{"status":"available","doknr":"OLD262870","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0710.7D43.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-10","aktenzeichen":"7 D 43/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 311 \"Ober dem G. \" der Stadt T. ist \nunwirksam, soweit die allgemeinen Wohngebiete, die für das Flurstück 552 und für \nden Bereich zwischen dem Wohnhaus C.-------straße 18 und der \nFußgängerverbindung zwischen der Erschließungsstraße 1 und dem T1.-------weg \nausgewiesen sind, mit dem Zusatz \"1\" versehen sind.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 311 \"Ober dem \nG1. \" der Antragsgegnerin, der eine Teilfläche des in seinem Eigentum \nstehenden Grundstücks C.-------straße 15 als Straßenverkehrsfläche überplant.\n\n3\n\nDas Plangebiet des strittigen Bebauungsplans liegt am Nordrand des Ortsteils \nL. -N. der Antragsgegnerin. Dieser östlich der Kernstadt von T. liegende \nOrtsteil wird in Tallage entlang der X. von Südosten nach Nordwesten von der \nBahnstrecke T. -X1. durchquert. Nordöstlich der Bahnstrecke verläuft etwa \nparallel zu dieser der Straßenzug I.----straße /C1.-----weg (L 719/K 4). Nordöstlich \ndieses Straßenzugs erstreckt sich die Bebauung von L. -N. hangaufwärts \nzum H. und wird dabei über verschiedene Gemeindestraßen erschlossen.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan erfasst einen bereits bebauten Bereich, der sich am Hang \ndes H1. von der Straße T2. - diese führt vom C1.-----weg (K 4) zunächst \nnach Norden und sodann nach Nordwesten - in Richtung Osten entlang der C2.-------\nstraße erstreckt. Letztere endet rd. 150 m östlich der Straße T2. in Höhe der \nHäuser C.-------straße 17 und 18. Etwa 100 m östlich der Straße T2. zweigt \nvon der C2.-------straße die nach Norden - hangaufwärts - führende Straße Ober \ndem G1. ab. Entlang der Ostseite dieser Straße, die derzeit eine Breite von ca. \n3 bis 4 m hat, stehen auf rd. 150 m Länge insgesamt 6 Wohnhäuser (Ober dem \nG1. 2, 2a, 4, 6, 8 und 10). An der Westseite der Straße Ober dem G1. \nstehen nahe der Einmündung in die C2.-------straße das von der Mutter des \nAntragstellers bewohnte Haus C.-------straße 15 sowie rd. 120 m nördlich hiervon die \nWohnhäuser Ober dem G1. 11 und 13; der dazwischen liegende Bereich \nwestlich der Straße Ober dem G1. ist unbebaut.\n\n5\n\nNach den Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans soll das östlich der \nBebauung Ober dem G1. gelegene Gelände weitgehend einer Neubebauung \nzugeführt werden. Zur Anbindung dieser Bebauung an das weiterführende \nStraßennetz soll von der Straße T2. aus unter Beseitigung des Wohnhauses \nT2. 6 ein kurzer neuer Straßenabschnitt gebaut werden, der auf den nach \nOsten zur Straße Ober dem G1. führenden Abschnitt der C2.-------straße führt; \nder nördlich hiervon vorhandene, von der Straße T2. abzweigende enge und \nkurvige Abschnitt der C2.-------straße ist als Verkehrsfläche besonderer \nZweckbestimmung \"Bereich mit Fußgänger- und Anliegerverkehr\" ausgewiesen. Die \nC2.-------straße soll sodann bis zur Straße Ober dem G1. auf 9 m verbreitert \nwerden. Auch die nach Norden führende Straße Ober dem G1. soll an ihrer \nWestseite - unter Inanspruchnahme von Flächen aus dem Grundstück des \nAntragstellers - auf insgesamt 9 m verbreitert werden. Nördlich des Hauses Ober \ndem G1. 10 soll sie sodann in einen nach Osten führenden Verlauf verlängert \nwerden, der nach rd. 120 m in eine nach Süden führende Stichstraße \n(Erschließungsstraße 2) übergeht. Gut 30 m östlich des bestehenden Abschnitts der \nStraße Ober dem G1. bzw. knapp 90 m westlich der Erschließungsstraße 2 \nsoll von der nach Osten verlängerten Straße Ober dem G1. eine weitere nach \nSüden führende Stichstraße (Erschließungsstraße 1) abzweigen. Die als \nVerkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung \"verkehrsberuhigter Bereich\" \nausgewiesenen Erschließungsstraßen 1 und 2 haben jeweils eine Länge von gut \n150 m und enden im Süden mit einem Wendehammer. Von diesen Wendehämmern \naus sind Fußgängerbereiche als Verbindung zum T1.-------weg festgesetzt, der \nseinerseits der Erschließung der südlich des Plangebiets bereits vorhandenen \nBebauung dient. Letztere ist vom strittigen Bebauungsplan nicht erfasst; \nausgenommen ist das Grundstück T1.-------weg 16 mit der für dieses Grundstück \nfestgesetzten Anbindung an den T1.-------weg (Verkehrsfläche besonderer \nZweckbestimmung \"Bereich mit Fußgänger- und Anliegerverkehr\").\n\n6\n\nFür die vorhandene Bebauung an der Straße T2. und der C2.-------straße \nsind im Wesentlichen allgemeine Wohngebiete festgesetzt, lediglich das Grundstück \nC.-------straße 5 ist als Mischgebiet ausgewiesen. Dabei lassen die festgesetzten \nüberbaubaren Grundstücksflächen südlich der C2.-------straße im Bereich des \nFlurstücks 552 auch eine Bebauung des bislang unbebauten Hintergeländes \nzwischen den Häusern C.-------straße 10 und 12 (letzteres liegt weitgehend \naußerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen) sowie Am O. 21 \nzu. Beiderseits des nach Norden führenden Abschnitts der Straße Ober dem \nG1. sowie beiderseits der Erschließungsstraßen 1 und 2 sind weitere \nallgemeine Wohngebiete ausgewiesen, in die verschiedene private und öffentliche \nGrünflächen eingestreut sind. Zwischen die östlich der Erschließungsstraße 1 und \nwestlich der Erschließungsstraße 2 ausgewiesenen Bauzeilen schiebt sich von \nNorden ein rd. 150 m langer Streifen öffentliche Grünfläche, der vor dem für das \nGrundstück T1.-------weg 16 ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet endet. Das \nPlangebiet endet im Osten mit der östlich der Erschließungsstraße 2 ausgewiesenen \nBauzeile. Hier fällt das Gelände deutlich ab zur S.------straße , die in einem mehrfach \ngewundenen Verlauf von der I.----straße hangaufwärts führt und östlich des \nPlangebiets des strittigen Bebauungsplans endet. Die Bereiche beiderseits des nach \nOsten führenden neuen Abschnitts der Straße Ober dem G1. sind weitgehend \nals öffentliche, in einem kleineren Bereich als private Grünfläche ausgewiesen.\n\n7\n\nIm Einzelnen trifft der Bebauungsplan folgende weitere Festsetzungen:\n\n8\n\nFür die allgemeinen Wohngebiete sind Räume für freie Berufe im Sinne des § 13 \nBauNVO sowie die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO für nicht zulässig erklärt. \nFerner sind für sie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Zahl der \nVollgeschosse maximal 1 oder 2; Grundflächenzahl 0,4; Geschossflächenzahl 0,6 \noder 1,0; teilweise auch maximale Traufhöhe bzw. maximale Höhe baulicher \nAnlagen), zur Bauweise (offene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig \noder nur Einzelhäuser zulässig) und zur Gebäudestellung (vorgegebene \nFirstrichtung) getroffen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch \nBaugrenzen festgelegt. Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen ist in allen \nWohngebieten auf 2 bzw. 3 je Wohngebäude festgesetzt. Für die als \"WA1\" \ngekennzeichneten Gebiete, bei denen es sich um die bislang unbebauten Bereiche \nhandelt, sind als Ausgleich für Eingriffe in die Natur und Landschaft Bepflanzungs- \nund Begrünungsvorgaben festgesetzt. Schließlich sind für verschiedene Bereiche im \nSüdwesten des Plangebiets Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen ausgewiesen, für die unterschiedliche \nFestsetzungen getroffen sind.\n\n9\n\nDie privaten und öffentlichen Grünflächen sind weit überwiegend zugleich als \nAusgleichsflächen für Eingriffe in die Natur und Landschaft durch Verkehrsflächen \nbzw. durch Neubauflächen festgesetzt, ein Bereich auch als Spielplatz für \nKleinkinder. Für verschiedene der Grünflächen sind auch nähere \nBepflanzungsvorgaben (Extensivrasen, Obstwiese, Anpflanzung eines Laubbaums je \nangefangene 80m2 Fläche) getroffen. Öffentliche Grünflächen im Nordwesten des \nPlangebiets sind als \"Straßenbegleitgrün\" festgesetzt. Am äußersten Nordrand des \nPlangebiets ist ferner ein Streifen Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.