{"status":"available","doknr":"OLD262808","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0712.14A2182.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"14 A 2182/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nZulassungsverfahren ist gemäß § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil \ndas Zulassungsbegehren - wie sich aus nachstehenden Gründen ergibt - keine \nAussicht auf Erfolg bietet. \n\n3\n\nII. Der Zulassungsantrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe sind nicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor.\n\n4\n\n1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \neiner Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz \noder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in \nFrage gestellt wird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,1163 \n= DVBl 2000, 1458.\n\n6\n\nDas lässt sich dem Klägervorbringen nicht entnehmen.\n\n7\n\na. Die Hausarbeit des Klägers ist von zwei Mitgliedern desjenigen \nPrüfungsausschusses, der die mündliche Prüfung des Klägers abgenommen hat, \nerst nachträglich bewertet worden. Damit hat der Beklagte dem Gerichtsbescheid \ndes Verwaltungsgerichts vom 14.4.2004 - 2 K 658/04 - Folge geleistet, in Bezug auf \nden der Senat die Berufung nicht zugelassen hatte, Beschluss vom 14. 9. 2004 \n- 14 A 2165/04 -. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil davon \nausgegangen, dass der Beklagte dem verfassungsrechtlichen Grundsatz \nchancengleicher Prüfungsbedingungen\n\n8\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, \n34ff (B II 2 b),\n\n9\n\nohne Rechtsfehler Vorrang vor dem Anonymitätsprinzip einräumen durfte. Der \nKläger tritt dem lediglich mit der Rechtsbehauptung entgegen, dass der Beklagte \nunberechtigt von der vom Gesetzgeber geregelten Reihenfolge abgewichen sei, in \nder die Prüfer die schriftlichen Arbeiten korrigieren müssen und die Identität des \nPrüflings erfahren dürfen. Mit dem vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner \nEntscheidung herangezogenen verfassungsrechtlichen Grundsatz setzt sich der \nKläger nicht auseinander. Im übrigen ist in dem auf der Verordnungsermächtigung \ndes § 34 Abs. 1 Nr. 2 JAG beruhenden § 8a Abs. 3 JAO ausdrücklich geregelt, dass \nKenntnisse über die Person des Prüflings, die ein Prüfer als Mitglied eines \nPrüfungsausschusses erlangt, seiner Mitwirkung an der Bewertung der schriftlichen \nArbeiten nicht entgegen stehen.\n\n10\n\nVgl. dazu Rehborn/Schulz/Tettinger, Die Juristenausbildung in Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, 7. Auflage, § 8a JAO, Rdnr. 5.\n\n11\n\nb. Das Verwaltungsgericht ist des weiteren davon ausgegangen, dass Prof. Dr. \nH. bei der Bewertung der Hausarbeit mitwirken durfte, obwohl seine \nMitgliedschaft im Justizprüfungsamt inzwischen - nach dem Termin der mündlichen \nPrüfung - gemäß § 5 Abs. 3 Buchst. b JAG beendet war. Dessen Mitwirkung sei nicht \nrechtlich unmöglich gewesen, wie sich aus § 4 Abs. 4 JAG ergebe. Es sei \nverfassungsrechtlich geboten, die Bedingungen für eine nachträgliche Korrektur so \nzu gestalten, dass sie mit denjenigen bei normalem Prüfungsablauf vergleichbar \nseien. Deshalb habe der Beklagte die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 JAG \n(\"vermehrter Geschäftsanfall\") auf den Einzelfall beziehen dürfen und müssen. Der \nKläger tritt dieser Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 JAG zwar entgegen und wendet \naußerdem ein, dass der Beklagte es versäumt habe, Prof. Dr. H. nach dessen \nAusscheiden aus dem Prüfungsamt als Prüfer zu bestellen. § 5 Abs. 2 Satz 1 JAG \nsieht jedoch die Heranziehung als Prüfer gerade ohne förmliche Bestellung vor. Im \nübrigen setzt sich der Kläger nicht mit den vom Verwaltungsgericht als zwingend \nbewerteten verfassungsrechtlichen Erwägungen auseinander. Die vom Kläger \ngezogenen Parallelen zum Strafprozess, mit denen er die Notwendigkeit begründen \nwill, der Gefahr behördlicher Willkür im Justizprüfungswesen entgegen zu wirken, \nsind abwegig.\n\n12\n\nc. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht eine \nVielzahl seiner Einwendungen als unschlüssig oder unsubstantiiert zurück gewiesen \nhat, begründet dies keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Eine \nwirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass konkret und substantiiert dargelegt \nwird, in welchen Punkten die Bewertung vermeintliche Bewertungsfehler \naufweist.