{"status":"available","doknr":"OLD262845","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0711.16A2579.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"16 A 2579/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 13. Juni 1973 als Sohn des E. B. und der N. B. in der \nTürkei geboren. Er ist aramäischer Volkszugehörigkeit und Angehöriger der syrisch-\northodoxen Glaubensgemeinschaft. Als 14-jähriger kam er zusammen mit seinen Eltern und \nseinen Geschwistern 1987 nach Deutschland. 1995 wurde er als Asylberechtigter anerkannt. \nDie Republik Türkei erteilte ihm am 1. August 2001 die Erlaubnis zur Annahme der \ndeutschen Staatsangehörigkeit. Am 7. Dezember 2001 erhielt er die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Am 22. Februar 2002 wurde er aus der türkischen \nStaatsangehörigkeit entlassen. \n\n3\n\nUnter dem 29. August 2002 beantragte der Kläger seinen Familiennamen in \"T. \" zu \nändern. Zur Begründung gab er an, seine Großmutter habe den aramäischen Namen T1. als \nFamiliennamen geführt. Anlässlich der Gründung der türkischen Republik im Jahre 1923 \nhätten die türkischen Behörden seiner Großmutter den osmanischen Familiennamen B. \nzugewiesen. Auf diese Weise sei auch seinem Vater der nicht-christliche Familiename B. \naufgezwungen worden. Im Hinblick auf seinen christlichen Glauben und die Familientradition \nwünsche er den alten Familiennamen T1. zu tragen. Die ganze Familie beabsichtige, den \n\"wahren\" Familiennamen anzunehmen. Da der Nachname seines Bruders M. und seiner \nSchwester K. auf deren Antrag geändert worden seien, habe er auch aus \nGleichbehandlungsgründen einen entsprechenden Anspruch. Seine Ehefrau habe ihren \nFamiliennamen bei der Eheschließung beibehalten und auch sein Sohn habe deren Namen \nbekommen, um den Namen nicht zu oft ändern zu müssen. T1. solle der künftige \ngemeinsame Familienname werden. T1. sei ein in Deutschland geläufiger Familienname. \n\n4\n\nNach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 24. Juli \n2003 ab. Es bestehe kein wichtiger Grund für die Namensänderung, der gemäß § 3 Abs. 1 \nNamÄndG aber gegeben sein müsse. Der Kläger sei nicht einer deutschen Minderheit \nzuzurechnen, die vor ihrer Einbürgerung von einem Namensführungsverbot in ihrem \nHeimatland betroffen war, sondern berufe sich auf seine Stellung als Nachfahre einer \naramäischen Minderheit in der Türkei. Es gebe keinen Anspruch auf Führung eines die \nethnische Herkunft anzeigenden Familiennamens. Der vom Kläger gewünschte Name diene \nauch nicht einem Eingliederungsinteresse, sondern würde den Kläger weiterhin als Bürger \nausländischer Herkunft kennzeichnen. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich kein \nNamensänderungsanspruch, zumal unterschiedliche Familiennamen innerhalb einer Familie \nkeine Seltenheit seien.\n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E1. mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. Oktober 2003 als unbegründet zurück.\n\n6\n\nMit der am 30. Oktober 2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter \nVertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren weiterverfolgt und ergänzend \nausgeführt: Der Beklagte habe in die Interessenabwägung sein, des Klägers, Interesse an der \nNamensänderung nicht ausreichend eingestellt. Der Name B. gebe seine Abstammung \nnicht wieder. Unter osmanischem Namensrecht hätten die Minderheiten ihre \nPersonenstandsangelegenheiten selber regeln können. 1916 seien dann jedoch sämtliche \nchristlichen Familiennamen türkisiert und islamisiert worden. Ihm sei wie seinen Eltern der \nName B. aufgezwungen worden. Nach der Gründung der Republik Türkei im Jahre 1923 \nhätten Christen von dem Recht auf Wahl des Familiennamens keinen Gebrauch machen \nkönnen. Es möge zwar sein, dass nach dem türkischen Gesetz Nr. 2525 aus dem Jahre 1935 \ndem Mann das Recht zugestanden habe, den Familiennamen zu bestimmen, jedoch hätten sich \nChristen auf dieses Recht faktisch nicht berufen können. Bis zum Anfang der 90-er Jahre \nhätten syrisch-orthodoxe Christen als in der Türkei verfolgte Gruppe gegolten. § 3a \nNamÄndG sei auf diese Fallkonstellation anzuwenden. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht Hamburg habe mit Urteil vom 16. Mai 2002 - 6 VG 1069/2001 - \nin einem vergleichbaren Fall einen wichtigen Grund für die Namensänderung angenommen. \nEs wäre ein Wertungswiderspruch, wenn in der Zeit des Nationalsozialismus erpresste Namen \ngeändert werden dürften, nicht aber die Namen von Ausländern mit ähnlichem \nVerfolgungsschicksal.\n\n8\n\nEs sei zwar zutreffend, dass die zwanghafte Bestimmung des türkischen Namens im \nAsylverfahren nicht vorgetragen worden sei. Für die Flucht der Familie aus der Türkei seien \njedoch die Repressalien durch Kämpfer der PKK und durch das türkische Militär tragend \ngewesen. Die zwangsweise Namensvergabe sei für die Familie damals von eher \nuntergeordneter Bedeutung gewesen. \n\n9\n\nEr, der Kläger, sei dadurch verstärkt belastet, dass die Familie wegen der abweichenden \nNamen seiner Geschwister nach außen hin nicht als eine Familie erkennbar sei. Diese \nSituation sei nicht freiwillig herbeigeführt worden, da auch er sich zum \nNamensänderungsantrag schon zu einer Zeit entschlossen habe, als seine Geschwister die \nNamensänderung beantragt hatten; bei ihm, dem Kläger, sei lediglich ein \"Urteil dazwischen \ngekommen.\" Unter dem Namen T1. würde man ihn an seinem Wohnort kennen, denn im \nBekanntenkreis werde der Name B. nicht erwähnt. Er habe seine Firma unter dem Namen \nT1. eintragen lassen und sei unter diesem Namen identifizierbar. Der Name T1. klinge \nnicht unbedingt fremd, er bringe die Integration des Klägers stärker voran als der typisch \ntürkische Name B. . \n\n10\n\nSeine Schwester beabsichtige, ihren Namen T1. auch nach einer Heirat beizubehalten. \nSein Vater habe keinen Namensänderungsantrag stellen können, da er die deutsche Sprache \nnicht beherrsche und daher die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfülle. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juli 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 8. Oktober 2003 zu verpflichten, \nden Familiennamen von \"B. \" in \"T1. \" zu ändern. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nEr hat erwidert: Vergleichbare Fälle seien von ihm bislang meistens positiv beschieden \nworden, er habe seine Verwaltungspraxis nach dem Beschluss des 8. Senats des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 2002 \n- 8 A 312/01 - jedoch überdacht und geändert. Der Familienname B. gebe die Abstammung \ndes Klägers zutreffend wieder, denn er führe diesen Namen seit seiner Geburt. Ehefrau und \nSohn des Klägers führten den Namen \"I. \", was beispielhaft bestätige, dass eine einheitliche \nNamensführung in einer Familie nicht mehr zwingend üblich sei. Ob die behauptete frühere \nÄnderung des Familiennamens derart unter Zwang erfolgt sei, wie vom Kläger vorgetragen, \nsei fraglich; im Asylverfahren habe sich der Vater des Klägers nicht darauf berufen, dass sein \neigentlicher Familienname der Name T1. sei. Zudem gebe es Gründe, die das Interesse des \nKlägers an der Namensänderung überwögen. Der Vater des Klägers führe den Familiennamen \nB. . Sollte die Schwester K. des Klägers heiraten, könne sie den Namen des Ehegatten \nannehmen. Der Bruder M. des Klägers habe den Namen T1. deshalb erlangt, weil er \nnach Eheschließung den Geburtsnamen seiner Ehefrau angenommen habe. Die übrigen sieben \nGeschwister des Klägers trügen weiterhin den Namen B. . Der Name B. diene im \nöffentlichen Leben seit Jahren der Identifizierung des Klägers. Dieser Name sei zur \nIntegration nicht weniger geeignet als der Name T1. . Vielmehr könne es eher befremdlich \nerscheinen, wenn ein deutscher Staatsbürger seinen fremdländisch klingenden Namen in einen \nanderen fremd klingenden Namen ändere. \n\n16\n\nMit Urteil vom 19. Mai 2005, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nEs hat die Berufung zugelassen. \n\n17\n\nDas Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Juni 2005 zugestellt \nworden. Der Kläger hat am 8. Juli 2005 Berufung eingelegt und diese am 9. August 2005 \nbegründet. \n\n18\n\nEr führt aus: § 3 Abs. 1 NamÄndG unterscheide nicht danach, ob der vom Antragsteller \ngewünschte Name fremdländisch klinge oder nicht. Entscheidend sei allein, ob ein wichtiger \nGrund für die Namensänderung gegeben sei. Ein wichtiger Grund sei gegeben, da der \nFamilienname T1. unter Zwang geändert worden sei. Es sei nicht maßgebend, ob er, der \nKläger, von der zwangsweisen Namensänderung selbst betroffen worden sei, sondern \nentscheidend sei auf die Kriterien der Zumutbarkeit, der unbilligen Härte und