{"status":"available","doknr":"OLD262811","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0712.12A836.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"12 A 836/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Zur \nBegründung macht sie geltend, sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch \nGeburt von ihrem Vater erworben. Dieser wiederum habe seine deutsche \nStaatsangehörigkeit von seinem Vater, dem Großvater väterlicherseits der Klägerin, \nerworben. Der Großvater habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach der \nVerordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die \nDeutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943, RGBl. I \nS. 321, erlangt. Soweit hierfür die Eintragung nachzuweisen sei, werde diese durch \neine Reihe von Indizien belegt.\n\n4\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des \nangefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen. \n\n5\n\nWegen des Sachvortrags der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf Blatt 104 - \n106, 109, 110, 112 - 117, 146 - 150 und 182 - 185 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n8\n\nDie Beklagte stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag. Sie ist der Auffassung, \ndass die erforderliche Eintragung in die Volksliste nicht nachgewiesen sei.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 \nVwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 21. März 2007 und mit weiterer \ngerichtlicher Verfügung vom 4. Juni 2007 angehört worden.\n\n12\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist.\n\n13\n\nDer ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 24. Juni 2004 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die \nKlägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises. Sie hat nicht nachgewiesen, dass sie deutsche \nStaatsangehörige ist.\n\n14\n\nEin Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von ihrem Vater gemäß § 4 Abs. \n1 RuStAG vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, in der im Zeitpunkt der Geburt der \nKlägerin (1982) geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des \nReichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (RuStAÄndG \n1974), BGBl. I S. 3714, ist nicht nachgewiesen. Es kann zu Lasten der insoweit \nbeweispflichtigen Klägerin,\n\n15\n\nvgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n16\n\n- 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff., \n\n17\n\nnicht mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an \nWahrscheinlichkeit,\n\n18\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, \na.a.O.,\n\n19\n\ndavon ausgegangen werden, dass der am 4. September 1955 geborene und \nzwischenzeitlich verstorbene Vater der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Geburt deutscher \nStaatsangehöriger gewesen ist. Für eine Einzeleinbürgerung des Vaters der Klägerin \nvor ihrer Geburt ist nichts ersichtlich. Dass der Vater der Klägerin die deutsche \nStaatsangehörigkeit von seinem Vater, dem Großvater der Klägerin, durch Geburt \nnach § 4 Abs. 1 RuStAG in der im Zeitpunkt seiner Geburt (1955) geltenden \nUrsprungsfassung vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, erlangt hat, ist ebenfalls nicht \nnachgewiesen. Eine Einzeleinbürgerung des Großvaters der Klägerin ist nicht belegt. \nUnterlagen über eine Einbürgerung des Großvaters, wie etwa eine \nEinbürgerungsurkunde, sind nicht auffindbar. Entsprechendes gilt für einen Erwerb \nder deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 Buchstabe f) des Gesetzes zur \nRegelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. Juli 1955, \nBGBl. I S. 65, i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen \nStaatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen \nPersonen vom 19. Mai 1943, RGBl. I S. 321. Auch der erforderliche konstitutive \nEintrag\n\n20\n\n- vgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n21\n\n- 5 C 3.05 -, a.a.O. -\n\n22\n\ndes Großvaters der Klägerin in diese Liste ist nicht - etwa durch Vorlage eines \nVolkslistenausweises - belegt. \n\n23\n\nDie ersatzweise für die Eintragung angeführten Indizien,\n\n24\n\nAnsässigkeit des Großvaters im Jahr 1941 innerhalb des Reichs-kommissariats \nUkraine (C. , nordöstlicher Teil des Rayon Q. ), \n\n25\n\nAusbleiben von Zwangsmaßnahmen, die ansonsten gegen \"Fremd-völkische\" \noder \"deutschstämmige unverbesserliche Renegaten\" durchgeführt wurden,\n\n26\n\nAussiedlung des Großvaters, der Großmutter und wohl auch einiger \nFamilienmitglieder - nicht jedoch des erst 1955 geborenen Vaters der Klägerin - über \nUngarn und Polen nach Deutschland in die Stadt X. , wobei allerdings der \nZeitpunkt der Umsiedlung nicht eindeutig ist \n\n27\n\nArchivbescheinigung des Ministeriums des Innern der Republik Kasachstan vom \n10. Februar 1993: 1941 und damit deutlich vor dem Erlass der Volkslistenverordnung \nUkraine, \n\n28\n\nArchivbescheinigung des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Ukraine \nvom 12. Juli 2001: 1944,\n\n29\n\nAntrag des Großvaters auf Aufnahme als Aussiedler vom 15. April 1991: \n1944,\n\n30\n\nhandschriftlich auf \"5/10-90\" datierter, nicht unterschriebener, \nmaschinenschriftlicher Lebenslauf des Großvaters: 1942 nach Ungarn \n(maschinenschriftliche Datumsangabe mit einer handschriftlich über der 2 \nangebrachten 3), 1942 nach Deutschland (maschinenschriftliche Datumsangabe mit \neiner handschriftlich über der 2 angebrachten 4),\n\n31\n\nRepatriierung 1945 in die Sowjetunion,\n\n32\n\nsind weder für sich genommen noch in der Gesamtschau geeignet, dem Senat \nüber eine nicht quantifizierbare Wahrscheinlichkeit hinaus die Gewissheit oder \nzumindest eine nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommende oder \nvernünftige Zweifel Einhalt gebietende Wahrscheinlichkeit für eine Eintragung des \nGroßvaters der Klägerin in die Volksliste Ukraine zu vermitteln.\n\n33\n\nDiesen Umständen käme unter zusätzlicher Berücksichtigung der Bandbreite der \nhier für die Aussiedlung anzunehmenden Zeitpunkte (1941 oder 1942 oder 1943 \noder 1944) nur dann eine schlüssige Indizwirkung zu, wenn \n\n34\n\nim Reichskommissariat Ukraine auch bereits vor dem Inkrafttreten der \nVolkslistenverordnung und zwar seit 1941 eine umfassende Erfassung und \nEintragung der deutschen Volkszugehörigen erfolgt wäre und\n\n35\n\ndie Volkslistenerfassung in dem Sinne Grundlage der Evakuierungen gewesen \nwäre, dass ausschließlich und vorrangig Eingetragene evakuiert worden wären. \n\n36\n\nVon einer umfassend durchgeführten Überprüfung und Erfassung der \nvolksdeutschen Wohnbevölkerung kann indes auch unter Berücksichtigung des \nVermerks des Leiters der Einwandererzentralstelle in Litzmannstadt vom 22. \nSeptember 1943 nicht ausgegangen werden. Auch lässt sich nicht feststellen, dass \nausschließlich oder vorrangig die in der Volksliste Ukraine Eingetragenen evakuiert \nworden sind. \n\n37\n\nVgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n38\n\n- 5 C 3.05 -, a.a.O.\n\n39\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin in Kopie \nvorgelegten Strafurteil des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen \nRepublik aus dem Jahr 1963 - 1 Zst (I) 1/63 - gegen den damaligen Staatssekretär \nim Bundeskanzleramt Globke. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit mit \nBlick auf die seinerzeit in der DDR gewährleisteten rechtsstaatlichen Garantien \nderartigen Gerichtsurteilen ein Aussagewert zukommt. Denn - bezeichnenderweise - \nfinden sich in den Darstellungen des Gerichts keinerlei nachprüfbare \nzeitgeschichtliche Quellen zum tatsächlichen Ablauf und Umfang der \nVolkslistenerfassung im Reichskommissariat Ukraine und zum Zusammenhang \nzwischen der Volkslistenerfassung und den Evakuierungen, so dass den \nAusführungen kein über eine Parteibehauptung hinausgehender Beweiswert \nzuzumessen ist.