{"status":"available","doknr":"OLD262844","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0711.16A1586.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"16 A 1586/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird im nicht rechtskräftigen Ausspruch \ngeändert.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der Hilfegewährung für Frau \nJ. O. und deren Tochter für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. Mai \n1995 in Höhe von 5.961,38 Euro zu erstatten und der Klägerin Prozesszinsen in \nHöhe von 4% des Erstattungsbetrages seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die \nsie in der Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. Mai 1995 an die Hilfeempfängerin \nJ. O1. und deren minderjährige Tochter erbracht hat.\n\n3\n\nDie Hilfeempfängerin und ihre Tochter wohnten bis Ende Oktober 1994 in der \nzum beklagten Kreis gehörenden Stadt F. und bezogen dort laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt. Zum 1. November 1994 zog Frau O1. mit ihrem Kind nach L. \n, wo beide alsbald Hilfe zum Lebensunterhalt beantragten und auch erhielten. Die \nKlägerin wandte sich erstmals am 7. November 1994 an die Stadt F. , setzte \ndiese vom Umzug der Hilfeempfängerinnen sowie von der Hilfegewährung in \nKenntnis und beantragte die Erstattung der laufenden und künftigen \nSozialhilfeaufwendungen nach § 107 BSHG. Die Stadt F. reagierte weder auf \ndieses noch auf nachfolgende ähnlichlautende Schreiben der Klägerin vom \n22. September 1995 und 8. Februar 1996. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt \nF. zumindest eines der genannten Schreiben an den Beklagten weitergesandt \noder diesem anderweitig Kenntnis von dem Erstattungsbegehren der Klägerin \nverschafft hätte, sind nicht zutage getreten. Erst ein viertes Schreiben der Klägerin \nan die Stadt F. vom 13. Mai 1996 ging am 27. Juni 1996 beim Kreis L1. ein \nund führte dazu, dass der Beklagte mit Schreiben an die Klägerin vom 2. April 1997 \ndas Erstattungsbegehren dem Grunde nach anerkannte, aber unter dem Vorbehalt \ndes Überschreitens der sogenannten Bagatellgrenze und beschränkt auf die Zeit ab \ndem 27. Juni 1995. Hingegen lehnte der Beklagte die Erstattung für die Zeit vom \n1. November 1994 bis zum 26. Juni 1995 mit der Begründung ab, dass die gemäß \n§ 111 SGB X binnen einer Ausschlussfrist von einem Jahr vorzunehmende \nAnmeldung beim erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger versäumt worden sei. Die \nGeltendmachung des Erstattungsanspruchs bei der insoweit unzuständigen Stadt \nF. habe die Ausschlussfrist nicht gewahrt.\n\n4\n\nAm 30. Juni 1998 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen, die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch seien gegeben und \nwürden dem Grunde nach vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Der Anspruch sei \nauch mit ihrem Schreibem vom 7. November 1994 fristgerecht geltend gemacht \nworden. Da die Stadt F. vom Beklagten durch Satzung zur Durchführung von \nAufgaben nach dem BSHG herangezogen werde, müsse sich der Beklagte auch den \nAntragseingang bei der von ihm beauftragten Stelle zurechnen lassen. Da sie, die \nKlägerin, sich wiederholt an die beauftragte Stelle gewandt habe, könne man ihr \nauch nicht das Bemühen absprechen, Auskunft über das Auftragsverhältnis zwischen \ndem Beklagten und der Stadt F. zu erlangen. Für Außenstehende sei nicht \nerkennbar, in welchem Umfang Aufgaben vom Kreis als örtlichem Träger der \nSozialhilfe auf die kreisangehörigen Städte übertragen worden seien. Daher sei es \nnachvollziehbar gewesen, dass sie sich mit ihrem Erstattungsbegehren an diejenige \nStelle gewandt habe, die auch vormals die entsprechenden Sozialhilfeleistungen \nerbracht habe. Sie habe erwarten dürfen, dass diese Stelle entweder den richtigen \nAdressaten für den Erstattungsantrag mitteile oder den Antrag sogleich an den \nBeklagten weiterleite. Diese Weiterleitungspflicht folge auch aus der entsprechend \nanzuwendenden Vorschrift des § 16 Abs. 2 SGB I.