des öffentlichen \nWohls abzustellen. Ein wichtiger Grund sei bei erzwungenen Namensänderungen stets zu \nbejahen, und zwar auch dann, wenn der betreffende Namensträger seinen ererbten Namen \nwieder zu erhalten wünsche. Ein Fall mittelbarer Betroffenheit genüge für eine \nNamensänderung, wie § 3a Abs. 2 NamÄndG aufzeige. § 3a NamÄndG sei ohnehin dann \nunmittelbar anzuwenden, wenn jemand aufgrund eines Verbots seinen früheren Namen nicht \nführen dürfe. Ausreichend sei, wenn ein Gesetz faktisch gehindert habe, einen früheren \nNamen zu führen. Von der erzwungenen Namensänderung sei er, der Kläger, entsprechend \nNr. 9 NamÄndVV unmittelbar betroffen, denn er werde von der Namensänderung erfasst. Die \nunmittelbare Betroffenheit wirke fort, bis dem Betreffenden eine tatsächliche \nRechtsschutzmöglichkeit zur Wiedererlangung seines Familiennamens eröffnet sei. Weder \nseine Großeltern noch sein Vater hätten infolge der stets andauernden Repressalien des \ntürkischen Staates die Möglichkeit gehabt, den ursprünglichen Familiennamen \nwiederzuerlangen. Dass syrisch-orthodoxe Christen neben ihren offiziell vergebenen Namen \nauch den traditionellen Namen weiter verwandt hätten und die offizielle Namensänderung \nunfreiwillig erfolgt sei, habe das VG Hamburg mit Urteil vom 24. Mai 2007 - 11 K 1087/04 - \nbestätigt. Die Verfolgungsmaßnahmen des türkischen Staates hätten bis zur Flucht der \nFamilie aus der Türkei angedauert. Menschen christlichen Glaubens würden bis zum heutigen \nTag in der Türkei unterdrückt. Es widerspreche der Menschenwürde, müsste ein Mensch mit \neinem aufgezwungenen Familiennamen weiterleben. Er, der Kläger, leide unter dieser \nSituation, zumal er in der Außenwelt und von den Behörden trotz Erwerbs der deutschen \nStaatsangehörigkeit stets als Türke betrachtet werde. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt, \n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen. \n\n21\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n22\n\nBerufung zurückzuweisen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n26\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung seines Familiennamens von \"B. \" in \n\"T1. \".\n\n28\n\nDie Voraussetzungen des hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 3 \nAbs. 1 NamÄndG liegen nicht vor. Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn \nein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das \nschutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung des bisherigen Namens und der \nFührung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum \nAusdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die \nOrdnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des \nüberkommenen Namens gehören. Nach Abwägung aller für und gegen die Änderung \nsprechenden Interessen genügen bloß vernünftige und nachvollziehbare Gründe nicht. Unter \nwelchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemeingültig formuliert \nwerden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte \nNormverständnis konkretisieren. Es ist weiterhin anerkannt, dass die öffentlich-rechtliche \nNamensänderung dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat \nAusnahmecharakter.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen zutreffend \ndargelegt, weshalb der Kläger einen wichtigen Grund im vorgenannten Sinne nicht für sich in \nAnspruch nehmen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit \ngemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. \n\n30\n\nErgänzend merkt der Senat zum Berufungsvorbringen des Klägers an: Selbst wenn die \nBehauptung des Klägers zu seinen Gunsten einmal unterstellt wird, dass die Großeltern und \nder Vater des Klägers wegen \"stets drohender Repressalien durch den türkischen Staat\" keine \nMöglichkeit gehabt hätten, den ursprünglichen Familiennamen wiederzuerlangen, führt dies - \neinen solchen, wenngleich hinsichtlich des Verhaltens der Familie des Klägers nicht konkret \nerläuterten Sachverhalt einmal unterstellt - jedenfalls unter Berücksichtigung der hier \nmaßgebenden Umstände des Einzelfalls nicht dazu, dass dem Kläger die für einen Anspruch \nauf Namensänderung hinreichend gewichtigen Gründe zur Seite stehen. Wie das \nVerwaltungsgericht bereits dargelegt hat, hat der Name wesentliche Bedeutung (auch) für die \nKennzeichnung der unmittelbaren Abstammung. Dies ist hier von besonderer Bedeutung, weil \nder Vater des Klägers an seinem Namen B. festhält. Würde dem Antrag des Klägers \nentsprochen, würde er sich aus dem die Abstammung kennzeichnenden Namensband lösen, \nohne dass es hierfür hinreichend gewichtige Gründe gibt. Der Kläger führt an, sein Vater habe \nkeinen entsprechenden Antrag gestellt, denn sein Aufenthaltsstatus sei bis zum heutigen Tage \nnicht gesichert und er befürchte immer noch, abgeschoben zu werden. Vor einer solchen \nSituation habe er Angst. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass sein Vater \nentsprechend belastet ist, nur führt dies nicht zu einer dem Anliegen des Klägers größeres \nGewicht verleihenden Sachlage. Denn dem Vater des Klägers ist ein Antrag auf \nNamensänderung ersichtlich zumutbar. Einem solchen Antrag steht nicht entgegen, dass der \nVater des Klägers weiterhin türkischer Staatsangehöriger ist (vgl. Nr. 2 c NamÄndVwv). Die \nvom Kläger behauptete Befürchtung seines Vaters, er könne in die Türkei abgeschoben \nwerden, ist auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage nicht nachvollziehbar, denn der \nVater des Klägers ist durch Bescheid vom 25. September 1995 als Asylberechtigter anerkannt \nworden. Dass der Vater des Klägers dennoch mit seiner Abschiebung rechnen müsste, ist \nsolange ausgeschlossen, wie der ihn als Asylberechtigter anerkennende Bescheid Bestand hat. \nFür einen Sachverhalt, wonach der Widerruf oder die Rücknahme des \nAnerkennungsbescheides in Betracht kommen könnte (vgl. § 73 AsylVfG), hat der Kläger \nnichts konkretes vorgetragen. Vorsorglich merkt der Senat an, dass es in diesem Verfahren \nnicht darum geht, die Beweggründe des Vaters des Klägers zu bewerten. Jedoch würde sich \nder Kläger mit der Namensänderung aus der namensrechtlichen Verbundenheit zu seinem \nVater lösen, obwohl dieser an seinem Namen festhält und damit einen wesentlichen Beitrag \nzur Namenskontinuität leistet.\n\n31\n\nAus der vom Kläger zitierten Kommentierung von Loos, Namensrecht, 2. Auflage, 1996, \nS. 92 f., ergibt sich zu seinen Gunsten nichts. Der Kommentator befasst sich an der \nangegebenen Stelle mit während des NS-Regimes erzwungenen Namensänderungen, die mit \nder vom Kläger vorgetragenen Sachlage nicht gleichzusetzen ist. \n\n32\n\nDie Behauptung des Klägers, seine Persönlichkeit leide, da er von der Außenwelt und von \nBehörden trotz des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit (wegen seines Namens) stets \nals Türke behandelt werde, ist hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Namensänderungswunsch \ndes Klägers von allenfalls marginaler Bedeutung, aber auch mit seinem bisherigen Vortrag \nkaum in Übereinstimmung zu bringen. Der Kläger hatte erstinstanzlich behauptet, er sei unter \ndem Namen T1. bekannt. Die Führung des Namens T1. ließe dessen ungeachtet nicht \nerwarten, dass der Kläger anders angesehen würde als dies bei Führung des Namens B. der \nFall ist. Es ist nach Ansicht des Senats schon unwahrscheinlich, die Führung eines \nausländischen Namens könnte außerhalb von Randgruppen der Gesellschaft zu \nherabsetzender Begegnung Anlass geben. Darüber hinaus wird aufgrund des Namens „B. „ \nder Namensträger keiner geringeren Wertschätzung begegnen, als wenn er den Namen „T1. \n„ führen würde. Die dem Kläger bewussten Zusammenhänge der Namenszuordnung sind in \nder Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich nicht bekannt.\n\n33\n\nSchließlich ist der Hinweis des Klägers darauf, in der Türkei werde bis heute der \nchristliche Glaube mit dem islamischen Glauben nicht gleichgestellt und der Völkermord an \nden christlichen Minderheiten werde in der Türkei geleugnet, nicht geeignet, dem \npersönlichen Anliegen des Klägers mehr Gewicht zu verleihen. Eine Namensänderung würde \nhieran ebenso wenig etwas ändern wie an den vom Kläger behaupteten politischen \nGegebenheiten. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n35\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n36\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-11/16-a-2579-05","cited_norms":[{"jurabk":"NamÄndG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"NamÄndG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-11/16-a-2579-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262845","retrieved":"2026-07-09 02:29:23.704499+00:00"}}