{"status":"available","doknr":"OLD262894","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0709.16B907.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-09","aktenzeichen":"16 B 907/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Prüfung durch \nden Senat führt nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.\n\n3\n\nIndem der Antragsteller bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht näher \nausgeführt, \"wie 'gelegentlich' sein [Cannabis-]Konsum sein soll\", bringt er nichts \nSubstanzielles vor, das gegen die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums \nim Sinne der Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung spricht. Dass die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller gehöre zum Kreis der \ngelegentlichen Cannabiskonsumenten, mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, ergibt \nsich im Übrigen daraus, dass die Polizei am 3. August 2006 in seiner Wohnung eine \nkleine Tüte mit Haschisch beschlagnahmt und der Antragsteller erstinstanzlich \nausdrücklich vorgetragen hat, er konsumiere \"nur gelegentlich\".\n\n4\n\nDer Antragsteller wendet sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die dem \nangefochtenen Beschluss zugrundeliegende Einschätzung, er habe durch die \nUnfallfahrt vom 3. August 2006 gezeigt, dass er den Cannabiskonsum und das \nFühren von Kraftfahrzeugen nicht zu trennen vermöge. Der Antragsteller beruft sich \ninsoweit zu unrecht auf die Rechtsprechung des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofes,\n\n5\n\nBeschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, VRS 110 (2006), 310 = DAR \n2006, 407 = Blutalkohol 43 (2006), 416,\n\n6\n\nder zufolge bei einer Fahrt mit einer THC-Konzentration im Blutserum zwischen \n1,0 und 2,0 ng/ml noch nicht von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot \nausgegangen werden könne. Abgesehen davon, dass die Auffassung des \nBayerischen VGH im Fachschrifttum nicht unwidersprochen geblieben ist,\n\n7\n\nvgl. insbesondere mit beachtlichen Argumenten Drasch/von \nMeyer/Roider/Staack/Paul, Blutalkohol 43 (2006), 441,\n\n8\n\nund andere Gerichte zum Teil niedrigere Grenzwerte zugrundelegen,\n\n9\n\nvgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, NJW \n2006, 1367 = VRS 110 (2006),388 = Blutalkohol 43 (2006), 427; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 27. März 2006 - 10 S 2519/05 -, NJW 2006, 2135 -\n NZV 2007, 55 = VRS 111 (2006), 311 = Blutalkohol 43 (2006), 412,\n\n10\n\nliegt der dortigen Entscheidung ein Fall zugrunde, in dem bei dem betroffenen \nFahrerlaubnisinhaber keine cannabisbedingten Ausfallerscheinungen feststellbar \nwaren, es also lediglich um das Vorhandensein einer allein aus dem festgestellten \nTHC-Wert abzuleitenden \"absoluten\" Fahruntüchtigkeit ging. Vorliegend verhält es \nsich indessen so, dass der Antragsteller, der einen Verkehrsunfall mit \nPersonenschaden zumindest mitverursacht hatte, nach den polizeilichen Berichten \njedenfalls unmittelbar nach dem Unfallgeschehen \"einen nicht verkehrstüchtigen \nEindruck machte\" und leicht gerötete Bindehäute aufwies. Ein etwa zwei Stunden \nspäter erstellter ärztlicher Bericht kam zu dem Ergebnis, dass die Pupillen des \nAntragstellers \"mittelweit erweitert\" waren und verzögert auf Lichteinfall reagierten. \nDabei handelt es sich um körperliche Merkmale, die typischerweise nach einem \nCannabiskonsum auftreten und einen deutlichen Bezug zur aktuellen Fahrtüchtigkeit \naufweisen. Jedenfalls die Erweiterung der Pupillen (Mydriasis) führt unter anderem \nzu einer erhöhten Blendungsempfindlichkeit und - zumindest unter bestimmten \nLichtverhältnissen - einer Beeinträchtigung des Sehvermögens.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 16 B 2429/06 - unter \nBezugnahme auf die im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 2004 \n- 7 A 10206/03 -, VRS 106 (2004), 313 = DAR 2004, 413 = Blutalkohol \n41 (2004), 293, zitierte Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. Urban.\n\n12\n\nEs spricht somit ganz Überwiegendes dafür, dass beim Antragsteller unabhängig \nvon der THC-Konzentration von 1,4 ng/ml jedenfalls eine aktuelle drogenbedingte \nFahruntüchtigkeit vorgelegen hat. Dass auch in derartigen Fällen einer \"relativen\" \nFahruntüchtigkeit von einem Verstoß gegen das Trennungserfordernis auszugehen \nist, wird durch die verbreitete Auffassung von Verkehrsmedizinern unterstrichen, \ndass die Wirkungen des Cannabiskonsums weit schwerer einschätzbar seien als \ninsbesondere beim Alkohol,\n\n13\n\nvgl. die im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 2004 - 7 A 10206/03 - \nund im Beschluss des Bayerischen VGH vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, \njeweils aaO., wiedergegebenen wissenschaftlichen Stellungnahmen,\n\n14\n\nso dass das Erreichen oder Überschreiten bestimmter Grenzwerte allein nur in \nbeschränktem Maße Aussagen über die konkrete Fahrtauglichkeit ermöglicht. Wenn \nim Übrigen die in den letzten Jahren veröffentlichten wissenschaftlichen Studien zu \nden Auswirkungen des Cannabiskonsums und zur Ermittlung von \"Grenzwerten\" \nvergleichend darauf abstellen, wie häufig bei bestimmten THC-Werten \nAusfallerscheinungen oder doch jedenfalls \"Auffälligkeiten\" auftreten,\n\n15\n\nvgl. insoweit etwa Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul, aaO.,\n\n16\n\nist auch dies nach Auffassung des Senats ein gewichtiges Argument dagegen, \ndann \n\n17\n\nentscheidend auf den im jeweiligen Einzelfall ermittelten THC-Wert bzw. die \ndanach üblicherweise anzunehmenden Beeinträchtigungen abzustellen, wenn der \nbetreffende Fahrzeugführer - wie vorliegend der Antragsteller - konkret unter \ndeutlicher Rauschmitteleinwirkung gestanden hat.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-09/16-b-907-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-09/16-b-907-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262894","retrieved":"2026-07-09 02:29:27.786120+00:00"}}