\n\n40\n\nSoweit unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 2. Mai 2007 von Dr. Ingo \nHaar von der Universität Wien geltend gemacht wird, es habe in der Ukraine ein \nmehrfach überprüftes Verfahren gegeben, und darüber hinaus habe es hinsichtlich \nder bis Ende 1944 in den Lagern der Volksdeutschen Mittelstelle zusammengeführ-\nten Volksdeutschen aus der Ukraine ein Überprüfungsverfahren gegeben, welches \nentweder die deutsche Staatsangehörigkeit auf der Basis der Volkslistenverordnung \nbestätigt habe oder allenfalls zur Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Widerruf \ngeführt habe, dieser Widerruf jedoch nicht erfolgt sei, ist dies hier nicht geeignet, eine \nschlüssige Indizwirkung dahingehend zu begründen, dass der 1913 geborene \nGroßvater väterlicherseits der Klägerin tatsächlich in eine der Abteilungen der \nVolksliste Ukraine eingetragen worden ist. \n\n41\n\nAus der in Bezug genommenen Stellungnahme von Dr. Haar lassen sich schon \nkonkrete Anhaltspunkte für eine lückenlose Erfassung und Eintragung deutscher \nVolkszugehöriger in die Volksliste Ukraine, wie sie für eine schlüssige Indizwirkung \nerforderlich sind, nicht gewinnen. Abgesehen davon, dass auch Dr. Haar keinerlei \nnachprüfbare zeitgeschichtliche Quellen für die von ihm aufgestellten Behauptungen \nangegeben hat, hat er in seiner Stellungnahme selbst eingeräumt, dass eine \nlückenlose Erfassung aller Personen, die die Kriterien der Volksliste Ukraine erfüllten, \nnicht stattgefunden hat. So sollen nach seinen Angaben die \n\"Schwarzmeerdeutschen\" bis Ende 1943 nicht erfasst worden sein, des weiteren \nhabe \"ein geringer Teil der zu erfassenden Deutschen mit dem Zusammenbruch der \nFrontlinien 1943 und dem Rückzug der deutschen Truppen nicht mehr oder nur \nunvollständig registriert werden\" können und schließlich habe ein \"zahlenmäßig \ngeringer Teil der auf dem Land lebenden Volksdeutschen in der Ukraine von den \neingerichteten Kommissionen der DVL nur schwer erfasst\" werden können. Soweit \ndie Klägerin hierzu ergänzend vorträgt, es sei nicht ausgeschlossen, dass \nentsprechende \"Nacherfassungen\" erfolgt seien, stellt das den Befund einer nur \nlückenhaften Erfassung schon deshalb nicht durchgreifend in Frage, weil es sich \ninsoweit um eine durch nichts belegte Vermutung handelt.\n\n42\n\nSchon angesichts dieser - pauschal - beschriebenen Erfassungslücken ist die \nStellungnahme von Dr. Haar nicht geeignet, dem Senat über eine nicht \nquantifizierbare Wahrscheinlichkeit hinaus die Gewissheit oder zumindest eine nach \nder Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommende oder vernünftigen Zweifeln \nEinhalt gebietende Wahrscheinlichkeit für eine lückenlose Erfassung zu vermitteln. \nAuf eine Quantifizierung der Erfassungslücken kommt es dafür nicht an.\n\n43\n\nAbgesehen davon sind konkrete Zahlenangaben bzw. sonstige Belege für eine \nQuantifizierung der Erfassungslücken der Stellungnahme nicht beigefügt. Vielmehr \nregt Dr. Haar am Ende seiner Stellungnahme selbst an: \"Ein Gutachten sollte \nAufschluss darüber geben, nach welchen besonderen oder allgemeinen Kriterien die \nStaatsbürgerschaft in der Ukraine vergeben wurde, wo die DVL Ukraine aufgrund \ndes Zusammenbruchs der Fronten nicht zum Einsatz kam und welche Personen \n\n44\n\n(oder Personengruppen) aus welchen regionalen Zusammenhängen nicht der \nRegistrierung zugeführt werden konnten oder gar nicht erst zur Registrierung \nkamen\". Damit wird offenbar, dass nachprüfbare, substantiierte und belastbare \nErkenntnisse hinsichtlich des Grades der im Reichskommissariat Ukraine \ndurchgeführten Erfassung der dort ansässigen Volksdeutschen nicht vorliegen und - \nabgesehen von der eingeräumten Tatsache, dass eine lückenlose Erfassung \ntatsächlich nicht erfolgt ist - die Bestimmung und die Quantifizierung der nicht \nerfassten Personengruppen (die \"Schwarzmeerdeutschen\", \"geringer Teil\", \n\"zahlenmäßig geringer Teil\") letztlich auf vagen Vermutungen beruht.\n\n45\n\nDie damit vorliegenden Darlegungs- und Substantiierungsdefizite wiegen umso \nschwerer, als das Reichskommissariat Ukraine keinen statischen Gebietsbestand \naufwies, sondern erst im September 1942 unter Einbeziehung der ostwärts des \nDnjepr gelegenen Gebiete der ehemaligen Oblaste Dnjepopetrowsk und Saporoshje \ndie größte Ausdehnung nach Osten erreichte, jedoch schon im Laufe des Jahres \n1943 Zug um Zug zurückerobert wurde.\n\n46\n\nVgl. etwa:\n\n47\n\nhttp://de.wikipedia.widearea.org./wiki/Reichskommissariat_Ukraine.