\n\n10\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\n11\n\nAm 13. Dezember 1999 beauftragte der Bauausschuss der Antragsgegnerin die \nVerwaltung, das Bauleitplanverfahren für die Aufschließung des Bereichs \"Ober dem \nG1. \" einzuleiten. Die Planunterlagen wurden gemäß Bekanntmachungen vom \n15. Juni 2000 in der Zeit vom 23. Juni bis 7. Juli 2000 zur Einsicht ausgelegt. Am \n18. Oktober 2000 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für \nden Bebauungsplan Nr. 311, der am 4. Dezember 2000 bekannt gemacht wurde. Die \nTräger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 15. Dezember 2000 \nbeteiligt. Aufgrund der Auslegung vom 23. Juni bis 7. Juli 2000 gingen zahlreiche \nStellungnahmen von Privaten - auch des Antragstellers - ein. Auch verschiedene \nTräger öffentlicher Belange gaben Stellungnahmen ab. Am 18. Juni 2003 befasste \nsich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und \nbeschloss, das Plangebiet zu verändern sowie den überarbeiteten Planentwurf nebst \nBegründung öffentlich auszulegen. Diese öffentliche Auslegung fand gemäß \nBekanntmachungen vom 27. Juni 2003 in der Zeit vom 8. Juli bis 8. August 2003 \nstatt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 30. Juni 2003 \nbeteiligt. Der Antragsteller wandte sich - neben anderen Privaten - erneut gegen die \nPlanung. Auch verschiedene Träger öffentlicher Belange gaben Stellungnahmen ab. \nAm 31. März 2004 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \neingegangenen Stellungnahmen und beschloss sodann den Bebauungsplan als \nSatzung sowie die Begründung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses \nerfolgte am 26. April 2004.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat am 21. April 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor:\n\n13\n\nEr sei antragsbefugt. Durch den Bebauungsplan werde ihm eine wesentliche \nFläche seines Grundstücks, das von seiner 82-jährigen Mutter bewohnt werde, \nentzogen. Zudem werde die Nutzbarkeit des Grundstücks durch den Ausbau der \nErschließungsstraße und die damit einhergehende Erhöhung der \nVerkehrsimmissionen eingeschränkt.\n\n14\n\nSein Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße in mehrfacher \nHinsicht gegen die Erfordernisse des Abwägungsgebots.\n\n15\n\nDurch die vorgesehene Verbreiterung der Straße Ober dem G1. verliere er \netwa 20 % der Grundstücksfläche, die mit Kfz-Abstellplätzen bebaut und mit einem \nnatürlich gewachsenen Lärm- und Sichtschutz versehen sei. Für diesen Eingriff lägen \nkeine hinreichend gerechtfertigten Gründe vor. Die Erschließung habe auch durch \neinen weniger breiten Ausbau der am Grundstück vorbei führenden Straße erfolgen \nkönnen. Zudem hätten im Hinblick auf den Eingriff in sein privates Eigentum die \nalternativen Erschließungsvarianten eine andere Gewichtung erfahren müssen. So \nhätte die im Planverfahren geprüfte Erschließungsvariante 4 (Anbindung der neuen \nBauflächen über die S.------straße , Am O1. und den T1.-------weg ) eine komplette \ninfrastrukturelle Anbindung ohne weitere erhebliche Eingriffe in privates Eigentum \ngewährleistet. Die von ihm vorgeschlagene \"doppelte Erschließung\" - Anbindung der \nStraße Ober dem G1. an die alte C2.-------straße und der neuen \nErschließungsstraßen an den T1.-------weg - sei nicht geprüft worden. Bei dieser \nVariante wäre der Abriss des Hauses T2. 6 entfallen und die \nErschließungskosten würden wesentlich geringer ausfallen.\n\n16\n\nDie Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien gleichfalls nicht \nhinreichend abgewogen worden. Die Antragsgegnerin habe sich zwar intensiv mit \nden Lärmauswirkungen auf das Grundstück C.-------straße 12 befasst, nicht \nhingegen mit den Auswirkungen auf sein Grundstück C.-------straße 15, das \nebenfalls sehr nah am Fahrbahnrand liege. Durch die Beschleunigungs- und \nBremsvorgänge seien sogar höhere Immissionen zu erwarten als am Grundstück C.-\n------straße 12. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin offensichtlich nur \nWohnnutzungen berücksichtigt habe, nicht aber die weiteren in den festgesetzten \nallgemeinen Wohngebieten zulässigen Nutzungen.\n\n17\n\nNicht ausreichend abgewogen seien ferner seine Belange als Gesellschafter der \nG2. J. sen. KG. Diese betreibe in den nördlich bzw. nordöstlich an das \nPlangebiet angrenzenden Bereichen Brunnenanlagen zur Wassergewinnung für ihre \nBrauerei. Das zu den Auswirkungen der Planung auf die Wassergewinnungsanlagen \neingeholte Gutachten sei ihm nicht zugänglich gemacht worden. Es bestünden \nBedenken, dass die Bebauung nicht nur zu einer Einschränkung des \nWasserzuflusses, sondern auch zu einer Belastung der Wasserqualität führe.\n\n18\n\nSchließlich seien auch die Belange von Natur und Landschaft nicht hinreichend \nberücksichtigt worden. Eine anderweitige Erschließung über den T1.-------weg hätte \nkeine Straßenverbindung zwischen der Straße Ober dem G1. und den neuen \nErschließungsstraßen im Norden erfordert. Fehlerhaft sei ferner, dass ein Ausgleich \nder Eingriffe in Natur und Landschaft nur zu 87 % erfolge. Die Hinnahme des Defizits \nsei nicht hinreichend abgewogen. Zudem sei nicht sichergestellt, dass der \nKompensationsgrad von 87 % unter Inanspruchnahme eines Grundstücks der \nWaldgenossenschaft L. -N. überhaupt erreicht werde.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\nden Bebauungsplan Nr. 311 \"Ober dem G1. \" der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n22\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nSie trägt insbesondere vor, die Inanspruchnahme des Grundstücks des \nAntragstellers belaufe sich auf etwa 12,5 %. Dies sei vertretbar und werde im \nRahmen des Umlegungsverfahrens angemessen entschädigt.\n\n24\n\nHinsichtlich der Lärmbelastung würden die Orientierungswerte der DIN 18005 am \nWohnhaus des Antragstellers (C.-------straße 15) nicht überschritten; lediglich für \neinen Bereich im Süden des Grundstücks seien Festsetzungen zum Schallschutz \nerforderlich und auch getroffen. Das TÜV-Gutachten zu den Lärmimmissionen habe \nauch die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen wohnfremden Nutzungen \nberücksichtigt.\n\n25\n\nDas dem Bebauungsplan zugrunde liegende Erschließungssystem sei das \nErgebnis einer Prüfung mehrerer Varianten. In diese seien alle Faktoren eingeflossen \nund im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden.\n\n26\n\nHinsichtlich eventueller Beeinträchtigungen der Wassergewinnungsanlage der \nBrauerei J. sei das im Planverfahren eingeholte Gutachten Dr. G3. zu dem \nErgebnis gekommen, dass eine zu erwartende Beeinträchtigung der Sickerung durch \nReaktivierung eines Tiefbrunnens kompensiert werden könne. Die Kosten zur \nBestandssicherung des Wassergewinnungssystems seien in der Planbegründung \nberücksichtigt worden. Über das Gutachten sei im Übrigen der Geschäftsführer der \nBrauerei J. in Kenntnis gesetzt worden.\n\n27\n\nDie Belange von Natur und Landschaft, namentlich auch die Hinnahme des \nAusgleichsdefizits, seien hinreichend abgewogen worden, wie aus den \nPlanunterlagen folge.\n\n28\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n31\n\nDer Normenkontrollantrag ist innerhalb der hier gemäß § 195 Abs. 7 VwGO \ni.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. noch einschlägigen Frist von zwei Jahren seit \nder am 26. April 2004 erfolgten Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans bei \nGericht eingegangen, nämlich am 21. April 2006.\n\n32\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des \nAntragstellers steht außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass sich der Antragsteller \ngegen die seiner Meinung nach fehlerhafte Überplanung von Teilflächen seines \nGrundeigentums als Straßenverkehrsfläche zwecks Verbreiterung der C2.-------\nstraße und der Straße Ober dem G1. einschließlich des Einmündungsbereichs \nbeider Straßen wendet.\n\n33\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch im Wesentlichen nicht begründet.\n\n34\n\nFormelle Mängel des Plans und Verfahrensmängel, die nur auf Rüge beachtlich \nsind, wurden nicht fristgerecht gerügt. Auch ohne Rüge beachtliche Form- und \nVerfahrensmängel liegen nicht vor.\n\n35\n\nDer strittige Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln, die dazu \nführen, dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu \nerklären wäre. Lediglich die beiden im Tenor näher umschriebenen allgemeinen \nWohngebiete sind zu Unrecht mit dem Zusatz \"1\" versehen und demgemäß mit \nBepflanzungsvorgaben als Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft belegt \nworden, was jedoch lediglich zur Unwirksamkeit des jeweiligen Zusatzes für diese \nbeiden Wohngebiete führt.\n\n36\n\nDie Ausweisungen des Bebauungsplans sind im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin entwickelt. Dieser stellt \nden Bereich beiderseits der Straße Ober dem G1. bis zu dem zur S.------straße \nabfallenden Hang als allgemeines Wohngebiet sowie den Bereich des Grundstücks \nC.-------straße 5 als Mischgebiet dar. Soweit der Bebauungsplan für das im \nFlächennutzungsplan dargestellte allgemeine Wohngebiet verschiedene Teilflächen \nals öffentliche bzw. private Grünflächen, namentlich als Ausgleichsflächen für \nEingriffe in Natur und Landschaft, ausweist, wird dies den Anforderungen des \nEntwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gerecht.