{"status":"available","doknr":"OLD262812","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0712.12A1715.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"12 A 1715/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger begehren die Erteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen. Zur \nBegründung machen sie geltend, die Klägerin zu 1. habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch Geburt von ihrem Vater erworben. Dieser wiederum habe \nseine deutsche Staatsangehörigkeit zusammen mit seinem Vater, dem Großvater \nväterlicherseits der Klägerin zu 1. nach der Verordnung über die Verleihung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine \neingetragenen Personen vom 19. Mai 1943, RGBl. I S. 321, erlangt. Soweit hierfür \ndie Eintragung nachzuweisen sei, werde diese durch eine Reihe von Indizien belegt. \nDurch den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1996 habe die \nKlägerin zu 1. ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren. Die Kläger zu 2. und \n3. hätten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt (1991 bzw. 1999) von ihrer \nMutter erworben. \n\n4\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des \nangefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n5\n\nWegen des Sachvortrags der Kläger im Berufungsverfahren wird auf Blatt 68 - \n70, 79 - 86, 98, 99, 120 - 125, 171 - 176, 195, 196 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nSie ist der Auffassung, dass die erforderliche Eintragung in die Volksliste nicht \nnachgewiesen und im Übrigen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § \n25 RuStAG eingetreten sei.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 \nVwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 21. März 2007 und mit weiterer \ngerichtlicher Verfügung vom 4. Juni 2007 angehört worden.\n\n14\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist.\n\n15\n\nDer ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 2. Juni 2003 in der \n\n16\n\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2004 ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben \nkeinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung von \nStaatsangehörigkeitsausweisen. Sie haben nicht nachgewiesen, dass sie deutsche \nStaatsangehörige sind.\n\n17\n\nEin Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1. von ihrem Vater \ngemäß § 4 Abs. 1 RuStAG vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, in der im Zeitpunkt der \nGeburt der Klägerin (1962) geltenden Ursprungsfassung ist nicht nachgewiesen. Es \nkann zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin,\n\n18\n\nvgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n19\n\n- 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff., \n\n20\n\nnicht mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an \nWahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, \n\n21\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, \na.a.O.,\n\n22\n\ndass der im Jahr 1937 geborene Vater der Klägerin zu 1. im Zeitpunkt ihrer \nGeburt deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Für eine Einzeleinbürgerung des \nVaters der Klägerin zu 1. vor ihrer Geburt ist nichts ersichtlich. Entsprechendes gilt \nfür einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 Buchstabe f) \ndes Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom \n22. Juli 1955, BGBl. I S. 65, i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine \neingetragenen Personen vom 19. Mai 1943, RGBl. I S. 321. Auch der erforderliche \nkonstitutive Eintrag,\n\n23\n\nvgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n24\n\n- 5 C 3.05 -, a.a.O.,\n\n25\n\ndes Vaters der Klägerin zu 1. in diese Liste ist nicht - etwa durch Vorlage eines \nVolkslistenausweises - belegt.\n\n26\n\nGleiches gilt auch für den im Jahr 1910 geborenen Großvater väterlicherseits der \nKlägerin zu 1. Unterlagen über eine Einzeleinbürgerung, wie etwa eine \nEinbürgerungsurkunde, über einen Staatsangehörigkeitserwerb nach der Deutschen \nVolksliste der Ukraine oder über die Eintragung in diese Volksliste liegen nicht \nvor.\n\n27\n\nDie ersatzweise für eine Eintragung des Großvaters väterlicherseits und des - \nseinerzeit minderjährigen - Vaters der Klägerin zu 1 in die Deutsche Volksliste der \nUkraine angeführten Indizien,\n\n28\n\nAnsässigkeit des Großvaters innerhalb des Reichskommissariats Ukraine, \n\n29\n\nAusbleiben von Zwangsmaßnahmen, die ansonsten gegen \"Fremd-völkische\" \noder \"deutschstämmige unverbesserliche Renegaten\" durchgeführt wurden,\n\n30\n\nMilitärdienst des Großvaters in der Wehrmacht/SS,\n\n31\n\nsind weder für sich genommen noch in der Gesamtschau geeignet, dem Senat \nüber eine nicht quantifizierbare Wahrscheinlichkeit hinaus die Gewissheit oder \nzumindest eine nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommende oder \nvernünftige Zweifel Einhalt gebietende Wahrscheinlichkeit für eine Eintragung der \ngenannten Personen in die Volksliste Ukraine zu vermitteln.\n\n32\n\nDiesen Umständen käme nur dann eine schlüssige Indizwirkung zu, wenn \n\n33\n\nim Reichskommissariat Ukraine eine umfassende Erfassung und Eintragung der \ndeutschen Volkszugehörigen erfolgt wäre und\n\n34\n\ndie Volkslistenerfassung in dem Sinne Grundlage der Evakuierungen gewesen \nwäre, dass ausschließlich und vorrangig Eingetragene evakuiert worden wären oder \n\n35\n\nseit dem Inkrafttreten der VolkslistenVO Ukraine die Volkslistenerfassung \nregelmäßige Voraussetzung für den Dienst in der deutschen Wehrmacht/SS \ngewesen wäre.\n\n36\n\nVon einer umfassend durchgeführten Überprüfung und Erfassung der \nvolksdeutschen Wohnbevölkerung kann indes auch unter Berücksichtigung des \nVermerks des Leiters der Einwandererzentralstelle in Litzmannstadt vom 22. \nSeptember 1943 nicht ausgegangen werden. Auch lässt sich nicht feststellen, dass \nausschließlich oder vorrangig die in der Volksliste Ukraine Eingetragenen evakuiert \nworden sind. \n\n37\n\nVgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n38\n\n- 5 C 3.05 -, a.a.O.\n\n39\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern in Kopie \nvorgelegten Strafurteil des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen \nRepublik aus dem Jahr 1963 - 1 Zst (I) 1/63 - gegen den damaligen Staatssekretär \nim Bundeskanzleramt Globke. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit mit \nBlick auf die seinerzeit in der DDR gewährleisteten rechtsstaatlichen Garantien \nderartigen Gerichtsurteilen ein Aussagewert zukommt. Denn - bezeichnenderweise - \nfinden sich in den Darstellungen des Gerichts keinerlei nachprüfbare \nzeitgeschichtliche Quellen zum tatsächlichen Ablauf und Umfang der \nVolkslistenerfassung im Reichskommissariat Ukraine und zum Zusammenhang \nzwischen der Volkslistenerfassung und den Evakuierungen, so dass den \nAusführungen kein über eine Parteibehauptung hinausgehender Beweiswert \nzuzumessen ist.\n\n40\n\nSoweit unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 2. Mai 2007 von Dr. Ingo \nHaar von der Universität Wien geltend gemacht wird, es habe in der Ukraine ein \nmehrfach überprüftes Verfahren gegeben, und darüber hinaus habe es hinsichtlich \nder bis Ende 1944 in den Lagern der Volksdeutschen Mittelstelle \nzusammengeführten Volksdeutschen aus der Ukraine ein Überprüfungsverfahren \ngegeben, welches entweder die deutsche Staatsangehörigkeit auf der Basis der \nVolkslistenverordnung bestätigt habe oder allenfalls zur Verleihung der \nStaatsbürgerschaft auf Widerruf geführt habe, dieser Widerruf jedoch nicht erfolgt \nsei, ist dies hier nicht geeignet, eine schlüssige Indizwirkung dahingehend zu \nbegründen, dass der 1910 geborene Großvater und/oder der 1937 geborene Vater \nder Klägerin zu 1. tatsächlich in eine der Abteilungen der Volksliste Ukraine \neingetragen worden ist/sind.\n\n41\n\nAus der in Bezug genommenen Stellungnahme von Dr. Haar lassen sich schon \nkonkrete Anhaltspunkte für eine lückenlose Erfassung und Eintragung deutscher \nVolkszugehöriger in die Volksliste Ukraine, wie sie für eine schlüssige Indizwirkung \nerforderlich sind, nicht gewinnen. Abgesehen davon, dass auch Dr. Haar keinerlei \nnachprüfbare zeitgeschichtliche Quellen für die von ihm aufgestellten Behauptungen \nangegeben hat, hat er in seiner Stellungnahme selbst eingeräumt, dass eine \nlückenlose Erfassung aller Personen, die die Kriterien der Volksliste Ukraine erfüllten, \nnicht stattgefunden hat. So sollen nach seinen Angaben die \n\"Schwarzmeerdeutschen\" bis Ende 1943 nicht erfasst worden sein, des weiteren \nhabe \"ein geringer Teil der zu erfassenden Deutschen mit dem Zusammenbruch der \nFrontlinien 1943 und dem Rückzug der deutschen Truppen nicht mehr oder nur \nunvollständig registriert werden\" können und schließlich habe ein \"zahlenmäßig \ngeringer Teil der auf dem Land lebenden Volksdeutschen in der Ukraine von den \neingerichteten Kommissionen der DVL nur schwer erfasst\" werden können. Soweit \ndie Kläger hierzu ergänzend vortragen, es sei nicht ausgeschlossen, dass \nentsprechende \"Nacherfassungen\" erfolgt seien, stellt das den Befund einer nur \nlückenhaften Erfassung schon deshalb nicht durchgreifend in Frage, weil es sich \ninsoweit um eine durch nichts belegte Vermutung handelt.