\n\n48\n\nDas Zeitfenster, in dem auf der Grundlage der erst unter dem 19. Mai 1943 \nerlassenen Volkslistenverordnung Ukraine in dem vorgenannten Gebiet eine \nErfassung der verbliebenen Volksdeutschen durchgeführt und eine zur deutschen \nStaatsangehörigkeit (ggf. auf Widerruf) führende Eintragung vorgenommen werden \nkonnten, ist daher relativ eng bemessen gewesen, so dass auch deshalb die u.a. \ndurch das schnelle Zurückweichen der Frontlinie bedingten Lücken der Erfassung in \nder Ukraine nicht ohne weiteres als völlig unwesentlich angesehen werden können. \nDenn die Sowjetarmee hatte bereits bis zum 30. September 1943 den gesamten \nUnterlauf des Dnjepr von Gomel bis Saporoshje erreicht und den Dnjepr nördlich \nKiew sowie südlich Krementschug sogar schon überschritten. Im Dezember 1943 \nhielt die deutsche Front nur noch bei Mogilew, südlich Kiew und im Mündungsgebiet \nvon Nikopol bis Cherson. Anfang 1944 waren nur noch die Kreisgebiete Brest, \nKobryn und Pinsk im Generalbezirk Wolhynien-Podolien unbesetzt.\n\n49\n\nZum letzteren vgl. \n\n50\n\nhttp://de.wikipedia.widearea.org./wiki/Reichskommissariat_Ukraine -; zum \nFrontverlauf Anfang Oktober 1943 vgl. etwa Putzger, Historischer Weltatlas, 103. \nAufl. 2006, S. 183; zu den Kämpfen der Heeresgruppe Süd um die Dnjepr-Linie vom \n24. September bis 31. Dezember 1943 (mit Darstellung u. a. der Frontverläufe vom \n25. September, 10. Oktober und 2. November 1943) vgl. ferner Militärgeschichtliches \nForschungsamt (Hrsg.): Das Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg, Band 8: Die \nOstfront 1943/44, 2007, Karte Seite 352.\n\n51\n\nEs kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die schnellen \nund massiven Vorstöße der Sowjetarmee bedingten Erfassungslücken durch das von \nder Klägerin angeführte Prüfungsverfahren ausgeglichen worden sind und deshalb \ninnerhalb des verbliebenen Zeitfensters eine umfassende Erfassung der Volksdeut-\nschen in der Ukraine erfolgen konnte. Aufgrund der Kriegsgeschehnisse gelangten \nnämlich bereits seit Januar 1943, mithin deutlich vor dem Inkrafttreten der \nVolkslistenverordnung Ukraine, Umsiedler aus der Ukraine in den Warthegau und \nnach Wolhynien. Aus Wolhynien wurden diese Personen infolge Vorrückens der \nsowjetischen Truppen im Spätsommer 1943 ebenfalls in den Warthegau bzw. ins \nAltreichsgebiet umgesiedelt.\n\n52\n\nVgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 2. Juni 1970 \n\n53\n\n- 9165 a/53 -.\n\n54\n\nDamit hatten bereits Personen die Ukraine verlassen, bevor die \nVolkslistenverord-nung Ukraine in Kraft getreten war und das angeblich hierauf \nberuhende Überprüfungsverfahren auf diese Personen Anwendung finden konnte. \nHierzu könnte auch schon der Großvater väterlicherseits der Klägerin gehört haben. \nSo weisen die Archivbescheinigung des Ministeriums des Innern der Republik \nKasachstan vom 10. Februar 1993 als Umsiedlungszeitpunkt das Jahr 1941 und der \nmaschinen-schriftliche Lebenslauf des Großvaters für die Umsiedlung nach Ungarn \ndie Jahre 1942 oder 1943 auf.\n\n55\n\nAbgesehen davon fehlt es an jeglicher Konkretisierung des behaupteten \n\"mehrfach vom Reichssicherheitshauptamt, dem Reichsinnenministerium, dem SD, \nder Volksdeutschen Mittelstelle der SS und der EWZ-Lodz\" implementierten und von \ndiesen Institutionen überprüften Verfahrens der \"Deutschen Volksliste (DVL)\". Nach \nDr. Haar soll dies schon allein durch einen Blick in die rechtlichen Regelungen der \nVolkslistenverordnung bestätigt werden. Diese enthält jedoch keine \nkonkretisierenden Verfahrensregelungen, geschweige denn Regelungen des \nbehaupteten mehrfachen \n\n56\n\nÜberprüfungssystems durch die o.g. Stellen.\n\n57\n\nSoweit mit den Ausführungen,\n\n58\n\n\"Hier bekannten sich zur Gruppe der Volksdeutschen ohnehin nur Familien, die \nin den Augen des NS-Regimes ganz eindeutig deutsch waren. Hinzu kam die \nreligiöse Differenz der deutschen Minderheit, die in der Regel nicht jüdisch, römisch-\nkatholisch oder griechisch bzw. russisch-orthodox waren. Insofern wurden die \nVerhältnisse, was die deutsche Herkunft anbelangte, aus der Sicht der VoMi viel \nklarer als im besetzten Polen eingeschätzt\",\n\n59\n\ntrotz der kriegsbedingten Unwägbarkeiten eine einfachere, zügigere und damit \numfassende Erfassung der Volksdeutschen in der Ukraine im Rahmen des \nbehaupteten Prüfungsverfahrens suggeriert werden soll, kann dem schon wegen der \ninsoweit bestehenden Konkretisierungsdefizite nicht gefolgt werden.