\n\n5\n\nNachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht auch den Erstattungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom \n1. Juni 1995 bis zum 26. Juni 1995 anerkannt hatte, hat die Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, die Kosten der Hilfegewährung für \nFrau J. O1. und deren Tochter D. K. O1. für die Zeit vom \n1. November 1994 bis zum 31. Mai 1995 in Höhe von insgesamt 5.961,38 Euro zu \nerstatten.\n\n7\n\nDer Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, \nder von der Klägerin für richtig gehaltenen Zurechnung des Verhaltens der \nkreisangehörigen Stadt F. stehe eine Entscheidung der zentralen Spruchstelle \nfür Fürsorgestreitigkeiten aus dem Jahr 1987 entgegen. Danach müsse von einem \ndie Kostenerstattung begehrenden Sozialhilfeträger erwartet werden, dass er den \nzuständigen Träger ermittle und sich an diesen wende.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit es das Verfahren nicht \nhinsichtlich der Kostenerstattung für die Zeit vom 1. bis 26. Juni 1995 eingestellt \nhat.\n\n9\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, \nbereits die Vorschrift des § 111 SGB X bestimme nicht, gegenüber wem der \nErstattungsanspruch geltend gemacht werden müsse, wenn wie vorliegend nicht der \nörtliche Träger der Sozialhilfe, sondern als dessen Delegationsnehmer eine \nkreisangehörige Gemeinde tätig geworden sei. Außerdem sei die mit Aufgaben der \nSozialhilfe betraute Stelle gesetzlich verpflichtet, dem jeweiligen Auftraggeber die \nerforderlichen Mitteilungen zu machen. Da grundsätzlich in Betracht komme, dass \nauch die Aufgabe der Kostenerstattung auf die kreisangehörigen Gemeinden \nübertragen worden sei, seien außenstehende Dritte darauf angewiesen, von dem \nvormals zuständigen Sozialhilfeträger bzw. der Delegationsgemeinde zu erfahren, \ngegenüber wem von ihnen der Kostenerstattungsanspruch gestellt werden müsse. \nWenn - wie hier - selbst auf mehrfache Erinnerungen hin keine näheren Erkenntnisse \nvermittelt würden, könnte die fristgerechte Geltendmachung derartiger Anspruche \nhintertrieben werden. Dieses auch vom Gesetzgeber missbilligte und die kreisfreien \nStädte - die ihre Sozialhilfeaufgaben nicht an andere Stellen delegieren könnten - \nbenachteiligende Ergebnis müsse durch eine Zurechnung des Verschuldens der \nStadt F. auf den Beklagten, etwa entsprechend § 278 BGB, vermieden werden. \nUnabhängig von den vorstehenden Erwägungen beginne nach der nunmehr \ngeltenden Gesetzesfassung der Lauf der Geltendmachungsfrist erst, wenn der \nerstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des \nerstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt \nhabe. Dies sei aber erst nach dem Empfang des Beklagtenschreibens vom 2. April \n1997 und damit nach der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruch der Fall \ngewesen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen und den Beklagten zur Übernahme der seit Rechtshängigkeit \nentstandenen Prozesszinsen zu verurteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n14\n\nund verweist zur Begründung nochmals darauf, dass die kreisangehörige Stadt \nF. gerade nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Kostenerstattung \nbeauftragt gewesen sei und daher die Vorschriften über das Auftragsverhältnis im \nSozialrecht nicht angewandt werden könnten. Auch der Hinweis auf § 278 BGB gehe \nfehl, weil die Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis L1. vom \n11. März 1993 (im Folgenden: Satzung) ausdrücklich vorsehe, dass \nKostenanerkenntnisse gegenüber anderen Sozialhilfeträgern von ihm als dem \nörtlichen Träger abgegeben werden und die Stadt F. insoweit gerade nicht als \nErfüllungsgehilfe eingeschaltet sei. Es sei für die Klägerin auch ein Leichtes \ngewesen, den Erstattungspflichtigen ausfindig zu machen, entweder durch allgemein \nzugängliche Veröffentlichungen oder durch ein einfaches Telefonat. Es könne daher \nkeine die Rede davon sein, er habe seiner Kostenerstattungspflicht durch die \nDelegierung eines Teils seiner Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden entzogen. \nDie Neuregelung über den Beginn der Ausschlussfrist für die Geltendmachung von \nKostenerstattungsansprüchen könne nicht buchstabengetreu auf den vorliegenden \nFall angewandt werden, weil der Erstattungsanspruch nicht von einer (positiven) \nEntscheidung des Erstattungspflichtigen über seine Leistungspflicht gegenüber dem \nHilfesuchenden abhänge.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung und die Klage der Klägerin sind zulässig und begründet. Die \nKlägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von weiteren \n5.961,38 Euro, die der Frau J. O1. und deren Tochter D. K. für den \nzuletzt noch streitigen Leistungszeitraum vom 1. November 1994 bis zum 31. Mai \n1995 als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wurden.\n\n18\n\nDie materiellen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs für den genannten \nZeitraum, die sich aus § 107 BSHG ergeben, liegen vor und werden - wie auch die \nHöhe des auf diesen Zeitraum entfallenden Erstattungsbetrages - im \nBerufungsverfahren von keinem Beteiligten mehr in Frage gestellt. Entgegen der \nAuffassung des Beklagten ist aber auch die formelle Voraussetzung der \nGeltendmachung des Erstattungsanspruchs innerhalb einer Frist von zwölf Monaten \n(§ 111 SGB X) erfüllt.\n\n19\n\n§ 111 SGB X ist hier noch in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung \nvom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) und nicht in der Fassung anzuwenden, die \ndiese Regelung durch Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom \n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) gefunden hat; denn beim Inkrafttreten der \nNeuregelung war die Ausschlussfrist bereits unter Geltung des § 111 SGB X a.F. \nabgelaufen. Der Übergangsbestimmung des § 120 Abs. 2 SGB X ist kein \nAnhaltspunkt für eine materiellrechtliche Wirkung dergestalt zu entnehmen, dass \nauch ein Wiederaufleben bereits erloschener Kostenerstattungsansprüche bewirkt \nwerden solle.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 -, FEVS 54, 495 = ZFSH/SGB \n2003, 690.\n\n21\n\nDaher muss für das vorliegende Verfahren auch nicht geklärt werden, wie die \nBestimmung über den Fristbeginn in § 111 Satz 2 SGB X n.F. zu verstehen ist.\n\n22\n\n§ 111 SGB X schließt einen Anspruch auf Erstattung aus, wenn der \nErstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach dem Ablauf des \nletzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Die Vorschrift \nbestimmt jedoch nicht, gegenüber wem der Erstattungsanspruch geltend gemacht \nwerden muss. Maßgebend ist insoweit die materielle Anspruchsgrundlage für die \nErstattungsforderung, hier die §§ 107, 111 BSHG. Im Übrigen ist die Zuordnung der \n\"Zuständigkeit\" für die Entgegennahme von Erklärungen im Sinne von § 111 SGB X \noffen für Modifizierungen, sofern - etwa - ein gesetzliches Auftragsverhältnis \nzwischen einem Leistungsträger und einer in die Leistungsabwicklung \neingeschalteten weiteren Stelle besteht.