{"status":"available","doknr":"OLD262804","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0712.6A1496.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"6 A 1496/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird als unzulässig \nverworfen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des \nBerufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. \nH. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren \nauf die Wertstufe bis 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung war nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 125 Abs. 2 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil das \nbeklagte Land sie verspätet eingelegt hat und \nWiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen. \n\n3\n\nNach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn \nsie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen \nUrteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Das die \nBerufung zulassende verwaltungsgerichtliche Urteil ist mit einer \nzutreffenden Rechtsmittelbelehrung dem beklagten Land am 12. \nApril 2007 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ging aber \nerst nach Ablauf der Monatsfrist am 16. Mai 2007 beim \nVerwaltungsgericht ein.\n\n4\n\nDem beklagten Land war die beantragte Wiedereinsetzung \nin die Berufungsfrist nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 60 VwGO nicht \nzu gewähren, weil es nicht glaubhaft gemacht hat, dass es die \nFrist unverschuldet versäumt hat. Der um Wiedereinsetzung \nNachsuchende muss zum fehlenden Verschulden alle Umstände \nvortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, dass er \nalles ihm Zumutbare getan hat, um die Rechtsmittelfrist zu \nwahren.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 5 B 89/91 - \n(juris).\n\n6\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist eine Verzögerung der \nBriefbeförderung durch die Deutsche Post AG als \nRechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost, derer sich ein \nProzessbeteiligter als Hilfsperson bedient, diesem nicht als \neigenes Verschulden zuzurechnen. Er darf sich darauf verlassen, \ndass die nach den organisatorischen und betrieblichen \nVorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten \neingehalten werden.\n\n7\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. September 2000 - 1 \nBvR 1059/00 -, NJW 2001, 744.\n\n8\n\nDer Briefumschlag (Verfahren 6 A 1497/07 GA Bl. 73), in \ndem die Berufungsschrift verschickt worden ist, trägt das von \nder Deutschen Post AG aufgestempelte Datum 15. Mai 2007. \nHieraus folgt, dass der Brief erst nach dem letzten Tag der \nBerufungsfrist (14. Mai 2007) der Deutschen Post AG zur \nBeförderung übergeben worden ist.\n\n9\n\nDie Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, dessen \nnachträgliche Ergänzung § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausschließt, \nlegt nicht dar, dass das vom beklagten Land beauftragte \nUnternehmen, das die ausgehende Post der Bezirksregierung \nabholt, vorsortiert und danach beim Briefverteilzentrum der \nDeutschen Post AG einliefert (\"Konsolidierer\"), über eine \nOrganisationsstruktur verfügt, die eine zeitgerechte und sichere \nBeförderung in aller Regel erwarten lässt. Die \nAntragsbegründung wiederholt lediglich die werblichen \nAussagen des Unternehmens (\"taggleiche Einlieferung\") aus \ndem Internet. Sie legt aber nicht dar, dass das beklagte Land mit \nsein Verschulden ausschließender Sorgfalt den bei der \nPostaufgabe eingesetzten Konsolidierer ausgewählt, angeleitet \nund überwacht hat. Es ist nicht erkennbar, dass dessen offenbar \nverspätete Einlieferung des Berufungsschriftsatzes bei der \nDeutschen Post AG sich nach seinen Organisationsstrukturen als \nso außergewöhnliches Ereignis darstellt, dass es das \nVerschulden des beklagten Landes ausschließt. \n\n10\n\nVgl. zu den Darlegungsanforderungen OVG NRW, \nBeschluss vom 5. August 1993 - 22 A 1339/93 -, NJW 1994, \n402.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n12\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. \n1 GKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/6-a-1496-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/6-a-1496-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262804","retrieved":"2026-07-09 02:29:20.488135+00:00"}}