\n\n42\n\nSchon angesichts dieser - pauschal - beschriebenen Erfassungslücken ist die \nStellungnahme von Dr. Haar nicht geeignet, dem Senat über eine nicht \nquantifizierbare Wahrscheinlichkeit hinaus die Gewissheit oder zumindest eine nach \nder Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommende oder vernünftigen Zweifeln \nEinhalt gebietende Wahrscheinlichkeit für eine lückenlose Erfassung zu vermitteln. \nAuf eine Quantifizierung der Erfassungslücken kommt es dafür nicht an.\n\n43\n\nAbgesehen davon sind konkrete Zahlenangaben bzw. sonstige Belege für eine \nQuantifizierung der Erfassungslücken der Stellungnahme nicht beigefügt. Vielmehr \nregt Dr. Haar am Ende seiner Stellungnahme selbst an: \"Ein Gutachten sollte \nAufschluss darüber geben, nach welchen besonderen oder allgemeinen Kriterien die \nStaatsbürgerschaft in der Ukraine vergeben wurde, wo die DVL Ukraine aufgrund \ndes Zusammenbruchs der Fronten nicht zum Einsatz kam und welche Personen \n\n44\n\n(oder Personengruppen) aus welchen regionalen Zusammenhängen nicht der \nRegistrierung zugeführt werden konnten oder gar nicht erst zur Registrierung \nkamen\". Damit wird offenbar, dass nachprüfbare, substantiierte und belastbare \nErkenntnisse hinsichtlich des Grades der im Reichskommissariat Ukraine \ndurchgeführten Erfassung der dort ansässigen Volksdeutschen nicht vorliegen und - \nabgesehen von der eingeräumten Tatsache, dass eine lückenlose Erfassung \ntatsächlich nicht erfolgt ist - die Bestimmung und die Quantifizierung der nicht \nerfassten Personengruppen (die \"Schwarzmeerdeutschen\", \"geringer Teil\", \n\"zahlenmäßig geringer Teil\") letztlich auf vagen Vermutungen beruht.\n\n45\n\nDie damit vorliegenden Darlegungs- und Substantiierungsdefizite wiegen umso \nschwerer, als das Reichskommissariat Ukraine keinen statischen Gebietsbestand \naufwies, sondern erst im September 1942 unter Einbeziehung der ostwärts des \nDnjepr gelegenen Gebiete der ehemaligen Oblaste Dnjepopetrowsk und Saporoshje \n- dem Gebiet, in dem der Großvater väterlicherseits und der Vater der Klägerin zu 1. \nnach Angaben der Kläger geboren sind - die größte Ausdehnung nach Osten \nerreichte, jedoch schon im Laufe des Jahres 1943 Zug um Zug zurückerobert \nwurde.\n\n46\n\nVgl. etwa:\n\n47\n\nhttp://de.wikipedia.widearea.org./wiki/Reichskommissariat_Ukraine.\n\n48\n\nDas Zeitfenster, in dem auf der Grundlage der erst unter dem 19. Mai 1943 \nerlassenen Volkslistenverordnung Ukraine in dem vorgenannten Gebiet eine \nErfassung der verbliebenen Volksdeutschen durchgeführt und eine zur deutschen \nStaatsangehörigkeit (ggf. auf Widerruf) führende Eintragung vorgenommen werden \nkonnten, ist daher relativ eng bemessen gewesen, so dass auch deshalb die u.a. \ndurch das schnelle Zurückweichen der Frontlinie bedingten Lücken der Erfassung in \nder Ukraine nicht ohne weiteres als völlig unwesentlich angesehen werden können. \nDenn die Sowjetarmee hatte bereits bis zum 30. September 1943 den gesamten \nUnterlauf des Dnjepr von Gomel bis Saporoshje erreicht und damit auch den östlich \nvon Saporoshje gelegenen Rayon Nowo-Nikolajewski zurückerobert, in dem sich \nnach Antragsangaben der Geburtsort des Großvaters väterlicherseits und des Vaters \nder Klägerin zu 1. befand. Im Dezember 1943 hielt die deutsche Front nur noch bei \nMogilew, südlich Kiew und im Mündungsgebiet von Nikopol bis Cherson. Anfang \n1944 waren nur noch die Kreisgebiete Brest, Kobryn und Pinsk im Generalbezirk \nWolhynien-Podolien unbesetzt.\n\n49\n\nZum letzteren vgl. \n\n50\n\nhttp://de.wikipedia.widearea.org./wiki/Reichskommissariat_Ukraine -; zum \nFrontverlauf Anfang Oktober 1943 vgl. etwa Putzger, Historischer Weltatlas, 103. \nAufl. 2006, S. 183; zu den Kämpfen der Heeresgruppe Süd um die Dnjepr-Linie vom \n24. September bis 31. Dezember 1943 (mit Darstellung u. a. der Frontverläufe am \n25. September, 10. Oktober und 2. November 1943) vgl. ferner Militärgeschichtliches \nForschungsamt (Hrsg.): Das Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg, Band 8: Die \nOstfront 1943/44, 2007, Karte Seite 352.\n\n51\n\nEs kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die schnellen \nund massiven Vorstöße der Sowjetarmee bedingten Erfassungslücken durch das von \nder Klägerin angeführte Prüfungsverfahren ausgeglichen worden sind und deshalb \ninnerhalb des verbliebenen Zeitfensters eine umfassende Erfassung der \nVolksdeutschen in der Ukraine erfolgen konnte. Aufgrund der Kriegsgeschehnisse \ngelangten nämlich bereits seit Januar 1943, mithin deutlich vor dem Inkrafttreten der \nVolkslistenverordnung Ukraine, Umsiedler aus der Ukraine in den Warthegau und \nnach Wolhynien. Aus Wolhynien wurden diese Personen infolge Vorrückens der \nsowjetischen Truppen im Spätsommer 1943 ebenfalls in den Warthegau bzw. ins \nAltreichsgebiet umgesiedelt.\n\n52\n\nVgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 2. Juni 1970 \n\n53\n\n- 9165 a/53 -.\n\n54\n\nDamit hatten bereits Personen die Ukraine verlassen, bevor die \nVolkslistenverordnung Ukraine in Kraft getreten war und das angeblich hierauf \nberuhende Überprüfungsverfahren auf diese Personen Anwendung finden konnte. \nHierzu gehörte offenbar auch der Großvater der Klägerin zu 1. So ist im \nAufnahmeantrag der Klägerin zu 1. vom 18. Dezember 1996 angegeben, dass sich \nder Großvater väterlicherseits bereits 1943 in Deutschland aufgehalten habe.\n\n55\n\nAbgesehen davon fehlt es an jeglicher Konkretisierung des behaupteten \n\"mehrfach vom Reichssicherheitshauptamt, dem Reichsinnenministerium, dem SD, \nder Volksdeutschen Mittelstelle der SS und der EWZ-Lodz\" implementierten und von \ndiesen Institutionen überprüften Verfahrens der \"Deutschen Volksliste (DVL)\". Nach \nDr. Haar soll dies schon allein durch einen Blick in die rechtlichen Regelungen der \nVolkslistenverordnung bestätigt werden. Diese enthält jedoch keine \nkonkretisierenden Verfahrensregelungen, geschweige denn Regelungen des \nbehaupteten mehrfachen \n\n56\n\nÜberprüfungssystems durch die o.g. Stellen.\n\n57\n\nSoweit mit den Ausführungen,\n\n58\n\n\"Hier bekannten sich zur Gruppe der Volksdeutschen ohnehin nur Familien, die \nin den Augen des NS-Regimes ganz eindeutig deutsch waren. Hinzu kam die \nreligiöse Differenz der deutschen Minderheit, die in der Regel nicht jüdisch, römisch-\nkatholisch oder griechisch bzw. russisch-orthodox waren. Insofern wurden die \nVerhältnisse, was die deutsche Herkunft anbelangte, aus der Sicht der VoMi viel \nklarer als im besetzten Polen eingeschätzt\",\n\n59\n\ntrotz der kriegsbedingten Unwägbarkeiten eine einfachere, zügigere und damit \numfassende Erfassung der Volksdeutschen in der Ukraine im Rahmen des \nbehaupteten Prüfungsverfahrens suggeriert werden soll, kann dem schon wegen der \ninsoweit bestehenden Konkretisierungsdefizite nicht gefolgt werden.\n\n60\n\nEs ist allerdings bekannt, dass die Volksliste Ukraine gegenüber der Deutschen \nVolksliste in den eingegliederten Ostgebieten modifiziert zur Anwendung kam. Die \ngemäß Verordnung vom 4. März 1941, RGBl. I S. 118, in den eingegliederten \nOstgebieten eingerichtete Deutsche Volksliste (DVL) wurde auf Weisung des \nReichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums (RKFV) vom 8. \nSeptember 1942 durch Verordnung des Reichskommissars für die Ukraine (RKU) \nvom 15. September 1942, VOBl. RKU I S. 111, in der Ukraine eingeführt. Die \n\"sinngemäße Anwendung\" der durch Erlass des ehemaligen Reichsministers des \nInnern vom 13. März 1941 \n\n61\n\n(Ie 5152/41-5000 Ost) festgelegten Richtlinien, nach welchen vier Abteilungen \nvorgesehen waren, erwies sich jedoch als nicht praktikabel. Die auf dem Lande \nansässigen Volksdeutschen lebten in fast rein deutschen Dörfern (mit Ausnahme des \nGeneralbezirks Shitomir), während die Volksdeutschen in den Städten nahezu völlig \nrussifiziert waren. In Beratungen des Reichsministers des Innern mit dem RKFV, der \nVolksdeutschen Mittelstelle und dem Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete \n(RmbO) wurde die vom RKU durchgeführte direkte Übernahme der DVL zwar formell \nbeibehalten, inhaltlich aber abgewandelt. Die Veränderungen fanden in den am \n\n62\n\n7. Dezember 1942 vom RKU erlassenen \"Richtlinien über die Durchführung der \nAufnahme der Volksdeutschen in die Deutsche Volksliste\" ihren Niederschlag. \nDanach wurden in die Gruppe I \"alle von zwei rein deutschen Elternteilen \nabstammenden Deutschen, die noch in Sprache und Haltung ihr Deutschtum \nbewahrten,\" aufgenommen. Eingetragen in die Gruppe II wurden \"alle Deutschen und \nder fremdvölkische Ehepartner sowie die aus dieser Mischehe stammenden Kinder\", \nwenn das Bekenntnis zum \"Deutschtum\" erklärt wurde. Die Gruppe III galt offenbar \nvornehmlich für die Volksdeutschen in den Städten. In diese Gruppe sollten \neingereiht werden die \"reinblütigen Deutschen\" mit überwiegend oder ganz \nnichtdeutscher Haussprache, Deutschstämmige in Mischehen, in denen der \n\"fremdvölkische\" Teil sich durchgesetzt hatte und die \"Mischlinge\" mit \"deutschem \nBlutanteil\", sofern sie nicht in die Gruppe II aufgenommen worden waren. Von der \nEinrichtung einer vierten Gruppe \n\n63\n\n- ähnlich der Abteilung IV der DVL in den eingegliederten Ostgebieten - wurde \nabgesehen. \n\n64\n\nVgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 10. November 1970 - 9165 a/53 -.