{"status":"available","doknr":"OLD262810","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0712.16B672.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"16 B 672/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den den Aussetzungsantrag \nablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. April 2007 wird \nzurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nunter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus N. war abzulehnen, weil die \nRechtsverfolgung auch bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende \nErfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), wie sich aus den \nnachstehenden Ausführungen ergibt.\n\n3\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht \nden Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt hätte. \n\n4\n\nIn der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Senatsrechtsprechung ist \ngeklärt, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs, zuletzt in der Rechtssache Kremer - C-340/05 -, \nOrdnungsverfügungen, mit denen inländische Behörden unter Berufung auf \nfortbestehende und vom Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumte Zweifel an seiner \nKraftfahreignung das Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland \nuntersagen, nicht offensichtlich rechtswidrig sind, wenn sich die Umstände des \nErwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis bzw. das Sichberufen auf europarechtliche \nFreizügigkeitsverbürgungen als missbräuchlich darstellen (vgl. den Senatsbeschluss \nvom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, NZV 2007, 266). Das Verwaltungsgericht hat \nausgeführt, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis gerade nicht im Zusammenhang \nmit der Ausübung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten \nArbeitnehmerfreizügigkeit oder der Niederlassungsfreiheit, sondern ausschließlich \ndeshalb in der Tschechischen Republik erwarb, um einfacher wieder in den Besitz \neiner Fahrerlaubnis zu gelangen. Dieser Einschätzung ist der Antragsteller nicht \nentgegen getreten.\n\n5\n\nAuch der Hinweis des Antragstellers, das Wohnsitzerfordernis (Art. 8 Abs. 1 und \nArt. 9 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein \n- 91/439/EWG - (Abl. L 237 vom 24. August 1991), geändert durch die Verordnung \n(EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n29. September 2003 (Abl. L 284 vom 31. Oktober 2003); sog. Führerscheinrichtlinie) \nsei zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 24. Mai 2006 \nnoch nicht in tschechisches Recht umgesetzt gewesen, und seine pauschale und \ndurch keinerlei konkrete Einzelheiten zur Rechtslage in Tschechien untermauerte \nBehauptung, das tschechische Recht befasse sich weder bei der Neu- noch bei der \nWiedererteilung einer Fahrerlaubnis mit dem Vorliegen einer Alkoholproblematik, \nstellen die angefochtene Entscheidung nicht infrage. Soweit dies zutreffen sollte, \nwäre dem Antragsteller jedenfalls vorzuhalten, sich zum alleinigen Zwecke des \nFahrerlaubniserwerbs in ein EU-Land ohne entsprechende Zuständigkeits- und \nEignungsüberprüfung begeben zu haben, um so zu Lasten des \nVerkehrssicherheitsinteresses der Allgemeinheit zu verhindern, dass die (Wieder-\n)Erteilung der Fahrerlaubnis möglicherweise an alkoholbedingten Eignungsmängeln \nscheitert. Im Übrigen erforderte zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen \nFahrerlaubnis an den Antragsteller am 24. Mai 2006 das Gemeinschaftsrecht die \nBerücksichtigung einer bestehenden Alkoholproblematik bei einem \nFahrerlaubnisbewerber. Nach Artikel 7 Abs. 1 Buchst. a) der Führerscheinrichtlinie \ni.V.m. Nr. 14.1 der Anlage III darf eine Fahrerlaubnis Bewerbern oder \nFahrzeugführern weder erteilt noch erneuert werden, die alkoholabhängig sind oder \ndas Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können; bestand \nAlkoholabhängigkeit, kann nach einem nachgewiesenem Zeitraum der Abstinenz \nvorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer \nregelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden. \nAngesichts der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben dürfte daher zunächst einmal \nauch von einer entsprechenden Umsetzung in tschechisches Recht auszugehen \nsein, weshalb die unsubstanziierte Behauptung, es verhalte sich anders, keinen \nAnlass gibt, dieser Frage weiter nachzugehen.\n\n6\n\nUnerheblich ist schließlich, dass das in dem Gutachten vom 6. April 2006 \nangesprochene Jahr, das bis zu einer erneuten Begutachtung abgewartet werden \nsollte, mittlerweile abgelaufen ist, denn eine Alkoholabstinenz über diesen Zeitraum \nist nicht nachgewiesen. Stattdessen wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, \nder Antragsteller sei in der Vergangenheit nicht mehr im Zusammenhang mit dem \nKonsum von Alkohol auffällig geworden. Das lässt die Möglichkeit fortwährenden \nAlkoholkonsums offen, der angesichts der bei dem Antragsteller diagnostizierten \nAlkoholabhängigkeit seine Kraftfahreignung ausschlösse.\n\n7\n\nDie mangels offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung vorzunehmende Interessenabwägung fällt aus den vom \nVerwaltungsgericht aufgeführten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, zu Lasten \ndes Antragstellers aus.\n\n8\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47 Abs. 1 \nund 2, 52 Abs. 1 und 2 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/16-b-672-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/16-b-672-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262810","retrieved":"2026-07-09 02:29:20.959725+00:00"}}