\n\n60\n\nEs ist allerdings bekannt, dass die Volksliste Ukraine gegenüber der Deutschen \nVolksliste in den eingegliederten Ostgebieten modifiziert zur Anwendung kam. Die \ngemäß Verordnung vom 4. März 1941, RGBl. I S. 118, in den eingegliederten \nOstgebieten eingerichtete Deutsche Volksliste (DVL) wurde auf Weisung des \nReichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums (RKFV) vom 8. \nSeptember 1942 durch Verordnung des Reichskommissars für die Ukraine (RKU) \nvom 15. September 1942, VOBl. RKU I S. 111, in der Ukraine eingeführt. Die \n\"sinngemäße Anwendung\" der durch Erlass des ehemaligen Reichsministers des \nInnern vom 13. März 1941 (Ie 5152/41-5000 Ost) festgelegten Richtlinien, nach \nwelchen vier Abteilungen vorgesehen waren, erwies sich jedoch als nicht praktikabel. \nDie auf dem Lande ansässigen Volksdeutschen lebten in fast rein deutschen Dörfern \n(mit Ausnahme des Generalbezirks Shitomir), während die Volksdeutschen in den \nStädten nahezu völlig russifiziert waren. In Beratungen des Reichsministers des \nInnern mit dem RKFV, der Volksdeutschen Mittelstelle und dem Reichsministerium \nfür die besetzten Ostgebiete (RmbO) wurde die vom RKU durchgeführte direkte \nÜbernahme der DVL zwar formell beibehalten, inhaltlich aber abgewandelt. Die \nVeränderungen fanden in den am 7. Dezember 1942 vom RKU erlassenen \n\"Richtlinien über die Durchführung der Aufnahme der Volksdeutschen in die \nDeutsche Volksliste\" ihren Niederschlag. Danach wurden in die Gruppe I \"alle von \nzwei rein deutschen Elternteilen abstammenden Deutschen, die noch in Sprache und \nHaltung ihr Deutschtum bewahrten,\" aufgenommen. Eingetragen in die Gruppe II \nwurden \"alle Deutschen und der fremdvölkische Ehepartner sowie die aus dieser \nMischehe stammenden Kinder\", wenn das Bekenntnis zum \"Deutschtum\" erklärt \nwurde. Die Gruppe III galt offenbar vornehmlich für die Volksdeutschen in den \nStädten. In diese Gruppe sollten eingereiht werden die \"reinblütigen Deutschen\" mit \nüberwiegend oder ganz nichtdeutscher Haussprache, Deutschstämmige in \nMischehen, in denen der \"fremdvölkische\" Teil sich durchgesetzt hatte und die \n\"Mischlinge\" mit \"deutschem Blutanteil\", sofern sie nicht in die Gruppe II \naufgenommen worden waren. Von der Einrichtung einer vierten Gruppe - ähnlich der \nAbteilung IV der DVL in den eingegliederten Ostgebieten - wurde abgesehen. \n\n61\n\nVgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 10. November 1970 - 9165 a/53 -.\n\n62\n\nAngesichts dieser Kategorien, die eine umfassende Überprüfung der \nAbstammung sowie der sonstigen familiären Umstände erforderten, kann von einer \ngrundsätzlich einfacheren Erfassung nicht ausgegangen werden. Die mit der \nUmsetzung dieser Richtlinie verbundenen komplexen Probleme und Schwierigkeiten \nbestätigen dies. So verzögerten technische und juristische Schwierigkeiten, wie \nAbstammungsnachweis, Überprüfung der rassischen und erbbiologischen Merkmale, \nInterpretationen des sowjetischen Eherechts und Personalmangel bei den DVL-\nZweigstellen die Durchführung des Volkslistenverfahrens. Bis zum 8. Oktober 1943 \nwaren nur 800 Volksdeutschen aus Saporoshje die DVL-Ausweise ausgehändigt \nworden. In einer Besprechung am 19. Oktober 1943 stellte der Vertreter der \nVolksdeutschen Mittelstelle fest, dass Ausweise an \"reine Ukrainer\" ausgefolgt \nworden sind. Das Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete teilte am 3. \nFebruar 1944 dem RKFV mit, vom Abschluss des Volkslistenverfahrens könne noch \nnicht gesprochen werden. Damit war auch die Durchführung der Verordnung vom 19. \nMai 1943 über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit in Frage gestellt. \n\n63\n\nVgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 10. November 1970 - 9165 a/53 -.\n\n64\n\nHieraus wird offenkundig, dass entgegen den - ohnehin unsubstantiierten - \nAusfüh-rungen von Dr. Haar bis Ende 1943/Anfang 1944 weder von einem \nimplementierten, mehrfachen Überprüfungssystem noch von einer geordneten sowie \neiner umfassenden Erfassung aller Volksdeutschen ausgegangen werden kann; \noffenkundig ist danach auch, dass Personen in die Volksliste eingetragen worden \nsind, die als \"reine Ukrainer\" nicht einmal ansatzweise die Voraussetzungen für eine \nEintragung erfüllten.