\n\n23\n\nVgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 1990 - 9a/9 RV 6/89 -, Juris,\n\n24\n\n§ 107 BSHG ist zu entnehmen, dass die Erstattungspflicht den Träger der \nSozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes trifft. Aus § 107 BSHG ergibt sich jedoch \nnicht zugleich, wem gegenüber der Erstattungsanspruch geltend zu machen ist. \nDenn § 107 BSHG nennt als Erstattungsverpflichteten den Träger der Sozialhilfe; wer \ndies ist, ergibt sich aus den §§ 96 ff. BSHG. Daher ist vorliegend in den Blick zu \nnehmen, ob gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG und § 3 AG BSHG NRW iVm der \nSatzung des Beklagten die \"Zuständigkeit\" einer anderen Stelle als dem örtlichen \nSozialhilfeträger (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG) jedenfalls für die Geltendmachung der \nErstattungsforderung iSd § 111 SGB X begründet ist. Das ist zu bejahen.\n\n25\n\n§ 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG bestimmte, dass örtlicher Träger der Sozialhilfe die \nkreisfreien Städte und die Landkreise sind. Satz 2 Halbs. 1 der Vorschrift räumte den \nLändern die Befugnis zum Erlass näherer Regelungen darüber ein, ob und inwieweit \ndie Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur \nDurchführung von Aufgaben nach dem BSHG heranziehen und ihnen dabei \nWeisungen erteilen können. In Ausfüllung dieser Befugnis sah § 3 Abs. 1 \nAG BSHG NRW unter anderem vor, dass die Kreise als örtliche Träger \nkreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Sozialhilfe \nobliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen können; diese entscheiden dann \nin eigenem Namen. Gemäß § 3 Abs. 2 AG BSHG NRW war in den Satzungen zu \nbestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. Die Satzung des \nBeklagten über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis L1. vom 11. März 1993 \nenthielt, soweit vorliegend von Interesse, folgende Bestimmungen über die \nHeranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden:\n\n26\n\n\"§ 1\n\n27\n\n(1) Der Kreis L1. als örtlicher Träger der Sozialhilfe, im folgenden \nörtlicher Träger genannt, überträgt den kreisangehörigen Städten und \nGemeinden die Durchführung der ihm als örtlichem Träger gegenüber \n natürlichen Personen obliegenden Aufgaben im eigenen Namen, soweit in \nden folgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist.\n\n28\n\n …\n\n29\n\n§ 4\n\n30\n\n(1) Die Städte und Gemeinden verfolgen die Ansprüche des örtlichen \nTrägers gegen unterhalts-, ersatz- oder kostenersatz- pflichtige Personen \nsowie Träger anderer Sozialleistungen im eigenen Namen.\n\n31\n\n Sie bewirken durch schriftliche Anzeige nach den §§ 90 und 91 BSHG den \nÜbergang von Ansprüchen, verfolgen diese und ziehen die Forderungen \nein.\n\n32\n\n(2) Auf Antrag leistet der örtliche Träger in Verfahren vor den Zivilgerichten \nRechts- beistand.\n\n33\n\n(3) Die Ansprüche wegen Kostenerstattung zwischen den Trägern der \nSozialhilfe nach den §§ 103 bis 112 BSHG verfolgt der örtli- che Träger bis \nzum Eingang des Kostenan- erkenntnisses, in Streitfällen bis zum Eingang der \nSpruchstellenentscheidung.\n\n34\n\n Kostenanerkenntnisse gegenüber anderen Sozialhilfeträgern werden vom \nörtlichen Träger abgegeben.\n\n35\n\n(4) Soweit vom Kostenersatz nach den §§ 92a und 92c BSHG abgesehen \nwerden soll, weil die Geltendmachung eine Härte bedeuten oder den \nErfolg der Hilfe gefährden würde, ist die Zustimmung des örtlichen Trägers \neinzuholen.