\n\n65\n\nAngesichts dieser Kategorien, die eine umfassende Überprüfung der \nAbstammung sowie der sonstigen familiären Umstände erforderten, kann von einer \ngrundsätzlich einfacheren Erfassung nicht ausgegangen werden. Die mit der \nUmsetzung dieser Richtlinie verbundenen komplexen Probleme und Schwierigkeiten \nbestätigen dies. So verzögerten technische und juristische Schwierigkeiten, wie \nAbstammungsnachweis, Überprüfung der rassischen und erbbiologischen Merkmale, \nInterpretationen des sowjetischen Eherechts und Personalmangel bei den DVL-\nZweigstellen die Durchführung des Volkslistenverfahrens. Bis zum 8. Oktober 1943 \nwaren nur 800 Volksdeutschen aus Saporoshje die DVL-Ausweise ausgehändigt \nworden. In einer Besprechung am 19. Oktober 1943 stellte der Vertreter der \nVolksdeutschen Mittelstelle fest, dass Ausweise an \"reine Ukrainer\" ausgefolgt \nworden sind. Das Reichs-ministerium für die besetzten Ostgebiete teilte am 3. \nFebruar 1944 dem RKFV mit, vom Abschluss des Volkslistenverfahrens könne noch \nnicht gesprochen werden. Damit war auch die Durchführung der Verordnung vom 19. \nMai 1943 über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit in Frage \ngestellt.\n\n66\n\nVgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 10. November 1970 - 9165 a/53 -.\n\n67\n\nHieraus wird offenkundig, dass entgegen den - ohnehin unsubstantiierten - \nAusführungen von Dr. Haar bis Ende 1943/Anfang 1944 weder von einem \nimplementierten, mehrfachen Überprüfungssystem noch von einer geordneten sowie \neiner umfassenden Erfassung aller Volksdeutschen ausgegangen werden kann; \noffenkundig ist danach auch, dass Personen in die Volksliste eingetragen worden \nsind, die als \"reine Ukrainer\" nicht einmal ansatzweise die Voraussetzungen für eine \nEintragung erfüllten.\n\n68\n\nEbenso ist danach die - wiederum nicht belegte - Behauptung, das Gros des \nDVL-Verfahrens sei 1943/44 abgeschlossen gewesen, nicht nachzuvollziehen. \nInfolge der Veränderung der militärischen Situation musste die Abwicklung des \nVolkslistenverfahrens gemäß der DVL Ukraine vielmehr verlegt werden. Angesichts \ndes schnellen Vorrückens der sowjetischen Truppen verwundert es daher nicht, dass \nunter den Flüchtlingen aus der Ukraine, die Aufnahme im Bezirk Bialystok, im \nGeneralgouvernement und in den eingegliederten Ostgebieten gefunden hatten, \nPersonen waren, \n\n69\n\n- die in die DVL aufgenommen worden waren und damit einen Ausweis erhalten \nhatten,\n\n70\n\n- Personen, die in die DVL aufgenommen worden waren, jedoch keinen \nAusweis erhalten hatten,\n\n71\n\n- Personen, die bereits erfasst worden waren, deren Unterlagen jedoch verloren \ngegangen waren und auch\n\n72\n\n- Personen, die noch gar nicht erfasst worden waren.\n\n73\n\nVgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 10. November 1970 - 9165 a/53 -.\n\n74\n\nDanach kann weder von einer umfassend durchgeführten noch von einer abge-\nschlossenen Erfassung sämtlicher Volksdeutschen - und nur der Volksdeutschen - in \nder Ukraine ausgegangen werden. \n\n75\n\nDies wird durch die Bezugnahme der Kläger auf die Literaturquelle Meir \nBuchsweiler, Volksdeutsche in der Ukraine am Vorabend und Beginn des Zweiten \nWeltkriegs \n\n76\n\n- ein Fall doppelter Loyalität?, Schriftenreihe des Minerva Instituts für deutsche \nGeschichte Universität Tel Aviv, Bd. 07, 1984, bestätigt. Auf S. 353 des von den \nKlägern vorgelegten Auszugs heißt es: \"Wegen des Rückzugs erhielt ein \nerheblicher (Hervorhebung durch den Senat) Teil der Volksdeutschen die deutsche \nStaatsangehörigkeit schon nicht mehr in der Ukraine; viele bekamen sie dann \nwährend des Aufenthalts im Warthegau\". Viele Volksdeutsche bekamen danach die \ndeutsche Staatsangehörigkeit - wenn überhaupt - erst im Warthegau, viele aber eben \nauch dort nicht.\n\n77\n\nAngesichts dieses tatsächlichen Vollzugs erweist sich der Hinweis der Klägerin \nauf die Verordnung des Oberbefehlshabers der 11. Armee über den Schutz der \nVolksdeutschen in der Ukraine vom 15. August 1941 als unergiebig. Es mag \ndurchaus sein, dass genaue Vorstellungen darüber bestanden, wo Volksdeutsche \nansässig waren. Die von den Klägern bemühte Indizwirkung ergibt sich jedoch in \nerster Linie nicht aus Vorstellungen, sondern aus dem tatsächlichen Vollzug des \nVolkslistenverfahrens, der wie oben im einzelnen dargelegt, den von den Klägern - \nzudem unsubstantiiert - aufgestellten Behauptungen entgegensteht. Entsprechendes \ngilt für den Verweis der Kläger auf die Abhandlung von Ingeborg Fleischhauer, Das \nDritte Reich und die Deutschen in der Sowjetunion, und die dort referierte \n\"Anweisung des Reichsministers des Innern I StaR 5264/44/4160 GR T 81, R 265, F \n2384029f. Der hieraus ersichtliche Wille, \"einwandfrei deutschstämmige Personen \nund Fremdstämmige, die als völlig eingedeutscht anzusehen sind\", zu einem Antrag \nauf Eintragung in die Deutsche Volksliste zu zwingen, gibt auch nicht ansatzweise \nAufschluss darüber, wie dieser Wille trotz des schnellen Vormarsches der \nsowjetischen Truppen in der Ukraine tatsächlich umgesetzt worden ist. Abgesehen \ndavon spricht der Umstand, dass, wie oben dargelegt, unter den Flüchtlingen aus der \nUkraine, die Aufnahme im Bezirk Bialystok, im Generalgouvernement und in den \neingegliederten Ostgebieten gefunden hatten, Personen waren, die noch gar nicht \nerfasst worden waren, ersichtlich gegen die behauptete umfassende Erfassung der \nVolksdeutschen. \n\n78\n\nEbenso kann danach nicht festgestellt werden, dass die Volkslistenerfassung in \ndem Sinne Grundlage der Evakuierungen gewesen wäre, dass ausschließlich oder \nvorrangig Eingetragene evakuiert worden wären.\n\n79\n\nVgl. hinsichtlich der insoweit fehlenden Indizwirkung auch: BVerwG, Urteil vom \n27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O.\n\n80\n\nDafür, dass bei den sich anschließenden Überprüfungen der aufgenommenen \nFlüchtlinge aus der Ukraine, bei der die EWZ für die Durchführung des \nVolkslistenverfahrens herangezogen werden sollte, die Verleihung der \nStaatsbürgerschaft jedoch dem RKU vorbehalten blieb, sämtliche aufgenommenen \nVolksdeutsche tatsächlich noch eingebürgert worden sind, gibt es ebenfalls keine \nkonkreten Anhaltspunkte. Diesbezügliche Zahlenangaben lassen sich hierzu nicht \nermitteln,\n\n81\n\nvgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 10. November 1970 - 9165 a/53 -;\n\n82\n\ndie von der Klägerin angeführte Literaturstelle, wonach viele Volksdeutsche im \nWarthegau die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hätten, spricht im Übrigen \ndeutlich dagegen.\n\n83\n\nDer Umstand, dass nach den Ausführungen von Dr. Haar die bereits erfolgten \nEinbürgerungen der Volksdeutschen aus der Ukraine nur geprüft und nicht, oder nur \nzu einem geringen Teil neu vergeben worden seien, steht dem nicht entgegen, da \nsich die Ausführungen lediglich auf die zu diesem Zeitpunkt bereits \nabgeschlossenen, nicht aber die auf die noch offenen Fälle etwa der Personen, \nderen Unterlagen verloren gegangen waren oder der Personen, die noch gar nicht \nerfasst worden waren, beziehen.\n\n84\n\nHinzu kommt, dass in Bezug auf den Großvater väterlicherseits und den Vater \nder Klägerin zu 1. nichts dafür ersichtlich ist, dass diese an den von den Klägern \nbehaupteten Überprüfungsverfahren in der Ukraine teilgenommen oder Ende 1944 in \nden Lagern der Volksdeutschen Mittelstelle mit anderen Volksdeutschen \nzusammengeführt und dort - mit welchem Ergebnis? - überprüft worden sind. \n\n85\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass seit dem Inkrafttreten der VolkslistenVO \nUkraine in der Regel nur diejenigen im Reichskommissariat Ukraine Ansässigen \nDienst in der deutschen Wehrmacht leisteten, die zuvor in die Volksliste Ukraine, \nmindestens in Abteilung 3, eingetragen worden waren, sind nicht gegeben. Die von \nden Klägern angegebenen Wehrmachtserlasse vom 16. Mai 1941 - Schenckendorff, \nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht, C 21.5.40 -, vom 4. August 1943 - \nSchenckendorff, a.a.O., C 21.5.80 - und vom 20. August 1943 - Schenckendorff, \na.a.O., C 21.5.90 - betreffen die in die Deutsche Volksliste und nicht in die Volksliste \nUkraine eingetragenen Wehrpflichtigen (C 21.5.40), den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch Wehrmachtsangehörige polnischen Volkstums (C 21.5.80) \nund regeln die Rechtsstellung \"insbesondere\" der Soldaten, \"die die deutsche \nStaatsangehörigkeit auf Widerruf\" besitzen (C 21.5.90), ohne dies als für den Dienst \nin der Wehrmacht zu erfüllenden Regeltatbestand auszuweisen.\n\n86\n\nSoweit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1995 \n\n87\n\n- 9 C 113.95 -, BVerwGE 100, 139 ff., in aller Regel davon ausgegangen werden \nkann, dass die nach dem 2. Oktober 1942 zur Wehrmacht Einberufenen zuvor \njedenfalls in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden waren und \ndamit die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf erworben hatten, lässt dies \nkeinerlei Anhaltspunkte für eine gleichartige Umsetzung im Geltungsbereich der \nVolkslistenVO Ukraine erkennen.\n\n88\n\nUnabhängig davon ist nicht nachgewiesen, dass der Großvater väterlicherseits \nder Klägerin zu 1. nach dem genannten Zeitpunkt zum Wehrdienst einberufen \nworden ist.