{"status":"available","doknr":"OLD262911","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0706.6A2438.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-06","aktenzeichen":"6 A 2438/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des\nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf\n2.227,46 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben\nsich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des\nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2\nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe\nkeinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den\nAufwendungen, die ihm aufgrund der nur teilweisen Erstattung\nder Kosten für Heil-, Hilfs- und Arznei-/Verbandmittel durch\ndie Techniker Krankenkasse entstanden seien. Die insoweit\ngewährte Kostenerstattung sei als Sachleistungssurrogat\nanzusehen, zu der nach § 3 Abs. 3 BVO keine Beihilfe gewährt\nwerde. Das stehe in Einklang mit der Fürsorgepflicht des\nDienstherrn, die keine vollumfängliche Erstattung aller\nkrankheitsbedingten Aufwendungen gebiete. An seiner eigenen\nEntscheidung für den ansich systemfremden\nVersicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung und\nden daraus resultierenden Nachteilen müsse sich der Kläger\nfesthalten lassen. Unerheblich sei, dass die Beihilfestelle bei\ndem vor dem Rentenbezug bestehenden Versicherungsschutz in\nder Klasse 901 der Techniker Krankenkasse (sogenannte\ngeschlossene Beitragsklasse) (Teil-)Erstattungen nicht als\nSachleistungssurrogate berücksichtigt habe. Denn durch den\nvom Kläger beantragten Bezug der Altersrente habe sich seine\nZuordnung zu einer anderen Beitragsklasse ergeben, in der die\nKostenerstattung als Sachleistungssurrogat auf der Grundlage\ndes § 13 Abs. 2 SGB V erfolge. Diesen Versicherungsstatus\nhabe der Kläger auch selbst zu vertreten, da er nicht innerhalb\nvon drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht von der\nBefreiungsmöglichkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB V\nGebrauch gemacht habe.\n\n5\n\nDer Kläger trägt hiergegen im Wesentlichen vor, er habe\nsich nicht aus eigenem Entschluss für die freiwillige\nVersicherung in der vom Sachleistungsprinzip beherrschten\ngesetzlichen Krankenversicherung entschieden, wie es das\nBundesverwaltungsgericht für den zulässigen Ausschluss der\nBeihilfefähigkeit in seinem Urteil vom 21. März 1979,\n\n6\n\n- 6 C 25.76 -, BVerwGE 57, 336,\n\n7\n\nvoraussetze. Vielmehr habe er als aktiver Beamter mit der\nBeitragsklasse 901 der Techniker Krankenkasse einen der\nprivaten Krankenversicherung entsprechenden\nVersicherungstarif - das heißt ohne Geltung des\nSachleistungsprinzips - gewählt, was durch Erlass des Ministers\nfür Wissenschaft und Forschung vom 14. November 1980\nbestätigt worden sei. Der Übertritt in die Krankenversicherung\nder Rentner (KVdR) sei nicht freiwillig erfolgt, sondern durch\ngesetzliche Pflichtmitgliedschaft aufgrund des Bezugs der\nAltersrente. Auf die Befreiungsvorschrift nach § 8 Abs. 1 Nr. 4\nSGB V könne er nicht verwiesen werden, da er zu diesem\nZweck eine private Krankenversicherung hätte nachweisen\nmüssen, was jedoch aufgrund des Überschreitens der\nAltersgrenzen nicht möglich gewesen sei. Die Anwendung des\n§ 3 Abs. 3 BVO verstoße damit gegen die Fürsorgepflicht. Im\nÜbrigen habe ihn sein Dienstherr bei der Begründung des\nBeamtenverhältnisses mit der Empfehlung, in der Beitragsklasse\n901 zu bleiben, nicht richtig beraten.\n\n8\n\nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der\nAnnahmen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.\n\n9\n\nErhält ein Beihilfeberechtigter oder eine\nberücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen\n(ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heilmittel\nusw.), werden keine Beihilfen gewährt, § 3 Abs. 3 Satz 1 der\nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,\nGeburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) in der\nFassung vom 17. September 2002 (GV. NRW S. 449). Nach\nSatz 2 gelten als Sachleistungen auch an Stelle einer Sach- oder\nDienstleistung gewährte Geldleistungen in Fällen, in denen die\nGeldleistungen die entstandenen Aufwendungen - ggf. unter\nAbzug eines Mengenrabatts der Krankenkasse und dergleichen -\ndecken. \n\n10\n\nDie Regelungen des § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO sind auf\nden Kläger anwendbar. Der Ausschluss solcher Aufwendungen\nvon der Beihilfe, für die Sachleistungen und an deren Stelle\ntretende Geldzahlungen gewährt werden, ist Ausdruck des das\nBeihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips. Der Dienstherr\nmuss nicht fürsorglich mit der Beihilfe eintreten, wenn der\nBeihilfeberechtigte auf einen anderweitig bestehenden Anspruch\nauf grundsätzlich vollständige Deckung seines\nkrankheitsbedingten Bedarfs durch Sach- oder Dienstleistungen\nverzichtet. Personen, die - wie der Kläger - die Möglichkeit\nhatten, anstelle einer Kostenerstattung Sach- und\nDienstleistungen in Anspruch zu nehmen, sind damit wirksam\nvon der Beihilfe ausgeschlossen.