\n\n37\n\nDas Entwicklungsgebot gestattet unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge \ndes Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, auch Abweichungen von den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans. Festsetzungen, die mit den Darstellungen \ndes Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne \nweiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die dem \nFlächennutzungsplan zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Welche Abweichung \nvom Flächennutzungsplan den Grad eines unzulässigen Widerspruchs erreicht, kann \nnicht generell, sondern nur angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls \nentschieden werden.\n\n38\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 4 BN 1.04 -, BRS 67 Nr. 55 \nm.w.N..\n\n39\n\nHiervon ausgehend kann es durchaus im Rahmen des Entwicklungsgebots \nliegen, wenn im Flächennutzungsplan dargestellte Bereiche für Wohnbebauung in \ndem diese Darstellung konkretisierenden Bebauungsplan nicht ausschließlich als \nWohngebiete festgesetzt werden, sondern teilweise auch als dieser Wohnbebauung \nnebst zugehörigen Erschließungsanlagen zugeordnete Grünflächen, wie hier als \nAusgleichsflächen und als Spielplatz. Dies gilt namentlich dann, wenn die \nGrünflächen der planerischen Bewältigung der naturschutzbezogenen und \ninfrastrukturellen Folgen der Wohngebietsausweisung dienen und nur einen Bruchteil \nder Gesamtfläche einnehmen.\n\n40\n\nVgl. hierzu bereits: OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 - 7a D 184/97.NE -, \nBRS 62 Nr. 35.\n\n41\n\nSo liegt der Fall hier. Die festgesetzten Grünflächen sind wesentlicher Bestandteil \ndes Ausgleichskonzepts der Antragsgegnerin, die die eingriffsbedingten Folgen der \nneuen Wohnbebauung und der für diese Nutzung erforderlichen \nErschließungsanlagen in wesentlichen Teilen im Plangebiet selbst ausgleichen \nmöchte. Der Sache nach sind die Grünflächen damit erforderlich, um das Plangebiet \nüberhaupt der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnnutzung zuführen zu \nkönnen. Bezüglich ihrer räumlichen Ausdehnung nehmen die Grünflächen auch \nlediglich einen deutlich untergeordneten Bruchteil der Gesamtfläche des im \nFlächennutzungsplan dargestellten Wohngebiets ein.\n\n42\n\nDass der Bebauungsplan für die am Nordrand des Plangebiets im \nFlächennutzungsplan dargestellte Fläche für die Landwirtschaft in kleineren \nTeilbereichen anderweitige Nutzungen (Straßenverkehrsfläche; Straßenbegleitgrün) \nfestsetzt, ist gleichfalls vom Entwicklungsgebot gedeckt. Insoweit wird auf Seite 2 der \nPlanbegründung zutreffend ausgeführt, dass es sich nur um marginale \nÜberschreitungen der Nutzungsgrenze des Flächennutzungsplans handelt. Die \nGrundzüge des Flächennutzungsplans, nämlich dass sich an die Wohnbauflächen im \nNorden ausgedehnte landwirtschaftliche Nutzflächen anschließen sollen, werden \nhierdurch nicht in Frage gestellt.\n\n43\n\nDem strittigen Bebauungsplan fehlt auch nicht die nach § 1 Abs. 3 BauGB \nerforderliche städtebauliche Rechtfertigung.\n\n44\n\nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich \nnach der jeweiligen Konzeption der planenden Gemeinde. Welche städtebaulichen \nZiele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem \nUmfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen zur \nVerfügung stellt. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche \nBauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBauGB nicht bestimmt sind.\n\n45\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 \nNr. 19 m.w.N..\n\n46\n\nDiesen Anforderungen wird die strittige Planung gerecht. Sie ist nach den \nAusführungen auf Seite 3 der Planbegründung maßgeblich damit motiviert, mit dem \nBebauungsplan solle der großen Nachfrage in der Stadt nach Bauflächen für \nEinfamilienhäuser entgegengekommen werden. Durch die Bebauung des Westhangs \nkönne als Abrundung der bebauten Ortslage von L. -N. ein citynahes \nWohngebiet geschaffen werden. In unmittelbarer Nähe seien wichtige \nInfrastruktureinrichtungen wie Kindergarten, Grundschule und Nahversorgung \nvorhanden; weitergehende Versorgungs- und Schuleinrichtungen seien über das \nvorhandene Verkehrsnetz - auch mit dem ÖPNV - schnell zu erreichen. Damit \nverfolgt die Antragsgegnerin legitime Planziele (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 2 und 4 BauGB), \ndie die strittige Planung hinreichend städtebaulich rechtfertigen. Weiterer \nAusführungen bedarf es nicht, zumal auch der Antragsteller die städtebauliche \nRechtfertigung der vorliegenden Planung nicht in Frage stellt.\n\n47\n\nDie Planungsentscheidung der Antragsgegnerin unterliegt entgegen der \nAuffassung des Antragstellers auch nicht durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf \ndie Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.\n\n48\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander gerecht abzuwägen, wird nach ständiger Rechtsprechung zunächst \ndann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist \nferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was \nnach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche \nVerletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt \noder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer \nWeise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht.\n\n49\n\nDiesen Anforderungen wird die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin \nbezüglich der im Vordergrund des Vortrags des Antragstellers stehenden Aspekte \ndes der Planung zugrunde liegenden Erschließungskonzepts (a), der Belange des \nImmissionsschutzes (b), der Berücksichtigung der Eigentumsbelange insbesondere \nauch des Antragstellers (c) und der Interessen der J. Brauerei an einer Sicherung \nihrer Wassergewinnungsanlage (d) gerecht. Die Berücksichtigung der Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege leidet, soweit es um den Ausgleich der \nplanbedingten Eingriffsfolgen geht, zwar an einem Mangel bei der Gewichtung der \nBelange, dieser ist jedoch nicht im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich \n(e); Folge der Fehleinschätzung der Antragsgegnerin ist allerdings, dass diese die \nbeiden im Tenor näher beschriebenen allgemeinen Wohngebiete zu Unrecht mit \nFestsetzungen zum Ausgleich für planbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft \nbelegt hat (f). Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:\n\n50\n\nZu (a):\n\n51\n\nDer Planungsentscheidung der Antragsgegnerin liegt eine eingehende Prüfung \nund Bewertung der verschiedenen für die Ausweisung der neuen Bauflächen in \nBetracht zu ziehenden Erschließungsvarianten zugrunde. Im Einzelnen sind insoweit \nnach den Darlegungen in der Anlage 5 zur Verwaltungsvorlage Nr. 3092/2003, die \nGegenstand der abschließenden Beschlussfassung des Rates am 31. März 2004 \nwar, insgesamt 5 Varianten näher betrachtet worden. Zu ihnen gehört auch die \nVariante 4, nach der die neuen Bauflächen nicht über die C2.-------straße /Ober dem \nG1. (vgl. hierzu die dem Plan in modifizierter Form zugrunde liegende \nVariante 1 mit einer neuen Anbindung der C2.-------straße an die Straße T2. \nsowie die weiteren Varianten 2 und 3 mit einer Anbindung der neuen Baugebiete \nüber unterschiedliche bestehende Abschnitte der C2.-------straße ), sondern von der \nI.----straße aus über die S.------straße , die Straße Am O1. und den T1.-------weg \nerschlossen werden sollen. Die Vor- und Nachteile dieser Varianten sind in der \ngenannten Anlage 5 näher angeführt. Letztlich hat sich die Antragsgegnerin für die \nmodifizierte Variante 1 entschieden, weil bei dieser Erschließung am wenigsten \nWohneinheiten durch Lärmpegelerhöhungen betroffen sind und die Erhöhungen - \nwie auch bei der Variante 2 - den niedrigsten Wert erreichen. Die Kosten der \nmodifizierten Variante 1 unterschieden sich dabei wegen des vorgesehenen \nAbbruchs des Hauses T2. 6 anstelle einer Überplanung des ökologisch \nwertvollen Gartens mit altem Baumbestand und Bedeutung für Kleinklima nicht \nwesentlich von den Kosten der anderen Varianten. Als Nachteil bei der Variante 4 \nwurde auch berücksichtigt, dass diese Variante weitgehend nur über Kostenbeiträge \nnach dem KAG mit hohem Eigenanteil der Antragsgegnerin und damit in erhöhtem \nAusmaß zu Lasten der Allgemeinheit zu finanzieren wäre. Berücksichtigt hatte die \nAntragsgegnerin weiter, dass namentlich die Variante 4 den Weg vom Plangebiet zur \nSchule und zum Kindergarten erfassen würde, wie aus den vorliegenden Plänen \nohne weiteres ablesbar ist und durch die im Aufstellungsverfahren abgegebenen \nStellungnahmen der Grundschule L. -N. und des Kindergarten L. -N. \nbestätigt wird. Den diesbezüglichen Stellungnahmen hatte sich der Rat der \nAntragsgegnerin bereits bei seiner Beschlussfassung vom 18. Juni 2003 auf Grund \nder Anlage 1 zur Vorlage 2583/2003 angeschlossen.