{"status":"available","doknr":"OLD262843","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0711.7A3851.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"7 A 3851/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 26.025,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nliegen nicht vor.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die \nVoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB für eine Zurückstellung des \nBaugesuchs des Klägers vom 20. Oktober 2003, mit welchem dieser die Erteilung \neiner Baugenehmigung für die Errichtung eines SB-Marktes mit 43 Stellplätzen auf \ndem Grundstück Gemarkung B. , Flur 10, Flurstück 251, beantragt hatte, \nvorgelegen haben. \n\n5\n\nHiergegen macht der Kläger zunächst geltend, der Beschluss des Ausschusses \nfür Bauen und Planen des Rates der Stadt Bad I. vom 19. November 2003 zur \nAufstellung der 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 (Gewerbegebiet I1.-----\nweg ), sei zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen \nZurückstellungsbescheides vom 9. Dezember 2003 noch nicht ortsüblich bekannt \ngemacht gewesen. Die einwöchige Bekanntmachungsfrist des § 4 Abs. 1 Buchst. c \nBekanntmVO sei erst am 10. Dezember 2003 abgelaufen. Dies trifft nicht zu.\n\n6\n\nDer Aufstellungsbeschlusses war mit Erscheinen im H. -Anzeiger am \n3. Dezember 2003, also schon vor Erlass des Zurückstellungsbescheides bekannt \ngemacht. Nach § 16 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Bad I. werden durch \nRechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen - wie etwa bei \neinem Aufstellungsbeschluss (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) - durch Anschlag an die \nBekanntmachungstafel im Rathaus für die Dauer einer Woche und gleichzeitigem \nHinweis im Internet und im H. -Anzeiger (Teilausgabe I2. Volkszeitung) \nvollzogen. Diese Vorschrift beruht auf § 4 Abs. 2 BekanntmVO und regelt nur, welche \nder in § 4 Abs. 1 BekanntmVO vorgesehene Form der Bekanntmachung - hier \nBuchst. c - für die Stadt Bad I. gilt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren der \nöffentlichen Bekanntmachungen der Stadt I. nach der BekanntmVO (vgl. § 16 \nAbs. 1 der Hauptsatzung) und damit auch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO. \nDanach ist die öffentliche Bekanntmachung schon mit Ablauf des Erscheinungstages \ndes Amtsblattes oder der Zeitung - hier also mit dem Hinweis im H. -Anzeiger \nvom 3. Dezember 2003 - vollzogen und nicht erst mit Ablauf der Wochenfrist für den \nAushang. Diese Regelung ist allgemein und verbindlich.\n\n7\n\nVgl. Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2007, § 7 GO Anm. \n5.14.\n\n8\n\nUnabhängig davon lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, \ndass der Zurückstellungsbescheid vor dem 11. Dezember 2003 - also vor Ablauf der \nWochenfrist für den Aushang - durch Bekanntgabe an ihn wirksam geworden ist \n(vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Die in den Verwaltungsvorgängen befindliche \nAbschrift des Bescheides enthält zwar den Stempelaufdruck \"Ausgang 09. Dez. \n2003\". Weder dem Zulassungsvorbringen noch den Verwaltungsvorgängen lässt sich \njedoch der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs beim Kläger entnehmen, so dass \nhier alleine die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW - also Zugang \n(frühestens) am 12. Dezember 2003 - herangezogen werden kann. \n\n9\n\nWeiter führt der Kläger unter Darstellung der \"Vorgeschichte\" aus, dem \nAusschuss für Bauen und Planen sei es bei Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom \n19. November 2003 alleine um eine unzulässig Negativplanung, nämlich um die \nVerhinderung des klägerischen Vorhabens, und nicht um den Schutz der zentralen \nEinkaufsbereiche von B. und S. gegangen. Die Beklagte habe noch kurz \nvor bzw. nach dem Aufstellungsbeschluss drei Lebensmittelmärkte in unmittelbarer \nNähe (ca. 500 m) zum klägerischen Grundstück genehmigt. Auch habe die Beklagte \nkeinerlei Nachweise für die von ihr behauptete Gefährdung zentraler \nEinkaufsbereiche geliefert. Insgesamt fehle es daher an einer hinreichend konkreten \nPlanung. Dieses Vorbringen begründet ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils.\n\n10\n\nDer angefochtene Zurückstellungsbescheid vom 9. Dezember 2003 - in der \nFassung des Änderungsbescheids vom 5. Februar 2004 - genügte auch den \nweiteren Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB. Die \nmateriellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen im \nZeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides vor.\n\n11\n\nDie Gültigkeit einer Veränderungssperre setzt voraus, dass bei ihrem Erlass die \nBebauungsplanung, die sie sichern soll, hinreichend konkretisiert ist. Voraussetzung \nfür den Erlass einer Veränderungssperre ist mithin, dass die Planung, die die \nVeränderungssperre sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt \ndes zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist, dass die Gemeinde \nbereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. \nEine Negativplanung, die nur einzelne Vorhaben ausschließt, reicht nicht aus. \nErforderlich, aber auch ausreichend ist es hingegen, wenn die Gemeinde im \nZeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die \nArt der baulichen Nutzung im Plangebiet besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten \nBaugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB \nfestsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118.\n\n13\n\nDiesen Anforderungen genügten die Vorstellungen der Antragsgegnerin zur \nbeabsichtigten Planung. Der Ausschuss für Bauen und Planen des Rates der Stadt \nBad I. hat am 19. November 2003 die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 \n(Teilbereich Gewerbegebiet I3.