{"status":"available","doknr":"OLD262914","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0706.19A4728.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-06","aktenzeichen":"19 A 4728/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen \noder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind.\n\n3\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \n\n4\n\nDer vom Kläger angeführte Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils lässt \nweder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten der \nRechtssache erkennen. Der - nicht 10-, sondern 9-seitige - Tatbestand des angefochtenen \nUrteils enthält nur deshalb eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung, weil das \nVerwaltungsgericht - gemessen an § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht notwendig - sämtliche \nVerwaltungs- und Gerichtsverfahren angeführt hat, die der Kläger betrieben hat. Der \nentscheidungserhebliche Sachverhaltskern unterscheidet sich nicht wesentlich von den \nFeststellungen, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 - \nfestgestellt hat. Auf die vom Kläger im Zulassungsantrag angesprochene „über drei Instanzen \ngeführte arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung\" kommt es in diesem Zusammenhang nicht \nan. Es ist weder ersichtlich noch im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass \ndie tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen in den arbeitsgerichtlichen Verfahren für die \nsich hier stellenden öffentlich-rechtlichen Fragen von Relevanz sind. Das Verwaltungsgericht \nhat auch den rechtlichen Begründungsaufwand uneingeschränkt zutreffend - wie der Kläger \ngeltend macht - „eher schlank gehalten\". Denn die begehrte Anerkennung der türkischen \nHochschulausbildung des Klägers als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt für die \nSekundarstufe I oder als - vom Verwaltungsgericht auch geprüfte - Anerkennung als Erste \nStaatsprüfung für ein schulformbezogenes Lehramt scheitert jedenfalls an zwei rechtlichen \nVoraussetzungen, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 2000 im Zusammenhang \nmit der seinerzeit vom Kläger beantragten Anerkennung seiner türkischen \nHochschulausbildung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt für die Sekundarstufe II \naufgezeigt hat. Er hat in der Türkei keine Prüfungen abgelegt, die nach Umfang und Inhalt \neiner Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt für die Sekundarstufen I oder II oder für ein \nschulformbezogenes Lehramt vergleichbar sind; außerdem hat er in der Türkei lediglich ein \nanerkennungsfähiges Fach studiert, während das Lehramtsstudium in Nordrhein-Westfalen \nauch nach der Einführung der schulformbezogenen Lehrämter durch die §§ 5, 30 Abs. 1 ABG \nzum 1. Oktober 2003 grundsätzlich das Studium von zwei Fächern umfasst. Der diese zwei \nrechtlichen Voraussetzungen betreffende entscheidungserhebliche - und zutreffende - \nBegründungsaufwand des Verwaltungsgerichts umfasst lediglich nicht ganz zwei Seiten des \nUrteilsabdrucks.\n\n5\n\nAuch sonst weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. \nEntgegen der Auffassung des Klägers stellen sich hier aufgrund der Einführung der \nschulformbezogenen Lehrämter keine - neuen - schwierigen Rechtsfragen. Das \nVerwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch nach der Einführung der \nschulformbezogenen Lehrämter studienabschließende Prüfungen abzulegen sind und dass das \nStudium der schulformbezogenen Lehrämter das gleichgewichtige Studium von zwei Fächern \numfasst. Beide Voraussetzungen kann der Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht nachweisen. \nDie Frage, ob er sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung seines türkischen \nHochschulstudiums erfüllt, stellt sich deshalb nicht. Die vom Kläger angeführte „Umstellung \nauf das Bachelor-Master-System\" ist hier nicht zu berücksichtigen, weil eine dahingehende \nUmstellung der Lehrerausbildung erst für das Wintersemester 2008/2009 beabsichtigt ist.\n\n6\n\nPressemitteilungen der Landesregierung vom 30. April 2007 und 22. September 2006, \nwww.presseservice.nrw.de.\n\n7\n\nAuch die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht lässt \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht erkennen. Die \nSache ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts C. vom 24. März 2004 an das \nVerwaltungsgericht verwiesen worden, dort am 17. Mai 2004 eingegangen und mit dem \nangefochtenen Urteil am 6. Dezember 2006 entschieden worden. Schon angesichts des \nentscheidungserheblichen rechtlichen Begründungsaufwandes des Verwaltungsgerichts \nspricht nichts dafür, dass die Dauer des erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens \nnicht allein mit der Geschäftsbelastung der Kammer, sondern auch mit rechtlichen oder \ntatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zusammenhängt.\n\n8\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO. Die Einführung der schulformbezogenen Lehrämter wirft aus den obigen \nAusführungen für das vorliegende Verfahren keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen \nFragen auf. Der Vortrag des Klägers, die Rechtssache biete „Anlass zur weiteren Klärung der \nFrage, welche Anforderungen an die Vergleichbarkeit des ausländischen und des nordrhein-\nwestfälischen Abschlusses zu stellen sind\", genügt bereits den Darlegungsanforderungen des \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Konkrete Fragen werden in diesem Zusammenhang nicht \ngenannt. Darüber hinaus sind keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die \nZulässigkeit der Klage zu klären. Die Klage ist aus den zutreffenden Gründen des \nangefochtenen Urteils und dieses Beschlusses jedenfalls unbegründet.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. \nJuli 2004 geltenden Fassung.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-06/19-a-4728-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-06/19-a-4728-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262914","retrieved":"2026-07-09 02:29:29.384730+00:00"}}