\n\n52\n\nDiese Erwägungen lassen beachtliche Mängel bei der Ermittlung und Bewertung \nder Belange (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 BauGB) nicht erkennen. Insbesondere ist es nicht \nfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin nicht auch noch die vom Antragsteller \nangesprochene Variante einer \"doppelten Erschließung\" näher geprüft hat. Eine \nAufteilung der Erschließung auf den Straßenzug C2.-------straße /Ober dem G1. \neinerseits (für die an diesen Straßen gelegene Bebauung) und den Straßenzug S.----\n--straße /Am O1. /T1.-------weg andererseits (für die von den beiden neuen \nErschließungsstraßen erschlossene Bebauung) drängte sich schon deshalb nicht \nauf, weil sie die bereits angesprochenen Nachteile der Variante 4 nicht wesentlich \ngeändert hätte. Der weit überwiegende Teil des Verkehrsaufkommens der neuen \nBaugebiete wäre auch dann über den Straßenzug S.------straße /Am O1. /T1.------\n-weg abzuwickeln gewesen.\n\n53\n\nAuch die an die genannte Ermittlung und Bewertung anknüpfende abwägende \nGewichtung der Antragsgegnerin mit dem Ergebnis, der - modifizierten - Variante 1 \nden Vorzug zu geben, ist nicht zu beanstanden. Sie liegt ohne weiteres im \nzulässigen Spektrum des der Antragsgegnerin stehenden Abwägungsspielraums. Es \nist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die Berücksichtigung der in der Tat \ngravierenden Nachteile der anderen Varianten - namentlich auch der Variante 4 - mit \nBlick auf das objektive Gewicht der insoweit betroffenen Belange unverhältnismäßig \ngewesen wäre.\n\n54\n\nZu (b):\n\n55\n\nHinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes hat die Antragsgegnerin im \nPlanaufstellungsverfahren umfangreiche Begutachtungen durch den RWTÜV Essen \nvom 30. Oktober 2000 (TÜV-Gutachten 2000) und vom 27. Februar 2001 (TÜV-\nGutachten 2001) eingeholt, die mit Schreiben vom 14. März 2001 und vom 18. April \n2001 in einzelnen Punkten ergänzt wurden.\n\n56\n\nAnknüpfend an diese umfangreichen gutachterlichen Ermittlungen, die durch die \nEinwände des Antragstellers im Wesentlichen nicht in Frage gestellt werden, ist die \nAntragsgegnerin nach den Ausführungen auf Seite 6 der Planbegründung bei ihren \nErwägungen zum Immissionsschutz von Folgendem ausgegangen:\n\n57\n\n- Im Neubaugebiet selbst und in der schon bebauten Ortslage im Bereich der \nStraße Ober dem G1. würden die Orientierungswerte der DIN 18005 \nunterschritten.\n\n58\n\n- Im östlichen Teil der C2.-------straße ergebe sich erst in einem Abstand von \n12 m vom linken und rechten Fahrbahnrand ein Lärmpegel, der dem \nOrientierungswert der DIN 18005 entspreche. Hinsichtlich des dort vorhandenen \nWohnhauses C.-------straße 12 sei zu erwarten, dass es im Zuge der Realisierung \ndes Bebauungsplans mit dem Flurstück 552 einer Neubebauung zugeführt werde. \nDie überbaubare Fläche sei so weit vom Straßenrand entfernt festgesetzt, dass sie \nnur in einer Tiefe von ca. 3 bis 4 m in einem Bereich liege, in dem die \nOrientierungswerte bis zu 2 dB (A) überschritten würden; Letzteres gelte auch für die \ngegenüberliegende Straßenseite.\n\n59\n\n- Im Bereich der (neuen) Verbindung der C2.-------straße zur Straße T2. \nwürden die Orientierungswerte der DIN 18005 unterschritten.\n\n60\n\n- Bei dem Teilstück der Straße T2. von der Einmündung der neuen \nVerbindung zur C2.-------straße bis zur Einmündung in den C1.-----weg würden die \nOrientierungswerte für die angrenzenden Mischgebiete zwar überschritten; \nSchallschutz werde aber bereits durch heutzutage übliche Fenster mit \nDoppelverglasung erreicht. Terrassen und ähnliche Anlagen zum Aufenthalt im \nFreien lägen nicht im Bereich der Überschreitungen.\n\n61\n\n- Zur Berücksichtigung des Immissionsschutzes würden im Bebauungsplan die \nBereiche mit Überschreitungen der Orientierungswerte um bis zu 3 dB (A) \ngekennzeichnet als Empfehlung an den Bauherrn, im eigenen Interesse für \nausreichenden Schallschutz zu sorgen.\n\n62\n\nDarüber hinaus hat die Antragsgegnerin Festsetzungen zum passiven \nSchallschutz in den Bebauungsplan aufgenommen, die\n\n63\n\n- für näher gekennzeichnete Bereiche am Südwestrand des Plangebiets \npassiven Schallschutz (Schallschutzklasse 2) bei Fensteröffnungen von \nSchlafräumen bzw. Räumen, die auch zum Schlafen dienen, zum C1.-----weg bzw. \nzur I.----straße hin vorgeben,\n\n64\n\n- für bestimmte Bereiche Wintergärten und ähnliche Anlagen zur Minderung des \nnachts zu erwartenden Schienenverkehrslärms vorgeben und\n\n65\n\n- für bestimmte Bereiche beiderseits des Steigungsbereichs der Verbindung von \nder Straße T2. zur Straße Ober dem G1. eine Abschirmung von \nTerrassen und Freisitzen vorgibt.\n\n66\n\nDurchgreifende Mängel der in den TÜV-Gutachten dargelegten Berechnungen \nals solchen sind nicht dargetan. Insbesondere greift der Einwand des Antragstellers \nnicht durch, die Prämissen der Gutachten hinsichtlich der künftigen \nVerkehrsbelastung auf dem Straßenzug C2.-------straße /Ober dem G1. seien \nverfehlt. Das TÜV-Gutachten geht insoweit von folgenden Verkehrsbelastungen des \nöstlichen Abschnitts der C2.-------straße sowie der Straße Ober dem G1. \naus:\n\n67\n\n- Vorhandene Verkehrsbelastung der Straße Ober dem G1. bei \n14 Wohneinheiten mit je 6 Fahrten in der Tageszeit (6.00 bis 22.00 Uhr): \n84 Kfz/16 h;\n\n68\n\n- vorhandene Verkehrsbelastung des östlichen Abschnitts der C2.-------straße \nbei 16 Wohneinheiten an diesem Straßenabschnitt mit je 6 Fahrten in der Tageszeit \n(= 96 Kfz/16 h) zuzüglich der vorhandenen Verkehrsbelastung der Straße Ober dem \nG1. (84 Kfz/16 h): 180 Kfz/16 h;\n\n69\n\n- Zusatzbelastung aus dem neuen Baugebiet bei 50 Wohneinheiten mit je \n6 Fahrten in der Tageszeit: 300 Kfz/16 h.\n\n70\n\nAusgehend von diesen Belastungen kommt das Gutachten unter Ansatz einer \nzulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und eines Lkw-Anteils von 5 % am \nTag zu dem Ergebnis, dass an der Straße Ober dem G1. in einem Abstand \nvon 8 m zur Achse der Straße ein Tagespegel von 52 dB (A) zu erwarten ist.\n\n71\n\nDass die genannten Prämissen offensichtlich verfehlt wären und dass das \nErgebnis einer Unterschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 sich nicht auf \ndas Wohnhaus des Antragstellers übertragen ließe, ist - wie mit den Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde - nicht erkennbar. Zwar ist die \nOstecke des Wohnhauses des Antragstellers etwas weniger als 8 m von der \nkünftigen Achse der Straße Ober dem G1. entfernt, nämlich ca. 6,5 m. Dass \ndieser Abstand maßgeblich wäre, erscheint angesichts der Schräglage des Hauses \nzur Straße bereits zweifelhaft. Im Übrigen würde eine entsprechende Verkürzung des \nAbstands von 8 auf 6,5 m lediglich eine Erhöhung des Lärmwerts um rd. 1 dB (A) zur \nFolge haben.\n\n72\n\nVgl. hierzu Diagramm III des Anhangs zu den Richtlinien für den Lärmschutz an \nStraßen (RLS-90).\n\n73\n\nDie Annahme, dass in dem neuen Baugebiet maximal etwa 50 neue \nWohneinheiten entstehen werden, liegt unter Berücksichtigung der Größe der \nBaufenster und der hier maßgeblichen Vorgabe, dass lediglich 2 Wohnungen je \nWohngebäude zulässig sind, eher auf der sicheren Seite. Insbesondere musste die \nAntragsgegnerin nicht davon ausgehen, dass sich im Plangebiet in nennenswertem \nUmfang auch wohnfremde Nutzungen ansiedeln würden. Im Übrigen würde auch \neine Erhöhung des durch das neue Baugebiet verursachten Mehrverkehrs sogar um \n100 oder gar 200 Kfz/24 h noch nicht ohne weiteres zu einer Überschreitung des \nOrientierungswerts der DIN 18005 führen, da erst eine Verdoppelung der \nSchallenergie, mithin des Verkehrsaufkommens, zu einer Erhöhung des Pegels um \n3 dB (A) führt.\n\n74\n\nVgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, \nRdNr. 290.\n\n75\n\nAuch die Annahmen einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und \neines Lkw-Anteils von maximal 5 % am Tag sind nicht zu beanstanden.\n\n76\n\nDass auf dem östlichen Abschnitt der C2.-------straße wegen des dort etwas \nhöheren Verkehrsaufkommens und der dort 5 % übersteigenden Längsneigung der \nStraße mit einem höheren Emissionspegel als auf der Straße Ober dem G1. zu \nrechnen ist, gebietet gleichfalls keine andere Beurteilung. Von der Achse dieser \nStraße ist das Wohnhaus des Antragstellers immerhin mindestens 20 m entfernt, was \ngegenüber dem vom Gutachter für einen Abstand von 8 m ermittelten Wert mit einem \nAbschlag von rd. 4 dB (A) zu berücksichtigen ist.