{"status":"available","doknr":"OLD262805","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0712.6A1497.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"6 A 1497/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird als unzulässig verworfen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 300,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 VwGO als \nunzulässig zu verwerfen, weil das beklagte Land sie verspätet eingelegt hat und \nWiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen. \n\n3\n\nNach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie von dem \nVerwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des \nvollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Das die Berufung zulassende \nverwaltungsgerichtliche Urteil ist mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung dem \nbeklagten Land am 12. April 2007 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ging aber erst \nnach Ablauf der Monatsfrist am 16. Mai 2007 beim Verwaltungsgericht ein.\n\n4\n\nDem beklagten Land war die beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nach §§ \n125 Abs. 1 Satz 1, 60 VwGO nicht zu gewähren, weil es nicht glaubhaft gemacht hat, dass es \ndie Frist unverschuldet versäumt hat. Der um Wiedereinsetzung Nachsuchende muss zum \nfehlenden Verschulden alle Umstände vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, \ndass er alles ihm Zumutbare getan hat, um die Rechtsmittelfrist zu wahren.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 5 B 89/91 - (juris).\n\n6\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die \nDeutsche Post AG als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost, derer sich ein \nProzessbeteiligter als Hilfsperson bedient, diesem nicht als eigenes Verschulden zuzurechnen. \nEr darf sich darauf verlassen, dass die nach den organisatorischen und betrieblichen \nVorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden.\n\n7\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. September 2000 - 1 BvR 1059/00 -, NJW 2001, \n744.\n\n8\n\nDer Briefumschlag (GA Bl. 73), in dem die Berufungsschrift verschickt worden ist, trägt \ndas von der Deutschen Post AG aufgestempelte Datum 15. Mai 2007. Hieraus folgt, dass der \nBrief erst nach dem letzten Tag der Berufungsfrist (14. Mai 2007) der Deutschen Post AG zur \nBeförderung übergeben worden ist.\n\n9\n\nDie Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, dessen nachträgliche Ergänzung \n\n10\n\n§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausschließt, legt nicht dar, dass das vom beklagten Land \nbeauftragte Unternehmen, das die ausgehende Post der Bezirksregierung abholt, vorsortiert \nund danach beim Briefverteilzentrum der Deutschen Post AG einliefert (\"Konsolidierer\"), \nüber eine Organisationsstruktur verfügt, die eine zeitgerechte und sichere Beförderung in aller \nRegel erwarten lässt. Die Antragsbegründung wiederholt lediglich die werblichen Aussagen \ndes Unternehmens (\"taggleiche Einlieferung\") aus dem Internet. Sie legt aber nicht dar, dass \ndas beklagte Land mit sein Verschulden ausschließender Sorgfalt den bei der Postaufgabe \neingesetzten Konsolidierer ausgewählt, angeleitet und überwacht hat. Es ist nicht erkennbar, \ndass dessen offenbar verspätete Einlieferung des Berufungsschriftsatzes bei der Deutschen \nPost AG sich nach seinen Organisationsstrukturen als so außergewöhnliches Ereignis \ndarstellt, dass es das Verschulden des beklagten Landes ausschließt. \n\n11\n\nVgl. zu den Darlegungsanforderungen OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1993 - 22 A \n1339/93 -, NJW 1994, 402.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über deren \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n13\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndie des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. 1 GKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/6-a-1497-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/6-a-1497-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262805","retrieved":"2026-07-09 02:29:20.564104+00:00"}}