{"status":"available","doknr":"OLD262807","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0712.14A2151.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"14 A 2151/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis zu 900,00 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nUngeachtet der Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen für eine \nWiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO hinsichtlich der versäumten Antragsfrist \nglaubhaft gemacht hat, ist der Antrag abzulehnen. Gründe für eine Zulassung der \nBerufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht dem \nErfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. \n\n4\n\nSoweit in der anwaltlichen Zulassungsbegründung vom 30. Mai 2007 allgemein \nzur Vermeidung von Wiederholungen auf den Vortrag aus dem Schriftsatz des \nKlägers vom 29. Januar 2007 Bezug genommen wird, kann dieses Vorbringen nicht \nberücksichtigt werden, weil dieser Schriftsatz nicht von einer vertretungsberechtigten \nPerson im Sinne des § 67 VwGO verfasst wurde. In der anwaltlichen \nZulassungsbegründung werden die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 \nVwGO angesprochen.\n\n5\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nGerichtsbescheides (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass nur die tatsächlichen von dem \nKläger für seine Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 720,00 Euro \nmonatlich und nicht auch zusätzlich die Hälfte des Kindergeldes bei der Berechnung \ndes maßgebenden Einkommens für das Wohngeld in Abzug zu bringen ist. Gemäß \n§ 13 Abs. 2 Satz 1 WoGG werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher \nUnterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten \nUnterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Bescheid \nfestgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete \nUnterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vor - wie dies hier \nder Fall ist -, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher \nUnterhaltsverpflichtungen bis zu den in § 13 Abs. 2 Satz 2 WoGG genannten \nHöchstbeträgen (hier 3.000,00 Euro) abgesetzt werden. Würde entsprechend dem \nBegehren des Klägers die Hälfte des Kindergeldes in Höhe von hier 231,00 Euro \nmonatlich für drei Kinder zusätzlich einkommensmindernd und damit \nwohngelderhöhend berücksichtigt, könnte dies - ungeachtet, dass dann der in § 13 \nAbs. 2 WoGG genannte Höchstbetrag überschritten würde - zu einer doppelten \nAnrechnung des Kindergeldes führen. Da bei einem etwaigen Wohngeldanspruch \nder Mutter das an sie gezahlte Kindergeld nicht - auch nicht zur Hälfte - als \nEinkommen nach § 10 WoGG berücksichtigt wird, führt diese Sozialleistung bei \neinem Wohngeldanspruch der Mutter zu keiner Verringerung des ihr zustehenden \nWohngeldes. Würde der hälftige Kindergeldanteil zu den von dem Kläger tatsächlich \nüberwiesenen Unterhaltszahlungen hinzugerechnet, käme es zu einer Erhöhung \nseines Wohngeldanspruchs. Da nach dem Wohngeldgesetz eine Verringerung des \nWohngeldanspruchs der Mutter in diesem Fall nicht vorgesehen ist, bliebe das \nKindergeld insgesamt in Höhe eines eineinhalbfachen seines Betrages \nunberücksichtigt. Es ist nicht zu erkennen, dass die Nichtberücksichtigung des \nhalben Kindergeldanteils bei der Abzugsregelung entsprechend § 13 Abs. 2 WoGG \nhier unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verfassungsrechtlichen \nBedenken ausgesetzt wäre. Auf dem Gebiet der gewährenden Staatstätigkeit \n- namentlich bei der Regelung der Bewilligung von Wohngeld - sind die dem \nGesetzgeber zukommenden Grenzen der Gestaltungsfreiheit weit gezogen. Der \nGesetzgeber darf pauschalierende Regelungen vornehmen und ist nicht gehalten, \nüber die im Gesetz vorgesehenen Abzugsregelungen hinaus weitere Beträge im \nSinne einer Einzelfallgerechtigkeit von dem Einkommen abzuziehen. Soweit der \nKläger diesen Grundsatz schlicht mit der Behauptung des Gegenteiles angreift, ist \ndem nicht zu folgen. Auf die von ihm geltend gemachten Bedenken gegen die in § 13 \nAbs. 2 Satz 2 WoGG genannten Höchstbeträge kommt es hier nicht an, da die \nAufwendungen des Klägers unter diesen Höchstbeträgen bleiben. Soweit der Kläger \nin diesem Zusammenhang den Vorzug einer einvernehmlichen Regelung \nherausstellt, ist anzumerken, dass die Höchstbeträge auch dann keine Anwendung \nfinden, wenn eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung getroffen wurde. \n\n6\n\nDie Hinweise des Klägers auf die Anrechnungsregelungen des Kindergelds im \nFamilienrecht ändern nichts daran, dass er tatsächlich lediglich Unterhaltszahlungen \nin Höhe von 720,00 Euro monatlich erbringt. Seine verfassungsrechtlichen \nEinwendungen beziehen sich denn auch weitgehend dagegen, dass das Kindergeld \nnur an seine geschiedene Frau und nicht auch an ihn ausgezahlt wird. Eine \nverfassungsrechtliche Überprüfung des § 64 Abs. 1 EStG, wonach für jedes der \nKinder nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, ist in diesem Verfahren \njedoch nicht vorzunehmen. Selbst wenn dem Kläger entgegen § 64 Abs. 1 EStG \nKindergeld zustehen sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass er in dem hier in Rede \nstehenden Bewilligungszeitraum höhere Unterhaltsleistungen für seine Kinder \nerbracht hätte. Auf die Verfassungsgemäßheit des § 64 Abs. 1 EStG kommt es damit \n- entgegen der in der anwaltlichen Zulassungsbegründung geäußerten Auffassung - \nnicht an.\n\n7\n\nDie Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 und 3 VwGO werden in der \nZulassungsbegründung vom 30. Mai 2007 nicht genannt. Diese Gründe liegen auch \nnicht vor, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Mai 2007 ausgeführt \nhat. \n\n8\n\nDie Berufung ist nicht wegen der behaupteten Verfahrensmängel im Sinne des § \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dies hat der Senat in dem genannten Beschluss \nvom 15. Mai 2007 näher ausgeführt. Die Auffassung des Klägers, es liege insoweit \neine Grundrechtsverletzung vor, wird nicht näher begründet. Weder die Übertragung \ndes Rechtsstreits auf den Einzelrichter noch die Entscheidung durch \nGerichtsbescheid stellen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \ndar.\n\n9\n\nSoweit der Kläger die Vorlage der Rechtssache an das \nBundesverfassungsgericht und/oder an den Europäischen Gerichtshof beantragt, \nsieht der Senat die Voraussetzungen für eine derartige Vorlage nicht als gegeben an. \n\n10\n\nDie hilfsweise Beantragung der mündlichen Verhandlung löst die Rechtsfolge \ndes § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 GKG. Der Senat berücksichtigt \nhierbei die Höhe des Wohngeldes, das dem Kläger bei Berücksichtigung seines \nRechtsstandpunktes in dem Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. August \n2006 voraussichtlich zustehen würde.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/14-a-2151-07","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/14-a-2151-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262807","retrieved":"2026-07-09 02:29:20.716268+00:00"}}