\n\n65\n\nEbenso ist danach die - wiederum nicht belegte - Behauptung, das Gros des \nDVL-Verfahrens sei 1943/44 abgeschlossen gewesen, nicht nachzuvollziehen. \nInfolge der Veränderung der militärischen Situation musste die Abwicklung des \nVolkslistenver-fahrens gemäß der DVL Ukraine vielmehr verlegt werden. Angesichts \ndes schnellen Vorrückens der sowjetischen Truppen verwundert es daher nicht, dass \nunter den Flüchtlingen aus der Ukraine, die Aufnahme im Bezirk Bialystok, im \nGeneralgouvernement und in den eingegliederten Ostgebieten gefunden hatten, \nPersonen waren, \n\n66\n\n- die in die DVL aufgenommen worden waren und damit einen Ausweis erhalten \nhatten,\n\n67\n\n- Personen, die in die DVL aufgenommen worden waren, jedoch keinen \nAusweis erhalten hatten,\n\n68\n\n- Personen, die bereits erfasst worden waren, deren Unterlagen jedoch verloren \ngegangen waren und auch\n\n69\n\n- Personen, die noch gar nicht erfasst worden waren.\n\n70\n\nVgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 10. November 1970 - 9165 a/53 -.\n\n71\n\nDanach kann weder von einer umfassend durchgeführten noch von einer abge-\nschlossenen Erfassung sämtlicher Volksdeutschen - und nur der Volksdeutschen - in \nder Ukraine ausgegangen werden. \n\n72\n\nDies wird durch die Bezugnahme der Klägerin auf die Literaturquelle Meir Buchs-\nweiler, Volksdeutsche in der Ukraine am Vorabend und Beginn des Zweiten \nWeltkriegs - ein Fall doppelter Loyalität?, Schriftenreihe des Minerva Instituts für \ndeutsche Geschichte Universität Tel Aviv, Bd. 07, 1984, bestätigt. Auf S. 353 des von \nder Klägerin vorgelegten Auszugs heißt es: \"Wegen des Rückzugs erhielt ein \nerheblicher (Hervorhebung durch den Senat) Teil der Volksdeutschen die deutsche \nStaatsangehörigkeit schon nicht mehr in der Ukraine; viele bekamen sie dann \nwährend des Aufenthalts im Warthegau\". Viele Volksdeutsche bekamen danach die \ndeutsche Staatsangehörigkeit - wenn überhaupt - erst im Warthegau, viele aber eben \nauch dort nicht.\n\n73\n\nAngesichts dieses tatsächlichen Vollzugs erweist sich der Hinweis der Klägerin \nauf die Verordnung des Oberbefehlshabers der 11. Armee über den Schutz der \nVolksdeutschen in der Ukraine vom 15. August 1941 als unergiebig. Es mag \ndurchaus sein, dass genaue Vorstellungen darüber bestanden, wo Volksdeutsche \nansässig waren. Die von der Klägerin bemühte Indizwirkung ergibt sich jedoch in \nerster Linie nicht aus Vorstellungen, sondern aus dem tatsächlichen Vollzug des \nVolkslistenverfahrens, der wie oben im einzelnen dargelegt, den von der Klägerin - \nzudem unsubstantiiert - aufgestellten Behauptungen entgegensteht. Entsprechendes \ngilt für den Verweis der Klägerin auf die Abhandlung von Ingeborg Fleischhauer, Das \nDritte Reich und die Deutschen in der Sowjetunion, und die dort referierte \n\"Anweisung des Reichsministers des Innern I StaR 5264/44/4160 GR T 81, R 265, F \n2384029f. Der hieraus ersichtliche Wille, \"einwandfrei deutschstämmige Personen \nund Fremdstämmige, die als völlig eingedeutscht anzusehen sind\", zu einem Antrag \nauf Eintragung in die Deutsche Volksliste zu zwingen, gibt auch nicht ansatzweise \nAufschluss darüber, wie dieser Wille trotz des schnellen Vormarsches der \nsowjetischen Truppen in der Ukraine tatsächlich umgesetzt worden ist. Abgesehen \ndavon spricht der Umstand, dass, wie oben dargelegt, unter den Flüchtlingen aus der \nUkraine, die Aufnahme im Bezirk Bialystok, im Generalgouvernement und in den \neingegliederten Ostgebieten gefunden hatten, Personen waren, die noch gar nicht \nerfasst worden waren, ersichtlich gegen die behauptete umfassende Erfassung der \nVolksdeutschen. \n\n74\n\nEbenso kann danach nicht festgestellt werden, dass die Volkslistenerfassung in \ndem Sinne Grundlage der Evakuierungen gewesen wäre, dass ausschließlich oder \nvorrangig Eingetragene evakuiert worden wären.\n\n75\n\nVgl. hinsichtlich der insoweit fehlenden Indizwirkung auch: BVerwG, Urteil vom \n27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O.