\n\n13\n\nVgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 828f. mit zahlreichen Nachweisen \naus der Rechtsprechung des BVerwG.\n\n14\n\nDie Rüge eines vermeintlichen Bewertungsfehlers ist unschlüssig, wenn sie sich \nnicht mit dem Inhalt der angegriffenen Prüferbewertung auseinander setzt, diese also \nverfehlt. Die Rüge einer fachlichen Beurteilung durch die Prüfer ist unsubstantiiert, \nwenn sie nicht mit konkreten fachlichen Hinweisen plausibel belegt und mit Hilfe \nobjektiver Kriterien einsichtig gemacht wird. Diese Darlegungslast ist die Kehrseite \ndes aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anspruchs des Prüflings, auf vermeintliche \nBewertungsfehler wirkungsvoll hinweisen zu können.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991, a.a.O. (B I 2); Niehues, a. a. O., Rdnr. \n762 mwN.\n\n16\n\nEntgegen der Annahme des Klägers hat das nichts mit der Struktur eines \nParteiprozesses zu tun, sondern folgt aus der Eigenart des Verfahrensgegenstandes \nund den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein \nwirksames Kontrollverfahren und die verwaltungsgerichtliche Überprüfung.\n\n17\n\nDer Kläger hätte deshalb im Einzelnen darlegen müssen, in Bezug auf welche \nPrüflingsrüge das Verwaltungsgericht zu hohe Anforderungen an die \nMitwirkungspflicht des Prüflings gestellt hat. Das ist nicht geschehen. Vielmehr \nverweist der Kläger insoweit pauschal und unter Beifügung des größten Teils des \nTextes seiner Klagebegründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Konkret greift \ner allein die Urteilsausführungen zu seinen Einwänden gegen die Randbemerkung \nS. 1 der Hausarbeit \"gefragt ist nach der Strafbarkeit\" an und rügt, dass das \nVerwaltungsgericht sein mit Zitaten belegtes Klagevorbringen nicht hinreichend \ngewürdigt habe, nämlich dass die Gleichsetzung von \"schuldig\" und \"strafbar\" den \nEmpfehlungen gängiger Ausbildungsliteratur entspreche. Damit kann schon deshalb \nkein Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet werden, weil das \nVerwaltungsgericht selbstständig tragend und vom Kläger nicht angegriffen davon \nausgegangen ist, dass der Prüfer lediglich die terminologische Abweichung von der \nAufgabenstellung moniert habe. Deshalb ist dieser Prüflingseinwand zu Recht als \nunschlüssig qualifiziert worden. Es ist ohne Belang, ob die weitere Erwägung des \nVerwaltungsgerichts ebenfalls zutrifft, nämlich dass die Prüferrüge berechtigt sei, weil \nder Prüfer auf diese Terminologie Wert legen durfte. Insoweit weist der Senat \nlediglich darauf hin, dass sich im StGB-Kommentarzitat des Verwaltungsgerichts in \nder Tat ein - allerdings beim Nachlesen offensichtlich werdender - Schreibfehler \nfindet, weil ersichtlich auf die Kommentierung \"vor § 32\" und nicht \"vor § 30\" \nhingewiesen werden sollte. \n\n18\n\n2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Anforderungen an die \nDarlegungslast des Prüflings im gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung einer \nberufsbezogenen Prüfungsentscheidung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, \nder der Senat folgt, geklärt sind. Der Kläger hat nichts dargelegt, aus dem sich \nergeben könnte, dass in einem Berufungsverfahren insoweit weitere grundsätzliche \nKlärungen im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu erwarten sind. Auch der \nGrundsatz der Anonymität sowie die Heranziehung von Prof. Dr. H. als Prüfer \nnach Beendigung seiner nebenamtlichen Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt weisen \nweder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf noch werfen sie Fragen \ngrundsätzlicher Bedeutung auf, § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Die Zulässigkeit der \nhier erfolgten Durchbrechung des Anonymitätsgrundsatzes ist in § 8a Abs. 3 \nSatz 2 JAO positiv geregelt. Die Heranziehung von Prof. Dr. H. als Prüfer \nbedurfte keiner besonderen Bestellung und war geboten, weil so dem nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 12 Abs. 1 GG \nherzuleitenden Grundsatz entsprochen werden konnte, Prüfungsbedingungen \nweitestgehend chancengleich zu gestalten.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/14-a-2182-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/14-a-2182-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262808","retrieved":"2026-07-09 02:29:20.799820+00:00"}}