\n\n89\n\nAuch nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ninsbesondere zum Vertriebenen- und Asylrecht entwickelten Grundsätzen des \nBeweisnotstandes, welche es zulassen, bei einem unverschuldeten Beweisnotstand, \nin dem sich etwa Bewerber um einen Vertriebenenausweis vielfach befinden, in \ngroßem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur vom Antragsteller vorgetragen \nsind, sofern die zur Entscheidung berufene Stelle dem Vortrag des Antragstellers \nglaubt, ergibt das Vorbringen der Kläger keine ausreichend verlässlichen \nAnhaltspunkte für die Eintragung des Großvaters väterlicherseits der Klägerin zu 1. in \ndie Volksliste Ukraine. Die genannten Grundsätze betreffen nur die Überzeugung \nvon der Wahrheit von Parteivorbringen, nicht aber die Einschätzung des quantitativ-\nstatistischen Wahrscheinlichkeitsgrades behaupteter Tatsachen und ermöglichen es, \neigenen Erklärungen der beweisbelasteten Partei größere Bedeutung beizumessen, \nals dies sonst in der Prozesspraxis der Fall ist, und den Beweiswert einer Aussage \nim Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. \n\n90\n\nVgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n91\n\n- 5 C 3.05 -, a.a.O.\n\n92\n\nDa im vorliegenden Fall keinerlei persönliche Erkenntnisse über den \ntatsächlichen Hergang der Eintragung des Großvaters väterlicherseits und des \nVaters der Klägerin zu 1. in die Volksliste Ukraine vorgetragen sind, greifen die \nGrundsätze des Beweisnotstandes nicht ein. \n\n93\n\nIn Ermangelung der Darlegung konkreter, substantiierter Anhaltspunkte, die \ndemgegenüber und gegenüber der der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht zugrundeliegenden Erkenntnislage die Annahme der \nKläger stützen, es sei eine umfassende Erfassung und Eintragung sämtlicher \nVolksdeutscher in der Ukraine in die Volksliste Ukraine erfolgt, diese sei Grundlage \nder Evakuierungen gewesen und die vorgenommenen Eintragungen seien \nnachträglich nicht oder nur bei einer geringen Anzahl von Personen abgeändert \nworden, und in Ermangelung eines in Bezug auf den Großvater väterlicherseits und \ndes Vaters der Klägerin zu 1. schlüssig dargelegten individuellen \nUmsiedlungsschicksals ist der Senat nicht gehalten, in eine Beweiserhebung \neinzutreten und etwa die auf den Seiten 4 und 5 des Schriftsatzes vom 14. Mai 2007 \nsowie die auf Seite 5 bzw. in der Anlage des Schriftsatzes vom 27. Juni 2007 \nbezeichneten Übersichten, Sammellisten, Literaturstellen und Archive - ins Blaue \nhinein - auszuwerten.\n\n94\n\nSoweit die Kläger beantragt haben, Sachverständigengutachten zu den Fragen \neinzuholen,\n\n95\n\nob die deutschen Volkszugehörigen im Gebiet des ehemaligen \nReichskommissariats Ukraine auch ohne Eintragung in die Deutsche Volksliste die \ndeutsche Staatsangehörigkeit mit der Eingliederung erworben haben,\n\n96\n\nob aufgrund des Schicksals der Klägerin, namentlich des Schicksals des \nGroßvaters der Klägerin davon auszugehen, dass eine Eintragung in die Deutsche \nVolksliste erfolgt ist,\n\n97\n\nob und unter welchen Umständen der Großvater der Klägerin durch die Deutsche \nVolksliste Ukraine, durch die Einwandererzentralstelle oder durch alternative \nErfassungen und Listen der Sonderkommandos oder durch andere Behörden des \nDeutschen Reiches als Volksdeutscher erfasst worden ist und ggf. damit als in die \nDeutsche Volksliste aufgenommen galt oder die deutsche Staatsangehörigkeit \nerworben hat, \n\n98\n\nist der Senat aus Gründen des Prozessrechts daher nicht gehalten, diesen \nAnträgen zu entsprechen. Der Beweisantrag stellt sich - auch in der durch die \nBennennung von Dr. Haar als Sachverständigen konkretisierten Fassung - nach wie \nvor als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar, der erst zur Ermittlung \nderjenigen tatsächlichen Umstände führen soll, die vorzubringen der Klägerin obliegt. \nEntsprechendes gilt für den sinngemäßen Antrag im Schriftsatz vom 14. Mai \n2007,\n\n99\n\nBeweis darüber zu erheben, dass aus dem Kriegsschicksal, dem Herkunftsort \nund der Art und Weise, wie die Betroffenen ins Reich gekommen sind, \nrückgeschlossen werden kann, ob die maßgeblichen Vorfahren durch die Deutsche \nVolksliste der Ukraine erfasst waren oder nicht.\n\n100\n\nDer Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) bedeudet nicht, dass \nDarlegungs-, Substantiierungs- und Konretisierungsdefizite im Vorbringen der \nBeteiligten vom Gericht zu beheben sind.\n\n101\n\nUnabhängig davon hätte die Klägerin zu 1. - unterstellt, sie wäre deutsche \nStaatsangehörige gewesen - nach ihrem Umzug und dem Umzug ihrer Familie nach \nRussland durch den auf ihren Antrag im Jahr 1996 ausgestellten russischen \nInlandspass und den damit - unstreitig - einhergegangenen Erwerb der russischen \nStaatsangehörigkeit ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG \n(jetzt: § 25 StAG) verloren. Für einen Staatsangehörigkeitserwerb kraft \nGesetzes,\n\n102\n\nvgl. etwa Art 13 des hier maßgebenden Gesetzes über die Staatsbürgerschaft \nder Russischen Föderation vom 28. November 1991 i.d.F. der Änderungen vom 17. \nJuni 1993 und vom 6. Februar 1995, abgedruckt bei Bergmann-Ferid, Internationales \nEhe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 15 \nff.,\n\n103\n\nist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Der danach auf \nentsprechenden Antrag i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG,\n\n104\n\nvgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag i.S.d. § 25 RuStAG etwa: \nOVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 19 A 4586/01 -, m.w.N.; zur \nErforderlichkeit einer den vorgenannten Anforderungen genügenden gesonderten \nErklärung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch \nEhegatten und Kinder von russischen Staatsangehörigen: Art. 18 i.V.m. Art 37 f. des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes, \n\n105\n\nerfolgende Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ist \nfreiwillig erfolgt. Für eine die freie Willensentschließung ausnahmsweise \nausschließende Fallgestaltung ist ebensowenig etwas ersichtlich wie dafür, dass die \nVerwaltungspraxis der russischen Behörden von den gesetzlichen Vorgaben in dem \nhier maßgeblichen Zeitraum abgewichen ist, und diese Behörden den Betroffenen \ndie Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation regelmäßig auch ohne eine \ndiesbezügliche Erwerbserklärung verliehen haben. Der Hinweis der Kläger auf die \nEntscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1999 - 11 B \n96.2183 - und der darin beurteilten Handhabung des Antragserfordernisses im \nNachkriegspolen (1946/1947) geht sowohl in örtlicher (hier: Russische Föderation) \nals auch zeitlicher Hinsicht (hier: keine Einbürgerung in 1946/1947, sondern im Jahr \n1996) völlig an dem hier zu entscheidenden Fall vorbei.\n\n106\n\nDas Gesetz will in den Fällen freiwilliger Hinwendung zu einem anderen Staat \ndurch die Anordnung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit doppelte \nStaatsangehörigkeit ausschließen. \n\n107\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. Juni 1990 \n\n108\n\n- 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193 f., vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, \nDVBl. 2001,1750 f., und vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, FamRZ 2007, \n267 ff.; BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 1 B 118.94 -, Buchholz 130 § 25 \nRuStAG Nr. 8, Urteile vom 28. September 1993 - 1 C 25.92 -, NVwZ 1994, 387, vom \n21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG, Nr. 5, S. 9 (13) und vom \n7. Oktober 1965 \n\n109\n\n- I C 33.63 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG, Nr. 3, S. 3 (4); OVG NRW, Beschlüsse \nvom 15. Februar 2002 - 19 A 4586/01 -, vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, ju-ris, \nund vom 8. April 1994 - 25 A 59/93 -, juris, sowie Urteile vom 15. Juni 1999 - 8 A \n4522/98 -, juris, und vom 28. April 1971 - IV A 1231/70 -, OVGE 26, 260 (262 ff.); \nBayVGH, Urteil vom 22. März 1999 - 11 B 96.2183 -, DVBl. 1999, 1218.\n\n110\n\nDieses Ziel würde weitgehend verfehlt, wenn bereits jeder Druck in Richtung auf \nden Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 \nRuStAG hindern würde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit desjenigen Landes, in \nwelchem der Lebensmittelpunkt besteht, ist nämlich häufig, wenn nicht gar \ntypischerweise, mit Vorteilen verbunden, die für den Betroffenen existentielle \nAusmaße haben können. Das gilt insbesondere, wenn etwa Aufenthalt, \nEheschließung und Arbeitserlaubnis von der Verleihung der Staatsangehörigkeit \nabhängig sind. Die Entscheidungsfreiheit bleibt jedoch im Kern unberührt, solange \nder Betroffene die (Wahl-)Alternative hat, auf den Erwerb der neuen \nStaatsangehörigkeit zu verzichten. Dies schließt ein, ggf. - sofern etwa der Aufenthalt \nin dem neuen Staat von dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates \nabhängig sein sollte - in das Land der bisherigen Staatsangehörigkeit \nzurückzukehren. Insofern verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, dem \ngerade im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts besondere Bedeutung zukommt, \nden Eintritt der in § 25 Abs. 1 RuStAG vorgesehenen Rechtsfolge davon abhängig zu \nmachen, in welchem Maße dem jeweils Betroffenen im Einzelfall an dem Erwerb der \nfremden Staatsangehörigkeit liegt.\n\n111\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 1997 \n\n112\n\n- 25 A 854/94 -, a.a.O.