----weg ) mit dem Ziel beschlossen, \"dass der Verkauf \nvon Lebens- und Genussmittel an Endverbraucher ausgeschlossen wird. Der Verkauf \nvon sonstigen Waren an Endverbraucher ist nur ausnahmsweise zulässig und \nunterliegt einer Einzelfallprüfung, zur Stärkung der vorhandenen Einkaufsbereiche \nvon B. .\" Im Übrigen sollte es bei der Festsetzung zur Art der baulichen \nNutzung im Plangebiet - Gewerbegebiet - bleiben. Welche Nutzungen dort möglich \nbleiben, ergibt sich grundsätzlich aus § 8 BauNVO. Damit bestand aber ein \nausreichendes Maß an konkreter planerischer Vorstellung hinsichtlich der künftigen \nNutzung der Flächen im Plangebiet. Das planerische Konzept erschöpfte sich nicht in \neiner bloßen Negativplanung, auch wenn die Stadt Bad I. zulässigerweise auf die \nBauabsichten des Klägers reagiert hat und die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten \neinschränken wollte.\n\n14\n\nLiegt - wie hier - eine positive Planung vor, dann ist die Zurückstellung eines \nBaugesuchs als Sicherungsmittel zwar ungeeignet, wenn sich das Planungsziel im \nWege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, die Planung also von \nvornherein rechtswidrig ist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95 \n(zur Veränderungssperre), und Beschluss vom 17. September 1987 - 4 B 185.87 -, \njuris.\n\n16\n\nEine antizipierte Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans findet dabei \nallerdings nicht statt. Insbesondere hängt die Rechtmäßigkeit des \nZurückstellungsbescheides nicht davon ab, ob der - noch nicht beschlossene - \nBebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und \ngerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101 (zur \nVeränderungssperre).\n\n18\n\nDavon, dass der beabsichtigte Einzelhandelsausschluss nicht rechtmäßig hätte \nfestgesetzt werden können, kann keine Rede sein. Es kann ein abwägungsgerechtes \nErgebnis eines Bebauungsplans sein, in bestimmten Baugebieten \nEinzelhandelsnutzungen (teilweise) auszuschließen. § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO \ngestatten - soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt \nund besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen - sowohl den generellen \nAusschluss von Einzelhandelsnutzungen als auch einen solchen differenziert nach \nBranchen oder Sortimenten.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29, vom \n4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28, und vom 10. November 2004 - 4 BN \n33.04 -, BRS 67 Nr. 18.\n\n20\n\nAuf die in der Zulassungsbegründung angesprochenen Details der im \nPlanungsprozess angestellten Erwägungen kommt es nicht an. Die Gemeinde muss \nsich nicht schon zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes \nPlanungsergebnis festlegen; es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die \nPlanaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - \ninsbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebots - erst erarbeitet wird.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004\n\n22\n\n- 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11.\n\n23\n\nDie Zusammenstellung des Abwägungsmaterials erfolgt daher im laufenden \nPlanaufstellungsverfahren (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Soweit dazu etwa bei einem \nEinzelhandelsauschluss zum Zentrenschutz Ermittlungen zu den schutzbedürftigen \nZentren und den relevanten Warensortimenten gehören, soll die Zurückstellung eines \nBaugesuchs bzw. eine Veränderungssperre diese Erarbeitung tragfähiger, d.h. \ninsbesondere abwägungsgerechter Planungsgrundlagen gerade ermöglichen und \nabsichern. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 - 7 A 2983/98 - (zur Rechtmäßigkeit der \nVerlängerung einer Veränderungssperre, weil die Planung die Erarbeitung eines \nneuen Einzelhandelskonzepts erforderte).\n\n25\n\nLagen somit die materiellen Voraussetzungen für den Erlass des \nZurückstellungsbescheids vor, kommt es auf das Vorbringen des Klägers zur \nAnsiedlung von Lebensmittelmärkten in S. und B. nicht an. Die Erteilung \nvon entsprechenden Baugenehmigungen durch die Bauaufsichtsbehörde lässt nicht \nden Schluss zu, dass die beabsichtigte Planung - Gewerbegebiet ohne Einzelhandel \nim Bereich des Bebauungsplans Nr. 37 - offensichtlich von vornherein nicht \nrealisierbar war. \n\n26\n\nEin sicherungsfähiges Planungsziel fehlte im Zeitpunkt des Erlasses des \nZurückstellungsbescheides auch nicht deshalb, weil zunächst ein Verfahren zur 12. \nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 37 betrieben worden war. Mit dem \nAufstellungsbeschluss vom 19. November 2003 für die hier allein maßgebliche 14. \nÄnderung ist der Einzelhandelsausschluss auf den Bereich der festgesetzten \nGewerbegebiete beschränkt worden. Die Tatsache, dass der Rat der Stadt Bad I. \nam 16. Februar 2006 die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 mit dem seit dem \nAufstellungsbeschluss vom 19. November 2003 verfolgten Einzelhandelsausschluss \nbeschlossen hat, bestätigt im Übrigen, dass die Gemeinde dieses Planungsziel \nernsthaft verfolgt hat. \n\n27\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die 14. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 37 letztlich damit begründet worden ist, das Plangebiet dem \nproduzierenden und Dienstleistung erbringenden Gewerbe vorzubehalten. Die im \nLaufe eines Planaufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse können ohne \nweiteres dazu führen, dass die für die städtebauliche Rechtfertigung angeführten \nGesichtspunkte modifiziert werden. Solche Änderungen führen nicht etwa dazu, dass \neine Zurück-stellung nachträglich rechtswidrig wird.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n29\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-11/7-a-3851-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-11/7-a-3851-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262843","retrieved":"2026-07-09 02:29:23.539472+00:00"}}