\"\n\n36\n\nDiese Bestimmungen lassen in ihrer Gesamtheit erkennen, dass der in § 1 Abs. 1 \nder Satzung aufgestellte Grundsatz, wonach die kreisangehörigen Städte und \nGemeinden nur für die gegenüber natürlichen Personen bestehenden Aufgaben \n- also für die eigentliche Hilfegewährung - herangezogen werden, durch die in § 4 der \nSatzung geregelten Fälle in mehrfacher Weise durchbrochen wird. § 4 Abs. 1 der \nSatzung bestimmt, dass den kreisangehörigen Städten und Gemeinden auch die \naktive Geltendmachung von Ansprüchen gegen unterhalts-, ersatz- oder \nkostenersatzpflichtige Personen, aber auch gegen Träger anderer Sozialleistungen \nübertragen ist. Darin kann ein den Grundsatz des § 1 Abs. 1 der Satzung \nerweiternder Fall der Aufgabenübertragung erblickt werden. Wenngleich die \nDurchsetzung derartiger Ansprüche in der Regel die Hilfegewährung an natürliche \nPersonen begleiten und in unmittelbarem - auch zeitlichem - Zusammenhang mit \ndieser Hilfegewährung stehen dürfte, wird dadurch doch ein von der eigentlichen \nHilfegewährung zu unterscheidender weiterer Zuständigkeitsbereich der \nkreisangehörigen Städte und Gemeinden begründet. § 4 Abs. 3 der Satzung enthält \nschließlich Regelungen für den vorliegend gegebenen Fall der Geltendmachung von \nKostenerstattungsansprüchen zwischen Trägern der Sozialhilfe. § 4 Abs. 3 Satz 1 \nder Satzung betrifft den Fall der aktiven Verfolgung derartiger Ansprüche und \nbeinhaltet eine differenzierende Regelung. Danach verfolgt der örtliche Träger, also \nder Kreis, derartige Erstattungsansprüche bis zum Eingang des \nKostenanerkenntnisses, in Streitfällen bis zum Eingang der \nSpruchstellenentscheidung. Aus dieser zeitlichen Beschränkung der \nAnspruchsgeltendmachung durch den örtlichen Sozialhilfeträger folgt nicht nur, dass \ndie weitere Durchsetzung von Erstattungsansprüchen - also die Aktivitäten nach dem \nEingang des Kostenanerkenntnisses bzw. der Spruchstellenentscheidung - den \nkreisangehörigen Städten und Gemeinden obliegt. Es wird vielmehr deutlich, dass \nauch in diesem speziellen Bereich, dem in § 4 Abs. 1 der Satzung niedergelegten \nGrundsatz folgend, die Zuständigkeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden \ngleichsam - normierungstechnisch - als die Regel und das Tätigwerden des Kreises \nals Ausnahme verstanden wird. Dieselbe Regelungsstruktur findet sich schließlich \nauch in § 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wieder, wo - speziell für die hier wesentliche \nFrage der Abwicklung von gegen den Beklagten gerichteten \nKostenerstattungsansprüchen anderer Sozialhilfeträger, also gleichsam für die \nPassivseite - die beim Kreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe verbleibende \nZuständigkeit auf die Abgabe von Kostenanerkenntnissen beschränkt wird. Aus \ndieser Beschränkung folgt, dass die sonstigen diesbezüglichen Befugnisse und \nVerpflichtungen - sei es vor der Abgabe eines Kostenanerkenntnisses, sei es \ndanach - wiederum bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden liegen sollen. \nZu den Verpflichtungen gehört als Teil des Kostenerstattungsverfahrens die \nEntgegennahme der Kostenerstattungsforderung (Geltendmachung). Falls dem \nSatzungsgeber vorgeschwebt haben sollte, der Abgabe von Kostenanerkenntnissen \nvor- oder nachgelagerte Zuständigkeiten, also auch die hier in Rede stehende \n\"Empfangszuständigkeit\" für die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen \nanderer Sozialhilfeträger iSv § 111 SGB X doch dem Kreis vorzubehalten, hätte dies \neiner entsprechenden, den Wortlaut der Satzung ergänzenden Festlegung \nbedurft.\n\n37\n\nErgibt sich danach aus alledem, dass die kreisangehörige Stadt F. von der \nKlägerin zutreffend, das heißt in Übereinstimmung mit den §§ 107 und 96 Abs. 1 \nBSHG, § 3 AG BSHG NRW und der Satzung des Beklagten, als Adressat der \nGeltendmachungserklärung nach § 111 SGB X ausgewählt worden ist und diese \nErklärung mithin den Erstattungsanspruch der Klägerin auch für die vorliegend \nstreitbefangene Zeit gewahrt hat, würde sich im Ergebnis daran auch nichts ändern, \nwenn der Satzung des Beklagten - entgegen der dargelegten Auffassung des \nSenats - kein so klares Bild über die Zuständigkeitsverteilung entnommen werden \nkönnte. Die Berufung der Klägerin hat nämlich aus einem zweiten, die Entscheidung \ndes Senats selbständig tragenden Gesichtspunkt Erfolg.