\n\n113\n\nDementsprechend lassen wirtschaftliche Schwierigkeiten im Staat der neuen \nStaatsangehörigkeit die Freiwilligkeit der Antragstellung regelmäßig nicht entfallen. \nEin freier Willensentschluss kommt jedoch ausnahmsweise dann nicht mehr in \nBetracht, wenn dem Betroffenen in Bezug auf den Erwerb der fremden \nStaatsangehörigkeit auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 25 Abs. 2 \nRuStAG eine Entscheidungsalternative nicht verbleibt. Solches ist etwa dann \nanzunehmen, wenn er durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zur Abgabe einer \nErklärung auf Erwerb der Staatsangehörigkeit veranlasst wurde.\n\n114\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 1997 \n\n115\n\n- 25 A 854/94 -, a.a.O.; Bay VGH, Urteil vom \n\n116\n\n22. März 1999 - 11 B 96.2183 -, a.a.O.\n\n117\n\nEine derartige Zwangslage wird von der Klägerin zu 1. jedoch nicht geltend \ngemacht.\n\n118\n\nEine der o.g. Gewichtung entsprechende, die freie Willensentschließung \nausschließende Zwangslage mag darüber hinaus ausnahmsweise auch dann in \nBetracht kommen, wenn die Annahme der neuen Staatsangehörigkeit die einzige \nMöglichkeit darstellt, das wirtschaftliche Existenzminimum und damit das Überleben \nzu sichern. Von einem derartigen Fall kann hier jedoch nicht ausgegangen \nwerden.\n\n119\n\nDass es für die Klägerin zu 1. im Jahr 1996 - über möglicherweise auch \nbeträchtliche Schwierigkeiten hinaus - keine andere Möglichkeit gegeben hat, als die \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation anzunehmen, um zu überleben, ist \nnicht dargelegt. Die insoweit thematisierten Gesichtspunkte wie die Erforderlichkeit \nder Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation für die Anmeldung mit Wohnsitz \nin Russland sowie für die Inanspruchnahme von Kindergärten und die Erlangung von \nArbeit, Krankenversicherungsschutz und Kindergeld kennzeichnen das Bemühen um \neine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, lassen jedoch eine existenzielle \nZwangslage im o.g. Sinn nicht erkennen. \n\n120\n\nSo ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Verbleib der Familie in \nKirgistan oder ggf. auch ein Umzug in die Republik Kasachstan, in der die Klägerin \nzu 1. im Jahr 1962 geboren ist, aus zwingenden Gründen nicht in Betracht \ngekommen ist. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zu 1., die die Hochschule \nabgeschlossen hatte und eine eigene Berufstätigkeit in Frunse (heute: \nBischkek)/Republik Kirgistan ausgeübt hat, und ihre Familie aus existentiellen \nGründen gezwungen waren, ihren Aufenthalt in die Russische Föderation zu \nverlagern. Als Grund ist hierfür lediglich die nicht weiter konkretisierte und ein \nindividuelles Verfolgungs- / Vertreibungsschicksal nicht einmal ansatzweise \nbegründende \"Entstehung von nicht stabilen zwischennationalen Beziehungen\" \nangegeben. Soweit in diesem Zusammenhang nunmehr geltend gemacht wird, es \ndürfe als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass mit dem Zerfall der \nehemaligen Sowjetunion Anfang der 90iger Jahre in Kirgisien, Tadschikistan, \nUsbekistan usw. muslimische Republiken erreichtet worden seien und mit dieser \nErrichtung eine Vertreibung der russischen Bevölkerungsminderheit sowie anderer \nMinderheiten einhergegangen sei, wird mit dieser pauschalen Beschreibung \nebenfalls ein gerade die - im Übrigen nichtrussische - Klägerin zu 1. und ihre Familie \ntreffendes Verfolgungs- / Vertreibungsschicksal auch nicht ansatzweise dargelegt, \ngeschweige denn nachgewiesen. Wie unschlüssig das diesbezügliche Vorbringen \nder Kläger ist, zeigt der Umstand, dass der russische Ehemann der Klägerin zu 1. \nbereits im Januar 1992 seinen ständigen Wohnsitz mit dem Bau des Hauses in T. \nP. /Russische Föderation begründet hat, während die Klägerin - trotz der \nangeblichen \"Entstehung von nicht stabilen zwischennationalen Beziehungen\" - \nzunächst mit ihrem 1984 geborenen Sohn N. und ihrem 1991 geborenen Sohn \nL. , dem Kläger zu 2., allein in C. zurückblieben ist, ehe sie im September \n1994, mithin nach mehr als 2 Jahren, ihrem Ehemann nachgefolgt ist. Wenn \ntatsächlich Verfolgungs- oder Vertreibungsmaßnahmen gegenüber russischen und \nsonstigen nichtmuslimischen Minderheiten konkret gedroht hätten, hätte für die \nKlägerin mit ihren zwei kleinen Kindern nichts näher gelegen, als die Republik \nKirgistan zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammen mit ihrem Ehemann zu \nverlassen; dies gilt umso mehr, als die Kläger geltend machen, der Kläger zu 2. sei \ndamals schwer erkrankt gewesen. Dass der Kläger zu 2. seinerzeit nicht reisefähig \ngewesen ist, wird weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Schon \nangesichts dieses unsubstantiierten bzw. widersprüchlichen/unschlüssigen \nVorbringens ist der Senat nicht gehalten, dem Beweisantrag zur Verfolgungslage in \nden oben genannten Republiken und dem Beweisantrag zur Vernehmung des \nEhemannes der Klägerin zu 1. als Zeugen (Bl. 172 der Gerichtsakte) zu \nentsprechen.\n\n121\n\nSelbst wenn man unterstellt, dass die Aufenthaltsnahme in der Russischen \nFödera-tion im September 1994 der einzige Weg gewesen ist, um zu überleben, \nkann von einer die freie Willensentschließung ausschließenden Zwangslage im \nZeitpunkt der Ausstellung des russischen Inlandspasses am 29. März 1996 nicht \nausgegangen werden. Konkrete Anhaltspunkte, geschweige denn Referenzfälle \ndafür, dass im Jahr 1996 in Russland Familien, in denen der Familienvater - wie hier \n- bereits die russische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht in der Lage waren, ihren \nLebensunterhalt sicherzustellen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der \nEhemann der Klägerin zu 1. war immerhin in der Lage, ein - wenn auch \nmöglicherweise kleines - Haus für die Familie zu bauen, das nach eigenen Angaben \nder Kläger zudem mit einem Gemüsegarten mit einer Fläche von ca. 600 qm \nausgestattet ist, der sich zum Gemüseanbau eignet. Dass das Einkommen des \nEhemanns, der bereits seit 1992 als Kraftfahrer beschäftigt war, für einen, wenn auch \nbescheidenen, Lebensunterhalt der Familie nicht ausgereicht hat, ist zwar behauptet, \njedoch nicht substantiiert dargelegt worden. Hinzu kommt, dass, wie die Klägerin zu \n1. in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2004 selbst vorträgt, sie von ihren seit 1992 in \nder Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern unterstützt worden ist, so dass \ninsgesamt davon auszugehen ist, dass der existentielle Lebensunterhalt gesichert \ngewesen ist. Auch aus diesem Grund war den Beweisanträgen zur Verfolgungslage \nin den oben genannten Republiken und dem Beweisantrag zur Vernehmung des \nEhemannes der Klägerin zu 1. als Zeugen (Bl. 172 der Gerichtsakte) nicht \nnachzugehen.\n\n122\n\nDie mit Schriftsatz vom 27. Juni 2006 vorgelegten Entscheidungen und \nErkenntnisse zur Verfolgungslage für tschetschenische Volkszugehörige und für \nMenschen dunk-ler Hautfarbe (Kaukasier, Zentralasiaten, Afrikaner) in der \nRussischen Föderation sind unergiebig. Aus der besonderen (Verfolgungs-)Lage der \nAngehörigen dieser Personenkreise kann nichts zugunsten der Kläger, die keinem \ndieser Personenkreise angehören, abgeleitet werden.\n\n123\n\nSoweit die Klägerin zu 1. behauptet, im Zeitpunkt des Erwerbs der \nStaatsangehörig-keit der Russischen Föderation keine Kenntnis vom Bestehen ihrer \ndeutschen Staatsangehörigkeit gehabt zu haben, ist dies im Rahmen des § 25 Abs. 1 \nRuStAG unbeachtlich. \n\n124\n\nVgl. den den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Beschluss des \nbeschließenden Senats vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -.\n\n125\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger erfordert ein Antrag nach § 25 Abs. 1 \nRuStAG nicht, dass der Antragsteller Kenntnis davon oder zumindest hinreichende \nAnhaltspunkte dafür hatte, \n\n126\n\nvgl. zum Erfordernis hinreichender Anhaltspunkte: VG Minden, Urteil vom 8 \nDezember 2004 \n\n127\n\n- 11 K 4392/03 -, \n\n128\n\ndeutscher Staatsangehöriger zu sein. Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 RuStAG \nnormiert eine derartige Tatbestandsvoraussetzung nicht. Die Normstruktur \ndifferenziert zwi-schen dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit als \nTatbestandsvoraussetzung einerseits und dem Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit als Rechtsfolge andererseits. Während die Rechtsfolge, d.h. der \nVerlust der deutschen Staatsangehörigkeit, kraft Gesetzes automatisch mit der \nVerwirklichung der Tatbestandsvoraussetzung, dem Erwerb der ausländischen \nStaatsangehörigkeit, eintritt, \n\n129\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 1 B 53.00 -, Buchholz 130 \n§ 25 StAG Nr. 11; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, \n\n130\n\n4. Aufl. 2005, Rn. 6 zu § 25 StAG; Marx in GK-StAR, Loseblattsammlung Stand: \nJuli 2006, Rn. 9 zu § 25 StAG,\n\n131\n\nsofern nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 RuStAG gegeben sind, setzt \nlediglich der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einen Antrag voraus. \nSoweit für einen derartigen Antrag eine freie und selbstverantwortliche \nWillensentschließung vorausgesetzt wird, bezieht sich dieses subjektive \nTatbestandsmerkmal nach der gesetzlichen Konzeption daher allein auf die \nTatbestandsvoraussetzung, den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, \nnicht aber auf die Rechtsfolge, den kraft Gesetzes mit dem Erwerb einhergehenden \nVerlust der deutschen Staatsangehörigkeit.