\n\n77\n\nVgl. hierzu gleichfalls Diagramm III des Anhangs zu den Richtlinien für den \nLärmschutz an Straßen (RLS-90).\n\n78\n\nHinzu kommt, dass das Verkehrsaufkommen auf der C2.-------straße nur zu \neinem Teil auf das Wohnhaus des Antragstellers einwirkt, das schräg zu dieser \nStraße steht. Die insoweit von der C2.-------straße allenfalls betroffenen \nGebäudeseiten sind mithin gegenüber dem von der Straße Ober dem G1. \neinwirkenden Verkehrslärm durch das Haus selbst weitgehend abgeschirmt.\n\n79\n\nInsgesamt bleibt festzuhalten, dass kein hinreichender Anhalt dafür vorliegt, die \nvon der Antragsgegnerin aus dem TÜV-Gutachten abgeleitete Schlussfolgerung, \nauch am Haus des Antragstellers würden die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht \nüberschritten, wäre verfehlt.\n\n80\n\nErgänzend ist anzumerken, dass es nicht im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen wäre, wenn von einer \ngewissen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 am Wohnhaus des \nAntragstellers und damit einem Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der \nBelange ausgegangen werden müsste.\n\n81\n\nDie Antragsgegnerin hat sich nach den bereits dargelegten Erwägungen bei ihrer \nPlanungsentscheidung zulässigerweise davon leiten lassen, dass selbst ein \nÜberschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 um bis zu 3 dB (A) noch nicht \ndie Vorgabe passiven Schallschutzes erfordere.\n\n82\n\nZu den Möglichkeiten, im Rahmen der planerischen Abwägung gewisse \nÜberschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 als hinnehmbar zu werten, \nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 sowie \nBVerwG, Urteil vom 22. März 2007 \n\n83\n\n- 4 CN 2.06 -, JURIS-Dokumentation.\n\n84\n\nSie hat dementsprechend für die Bereiche voraussichtlicher Überschreitungen \num bis zu 3 dB (A) lediglich einen Hinweis auf empfohlene Maßnahmen zum \nSchallschutz als Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB in den Plan \naufgenommen. Ob dieser Hinweis zu korrigieren wäre oder nicht, ist für die Frage der \nGültigkeit des Plans als Satzung und damit als Rechtsnorm ohne Bedeutung. \nPassiven Schallschutz wegen Überschreitungen der DIN 18005 hat die \nAntragsgegnerin nur zum Schutz gegenüber den aus der Tallage auf das Plangebiet \neinwirkenden Verkehrswegen festgesetzt.\n\n85\n\nZu (c):\n\n86\n\nHinsichtlich der Belange der vom Ausbau der vorhandenen Straßen betroffenen \nEigentümer - namentlich des Antragstellers - lassen sich Fehler bei der Ermittlung \nund Bewertung der Belange und ihrer abwägenden Gewichtung gleichfalls nicht \nfeststellen.\n\n87\n\nDie Antragsgegnerin hat erkannt, dass das vorgesehene Erschließungssystem, \ndas - wie dargelegt - als solches nicht zu beanstanden ist, Eingriffe in privates \nEigentum bedingt. Zur konkreten Umsetzung dieses Erschließungssystems hat sie \nsich entschlossen, die vorhandene C2.-------straße und die Straße Ober dem \nG1. zu verbreitern, damit der künftig zu erwartende Verkehr - anders als bei \ndem bisherigen, ersichtlich unzulänglichen Ausbauzustand der Straßen - sicher \nabgewickelt werden kann. Der Planung liegt nach den Festsetzungen des \nBebauungsplans eine Gesamtbreite der Verkehrsfläche von 9 m zugrunde, die nach \nden Ausführungen auf Seite 5 der Planbegründung in eine Fahrbahn von 5,50 m mit \nbeidseitigem 1,50 m breitem Gehweg aufgeteilt werden soll. Eine solche \nGesamtbreite ist nicht - wie der Antragsteller meint - ersichtlich \nüberdimensioniert.\n\n88\n\nBei der Ausgestaltung von Straßen ist es - wie gleichfalls mit den Beteiligten in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde - regelmäßig \nsachgerecht, auf die Anforderungen abzustellen, die sich aus dem einschlägigen \nstraßenbautechnischen Regelwerk - hier den Empfehlungen für die Anlage von \nErschließungsstraßen (EAE 85/95) - ergeben. Dabei ist die Gemeinde allerdings \nnicht gehindert, abweichend von den vorgeschlagenen Straßen- und Wegetypen \nindividuelle Lösungen zu verwirklichen.\n\n89\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2001 - 7a D 20/99.NE -, BRS 64 Nr. 20.\n\n90\n\nDie hier gewählte Gesamtbreite der Verkehrsflächen der C2.-------straße und des \ndie Verkehre der Erschließungsstraßen 1 und 2 aufnehmenden Abschnitts der \nStraße Ober dem G1. entspricht dem für Wohngebiete in Orts- oder \nStadtrandlage nach Tabelle 17 der EAE 85/95 vorgesehenen Typ der Anliegerstraße \nAS 3, die eine Gesamtbreite von rd. 9 m aufweist. Der Unterschied zu diesem \nStraßentyp besteht im vorliegenden Fall darin, dass die Antragsgegnerin auf einen \nParkstreifen verzichtet und stattdessen für die Fahrbahn eine Breite von 5,50 m statt \n4 m vorgesehen hat. Diese Fahrbahnbreite lässt zum einen den Begegnungsverkehr \nauch von Lastkraftwagen untereinander zu und erfordert damit nicht, zumindest in \ngewissen Abständen Aufweitungen für einen solchen Begegnungsverkehr \nvorzusehen. Zugleich ermöglicht sie auch das Parken von Kraftfahrzeugen auf der \nFahrbahn und lässt damit den Verzicht auf einen durchgehenden Parkstreifen \ngerechtfertigt erscheinen. Die vorgesehene Trennung von Fußgängerverkehr und \nKraftfahrzeugverkehr ist angesichts des Umstands, dass die Straßen jedenfalls den \nErschließungsverkehr eines größeren Baugebiets aufnehmen sollen, der wie \ndargelegt ein Aufkommen von mindestens 300 Kfz/16 h oder - nach Einschätzung \ndes Antragstellers - auch mehr umfasst, durchaus sachgerecht.\n\n91\n\nNicht zu beanstanden ist auch, dass die Eingriffe in privates Grundeigentum für \ndie Verbreiterung der Straße Ober dem G1. ausschließlich an der Westseite \nder Straße vorgesehen wurden, mithin allein zu Lasten des Wohngrundstücks des \nAntragstellers und der nördlichen Nachbargrundstücke gehen. Insoweit hat sich die \nAntragsgegnerin ersichtlich davon leiten lassen, dass die Ostseite der Straße bereits \ndurchgehend bebaut ist, während an der Westseite der Straße mit Ausnahme des \nWohnhauses des Antragstellers bislang keine Bebauung vorhanden ist. Die rd. 120 \nm nördlich des Hauses des Antragstellers vorhandenen Wohnhäuser Ober dem \nG1. 11 und 13 sind deutlich von der Straße abgesetzt. Hinzu kommt, dass das \nHaus des Antragstellers schräg zur Straße steht, so dass diese bei ihrer \nVerbreiterung nur an die Ostecke des Hauses dicht heranrückt. In dieser Situation ist \nes nicht als unverhältnismäßig zu werten, wenn die Antragsgegnerin gänzlich darauf \nverzichtet hat, in die östlich der Straße gelegenen bebauten Grundstücke \neinzugreifen. Die dort durch eine Verschiebung des Ausbaus um einen oder auch \nmehrere Meter nach Osten eintretenden Nachteile stünden ersichtlich in keinem \nVerhältnis zu dem - letztlich nur minimalen - Verlust an Beeinträchtigungen bei den \nan der Westseite der Straße gegenüberliegenden Grundstücken.\n\n92\n\nHinzu kommt, dass die vorgesehene Verbreiterung der bislang lediglich 3 bis 4 m \nbreiten Straße Oder dem G1. es erstmals ermöglicht, an der Westseite der \nStraße zusätzliche Baumöglichkeiten zur weitgehenden Schließung der zwischen \ndem Haus des Antragstellers und den Häusern Ober dem G1. 11 und 13 \nbestehenden Freifläche auszuweisen.\n\n93\n\nZu (d):\n\n94\n\nMit den Auswirkungen der Planung auf die Wassergewinnungsanlage der \nBrauerei J. hat sich die Antragsgegnerin gleichfalls eingehend befasst.\n\n95\n\nSie hat hierzu das Gutachten des Geologischen Büros Dr. G3. vom \n25. Juli 2002 (Gutachten G3. 2002) eingeholt. Dieses kommt zu dem \nErgebnis, dass bei Realisierung der Planung lediglich hinsichtlich der Sickerung 1 mit \neiner Beeinflussung des Wasserzuflusses von 20 bis 25 % zu rechnen sei. Diese \nkönne durch Aktivierung des nicht genutzten Tiefbrunnens kompensiert werden. Zu \nLetzterem wird im weiteren Gutachten des Geologischen Büros Dr. G3. vom \n9. April 2003 (Gutachten G3. 2003) ausgeführt, dass dieser Brunnen sanierbar \nist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten G3. 2002, das am \n28. September 2002 mit dem Geschäftsführer der Brauerei J. erörtert wurde, und \ndas Gutachten G3. 2003 fachlich verfehlt wären, sind weder dargetan noch \nsonst ersichtlich. Nach den Ausführungen auf Seite 21 der Planbegründung hat die \nAntragsgegnerin schließlich auch die Kosten für Maßnahmen zur Bestandssicherung \ndes vorhandenen Wassergewinnungssystems in ihre Abschätzung der Kosten einer \nUmsetzung des Bebauungsplans eingestellt.\n\n96\n\nAus alledem lässt sich weder ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der \nBelange herleiten, noch ist die Entscheidung der Antragsgegnerin zu beanstanden, \ndie Beeinträchtigungen der Wassergewinnungsanlage seien im Interesse einer \nUmsetzung des Plans hinzunehmen und - soweit relevante Nachteile eintreten - \ndurch von der Gemeinde zu finanzierende Maßnahmen zu beheben.