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35/04 -,\nBVerwGE 123, 21 zur Beihilfe in Hessen mit weiteren\nNachweisen seiner früheren Rechtsprechung.\n\n12\n\nDer in der KVdR versicherte Kläger und seine dort über ihn\nfamilienversicherte Ehefrau haben nach § 2 Abs. 2 SGB V\ngegen die Techniker Krankenkasse, die für sie die KVdR\ndurchführt, einen Anspruch darauf, dass ihnen die benötigten\nMedikamente als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden.\nBei der Wahl dieser Leistungsart verblieben ihnen lediglich\nAufwendungen in Form von Zuzahlungen, die allen gesetzlich\nVersicherten zugemutet werden und die nicht beihilfefähig sind\n(so inzwischen ausdrücklich § 3 Abs. 3 Satz 4 BVO in der seit\ndem Jahr 2004 geltenden Fassung). Aus eigenem Entschluss\nhaben der Kläger und seine Ehefrau jedoch ihren Bedarf an\nMedikamenten nicht durch die Entgegennahme der Arzneimittel\nals Sachleistung gedeckt. Sie haben stattdessen Kostenerstattung\nnach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt. Bleiben die\nErstattungsbeträge hinter den tatsächlich entstandenen Kosten\nzurück, weil die Techniker Krankenkasse nur Kosten in der\nHöhe erstattet hat, die ihr selbst entstanden wären, wenn sie die\nMedikamente als Sachleistungen erbracht hätte, hat der Kläger\nden ungedeckten Teil der Aufwendungen als nicht beihilfefähig\nhinzunehmen.\n\n13\n\nDer Kläger meint hingegen, § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO\nsei wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur anwendbar,\nwenn die Mitgliedschaft des Beamten in der gesetzlichen\nKrankenversicherung (dauernd) freiwillig sei und ihm\ngleichzeitig nur Sachleistungen zustünden. An diese\nVoraussetzungen ist jedoch ein zulässiger Ausschluss der\nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen gesetzlich Versicherter\nnicht geknüpft. Sie lassen sich nicht aus der Fürsorgepflicht des\nDienstherrn im Krankheitsfall ableiten, wie sie durch die\nRechtsprechung ausgeformt ist.\n\n14\n\nIn dem vom Kläger angeführten Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts heißt es zwar, dass der Beamte der\nHilfeleistung des Dienstherrn nicht mehr bedarf, wenn er sich\nfür die \"freiwillige Versicherung in der vom\nSachleistungsprinzip beherrschten gesetzlichen\nKrankenversicherung entschieden\" hat.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1979 (a.a.O.).\n\n16\n\nDie rechtlichen Schlussfolgerungen, die der Kläger daraus\nherleiten will, lassen sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen.\nDas Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr herausgestellt, dass\nallein die Wahl des Versicherungssystems ausschlaggebend\ndafür ist, in welchem Umfang der Beamte der ergänzenden\nFürsorge des Dienstherrn durch Gewährung einer Beihilfe\nbedarf.\n\n17\n\nBei den Leistungssystemen stehen sich die private und die\ngesetzliche Krankenversicherung gegenüber. Während erstere\nnach dem privatwirtschaftlichen Versicherungsprinzip arbeitet,\nsich die Prämie also vor allem nach dem Wagnis und dem\nvereinbarten Leistungsumfang richtet, folgt die gesetzliche\nKrankenversicherung vor allem sozialen Grundsätzen. Die\nVersicherungsarten sind daher zwar gleichwertig, aber nicht\ngleich. Der Beamte kann sich entscheiden, ob er das von der\nBeihilfe nicht gedeckte Kostenrisiko durch den Abschluss einer\nprivaten Krankenversicherung oder den Beitritt zu einer\ngesetzlichen Krankenkasse absichert. Hat er die Entscheidung\nzwischen beiden Versicherungsarten getroffen, sind hiervon die\ngesamten Vor- als auch die Nachteile der gewählten Form der\nEigenvorsorge erfasst. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.).\n\n19\n\nDer Kläger hat sich bei der Begründung seines\nBeamtenverhältnisses freiwillig für den Verbleib in der\ngesetzlichen Krankenversicherung und damit für deren System\nals Ganzes entschieden. Wenn er dem entgegenhält, er habe\ndamals mit der Beitragsklasse 901 nicht das die gesetzliche\nKrankenversicherung prägende Sachleistungsprinzip gewählt,\nsondern Sachleistungen seien bei ihm gerade ausgeschlossen\ngewesen, stellt das die grundsätzliche Entscheidung für das\nSystem der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Frage.