\n\n132\n\nWie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2000 \n\n133\n\n- 1 B 53.00 -, a.a.O., ausdrücklich ausgeführt hat, kommt es darauf an, ob der \nAn-tragsteller den Willen zum Ausdruck gebracht hat, die ausländische \nStaatsangehörigkeit zu erwerben. \"Bejahendenfalls trat bei Vorliegen der übrigen \nVoraussetzungen mit dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit der Verlust der \ndeutschen Staatsangehörigkeit - auch ohne oder gar gegen den Willen des \nAntragstellers (Hervorhebung durch den Senat) - kraft Gesetzes ein, ohne dass \ndarin ein Verstoß gegen Art 16 Abs. 1 Satz 1 GG läge.\" \n\n134\n\nWer, wie die Klägerin zu 1. für sich in Anspruch nimmt, keine Kenntnis vom \nBestehen der deutschen Staatsangehörigkeit hat, vermag bei dem Erwerb einer \nfremden Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag einen Willen hinsichtlich des \nVerlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zu bilden, er ist i.S.d. \nvorstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit \"ohne \nWillen\", geht danach jedoch gleichwohl seiner ihm nicht bekannten deutschen \nStaatsangehörigkeit verlustig.\n\n135\n\nDie gesetzliche Konstruktion eines außerhalb einer beachtlichen Zwangslage \nange-siedelten, bewussten und gewollten Erwerbs einer ausländischen \nStaatsangehörigkeit und eines daran anknüpfenden automatischen Verlusts der \ndeutschen Staatsangehörigkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der im \nAntrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zum Ausdruck \ngekommenen bewussten und gewollten Hinwendung zu und Identifizierung mit dem \nneuen Staat in der Regel zu-gleich impliziert wird, dass der Antragsteller eine Treue- \nund Pflichtenstellung nun-mehr (nur noch) im Verhältnis zu dem neuen Staat \nanerkennen und sich damit aus seiner bisherigen statusrechtlichen Stellung \nvollständig lösen will; das Bewußtsein von und das Einverständnis mit dem Verlust \nwerden vom Gesetz gleichsam vermutet.\n\n136\n\nVgl. VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 1978 \n\n137\n\n- VII 196/76 -; DÖV 1978, 657 ff.\n\n138\n\nDies wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Das Gesetz über die \nErwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, \nBGBl. 355, kannte einen § 25 Abs. 1 RuStAG vergleichbaren Verlusttatbestand nicht. \nAuch im Fall des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit kam ein Verlust \nder Staatsangehörigkeit nur auf entsprechenden Entlassungsantrag in Betracht (§§ \n13 Nr. 1, 14 ff. des Gesetzes), es sei denn, der Betreffende hatte das Reichsgebiet \nverlassen und hielt sich 10 Jahre ununterbrochen im Ausland auf (§ 21 Abs. 1 Satz 1 \ndes Gesetzes), was im wesentlichen die Fälle der Auswanderung erfasste; in diesen \nFällen erlosch die Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes. Bei der Schaffung des \nRuStAG war beabsichtigt, die am meisten angefochtene Vorschrift des § 21 Abs. 1 \nSatz 1 des Gesetzes von 1870 zu beseitigen und auf einen willensabhängigen Ver-\nlusttatbestand abzustellen. Gleichzeitig wurde mit § 25 Abs. 1 RuStAG 1913 der \ndamals in vielen nationalen Rechtsordnungen anerkannte Grundsatz in das deutsche \nStaatsangehörigkeitsrecht eingeführt, demzufolge der Erwerb einer fremden den \nVerlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach sich zieht.\n\n139\n\nVgl. Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, \n\n140\n\n3. Aufl. 1961, S. 156 f.; Marx in GK-StAR, a.a.O., Rn. 1 zu § 25 StAG.\n\n141\n\nDementsprechend wurde aufgrund des durch den Antrag ausdrücklich erklärten \nEr-werbswillens für den Regelfall davon ausgegangen, dass die deutsche \nStaatsangehörigkeit für den Antragsteller keinen Wert mehr hat: \"Das neue Gesetz \ngeht davon aus, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit nicht durch Versäumung \neiner Formalität herbeigeführt werden kann, sondern durch Umstände bedingt ist, die \nden Willen des Beteiligten, seinem Vaterland nicht weiter anzugehören, deutlich \nerkennen lassen. Im allgemeinen wird es zutreffen, dass ein im Ausland lebender \nDeutscher, der auf seinen ausdrücklichen Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit \nerwirbt, auf die Reichsangehörigkeit keinen Wert mehr legt\".\n\n142\n\nVgl. Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, \n\n143\n\n3. Aufl. 1961, S. 157.\n\n144\n\nDie Annahme einer diesbezüglichen Bewusstseins- und Willenslage ist \ninsbesondere dann gerechtfertigt, wenn - wie hier - der Antragsteller nicht in der \nBundesrepublik Deutschland, sondern bereits im Land seiner zukünftigen \nStaatsangehörigkeit dauerhaft lebt, so dass für seine zukünftige Lebensgestaltung \nder bisherige staatsangehörigkeitsrechtliche Status regelmäßig ohne Bedeutung ist \nund faktisch nicht (mehr) \"gelebt\" wird.\n\n145\n\nIst danach aufgrund der mit der freiwilligen Hinwendung zu dem neuen Staat \nregel-mäßig dokumentierten Bedeutungslosigkeit der bisherigen \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Bindungen, die - wie hier - durch die Lebensführung \nfaktisch bestätigt wird, davon auszugehen, dass in der Regel kein Interesse mehr an \nder Aufrechterhaltung dieser Bindungen besteht, gewinnt das mit § 25 Abs. 1 \nRuStAG verfolgte, immer noch aktuelle und verfassungsrechtlich legitime Ziel, \nsowohl im Interesse der Staaten als auch im Interesse der Bürger zur Vermeidung \nvon Treuekonflikten und Pflichtenkollisionen doppelte und mehrfache \nStaatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu beseitigen,\n\n146\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, \na.a.O.; Kammerbeschluss vom 16. September 1990 - 2 BvR 1864/88 -, NJW 1991, \n633, m.w.N., Hailbronner/Renner, a.a.O., Rn. 3 zu § 25 StAG,\n\n147\n\ngegenüber einer \"Vorratshaltung von Staatsangehörigkeiten\" überragendes \nGewicht und rechtfertigt die Normierung der an die freiwillige Hinwendung \nanknüpfenden gesetzlichen Rechtsfolge des Erlöschens der deutschen \nStaatsangehörigkeit.\n\n148\n\nSoweit dennoch im Einzelfall ausnahmsweise ein Interesse des Betroffenen an \nder Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen sollte, hat der Gesetz-\ngeber mit § 25 Abs. 2 RuStAG die Möglichkeit geschaffen, trotz des freiwilligen \nAntrags auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der \ndeutschen Staats-angehörigkeit zu vermeiden. Hierfür ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 \nRuStAG jedoch ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer \nBeibehaltungsgenehmigung und eine diesem Antrag entsprechende, gesonderte \nstaatliche Ermessensentscheidung erforderlich, die der Antragsteller noch vor dem \nErwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten haben muss.\n\n149\n\nDamit hat der Gesetzgeber im Falle des außerhalb einer beachtlichen Zwanglage \nstattfindenden freiwilligen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit die \nBeibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit einem eigenen Antragsregime mit \neiner gesonderten staatlichen Ermessensentscheidung unterstellt. Die \nantragsabhängige Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit setzt allerdings \nvoraus, dass der Betreffende Kenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit hat, \nso dass er in der Lage ist, einen auf deren Beibehaltung gerichteten Antrag zu \nformulieren. Die verfahrensmäßige Verselbständigung der Beibehaltung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit lässt damit keinen Raum für eine abweichend von § \n25 Abs. 2 Satz 1 RuStAG ohne diesbezüglichen Antrag und ohne gesonderte \nstaatliche Entscheidung wirkende Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, \ndie ihren rechtfertigenden Grund zudem allein aus dem Umstand schöpft, dass der \nBetreffende gerade keine Kenntnis von seiner deutschen Staatsangehörigkeit hat. \n\n150\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber schlichte Unkenntnis oder sonstige \nWis-sens- bzw. Willensmängel in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht \ngleichwohl im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG privilegieren wollte, sind nicht \nersichtlich. Sie sind auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 \nGG schützt lediglich gegen eine staatliche Entziehung der Staatsangehörigkeit, d.h. \neines allein auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der deutschen \nStaatsangehörigkeit beruhenden Aktes, nicht aber gegen einen Verlust, der \naußerhalb einer beachtlichen Zwangslage maßgeblich an die freiwillige, d.h. \nbewusste und gewollte, Neuorientierung der staatsbürgerlichen Bindungen durch den \nBetreffenden selbst anknüpft. Eine dabei etwa bestehende Tatsachen- und oder \nRechtsunkenntnis ist unbeachtlich, weil der Bedeutungslosigkeit der bisherigen \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Bindungen, die mit der Beantragung der - auch \nschon gelebten - Neuorientierung nach außen dokumentiert wird, nicht durch den \nsubjektiven und inneren Umstand entgegengewirkt werden kann, dass derartige \nBindungen im Zeitpunkt des Erwerbs der neuen Staatsangehörigkeit dem \nBetreffenden gar nicht bekannt sind. Eine Staatsangehörigkeit, von der der Inhaber \nnichts weiß und die aufgrund der Lebensgestaltung im Staat der neuen \nStaatsangehörigkeit auch faktisch ohne jeden Einfluss auf seine Treue- und \nPflichtenstellung und damit nicht die effektive Staatsangehörigkeit ist,\n\n151\n\nvgl. zur effektiven Staatsangehörigkeit: BVerfG, Senatsbeschluss vom 21. Mai \n1974 \n\n152\n\n- 1 BvL 22/71 u.a. -, BVerfGE 37, 217 ff. (242), \n\n153\n\nist im Zeitpunkt des Erwerbs der neuen Staatsangehörigkeit auch nicht mehr \nschutzwürdig und gegenüber dem gewichtigen staatlichen Ziel der Vermeidung \ndoppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeiten nachrangig. \n\n154\n\nSoweit das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bis zum Erwerb der \nneuen Staatsangehörigkeit dem Betreffenden erst nach dem Erwerb der neuen \nStaatsange-hörigkeit bekannt werden sollte, besteht die Möglichkeit, als ehemaliger \ndeutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gemäß § 13 \nStAG die Wiedereinbürgerung zu beantragen, bei der auch die besonderen \nUmstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind.\n\n155\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Au-gust 2001 - 2 BvR 2101/00 -, \na.a.O.\n\n156\n\nDementsprechend ist es im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG unerheblich, \nwelche subjektiven Vorstellungen in der Person des Antragstellers über Art und \nUmfang des mit dem Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit ggf. verbundenen \nVerlustes seines bisherigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status bestehen. So \nkommt es etwa nicht darauf an, ob der Antragsteller seine deutsche \nStaatsangehörigkeit mit der Stellung des Antrags nach § 25 Abs. 1 RuStAG \naufgeben will oder nicht oder sich der Betref-fende über die Folgen des Erwerbs der \nausländischen Staatsangehörigkeit irrt.\n\n157\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2000 \n\n158\n\n- 1 B 53.00 -, a.a.O., und vom 21. Mai 1985 \n\n159\n\n- 1 C 12.84 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 1570/96 -, juris, \nBeschluss vom 8. April 1994 - 25 A 59/93 -, a.a.O.; Hailbronner/Renner, a.a.O., Rn. \n10 zu § 25 StAG; Marx in GK-StAR, a.a.O., Rn. 33 zu § 25 StAG.\n\n160\n\nAllein eine enge Auslegung des Antragsbegriffs und die hierdurch bewirkte \nBerücksichtigung von subjektiven Vorstellungen und Absichten nur in Bezug auf den \nErwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit wird dem mit § 25 Abs. 1 und 2 \nRuStAG verfolgten, verfassungsrechtlich legitimen Ziel der Vermeidung doppelter \nund mehrfacher Staatsangehörigkeiten gerecht. Anderenfalls könnte diese \nZielsetzung und könnten die verfahrensmäßigen Vorkehrungen, die der Gesetzgeber \nfür die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit in § 25 Abs. 2 RuStAG \ngetroffen hat, durch etwaige, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit \nbetreffende Mentalvorbehalte oder - wie hier - schlichte Unkenntnis sowie durch \ndiesbezügliche, kaum zu verhindernde Manipulationen ohne weiteres unterlaufen \nund in Fällen des freiwilligen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit die \nEntwicklung der Mehr-staatigkeit einer staatlichen Steuerung entzogen werden.\n\n161\n\nDass Manipulationsmöglichkeiten zur Umgehung der staatlichen Beschränkung \noder Verringerung der Mehrstaatigkeit dort, wo sie das Gesetz eröffnet, auch massiv \ngenutzt werden, zeigt etwa die - ursprünglich nicht vorgesehene - Streichung der \nInlandsklausel in § 25 Abs. 1 RuStAG, weil diese Klausel vielfach genutzt wurde, um \nunmittelbar nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die ursprüngliche \nStaatsangehörigkeit verlustfrei wiederzuerwerben.\n\n162\n\nVgl. Hailbronner/Renner, a.a.O., RN. 2 zu § 25 RuStAG; BT-Drucks. 14/533, S. \n12 u. 15; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2006 \n\n163\n\n- 2 BvR 1339/06 -, a.a.O.\n\n164\n\nDarüber hinaus trägt die hier vertretene Auffassung dem Grundsatz der Rechtssi-\ncherheit, dem gerade im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts besondere \nBedeutung zukommt, \n\n165\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 1997 \n\n166\n\n- 25 A 854/94 -, a.a.O.,\n\n167\n\nangemessen Rechnung. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nach \n§ 25 Abs. 1 RuStAG mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ein. \nDies schließt die Berücksichtigung nachträglich - oftmals erst Jahre später - \neintretender Umstände, wie hier die Kenntniserlangung vom Bestehen der deutschen \nStaatsangehörigkeit, die auf einem möglicherweise Generationen zurückliegenden \nErwerbstatbestand beruhen kann, und erst recht die Berücksichtigung etwaiger, auf \ndieser Grundlage geltend gemachter hypothetischer Geschehensabläufe - wenn das \nBestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt gewesen wäre, wäre ein \nAntrag auf Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit nicht gestellt oder dieser noch vor \ndem Erwerb zurückgenommen worden - grundsätzlich aus. \n\n168\n\nVgl. zur Unbeachtlichkeit einer rückwirkenden Entziehung der fremden \nStaatsangehörigkeit: BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1965 - I C 112.62 -, BVerwGE 21, \n200 ff.\n\n169\n\nAndernfalls bliebe der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf \nunabsehbare Zeit in der Schwebe, ein Zustand, der gerade im \nStaatsangehörigkeitsrecht ersicht-lich nicht gewollt ist. Zudem kann eine auf den \nErwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtete freiwillige Antragstellung \nnach den o.g. Kriterien im Regelfall relativ einfach und zuverlässig festgestellt \nwerden, während im Falle des antragsgemäßen Erwerbs der ausländischen \nStaatsangehörigkeit der (Fort-)Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit von den \nUnwägbarkeiten der Feststellung von im Wesentlichen inneren subjektiven \nVorstellungen und Absichten abhängig wäre, die zudem Jahre oder Jahrzehnte \nzurückliegen könnten.\n\n170\n\nDer Hinweis der Kläger auf den Kammerbeschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, a.a.O., \nrechtfertigt keine andere Bewer-tung. Soweit die 2. Kammer des zweiten Senats des \nBundesverfassungsgerichts in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, zur \nVerlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus, die Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG \ngewährleisten wolle, gehöre auch die Vorhersehbarkeit eines Verlustes und damit ein \nausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der \nVerlustregelungen, wird dem durch die hier vertretene Auffassung in besonderer \nWeise Rechnung getragen. Denn wenn es nur auf die Freiwilligkeit des Erwerbs der \nausländischen Staatsangehörigkeit außerhalb einer beachtlichen Zwangslage, nicht \naber auf subjektive Vorstellungen über den Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit und darüber hinaus auch auf - ggf. durch Beweiserhebung zu \nklärende - hypothetische Verhaltensweisen ankommt, ist für jeden Antragsteller aus \nder Norm klar ersichtlich, dass mit dem freiwilligen Erwerb der ausländischen \nStaatsangehörigkeit und ohne Antrag nach § 25 Abs. 2 Satz 1 RuStAG/StAG eine \netwa bestehende deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erlischt. \n\n171\n\nEtwaige Unklarheiten, wie sie andernfalls sowohl bei den Anforderungen an den \nKenntnisstand hinsichtlich der bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit auftreten \nkönnen - \n\n172\n\n(nur) positive Kenntnis sämtlicher - oder nur wesentlicher - tatsächlicher \nUmstände, die in rechtlicher Hinsicht für den Erwerb/Bestand der deutschen \nStaatsangehörigkeit erforderlich sind, \n\n173\n\noder zusätzlich positive Kenntnis in rechtlicher Hinsicht; \n\n174\n\nmöglicherweise auch nur die grob fahrlässige Unkenntnis oder die fahrlässige \nUnkenntnis, ggf. kombiniert mit einer - im Regelfall - bestehenden Obliegenheit, bei \nhinreichenden Anhaltspunkten weitere Informationen bei sachkundigen Stellen \neinzuholen, etc. -\n\n175\n\nals auch in Bezug auf die - kumulativ zu berücksichtigenden - Anforderungen an \ndie hypothetische Willensbetätigung naheliegend sind -\n\n176\n\nvgl. etwa BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 12 RK 20/84 -, VersR 1985, 1065 f.: \nwenn nicht anzunehmen ist, dass auch bei Kenntnis der deutschen \nStaatsangehörigkeit die fremde erworben worden wäre; \n\n177\n\ndenkbar wäre, von einem derartigen Willen auch bereits dann auszugehen, wenn \ner nicht auszuschließen ist, oder für einen derartigen Willen ein - festzulegender - \nGrad von Wahrscheinlichkeit spricht -,\n\n178\n\nwerden durch die hier vertretene Auffassung im Interesse der im \nStaatsangehörigkeitsrecht in besonderem Maße erforderlichen Rechtssicherheit und \nRechtsklarheit von vornherein vermieden.\n\n179\n\nIn der weiteren Passage der genannten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts, auf die sich die Kläger beziehen, wonach das Vorhaben \neines deutschen Staatsangehörigen, den Erwerb einer ausländischen \nStaatsangehörigkeit zu beantragen, bereits als solches Veranlassung biete, sich über \netwaige Auswirkungen auf den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit \nzuverlässig zu informieren, werden Informationsobliegenheiten des Betroffenen \nbeschrieben, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in Verbindung mit \nweiteren Umständen zum Wegfall des Vertrauensschutzes gegenüber einer \nAbschaffung des Inlandsprivilegs geführt haben. Die vorliegende Fallgestaltung \nbetrifft jedoch weder derartige Obliegenheiten noch Fragen des \nverfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes im Rahmen einer sog. tatbestandlichen \nRückanknüpfung.