dass die Vermittlung deutscher Erziehung und \ndeutscher Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden \nWeise unter besonderen Umständen auch ohne eine gleichzeitige Vermittlung der \ndeutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache \nangenommen werden könne, weil die Bestätigungsmerkmale in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n2 BVFG (F. 1993) nicht kumulativ aufgeführt seien; solche \"besonderen Umstände\" \nkonnten hier mit Blick darauf, dass - wie die Beklagte selbst ausführt - der Kläger zu \n3. aus einem rein deutschen Elternhaus stammt, möglicherweise in Betracht gezogen \nworden sein. \n\n14\n\nDie Ausführungen im Anschreiben an die Bevollmächtigte u. a. des Klägers zu 3. \nvom 6. Juli 1998, nach der die Bescheiderteilung \"ganz maßgeblich auch auf der \nGrundlage der zu den Sprachkenntnissen gemachten Angaben\" erfolge, stellen diese \nBewertung schon deshalb nicht entscheidend in Frage, weil diese Ausführungen \n- zum einen - mit der Verwendung des Wortes \"auch\" zu erkennen geben, dass \nweitere Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind, und weil sie \n- zum anderen - in Bezug auf den Kläger zu 3. nicht verdeutlichen, von welchen \nseiner (widersprüchlichen) Angaben hierbei ausgegangen wird. Der Einwand der \nBeklagten, ihr Schreiben vom 6. Juli 1998 lasse die besondere Bedeutung des \nSprachmerkmals für die Erteilung des Aufnahmebescheides gerade wegen des \nHinweises auf dessen Rücknehmbarkeit erkennen, greift nicht durch. Denn dies hat \nder Senat mit seiner - von der Beklagten selbst als zutreffend bewerteten - \nFeststellung, dass ausweislich der Zustimmungsanfrage auch andere \nGesichtspunkte als die Deutschkenntnisse des Klägers zu 3. bei der \nBescheiderteilung eine Rolle gespielt hätten, nicht in Abrede gestellt. Außerdem stellt \nder Einwand nicht die Feststellung des Senats in Frage, nach der die Ausführungen \nder Beklagten im Schreiben vom 6. Juli 1998 in Bezug auf den Kläger zu 3. nicht \nverdeutlichen, von welcher seiner (widersprüchlichen) Angaben hierbei ausgegangen \nwird. \n\n15\n\nHatte das Bundesverwaltungsamt nach alledem dem Kläger zu 3. den \nAufnahmebescheid 1. auf der Grundlage mangelhafter Ermittlungen zum \nBestätigungsmerkmal \"Sprache\", 2. in Bezug auf das Merkmal \"Sprache\" - wie die \nZustimmungsanfrage zeigt - aus Gründen erteilt, die den bei der Rücknahme \nangelegten strengeren Beurteilungsmaßstäben jedenfalls in Bezug auf den Kläger zu \n3. nicht entsprachen, und 3. auch ein weiteres Bestätigungsmerkmal zu Bejahung \nder Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG herangezogen, hätte es all \ndies bei der Ausübung seines Rücknahmeermessens berücksichtigen müssen. \nInsbesondere hätte es in seine Ermessensabwägung die Überlegung einstellen \nmüssen, ob eine Rücknahme gleichwohl auch unter Anlegung der strengeren \nBeurteilungsmaßstäbe ermessensgerecht, insbesondere der Vorwurf (eindeutig) \nunrichtiger Angaben zu dem Erwerb und Sprechen des Deutschen durch den Kläger \nzu 3. in der Familie gerechtfertigt ist, obwohl die Erteilung des Aufnahmebescheides \nnicht maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt gestützt war und in Bezug auf das \nMerkmal \"Sprache\" darüber hinaus auf einem Ermittlungsdefizit beruhte. Denn die \nErteilung eines Aufnahmebescheides vermittelt dem Adressaten auch insoweit ein \nschutzwürdiges Vertrauen an der Aufrechterhaltung des Bescheides, als es um die \ndieser Erteilung im konkreten Fall zugrundegelegten Tatbestandsmerkmale und \nBeurteilungsmaß-stäbe geht. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2007 - 2 A 354/06 -. \n\n17\n\nDer Kläger zu 3. konnte hier also zumindest darauf vertrauen, dass eine \nRücknahme nach anderen Kriterien und strengeren Beurteilungsmaßstäben einer \nbesonderen Abwägung im Ermessenswege bedurfte, die hier indes unterblieben ist. \nDieses Vertrauen hatten die Kläger zu 3. bis 7. im übrigen auch bereits betätigt. \nDenn aus ihrem eigenen und ohne weiteres plausiblen Vortrag im Schriftsatz vom 11. \nJanuar 2006 ergibt sich, dass sie - im Besitz nun auch des am 15. Dezember 2004 \nerteilten Einbeziehungsbescheides für die Kläger zu 4. bis 7. - unmittelbar vor der \n(nur noch als Formalie betrachteten) Beantragung der Einreisevisa im März 2005 ihre \nbisherige Existenz und ihr soziales Umfeld aufgegeben hatten. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. \n\n21\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-13/12-a-2119-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-13/12-a-2119-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262786","retrieved":"2026-07-09 02:29:18.945389+00:00"}}