{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0710.7E664.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"7. Senat","decided":"2007-07-10","aktenzeichen":"7 E 664/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden \nnicht erstattet.\n\nG r ü n d e :\n\nDie Beschwerde des Klägers ist unbegründet.\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwältin E. aus C. zu Recht abgelehnt, weil die \nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 \nSatz 1 ZPO). Die mit der Klage angefochtene Untersagung der Nutzung der ehemaligen \nGaststätte auf dem Grundstück In der T. 46 in S. -X. (Gemarkung S. , Flur \n15, Flurstück 514) als Partyraum für Dritte sowie die angefochtene Zwangsgeldandrohung \nwerden sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.\n\nDie Nutzungsuntersagung findet in § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW ihre \nRechtsgrundlage. Hiernach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der \nÄnderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung \nbaulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund \ndieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung \ndieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu \ntreffen.\n\nDie vom Kläger ausgeübte Nutzung verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, \nweil er die nach den §§ 63, 75 BauO NRW dafür erforderliche Baugenehmigung nicht besitzt. \nHiervon ist selbst dann auszugehen, wenn zugunsten des Klägers der Fortbestand der \nbauaufsichtlichen Genehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Gaststätte angenommen \nwird. Denn diese Genehmigung deckt deren Nutzung als Partyraum für Dritte aus den vom \nVerwaltungsgericht in dem im zugehörigen Eilverfahren 1 L 175/07 ergangenen Beschluss \nvom 26. April 2007, auf den der vorliegend angefochtene Beschluss Bezug nimmt, zutreffend \ndargelegten Gründen nicht. Dass die vom Kläger ohne Baugenehmigung aufgenommene \nkonkrete Nutzung im Rahmen dessen bleibt, was die für das Nutzungsobjekt erteilte \nBaugenehmigung, deren Fortbestand unterstellt, an Variationsbreite zulässt, ist abwegig.\n\nAusgehend von einer Nutzungsänderung ist eine Baugenehmigung vorliegend - was der \nKläger auch nicht in Abrede stellt - nicht nach § 3 Nr. 7 Buchst. c des Gesetzes zum \nBürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom \n16. März 2004 (GV. NRW. S. 134) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes \nzum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Ergänzungsgesetz OWL) vom \n3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 484) bzw. nach der Aufhebung des Bürokratieabbaugesetzes \nOWL nunmehr nicht gemäß dem am \n\n15. April 2007 in Kraft getretenen § 2 Nr. 4 Buchst. c des Ersten Gesetzes zum \nBürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) \nentbehrlich. Es kann dahinstehen, ob der Kläger sich auf die vorstehenden Bestimmungen \nschon deshalb nicht berufen kann, weil er die strittige Nutzung bereits \"über mehrere Jahre \nhinweg\" betreibt und damit schon vor Inkrafttreten der Verfahrenserleichterungen durch \nEinführung des Anzeigeverfahrens aufgenommen haben dürfte. Ihm ist das Anzeigeverfahren \njedenfalls deshalb nicht mehr eröffnet, weil er die Nutzung des in Rede stehenden Objekts als \nPartyraum für Dritte aufgenommen hat, ohne diese zuvor der Bauaufsichtsbehörde unter \nBeifügung der Bauvorlagen schriftlich anzuzeigen. Die verfahrensmäßigen Erleichterungen \nder genannten Vorschriften greifen nach dem eindeutigen Wortlaut nur dann, wenn die \nformgerechte Anzeige \"vor Durchführung des Verfahrens\" erfolgt. Überdies hat der Beklagte \nden Kläger bereits im Rahmen der unter dem 9. März 2007 verfassten schriftlichen \nBestätigung der am 1. März 2007 mündlich erfolgten Nutzungsuntersagung auf die \nErforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens hingewiesen, so dass der Kläger, der dem \nBeklagten auch in der Folgezeit die von ihm ausgeübte Nutzung nicht formgerecht angezeigt \nhatte, das Anzeigeverfahren nicht mehr für sich in Anspruch nehmen kann und folgerichtig - \njedoch ohne Erfolg - zwischenzeitlich eine Baugenehmigung beantragt hat. Das \nVerwaltungsgericht geht mithin auch vor diesem Hintergrund zutreffend davon aus, dass die \nvom Kläger ausgeübte Nutzung formell illegal ist. \n\nDer Beklagte konnte die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerfrei allein auf die formelle \nIllegalität der Nutzung stützen. In aller Regel und so auch in diesem Fall begründet allein die \nformelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren \nsofortiger Untersagung. Anderenfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene \nNutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung \nwegen der aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs aufnehmen und \nfortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese \nWeise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch \nder gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang \nnicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren \nBaugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig \nHandelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise \nbevorzugt.\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - 10 B 2160/05 -, Juris, vom \n1. März 2004 - 7 B 251/04 -, vom 26. Februar 2004 - 7 B 257/04 -, vom 12. Februar 2004 - 7 \nB 5/04 -, vom 6. Januar 2003 - 7 B 2553/02 -, Juris, und vom 21. Januar 2002 - 10 E 434/01 -, \nNWVBl. 202, 191; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Januar 2007, § 61 Rdnr. 79a m.w.N.\n\nAngesichts dessen ist das Beschwerdevorbringen des Klägers zur Genehmigungsfähigkeit \nder von ihm ausgeübten Nutzung ohne Belang. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass der \nKläger - wie er zur Beschwerdebegründung weiter vorträgt - vorsorglich einen \"Antrag auf \nNutzungsänderung\" gestellt hat, der mittlerweile vom Beklagten negativ beschieden worden \nist. Denn eine (sofort vollziehbare) Nutzungsuntersagung stellt sich nur dann als \nunverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung \nder Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung \nauch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - 10 B 2160/05 -, Juris, vom \n1. März 2004 - 7 B 251/04 -, vom 26. Februar 2004 - 7 B 257/04 -, vom 12. Februar 2004 - 7 \nB 5/04 -, vom 13. Januar 2003 - 10 B 1617/02 -, vom 6. Januar 2003 - 7 B 2553/02 -, Juris, \nund vom 11. August 1998 - 7 B 1489/98 -. \n\nVorliegend fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass der Bauantrag nach Auffassung \nder Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist. Nach dem Beschwerdevorbringen hat \nder Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt und damit zum \nAusdruck gebracht, dass er die formell illegale Nutzung nicht für genehmigungsfähig \nhält.\n\nErmessensfehler bestehen ferner nicht im Hinblick darauf, dass - wie der Kläger nunmehr \nbehauptet - der Beklagte infolge einer Gewerbeanmeldung Kenntnis von der Ausübung des \nPartybetriebes in den vormals als Gaststätte genutzten Räumen hatte und diesen über mehrere \nJahre geduldet hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen, gegen einen bestimmten Zustand werde die \nzuständige Bauaufsichtsbehörde künftig nicht einschreiten, kann durch das Verhalten einer \nunzuständigen Stelle nicht begründet werden. Aber selbst wenn die zuständige \nBauaufsichtsbehörde tatsächlich von der formell baurechtswidrigen Nutzung Kenntnis erlangt \nhätte, stünde dies einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, weil \nallein die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde durch \nlängeres Hinnehmen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist \nvielmehr, dass die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen \nIllegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz \nabzufinden gedenkt. \n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006\n\n- 10 B 2160/05 -, Juris, m.w.N.\n\n- \n\nDafür ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\nDie Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §§ 55 ff. \nVwVG NRW).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 \nZPO.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-10/7-e-664-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-10/7-e-664-07","retrieved":"2026-10-28 15:55:40.847809+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2007-07-10/7-e-664-07","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"7. 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