\n\n38\n\nDer Beklagte müsste sich jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen \ngemäß dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB die Kenntniserlangung vom \nErstattungsbegehren der Klägerin durch Bedienstete der kreisangehörigen Stadt \nF. zurechnen lassen. § 166 Abs. 1 BGB bestimmt unter anderem, dass es nicht \nauf die Person des Vertretenen, sondern des Vertreters ankommt, soweit die \nrechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch die Kenntnis gewisser Umstände \nbeeinflusst werden. Selbst wenn sich - anders als der Senat annimmt - aus der \nSatzung des Beklagten ergeben sollte, dass die Stadt F. bei der \nEntgegennahme der Geltendmachung iSv § 111 SGB X nicht im (satzungsgemäßen) \nAuftrag des Beklagten gehandelt hat, stellt sich das sozialhilferechtliche Tätigwerden \nder Stadt F. insgesamt als eine Wahrnehmung von Aufgaben dar, die von \nGesetzes wegen zunächst dem Kreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe zugeordnet \nwaren (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG), aber durch einen Willensakt des Beklagten \nabweichend davon der kreisangehörigen Stadt überantwortet worden sind. Die \nÜbertragung der dem Beklagten gegenüber natürlichen Personen obliegenden \nAufgaben auf kreisangehörige Gemeinden und Städte führte dazu, dass im Hilfefall \nder Frau O1. zunächst ausschließlich die Stadt F. nach außen in \nErscheinung getreten ist, denn allein die Stadt F. hatte die sozialhilferechtlichen \nAufgaben in diesem Hilfefall wahrgenommen. Diese auf der Satzung des Beklagten \nüber die Durchführung der Sozialhilfe beruhende und den Beklagten entlastende \nVerlagerung außengerichteter sozialhilferechtlicher Zuständigkeiten war damit \ntendenziell geeignet, die Vorstellung hervorzurufen, dass auch für der eigentlichen \nHilfeerbringung nachgelagerte Rechtsakte die Stadt F. zuständig war. Dies \nrechtfertigt bei einer wertenden, die schutzwürdigen Belange der Beteiligten \nangemessen zur Geltung bringenden Betrachtung, eine Wissenszurechnung \nentsprechend § 166 Abs. 1 BGB auch in Bezug auf solche Rechtshandlungen \nvorzunehmen, für die zwar (unterstellt) keine Zuständigkeit der kreisangehörigen \nStadt oder Gemeinde durch Satzung begründet worden ist, die aber - wie das bei der \nEntgegennahme von Kostenerstattungsbegehren unmittelbar nach dem Wegzug \neiner hilfebeziehenden Person der Fall ist - mit den der kreisangehörigen Stadt oder \nGemeinde zur Durchführung im eigenen Namen übertragenen Rechtshandlungen in \neinem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen.\n\n39\n\nVgl. auch BSG, Urteil vom 14. Februar 1990 - 9a/9 RV 6/89 -, aaO.; \nOVG Thüringen, Urteil vom 11. März 2004 - 3 ZKO 733/03 -, FEVS 56, 35; \nVG Aachen, Urteil vom 4. Juli 2002 - 1 K 3134/99 -, Juris.\n\n40\n\nDiese Wissenszurechnung stellt sich aus der Sicht des \"Vertretenen\", also hier \ndes beklagten Kreises, nicht als eine unzumutbare Belastung dar, weil dieser es in \nder Hand hat, durch interne Weisungen sicherzustellen, dass der beauftragten \nGemeinde bekanntwerdende Umstände zeitnah dem Kreis mitgeteilt werden, wie \ndies auch in § 3 Abs. 3 AG BSHG NRW iVm § 89 Abs. 3 SGB X vorgesehen ist, und \ndeshalb eine Zurechnung tatsächlich nicht vermittelten Wissens weithin vermieden \nwerden kann.