\nDie von ihm angeführte Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts besagt nicht, dass die\nSystemwahlentscheidung immer nur dann vorliegt, wenn für den\nBeamten das Sachleistungsprinzip tatsächlich eingreift. Die\nFormulierung, dass die gesetzliche Krankenversicherung \"vom\nSachleistungsprinzip beherrscht\" sei, hebt lediglich einen\nregelmäßigen Unterschied zu der privaten Krankenversicherung\nhervor, enthält aber keine abschließende Definition. Die\nsonstigen Eigentümlichkeiten der gesetzlichen\nKrankenversicherung - etwa die fehlende Abhängigkeit der\nBeitragshöhe von Risiko und Leistungsumfang - sind nicht\nweniger als das Sachleistungsprinzip für diese Versicherungsart\ncharakteristisch.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.).\n\n21\n\nAusgehend davon hat sich der Kläger durchaus freiwillig für\ndie \"vom Sachleistungsprinzip beherrschte gesetzliche\nKrankenversicherung\" entschieden, auch wenn es für ihn und\nseine Familie zunächst nicht zur Anwendung gelangte. Die\nEntscheidung des Beamten für die gesetzliche\nKrankenversicherung erlaubte es ihm, sich innerhalb ihrer\nsatzungsgemäßen Möglichkeiten zu bewegen und dort eröffnete\nVorteile, wie etwa Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip, für\nsich zu nutzen. Fallen solche Vorteile später weg und werden sie\n- wie hier durch Zuzahlungen und dergleichen - relativiert, stellt\ndies die einmal getroffene Entscheidung für das System der\ngesetzlichen Krankenversicherung nicht in Frage. Die\nNotwendigkeit, sich zwischen beiden Sicherungssystemen\ngrundsätzlich zu entscheiden, lässt eine Beschränkung der Wahl\nauf eine bestimmte Tarifvariante nicht zu. Entscheidend ist die\nVersicherungsart, nicht der im Einzelnen gewählte Tarif.\n\n22\n\nDie Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen\nKVdR mitsamt der seitherigen Leistungserbringung durch\nSachleistungen bzw. durch dieser gleichstehende\nKostenerstattungen, stellt sich als Fortwirkung seiner\nfreiwilligen Wahl der gesetzlichen Krankenversicherung dar.\nDenn die Versicherungspflicht für Rentner tritt nach § 5 Abs. 1\nNr. 11 SGB V nur ein, wenn - wie beim Kläger - vor dem\nRentenbezug erhebliche Zeiträume in einer gesetzlichen\nKrankenversicherung zurückgelegt worden sind. \n\n23\n\nAuf dem freiwilligen Verbleib in der gesetzlichen\nKrankenversicherung beruht auch die ab dem 65. Lebensjahr\neingetretene tatsächliche Unmöglichkeit für den Kläger, die\nerforderliche Eigenvorsorge nach dem Beginn seines\nRuhestandes auf das System der privaten Krankenversicherung\numzustellen. Weitere Folge hiervon ist, dass der Kläger durch\ndiese Umstände faktisch gezwungen war, in der KVdR zu\nbleiben und sich nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V von der\nVersicherungspflicht befreien lassen konnte.\n\n24\n\nDass die bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis\nabgegebene Empfehlung des Dienstherrn, gesetzlich\nkrankenversichert zu bleiben, verfehlt war, lässt sich dem\nZulassungsantrag insbesondere mit Blick auf die für den Kläger\ngünstigen Umstände während seiner aktiven Dienstzeit auch\nunter Berücksichtigung des unter dem 11. Juni 2007 ergänzten\nZulassungsvorbringens nicht entnehmen. Nichts anderes folgt\naus dem vom Kläger zitierten Erlass des Ministers für\nWissenschaft und Forschung vom 14. November 1980. Darin\nwird im Hinblick darauf, dass Mitglieder der sogenannten\ngeschlossenen Klassen keine Sachleistungen erlangen können,\ndie Gewährung von Beihilfen zu Medikamentenkosten\nbefürwortet. Zur Frage der Kostenerstattung bei Eintritt in die\ngesetzliche Pflichtversicherung, wie hier infolge des Bezugs der\nAltersrente, verhält er sich nicht. Einer entsprechenden Aussage\nbedurfte es auch nicht, da die Gewährung von Sachleistungen in\nder KVdR gerade nicht ausgeschlossen ist. Eine - wie der Kläger\nmeint - unbefristete Zusicherung, dass auch nach Eintritt in die\nKVdR (weiterhin) ein Anspruch auf Beihilfen zu\nMedikamentenkosten bestehe, lässt sich dem Erlass nicht\nentnehmen. \n\n25\n\nSoweit sich der Kläger auf die grundsätzlichen Bedeutung\nder Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, fehlt es\nbereits an der erforderlichen Darlegung dieses\nZulassungsgrundes, da die Zulassungsschrift insoweit keine\nweiteren Ausführungen enthält.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1,\n72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG.\n\n27\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit\nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene\nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-06/6-a-2438-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-06/6-a-2438-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262911","retrieved":"2026-07-09 02:29:29.144438+00:00"}}