\n\n76\n\nDafür, dass bei den sich anschließenden Überprüfungen der aufgenommenen \nFlüchtlinge aus der Ukraine, bei der die EWZ für die Durchführung des Volkslisten-\nverfahrens herangezogen werden sollte, die Verleihung der Staatsbürgerschaft \njedoch dem RKU vorbehalten blieb, sämtliche aufgenommenen Volksdeutsche \ntatsächlich noch eingebürgert worden sind, gibt es ebenfalls keine konkreten \nAnhaltspunkte. Diesbezügliche Zahlenangaben lassen sich hierzu nicht \nermitteln,\n\n77\n\nvgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 10. November 1970 - 9165 a/53 -;\n\n78\n\ndie von der Klägerin angeführte Literaturstelle, wonach viele Volksdeutsche im \nWarthegau die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hätten, spricht im Übrigen \ndeutlich dagegen.\n\n79\n\nDer Umstand, dass nach den Ausführungen von Dr. Haar die bereits erfolgten \nEin-bürgerungen der Volksdeutschen aus der Ukraine nur geprüft und nicht, oder nur \nzu einem geringen Teil neu vergeben worden seien, steht dem nicht entgegen, da \nsich die Ausführungen lediglich auf die zu diesem Zeitpunkt bereits \nabgeschlossenen, nicht aber die auf die noch offenen Fälle etwa der Personen, \nderen Unterlagen verloren gegangen waren oder der Personen, die noch gar nicht \nerfasst worden waren, beziehen.\n\n80\n\nIm vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in Bezug auf den Großvater \nväterlicherseits der Klägerin nichts dafür ersichtlich ist, dass dieser an den von der \nKlägerin behaupteten Überprüfungsverfahren in der Ukraine teilgenommen oder \nEnde 1944 in den Lagern der Volksdeutschen Mittelstelle mit anderen \nVolksdeutschen zusammengeführt und dort - mit welchem Ergebnis? - überprüft \nworden ist; vielmehr bleibt, wie oben dargelegt, schon der zutreffende Zeitpunkt \n(1941, 1942, 1943 oder 1944) der Umsiedlung des Großvaters väterlicherseits der \nKlägerin offen.\n\n81\n\nAuch nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ninsbesondere zum Vertriebenen- und Asylrecht entwickelten Grundsätzen des \nBeweisnotstandes, welche es zulassen, bei einem unverschuldeten Beweisnotstand, \nin dem sich etwa Bewerber um einen Vertriebenenausweis vielfach befinden, in \ngroßem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur vom Antragsteller vorgetragen \nsind, sofern die zur Entscheidung berufene Stelle dem Vortrag des Antragstellers \nglaubt, ergibt das Vor-bringen der Klägerin keine ausreichend verlässlichen \nAnhaltspunkte für die Eintragung ihres Großvaters in die Volksliste Ukraine. Die \ngenannten Grundsätze betreffen nur die Überzeugung von der Wahrheit von \nParteivorbringen, nicht aber die Einschätzung des quantitativ-statistischen \nWahrscheinlichkeitsgrades behaupteter Tatsachen und ermöglichen es, eigenen \nErklärungen der beweisbelasteten Partei größere Bedeutung beizumessen, als dies \nsonst in der Prozesspraxis der Fall ist, und den Beweiswert einer Aussage im \nRahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. \n\n82\n\nVgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n83\n\n- 5 C 3.05 -, a.a.O.\n\n84\n\nDa im vorliegenden Fall keinerlei persönliche Erkenntnisse über den \ntatsächlichen Hergang der Eintragung des Großvaters der Klägerin in die Volksliste \nUkraine vorgetragen sind, greifen die Grundsätze des Beweisnotstandes nicht ein. \n\n85\n\nIn Ermangelung der Darlegung konkreter, substantiierter Anhaltspunkte, die \ndemgegenüber und gegenüber der der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht zugrundeliegenden Erkenntnislage die Annahme der \nKlägerin stützen, es sei eine umfassende Erfassung und Eintragung sämtlicher \nVolksdeutscher in der Ukraine in die Volksliste Ukraine erfolgt, diese sei Grundlage \nder Evakuierungen gewesen und die vorgenommenen Eintragungen seien \nnachträglich nicht oder nur bei einer geringen Anzahl von Personen abgeändert \nworden, und in Ermangelung eines in Bezug auf den Großvater der Klägerin \nschlüssig dargelegten individuellen Umsiedlungsschicksals ist der Senat nicht \ngehalten, in eine Beweiserhebung einzutreten und etwa die auf den Seiten 2 und 3 \ndes Schriftsatzes vom 14. Mai 2007 sowie die auf Seite 3 bzw. in der Anlage des \nSchriftsatzes vom 28. Juni 2007 bezeichneten Übersichten, Sammellisten, \nLiteraturstellen und Archive - ins Blaue hinein - auszuwerten.