\n\n97\n\nZu (e):\n\n98\n\nDie von der Antragsgegnerin vorgenommene Berücksichtigung der Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege leidet zwar - bezogen auf das \nKompensationsinteresse von Natur und Landschaft - an einem Mangel bei der \nGewichtung der Belange untereinander und ist damit als Mangel im \nAbwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu qualifizieren. Dieser wirkt \nsich jedoch nicht auf die Gültigkeit des Plans aus, weil er jedenfalls nicht im Sinne \nder genannten Vorschrift auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.\n\n99\n\nDie Belange von Natur und Landschaft waren im vorliegenden Fall im Rahmen \nder durch § 1 Abs. 7 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach \nMaßgabe der besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere \naus § 1a Abs. 3 BauGB ergeben. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei \nplanerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes \nEntscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm \nabwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des \nAbwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten und in sie \neinzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln und zu \nbewerten ist und der abwägende Ausgleich zwischen den Belangen sachgerecht \nvorzunehmen ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung \nzu berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem \nGewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-)Gewicht der anderen Belange \nzu optimieren sind.\n\n100\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen \nGewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan \nermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt \nrechtfertigen lassen und damit das \"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft \nan einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen \nGründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist, wie aus § 1a Abs. 3 Satz 1 \nBauGB folgt, auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für \n- angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare \nBeeinträchtigungen Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB zu leisten und \ndamit dem \"Kompensationsinteresse\" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen \nist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die \nGebote zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher \nBeeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und \nFunktionsfähigkeit des Naturhaushalts im Rahmen der Abwägung zur Geltung \nkommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur \nzugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der \nGemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind.\n\n101\n\nIn diesem Sinne bereits zu § 8a BNatSchG a.F.: BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8.\n\n102\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene \nAbwägung hinsichtlich der Berücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und \nLandschaft ersichtlich gerecht. Das Neubaugebiet besteht nach der auf den \nSeiten 8 ff. der Planbegründung dargelegten Bestandsaufnahme im Wesentlichen \naus einer Glatthaferwiese sowie Feldgehölzen, die teilweise als Wald zu qualifizieren \nwaren. Die Überplanung dieser Flächen wurde im Hinblick auf die aus den \nnatürlichen Gegebenheiten folgenden Auswirkungen der Freifläche auf die \nlokalklimatischen Verhältnisse unter Berücksichtigung des im \nPlanaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes so \nkonzipiert, dass durch die geplante Bebauung der Freifläche das gesamte \nKaltluftproduktions- und Abflusssystem des Hangs unterhalb des H1. nicht in \nerheblichem Umfang beeinflusst wird und die Auswirkungen der Bebauung auf das \nlokale Klima minimiert werden. Wenn sich die Antragsgegnerin bei der \nkonzeptionellen Ausgestaltung der nachteilig auf Natur und Landschaft auswirkenden \nPlanung für die vorrangige Berücksichtigung dieser Wohlfahrtwirkungen der \nnatürlichen Gegebenheiten entschieden hat, ist das unter \nAbwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.\n\n103\n\nIm Hinblick auf die abwägende Berücksichtigung des Kompensationsinteresses \nvon Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin die gebotene Ermittlung der \nEingriffsfolgen und des daraus folgenden Ausgleichsbedarfs vorgenommen. Dabei \nwar sie keineswegs gehalten, ein bestimmtes ihr vorgegebenes \nBewertungsverfahren anzuwenden. Aus dem Fehlen eines gesetzlich \nvorgeschriebenen Bewertungsverfahrens folgt, dass eine Bindung der Gemeinde an \nein bestimmtes standardisiertes Bewertungsverfahren nicht besteht, es vielmehr \nAufgabe der Gemeinde ist, in eigener Verantwortung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) \ndie zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu ermitteln und zu bewerten \nund über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden.\n\n104\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10.\n\n105\n\nDass die von der Antragsgegnerin insoweit letztlich berücksichtigte Bewertung \nder Eingriffsfolgen - abgesehen von der im Nachfolgenden noch anzusprechenden \nFehleinschätzung bei der Quantifizierung des Ausgleichsbedarfs - ihren Grundsätzen \nnach gravierende Mängel aufweist, die ihrer Verwertung im Rahmen der Abwägung \nentgegenstehen, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu \nbeanstanden, dass die Antragsgegnerin insoweit auf eine mit dem Kreis T. -\nX2. abgestimmte Biotoptypenwertliste abgestellt hat, die ersichtlich auf die \nspezifischen Verhältnisse des hier betroffenen Raums ausgerichtet ist. Ebenso wenig \nunterliegt es durchgreifenden Bedenken, wenn sich die Antragsgegnerin bei der \nBewertung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen an demselben \nBewertungssystem orientiert hat.\n\n106\n\nNicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin die von ihr \nvorgesehenen externen Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt hat. Im Einzelnen \nhandelt es sich dabei um eine Maßnahme auf einem stadteigenen Grundstück sowie \neine weitere Maßnahme auf einem Grundstück der Waldgenossenschaft L. -\nN. . Beide Maßnahmen sind geeignet, den durch sie beabsichtigten Ausgleich \nhinreichend dauerhaft zu sichern. Hinsichtlich der Maßnahme auf dem stadteigenen \nGrundstück folgt dies bereits daraus, dass § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB ausdrücklich \neinen Ausgleich \"auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen\" zulässt. Diese \nMaßnahme ist durch ihre nähere Umschreibung in der Planbegründung auch \nhinreichend bestimmt. Hinsichtlich der Maßnahme auf dem Grundstück der \nWaldgenossenschaft geht der Einwand des Antragstellers fehl, deren Realisierung \nsei nicht hinreichend dauerhaft gesichert. Die betroffene Maßnahme auf dem \nGrundstück Gemarkung L. -N. Flur 18 Flurstück 68 ist Gegenstand des von \nder Antragsgegnerin mit der Waldgenossenschaft am 16. März 2004 - mithin noch \nvor dem Satzungsbeschluss über den strittigen Bebauungsplan - abgeschlossenen \nstädtebaulichen Vertrags. In § 2 dieses Vertrags hat sich die Waldgenossenschaft \nverpflichtet, den Laub-Nadel-Mischwald auch nach Ablauf der fünfjährigen \nAufzuchtphase dauerhaft zu pflegen. In § 4 des Vertrags hat die \nWaldgenossenschaft ferner eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bewilligt, die \nu.a. zum Inhalt hat, dass die Waldgenossenschaft die dauerhafte Erhaltung der \nLaub-Nadel-Mischwald-Struktur auf dem belasteten Grundstück duldet.\n\n107\n\nBedenken unterliegen allerdings die in der Planbegründung verlautbarten \nErwägungen der Antragsgegnerin, die die Hinnahme des von ihr rechnerisch \nermittelten Ausgleichsdefizits von 13 % abwägend rechtfertigen sollen. Ob das Gebot \nzum Ausgleich verbleibender Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im \nRahmen der Abwägung zur Geltung kommt, ist - wie bereits angesprochen - nicht \ndem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen.\n\n108\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8.\n\n109\n\nInsbesondere kann sie die Behebung der nachteiligen Eingriffsfolgen im Rahmen \nder abwägenden Entscheidung über den Inhalt des Bebauungsplans und die dort zu \ntreffenden Festsetzungen nicht ohne weiteres gleichsam \"wegwägen\".\n\n110\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 1995 - 7a D 44/94.NE -, BRS 57 \nNr. 276.