{"status":"available","doknr":"OLD262809","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0712.14B1927.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"14 B 1927/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.046,37 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Auf der \nGrundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 \nAbs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist dem Aussetzungsbegehren der Antragstellerin \nnicht zu entsprechen.\n\n4\n\nSoweit sich die Antragstellerin grundlegend dagegen wendet, dass die \nVergnügungssteuersatzung vom 27. Februar 2006 rückwirkend zum 1. Januar 2003 \nin Kraft getreten ist, rechtfertigt dies nicht, dem Aussetzungsbegehren zu \nentsprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Senat \ndurch Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - entschieden hat, dass die \nVergnügungssteuer rückwirkend nach dem Einspielergebnis erhoben werden kann, \nwenn an der Gültigkeit des früheren Maßstabes nach der Stückzahl der \nGeldspielgeräte erhebliche Zweifel bestanden. Das weitere Vorbringen der \nAntragstellerin, es fehle eine konkrete Fälligkeitsregelung für die beabsichtigte \nBesteuerung rückwirkender Zeiträume, kann gleichfalls nicht zu einem Erfolg der \nBeschwerde führen. Allerdings enthält die Steuersatzung vom 27. Februar 2006 \nkeine besonderen Regelungen für die rückwirkende Heranziehung zur \nVergnügungssteuer ab dem Jahr 2003. Welche Folgerungen hieraus für eine \nrückwirkende Steuererhebung ab dem Jahr 2003 zu ziehen sind, bedarf hier keiner \nWürdigung. Selbst wenn nach der Satzung eine Steuererhebung für die \nVergangenheit nicht möglich wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die hier \nstrittige Steuererhebung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung ist \nin den Fällen, in denen die Steuer mit Steuerbescheid festgesetzt wird - wie hier \ndurch Bescheide vom 3. Mai 2006 und 14. Juni 2006 - die Steuer innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. \n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, die Definition des Einspielergebnisses \nin § 4 Abs. 4 der Vergnügungssteuersatzung sei unbestimmt, rechtfertigt dies nicht, \ndie aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 der \nSatzung gilt als Einspielergebnis für Geräte mit Gewinnmöglichkeit die Nettokasse \nnach dem Zählwerkauslesestreifen der Kontrolleinrichtung nach der Spielverordnung. \nMit dem Hinweis der Antragstellerin auf die Notwendigkeit der Herausnahme von \nFalsch-, Test- und Prüfgeld verweist sie darauf, dass nach der Satzung auch \nBeträge, die ein Spieler nicht zu seinem Vergnügen einsetzt, der Besteuerung \nunterliegen können. Nach der im Rahmen dieses Verfahrens nur möglichen \nsummarischen Überprüfung kann aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nfestgestellt werden, dass sich der in der Satzung verwendete Maßstab deshalb als \nnichtig erweisen wird. So könnte sich herausstellen, dass die Beträge, die nicht dem \nSpielaufwand dienen, sich in einer solchen Größenordnung bewegen, dass sie \nvernachlässigt werden können. Der Antragsgegner hat in einem anderen Verfahren \nhierzu angegeben, dass diese Beträge in der Regel nicht anfallen. Möglicherweise \nkann Einwürfen, die keinen Spielaufwand darstellen, in anderer Weise Rechnung \ngetragen werden, ohne dass die Satzungsregelung als ungültig anzusehen ist. \n\n6\n\nDas weitere Vorbringen, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz \nvor, weil § 2 Nr. 2 der Satzung das Halten von Geldspielgeräten im Rahmen von \nJahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen von der Steuer ausnehme, rechtfertigt \nes ebenfalls nicht, der Beschwerde zu entsprechen. Auf Jahrmärkten werden die \nSpielgeräte in der Regel nur für eine kurze Zeit aufgestellt. Im Hinblick auf die \nWettbewerbssituation dürfte eine Benachteilung von Spielhallenbetreibern eher \nfernliegend sein.\n\n7\n\nDer Einwand, die generelle Bezeichnung der Vergnügungssteuer in § 4 Abs. 1 \nder Satzung als Pauschsteuer sei wegen der prozentualen Besteuerung von \nGeldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten falsch, erscheint zutreffend. In welcher \nWeise sich die begriffliche Ungenauigkeit oder Fehlerhaftigkeit des § 4 der Satzung \nauf die Heranziehung der hier strittigen Steuer auswirkt, ist in diesem \nAussetzungsverfahren nicht weiter zu prüfen. Aus den weiteren Regelungen in der \nSatzung für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit kann nämlich gefolgert werden, \ndass bei einer Steuererhebung nach dem Einspielergebnis die Steuer nicht als \nPauschsteuer erhoben wird.\n\n8\n\nBei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung lässt sich \nnicht feststellen, dass die Höhe der Steuer von 15 % des Einspielergebnisses \nerdrosselnde Wirkung entfaltet. Einen substantiierten Vortrag, dass bei diesem \nSteuersatz in X. Spielhallen in der Regel nicht mehr betrieben werden können, \nenthält die Beschwerdebegründung nicht. \n\n9\n\nDer Beschwerde ist ferner nicht wegen der pauschalen Mindestbesteuerung der \nGeldspielgeräte von 35,-- Euro im Monat bei einer Aufstellung in Spielhallen zu \nentsprechen. Die Bestimmung eines Mindeststeuersatzes für Geldspielgeräte ist \ngrundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005\n\n11\n\n- 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316, 1321.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/14-b-1927-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/14-b-1927-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262809","retrieved":"2026-07-09 02:29:20.879793+00:00"}}