\n\n86\n\nSoweit die Klägerin beantragt hat, Sachverständigengutachten zu den Fragen \neinzuholen,\n\n87\n\nob die deutschen Volkszugehörigen im Gebiet des ehemaligen \nReichskommissariats Ukraine auch ohne Eintragung in die Deutsche Volksliste die \ndeutsche Staatsangehörigkeit mit der Eingliederung erworben haben,\n\n88\n\nob aufgrund des Schicksals der Klägerin, namentlich des Schicksals des Vaters \nder Klägerin und dessen Eltern davon auszugehen ist, dass eine Eintragung in die \nDeutsche Volksliste erfolgt ist,\n\n89\n\nob und unter welchen Umständen der Großvater der Klägerin durch die Deutsche \nVolksliste Ukraine, durch die Einwandererzentralstelle oder durch alternative \nErfassungen und Listen der Sonderkommandos oder durch andere Behörden des \nDeutschen Reiches als Volksdeut-scher erfasst worden ist und ggf. damit als in die \nDeutsche Volksliste aufgenommen galt oder die deutsche Staatsangehörigkeit \nanderweitig erworben hat, \n\n90\n\nist der Senat aus Gründen des Prozessrechts daher nicht gehalten, diesen \nAnträgen zu entsprechen. Der Beweisantrag stellt sich - auch in der durch die \nBennennung von Dr. Haar als Sachverständigen konkretisierten Fassung - nach wie \nvor als unzu-lässiger Ausforschungsbeweisantrag dar, der erst zur Ermittlung \nderjenigen tatsächlichen Umstände führen soll, die vorzubringen der Klägerin obliegt. \nEntsprechendes gilt für den sinngemäßen Antrag im Schriftsatz vom 14. Mai \n2007,\n\n91\n\nBeweis darüber zu erheben, dass aus dem Kriegsschicksal, dem Herkunftsort \nund der Art und Weise, wie die Betroffenen ins Reich gekommen sind, \nrückgeschlossen werden kann, ob die maßgeblichen Vorfahren durch die Deutsche \nVolksliste der Ukraine erfasst waren oder nicht.\n\n92\n\nDer Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) bedeutet nicht, dass \nDarlegungs-, Substantiierungs- und Konretisierungsdefizite im Vorbringen der \nBeteiligten vom Gericht zu beheben sind.\n\n93\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises \nfolgt auch nicht aus § 40a Abs. 1 StAG, da sie nicht Deutsche ohne deutsche \nStaatsan-gehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG nach ihrem Großvater väterlicherseits \ngewesen ist. Ein deutscher Volkszugehöriger, der - wie der Großvater der Klägerin - \nvor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes in das Gebiet des Deutschen Reichs nach \ndem Stand vom 31. Dezember 1937 gelangt ist, hat nicht i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG \n\"Aufnahme\" gefunden, wenn er sich - wie der Großvater der Klägerin - dort am 24. \nMai 1949 nicht mehr aufhielt. \n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2003 \n\n95\n\n- 1 C 35.02 -, BVerwGE 119, 172 ff.; die hiergegen gerichtete \nVerfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. \nJuli 2004 - 2 BvR 436/04 - nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n96\n\nSchließlich ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. \nSollten auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006 \n\n97\n\n- 5 C 3.05 -, a.a.O., noch Ungleichbehandlungen wegen divergierender \nVerwaltungspraxis in einzelnen Bundesländern auftreten, weil dort für \nInlandsantragsteller lediglich auf die Ansässigkeit im Reichskommissariat Ukraine \nund die Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Deutschen Volksliste \nUkraine, nicht jedoch auf die tatsächliche Eintragung abgestellt wird, um vom Erwerb \nder deutschen Staatsangehörigkeit auszugehen - wofür allerdings keine \nReferenzfälle benannt worden sind -, führte dies gleichwohl nicht zu einem Verstoß \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG und den hierüber geschützten Anspruch auf \nRechtsanwendungsgleichheit. Hierbei kann es sich allenfalls um eine unzutreffende \nGesetzesauslegung und damit um eine unrichtige Entscheidung handeln. Von \nVerfassungs wegen besteht jedoch kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht und \nFehlerwiederholung. \n\n98\n\nVgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. November 1988 - 1 BvR 1298/88 -, \n\n99\n\nHFR 1989, 683 ff.\n\n100\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n101\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n102\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, \n47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/12-a-836-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/12-a-836-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262811","retrieved":"2026-07-09 02:29:21.046650+00:00"}}