\n\n111\n\nDabei kommt dem Umstand, dass zur Deckung des Ausgleichsbedarfs gemäß \n§ 1a Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 9 Abs. 1a BauGB auch auf Bereiche außerhalb des \nPlangebiets zurückgegriffen werden darf, besondere Bedeutung zu. Demgemäß \nbedarf es in den Fällen, in denen der Ausgleich beeinträchtigter Belange von Natur \nund Landschaft auch nur teilweise zurückgestellt werden soll, regelmäßig auch \nErwägungen darüber, ob ein Ausgleich außerhalb des Plangebiets in Betracht zu \nziehen ist.\n\n112\n\nVgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 1998 - 7a B 374/98.NE -, BRS 60 \nNr. 4 und vom 3. August 1998 - 7a D 22/97.NE - sowie Urteil vom 7. Mai 2003 - \n7a D 17/01.NE -.\n\n113\n\nDiesen Anforderungen wird die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Hinnahme \ndes von ihr rechnerisch ermittelten Ausgleichsdefizits von 13 % nicht mehr \ngerecht.\n\n114\n\nTragend ist diese Abwägungsentscheidung darauf gestützt, dass es bisher kein \nwissenschaftlich bzw. rechtlich abgesichertes Öko-Bewertungsmodell gebe und dass \ndie vom Bebauungsplan ermöglichten Funktionsstörungen im Wirkungsgefüge des \nNaturhaushalts grundsätzlich nicht vollständig - auch nicht wertgleich - behebbar \nseien. Deshalb seien mit der Hinnahme des Ausgleichsdefizits unter dem \nabwägungsrelevanten Gesichtspunkt der dringend notwendigen Bereitstellung von \nneuen Wohnbauflächen die Belange von Natur und Landschaft in ausreichender \nWeise gewürdigt. Ergänzend hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass bei \nRealisierung des Bebauungsplans Maßnahmen wie Dach- und \nFassadenbegrünungen und Einfriedungen durch standortgerechte Hecken zum \nTragen kämen, die zu einer Erhöhung des Kompensationsgrads führten, und dass \nbei der Eingriffsbewertung von einer höchstmöglichen Versiegelung mit 50 % \nausgegangen worden sei.\n\n115\n\nDieser wertenden Gewichtung ist entgegen zu halten, dass die Hinnahme eines \nAusgleichsdefizits von deutlich über 10 % nicht etwa bereits generell mit den \nUnzulänglichkeiten jedes rechnerischen Bewertungsverfahrens bei der Ermittlung \ndes Ausgleichsbedarfs und seiner Deckung gerechtfertigt werden kann. Aus den im \nVorstehenden angesprochenen Freiheiten der Gemeinde bei der Auswahl \nsachgerechter Bewertungsverfahren folgt vielmehr zugleich, dass sich die Gemeinde \n- wenn sie sich für die Anwendung eines bestimmten Bewertungsverfahrens \nentscheidet - grundsätzlich auch an dieses Verfahren zu halten hat. Ebenso wenig \nkann die Gemeinde im Rahmen der Anwendung des von ihr zulässigerweise \ngewählten Bewertungsverfahrens etwa einerseits einen bestimmten zu erwartenden \nVersiegelungsgrad der neuen Bauflächen zugrunde legen und andererseits diesen \nBewertungsansatz in ihrer abwägenden Gewichtung wiederum dadurch relativieren, \ndass sie ihn als eher zu hoch gegriffen einschätzt. Ferner ist im vorliegenden Fall \nnichts dafür dargetan, dass eventuelle zusätzliche externe Flächen für einen \nsachgerechten Ausgleich nicht zur Verfügung stehen bzw. ihre Umsetzung andere \ngewichtige Belange negativ berühren würde.\n\n116\n\nZu einer solchen Fallgestaltung vgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2003 - \n7a D 17/01.NE -.\n\n117\n\nDer hiernach zu bejahende Mangel bei der Gewichtung der Belange führt \ngleichwohl nicht zu einem beachtlichen Mangel des Plans. Gemäß § 214 Abs. 3 \nSatz 2 Halbsatz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn \nsie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Zwar \nist der Mangel \"offensichtlich\", er ist jedoch nicht \"auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen\".\n\n118\n\nDas Merkmal \"offensichtlich\" bezieht sich auf alles das, was zur äußeren Seite \ndes Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren \nSachumständen beruht, nicht hingegen das, was zur inneren Seite des \nAbwägungsvorgangs gehört, wie etwa die Motive und Vorstellungen der am \nAbwägungsprozess Beteiligten.\n\n119\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BRS 38 Nr. 37.\n\n120\n\nDabei darf ein objektiver Mangel im Abwägungsvorgang aber nur angenommen \nwerden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel \nhindeuten. Es genügt dagegen nicht, wenn - negativ - lediglich nicht ausgeschlossen \nwerden kann, dass der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet, etwa wenn die \nAufstellungsvorgänge keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit \nkonkreten Umständen ausdrücklich abwägend befasst hat. Nicht alles das, was nicht \nnachweislich erwogen wurde, muss deshalb als Abwägungsausfall gewertet \nwerden.\n\n121\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 -, BRS 54 Nr. 15 \nm.w.N..\n\n122\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist der Gewichtungsmangel - zu Unrecht \nangenommene Rechtfertigung eines Ausgleichsdefizits von 13 % - hier offensichtlich, \nweil er ausdrücklich in der Planbegründung verlautbart worden und auch \nGegenstand der Vorlage Nr. 3092/2003 war, die ihrerseits Grundlage des \nabschließenden Beschlusses des Rates der Antragsgegnerin über den strittigen \nBebauungsplan war.\n\n123\n\nOb ein Mangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, hängt \ngleichfalls von einer konkreten Betrachtung ab. Eine abstrakt angestellte bloße \nVermutung, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen \nkönnen, reicht nicht aus. Es muss vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls die \nkonkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planung ohne den Mangel im Ergebnis \nanders ausgefallen wäre.\n\n124\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 -, BRS 54 Nr. 15 \nm.w.N..\n\n125\n\nDavon kann hier nicht ausgegangen werden.\n\n126\n\nDas von der Antragsgegnerin als noch hinnehmbar bezeichnete Ausgleichsdefizit \nvon 13 % liegt bei richtiger Wertung der seitens der Antragsgegnerin angestellten \nErmittlungen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat nämlich den Ausgleichsbedarf - wie \nmit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde - \nersichtlich zu hoch angesetzt, so dass bei richtiger Anwendung des von der \nAntragsgegnerin zulässigerweise zugrunde gelegten Bewertungsverfahrens in \nWahrheit nur von einem Ausgleichsdefizit auszugehen ist, das deutlich unter 10 % \nliegt. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n127\n\nDie Antragsgegnerin ist bei ihrer Bewertung der Eingriffsfolgen davon \nausgegangen, dass alle als \"WA1\" festgesetzten Wohngebiete Flächen sind, auf \ndenen Eingriffe erfolgen, für die ein Ausgleich vorzusehen ist. Nach § 1a Abs. 3 \nSatz 5 BauGB ist ein Ausgleich jedoch nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits \nvor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die \nAntragsgegnerin hat mithin zu Unrecht allgemeine Wohngebiete mit dem Zusatz \"1\" \nversehen und damit als bei der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs zu \nberücksichtigende Eingriffsflächen qualifiziert, wenn diese Bereiche bereits vor der \nPlanungsentscheidung der Antragsgegnerin dem nicht beplanten Innenbereich im \nSinne von § 34 BauGB zuzuordnen und in einem den Festsetzungen des Plans \nentsprechenden Ausmaß bebaubar waren. Dies trifft für die im Tenor bezeichneten \nbeiden Baugebiete zu, nämlich das allgemeine Wohngebiet, das für das \nFlurstück 552 - südöstlich des bereits vorhandenen Wohnhauses C.-------straße 12 \nund westlich des bereits vorhandenen Wohnhauses Am O. 21 - ausgewiesen \nworden ist, sowie das allgemeine Wohngebiet, das den Bereich zwischen dem \nbereits bestehenden Wohnhaus C.-------straße 18 und der östlich hiervon \nfestgesetzten Fußgängerverbindung zwischen der im Plan festgesetzten \nErschließungsstraße 1 und dem T1.-------weg erfasst. Beide Bereiche waren, wie \nsich dem vorliegenden Kartenmaterial ohne weiteres ablesen lässt, wegen ihrer \nEinfassung durch die bereits vorhandene Bebauung dem im Zusammenhang \nbebauten Ortsteil von L. -N. zuzuordnen und als solche entsprechend den im \nPlan getroffenen Festsetzungen bereits vor Erlass des Plans bebaubar.\n\n128\n\nSind die beiden genannten WA1-Gebiete hiernach nicht als Eingriffsflächen zu \nberücksichtigen, ist die auf Seite 11 der Planbegründung angeführte Bewertung des \nIst-Zustands um die hierfür angesetzten Flächenpunkte zu reduzieren; \ngleichermaßen sind auch für die betreffenden Bereiche in der Bewertung des \nPlanzustands (Seite 12 der Planbegründung) angesetzten Flächenpunkte zu \nstreichen. Hiernach ergibt sich für die Bewertung des WA1-Gebiets, das für das \nFlurstück 552 festgesetzt worden ist:\n\n129\n\n- Ist-Bewertung: 12.035 Flächenpunkte\n\n130\n\n- Bewertung des Planzustands: 5.120 Flächenpunkte\n\n131\n\n- Ausgleichsbedarf 6.915 Flächenpunkte\n\n132\n\nHinsichtlich der Bewertung des WA1-Gebiets östlich des Hauses C.