\n\n41\n\nDieser Wertung kann in Fällen wie dem hier zu entscheidenden auch nicht \nentgegengehalten werden, dass der den Kostenerstattungsanspruch verfolgende \nSozialhilfeträger, also die Klägerin, sowohl die grundsätzliche Zuständigkeit des \nörtlichen Sozialhilfeträgers - hier für die Entgegennahme von \nKostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kannte als auch durch das \nZurateziehen der Satzung des Beklagten im Detail die Verteilung der \nsozialhilferechtlichen Zuständigkeiten zwischen dem örtlichen Träger und den \nkreisangehörigen Städten und Gemeinden in Erfahrung bringen konnte. Denn die \nSatzung hätte der Klägerin wegen des nicht einfach zu entschlüsselnden Regel-\nAusnahme-Gefüges und insbesondere wegen der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2, \ndie eine Zuständigkeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden für die \nEntgegennahme von Erklärungen iSv § 111 SGB X zumindest nahelegt, nicht zu der \ngesicherten Erkenntnis geführt, dass die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs \nbeim Beklagten erfolgen musste.\n\n42\n\nDie Zurechnung des Wissens um die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs \nwird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in § 3 Abs. 3 \nAG BSHG NRW zwar auf § 89 Abs. 3 und Abs. 5 SGB X, nicht aber auf § 89 Abs. 2 \nSGB X verwiesen wird. In der zuletzt genannten Vorschrift ist bestimmt, dass durch \nden Auftrag der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem \nBetroffenen entbunden wird; diese fortbestehende Verantwortlichkeit des \nAuftraggebers trotz Einschaltung des Auftragnehmers stellt also in der Sache eine \nZurechnung dar. Diese Zurechnung findet aber ihren wesentlichen Inhalt darin, dass \nder Auftraggeber - ähnlich wie nach § 278 BGB - für fehlerhaftes Verhalten des \nBeauftragten einzustehen hat.\n\n43\n\nVgl. etwa Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Aufl., § 89 \nRn. 7.\n\n44\n\nIm vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, dem Beklagten das Verhalten \nder Stadt F. bzw. derer Bediensteter wie ein eigenes Fehlverhalten \nzuzurechnen. Es geht vielmehr allein um die davon zu unterscheidende Zurechnung \nvon Kenntnissen.\n\n45\n\nVgl. Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 2a, 4. Aufl., § 278 \nRn. 9.\n\n46\n\nDaher löst die Nichterwähnung des § 89 Abs. 2 SGB X in der verweisenden \nNorm des § 3 Abs. 3 AG BSHG NRW keine Sperrwirkung dahingehend aus, dass \nauch eine bloße Wissenszurechnung vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber \nausgeschlossen wäre.\n\n47\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin beruht auf § 291 BGB iVm § 288 Abs. 1 BGB, \nwobei hinsichtlich der Höhe der jährlichen Zinsen gemäß der Übergangsvorschrift \ndes Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB noch die bis zum 30. April 2000 geltende \nFassung des § 288 Abs. 1 BGB anzuwenden ist, weil die Erstattungsforderung der \nKlägerin schon vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden ist.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das erstinstanzliche Verfahren \nnoch gemäß § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \nFassung gerichtskostenfrei war, während das Rechtsmittelverfahren gemäß den \n§§ 188 Satz 2 und 194 Abs. 5 VwGO in der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen \nGesetzesfassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) nicht mehr der \nGerichtskostenfreiheit unterfällt.\n\n49\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 5 KSt 1.04 (5 C 54.02) -, \nJuris.\n\n50\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-11/16-a-1586-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-11/16-a-1586-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262844","retrieved":"2026-07-09 02:29:23.617818+00:00"}}