\n\n180\n\nEbenso wenig ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nvom 10. Juli 1958 - 1 BvR 532/56 -, a.a.O., dass der jeweilige Antragsteller im \nRahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG Kenntnis davon oder zumindest hinreichende \nAnhaltspunkte dafür haben muss, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Soweit das \nBundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, der \nVerlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG setze voraus, \ndass der Betroffene im Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit \neffektiv im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sei, und dass dies \nnicht der Fall sei, wenn er zur fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen sei, sich auf \nseine deutsche Staatsangehörigkeit zu berufen, betraf dies einen mit dem \nvorliegenden Fall nicht zu vergleichenden Sonderfall eines nationalsozialistisch \nverfolgten deutschen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens, der im Jahr 1934 \nseinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und sich einige Zeit später in den USA \nniedergelassen hatte, 1938 ausgebürgert worden war und 1946 die \nStaatsangehörigkeit der USA erhalten hatte. In diesem - auch nach dem oben \nDargelegten maßgebenden - Zeitpunkt war nach der Auffassung des \nBundesverfassungsgerichts der Betreffende aufgrund der Ausbürgerung nicht in der \nLage, sich auf seine deutsche Staatsbürgerschaft zu berufen, da zu diesem \nZeitpunkt Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG, der derartige Ausbürgerungen unter \nbestimmten Voraussetzungen für ungültig erklärt, noch nicht in Kraft getreten war. \nSoweit das Bundesverfassungsgericht ausführt, der Betroffene habe deshalb im \nentscheidenden Moment (1946) keine Veranlassung gehabt, die im deutschen \nStaatsangehörigkeitsrecht für den Fall des Erwerbs einer ausländischen \nStaatsangehörigkeit vorgesehenen Rechtsfolgen in den Kreis seiner Erwägungen \neinzubeziehen, kennzeichnet dies die besondere subjektive Bewusstseinslage in \neiner wegen der Ausbürgerung auch 1946 noch fortdauernden Verfolgungssituation \nund damit in einer im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG schon auf der Ebene der \nTatbestandsvoraussetzung beachtlichen Zwangslage, die die Hinwendung des \nBetroffenen zu dem neuen Staat als notgedrungen und damit als nicht freiwillig \nerscheinen lässt, weil er andernfalls ohne den Schutz einer staatlichen Gemeinschaft \ngewesen wäre. \n\n181\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1999 \n\n182\n\n- 8 A 4522/98 -, a.a.O., m.w.N.\n\n183\n\nEine derartige Verfolgungssituation ist im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des \nErwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im März 1996 jedoch \nnicht gege-ben. \n\n184\n\nAbgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten \nEntschei-dung seine Auffassung mit der ansonsten eintretenden Vereitelung des \nZwecks der Wiedergutmachung begründet, ebenfalls ein Gesichtspunkt, der dem \nvom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ein besonderes Gepräge verleiht, \nim vorliegenden Fall jedoch keine Rolle spielt.\n\n185\n\nIn diesem Kontext der Wiedergutmachung ist auch das Urteil des \nBundessozialgerichts vom 22. Mai 1985 - 12 RK 20/84 -, a.a.O., zu sehen, das \nebenfalls eine während der NS-Zeit \"ausgebürgerte\" Verfolgte betraf.\n\n186\n\nSelbst wenn man davon ausginge, dass im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG \npositive Kenntnis vom Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, \nwäre im vorliegenden Fall mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation seitens der Klägerin zu 1. der Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit \neingetreten. \n\n187\n\nEs kann nämlich nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Klägerin zu \n1. im März 1996, hätte sie gewusst, dass sie - möglicherweise - deutsche Staats-\nangehörige ist, auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation \nverzichtet und die nach ihrem Vorbringen damit verbundenen erheblichen wirt-\nschaftlichen Schwierigkeiten bis zur - ungewissen, u.U. Jahre dauernden - Erlangung \neines gesicherten Nachweises ihrer deutschen Staatsangehörigkeit gegenüber der \nBundesrepublik Deutschland hingenommen hätte.\n\n188\n\nGeht man - alternativ - davon aus, dass eine positive Kenntnis vom Bestehen der \ndeutschen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich ist, sondern es genügt, wenn der \nAntragsteller hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte, hätte die Klägerin zu 1. ihre \ndeutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation nach § 25 Abs. 1 RuStAG verloren. Denn die Klägerin zu 1. \nhatte hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie möglicherweise deutsche Staats-\nangehörige war. Die Klägerin zu 1. hat nicht behauptet, dass ihr das Schicksal ihres \nGroßvaters väterlicherseits und ihres Vaters während des Zweiten Weltkriegs \nunbekannt geblieben ist; eine derartige Behauptung wäre angesichts der familiären \nVerbundenheit auch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Die danach bekannten \nund im Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1. vom 18. Dezember 1996 auch \naufgeführten Umstände lieferten genügend konkrete Anhaltspunkte für eine \nmöglicherweise bestehende deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn gleichwohl eine \nweiter-gehende Aufklärung unterblieben ist, deren Ergebnis in den Kreis der \nÜberlegungen bei der Erklärung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation im März 1996 hätte einbezogen werden können, ist dies keine zwingend \nüber eine erweiternde Auslegung des § 25 Abs. 1 RuStAG aufzufangende \nKonfliktsituation.\n\n189\n\nDer Kläger zu 2. hat eine etwaige mit Geburt (1991) von seiner Mutter erworbene \ndeutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls dadurch verloren, dass er - wie durch eine im \nVerwaltungsverfahren abgegebene Erklärung seiner Eltern vom 29. April 2002 \nbestätigt wird - die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erworben hat. \nEine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung war nach § 25 Abs. 1 i.V.m. § 19 \nAbs. 2 RuStAG nicht erforderlich. Schon im Hinblick auf die von der Klägerin zu 1. \nmit Schreiben vom 27. August 2002 geltend gemachten Gründe für die Annahme der \nrussischen Staatsangehörigkeit ist nämlich davon auszugehen, dass der Erwerb der \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch den Kläger zu 2. darauf be-\nruht, dass die Klägerin zu 1. im März 1996 nicht nur eine Erwerbserklärung für sich \nabgegeben, sondern auch i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 RuStAG zusammen mit ihrem \nEhemann den Willen erkennbar dahin betätigt hat, die Einbürgerung des \ngemeinsamen Kindes herbeizuführen. Demgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte \ndafür, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im März \n1996 ausschließlich auf die Klägerin zu 1. begrenzt gewesen sein könnte. Auch \nkommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Recht der Russischen \nFöderation für die Einbürgerung des Kindes einen Antrag voraussetzt und ob die \nKlägerin zu 1. und ihr Ehemann eine etwaige deutsche Staatsangehörigkeit ihres \nKindes aufgeben wollten.\n\n190\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 \n\n191\n\n- 1 C 12.84 -, a.a.O.\n\n192\n\nDa die Klägerin zu 1. danach bei der Geburt des Klägers zu 3. im Jahr 1999 eine \netwa erworbene deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls im Jahr 1996 bereits wieder \nverloren hatte, kommt für den Kläger zu 3. ein Erwerb der deutschen Staatsange-\nhörigkeit nicht in Betracht.\n\n193\n\nSchließlich ergibt sich ein Anspruch der Kläger auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. \nSollten auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006 \n\n194\n\n- 5 C 3.05 -, a.a.O., noch Ungleichbehandlungen wegen divergierender \nVerwaltungspraxis in einzelnen Bundesländern auftreten, weil dort für \nInlandsantragsteller lediglich auf die Ansässigkeit im Reichskommissariat Ukraine \nund die Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Deutschen Volksliste \nUkraine, nicht jedoch auf die tatsächliche Eintragung abgestellt wird, um vom Erwerb \nder deutschen Staatsangehörigkeit auszugehen - wofür allerdings keine \nReferenzfälle benannt worden sind -, führte dies gleichwohl nicht zu einem Verstoß \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG und den hierüber geschützten Anspruch auf \nRechtsanwendungsgleichheit. Hierbei kann es sich allenfalls um eine unzutreffende \nGesetzesauslegung und damit um eine unrichtige Entscheidung handeln. Von \nVerfassungs wegen besteht jedoch kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht und \nFehlerwiederholung. \n\n195\n\nVgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. November 1988 - 1 BvR 1298/88 -, \n\n196\n\nHFR 1989, 683 ff.\n\n197\n\nAbgesehen davon ist dieser Gesichtspunkt angesichts des eingetretenen \nStaatsangehörigkeitsverlusts ohnehin unbeachtlich.\n\n198\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n199\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n200\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, \n47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n201","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/12-a-1715-05","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":42},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-12/12-a-1715-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262812","retrieved":"2026-07-09 02:29:21.151249+00:00"}}