-------straße \n18 ist von einer Fläche von rd. 650 qm auszugehen, die nach der Ist-Bewertung eine \nWertigkeit von mindestens 3 Wertpunkten hatte, nach der Bewertung des \nPlanzustands hingegen nur noch eine mittlere Wertigkeit von 2 Wertpunkten (50 % \nversiegelt mit der Wertigkeit von 0 Punkten und 50 % nicht versiegelt mit der \nWertigkeit von 4 Punkten), so dass der diesbezügliche Ausgleichsbedarf mindestens \n650 Flächenpunkte beträgt. Insgesamt ergibt sich damit eine Reduzierung des \nAusgleichsbedarfs um mindestens deutlich über 7.500 Wertpunkte, d.h. mindestens \n4,5 %. Das Ausgleichsdefizit beträgt damit bei richtiger Betrachtung nicht 13 %, \nsondern liegt beachtlich unter 10 %, wobei der exakte Prozentsatz letztlich \ndahinstehen kann.\n\n133\n\nGeht man von einem solchen Ausgleichsdefizit aus, das sich eindeutig nur im \neinstelligen Prozentbereich bewegt, bestehen gegen eine abwägende Hinnahme \ndieses Defizits keine Bedenken mehr. Mit einem bestimmten mathematisierten \nBewertungsverfahren kann in der Tat nicht die objektiv verlässliche Aussage \ngetroffen werden, dass der Ausgleichsbedarf zu einem rechnerisch exakten \nProzentsatz gedeckt ist. Mathematisierte Bewertungsverfahren sind lediglich \ngeeignete Hilfsmittel zur annäherungsweisen Quantifizierung der Beeinträchtigungen \nund ihres Ausgleichs. Liegt das rechnerisch ermittelte Ausgleichsdefizit - wie hier - \ndeutlich unter 10 %, kann es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass \ntheoretisch eine Deckung des Defizits durch externe Ausgleichsmaßnahmen in der \nRegel nicht ausgeschlossen erscheint, gerechtfertigt sein, die von der \nAntragsgegnerin zutreffend angesprochenen Schwächen mathematisierter \nBewertungsverfahren zum Anlass zu nehmen, das der Sache nach eher marginale \nDefizit abwägend als (noch) hinnehmbar zu werten. Dies gilt namentlich dann, wenn \nfür die Planung gewichtige öffentliche Belange sprechen. Als solche hat die \nAntragsgegnerin hier vornehmlich den Bedarf nach Bauflächen für eine \nEinfamilienhausbebauung angeführt, der im hier in Rede stehenden Bereich - wie auf \nSeite 3 der Planbegründung zutreffend angeführt ist - in der Tat citynah und unter \nAusnutzung bereits vorhandener Infrastruktureinrichtungen gedeckt werden kann. \nHinzu kommt, dass der mit neuen Bauflächen überplante Bereich, wie in der bereits \nerwähnten Vorlage Nr. 3092/2003 zutreffend angeführt worden ist, bereits seit \nlangem im Flächennutzungsplan als Baugebiet dargestellt ist und lediglich bis zur \nErschließung landwirtschaftlich zwischengenutzt wird. Bei dem betroffenen Bereich \nhandelt sich ferner, wie aus der in der Planbegründung dargelegten Ist-Bewertung \nfolgt, lediglich in kleineren Teilbereichen um ökologisch höherwertige Flächen. \nSchließlich konnte die Antragsgegnerin sachgerechterweise auch in Rechnung \nstellen, dass auf den ersichtlich großzügigen Baugrundstücken in attraktiver \nOrtsrandlage am Hang jedenfalls in gewissem Umfang tatsächlich mit zusätzlichen, \nin die Eingriff-Ausgleich-Bewertung nicht eingeflossenen ökologischen Aufwertungen \nim Plangebiet (etwa Heckenpflanzungen gemäß § 5 Abs. 2 der Gestaltungssatzung \nfür den Bereich des strittigen Bebauungsplans) zu rechnen ist.\n\n134\n\nErweist sich nach alledem, dass - ausgehend von einem deutlich unter 10 % \nliegenden und damit eher marginalen rechnerischen Ausgleichsdefizit - die \nHinnahme dieses Defizits durchaus noch im Spektrum des der Gemeinde auch bei \nder Deckung des Ausgleichsbedarfs zustehenden Abwägungsspielraums liegt, ist auf \nGrund der bereits angesprochenen Verlautbarungen in den Aufstellungsvorgängen \nkonkret davon auszugehen, dass der Rat der Antragsgegnerin eine solche Wertung \nauch vorgenommen und damit kein anderes als das von ihm beschlossene Ergebnis \nder Abwägung - Hinnahme des Ausgleichsdefizits - getroffen hätte. Der Mangel bei \nder Gewichtung ist damit nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen.\n\n135\n\nZu (f):\n\n136\n\nAus den vorstehenden Darlegungen folgt allerdings, dass die Antragsgegnerin \ndie beiden im Tenor bezeichneten allgemeinen Wohngebiete zu Unrecht als bei der \nErmittlung des Ausgleichsbedarfs zu berücksichtigende Eingriffsflächen qualifiziert \nhat. Damit sind diese beiden Wohngebiete zugleich zu Unrecht mit dem Zusatz \"1\" \nversehen worden. Dieser Zusatz hat zur Folge, dass für die genannten Wohngebiete \nnach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans \"als Ausgleich für Eingriffe \nin Natur und Landschaft\" näher bestimmte Bepflanzungsmaßnahmen vorzunehmen \nsind. Liegen für diese Flächen - wie dargelegt - die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 \nSatz 5 BauGB vor, bedarf es für sie einer verbindlichen Vorgabe von Festsetzungen \nzum Ausgleich nicht.\n\n137\n\nDieser Mangel, dass die genannten Wohngebiete durch den Zusatz \"1\" zu \nUnrecht mit einer Festsetzung zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen belegt \nworden sind, hat allerdings lediglich die Unwirksamkeit dieses Zusatzes zur \nFolge.\n\n138\n\nDie Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur \ndann zur Unwirksamkeit des Gesamtplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich \nbetrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach \nihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch \neinen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.\n\n139\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30.\n\n140\n\nDiese Voraussetzungen sind hier bei einer Gesamtbetrachtung der übrigen für \ndas Plangebiet getroffenen Festsetzungen zu bejahen.\n\n141\n\nDer Plan kann eine sinnvolle städtebauliche Ordnung auch dann noch bewirken, \nwenn die genannten Baugebiete - bei Streichung des Zusatzes \"1\" - lediglich als \nallgemeine Wohngebiete mit den generell hierfür festgesetzten Modifikationen \nausgewiesen sind. Es ist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass der Rat der \nAntragsgegnerin - hätte er erkannt, dass es des Zusatzes \"1\" bei den genannten \nWohngebieten nicht bedarf, auf diesen Zusatz ohne weiteres verzichtet hätte.\n\n142\n\nSonstige Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange und ihrer \nabwägenden Gewichtung sind nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat sich \ninsbesondere auch eingehend mit den Auswirkungen der Planung auf die \nlokalklimatischen Verhältnisse befasst und hierzu das bereits angesprochene \nGutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 9. Mai 2000 eingeholt. Die dort \nausgesprochenen Empfehlungen sind in der Detailplanung im Einzelnen umgesetzt \nworden, wie aus den Ausführungen auf den Seiten 15 f. der Planbegründung \nfolgt.\n\n143\n\nNicht zu beanstanden ist schließlich, dass sich der Rat der Antragsgegnerin nach \ndem Inhalt der vorliegenden Aufstellungsvorgänge keine näheren Gedanken darüber \ngemacht hat, dass der Antragsteller bzw. seine Familie auf eine Erhaltung der \nlandwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten im hier betroffenen Raum angewiesen \nsein sollen, wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nerstmals angesprochen hat. Einer näheren Berücksichtigung dieses Aspekts bedurfte \nes schon deshalb nicht, weil er - wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung \nselbst eingeräumt hat - im Planaufstellungsverfahren nicht ausdrücklich verlautbart \nwurde und daher nicht abwägungsrelevant war.\n\n144\n\nZur fehlenden Abwägungsrelevanz von Betroffenheiten, die für die Gemeinde \nnicht als abwägungsbeachtlich erkennbar waren, vgl.: BVerwG, Beschluss vom \n9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BRS 35 Nr. 24.\n\n145\n\nDer strittige Bebauungsplan war nach alledem nur hinsichtlich der im Tenor \naufgeführten Regelungen für unwirksam zu erklären. Im Übrigen war der \nNormenkontrollantrag abzulehnen.\n\n146\n\nBei der auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der \nSenat berücksichtigt, dass die unwirksamen Festsetzungen nur marginale \nRegelungen des Plans betreffen, die weder den Antragsteller berühren noch \nAuswirkungen auf das von ihm aus zahlreichen anderen Gründen beanstandete \nRegelungsgeflecht des Plans haben. Die Antragsgegnerin ist damit nur zu einem \ngeringen Teil unterlegen.\n\n147\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n148\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n149","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-10/7-d-43-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-10/7-d-43-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262870","retrieved":"2026-07-09 02:29:25.818471+00:00"}}