{"status":"available","doknr":"OLD262915","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0706.13A4567.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-06","aktenzeichen":"13 A 4567/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.024.438,42 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt das Plankrankenhaus St. W. -Hospital in X. . Sie \nführte mit den beigeladenen Kostenträgern im Jahr 2004 Pflegesatzverhandlungen \nfür jenes Berechnungsjahr. Nachdem die Klägerin ursprünglich ein Gesamtbudget \nvon 13.680.940 EUR für ein zu entgeltendes künftiges Leistungsvolumen von \ninsgesamt 5.434,890 effektiven Bewertungsrelationen geltend gemacht hatte, \neinigten sich die Verhandlungsparteien auf ein Obergrenzenbudget von 12.342.380 \nEUR und ein Erlös-budget von 11.777.303 EUR. Weil damit die Grundlage ihrer \nursprünglichen Pflegesatz-kalkulation entfallen war, hielt die Klägerin zum Ausgleich \nein Absenken des anzu-setzenden Leistungsvolumens auf 4.440,217 \nBewertungsrelationen für erforderlich.\n\n4\n\nNachdem die Kostenträger dies abgelehnt hatten, beantragte die Klägerin bei der \nSchiedsstelle - KHG Westfalen-Lippe (Schiedsstelle) - eine Entscheidung für den \nBerechnungszeitraum 2004 u. a. mit dem Ziel, die Summe der effektiven \nBewertungsrelationen nach Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung mit \n4.440,217 festzusetzen, und führte dazu an: Nach einem Krankenhausvergleich liege \nsie mit einem ihren ursprünglichen Verhandlungsforderungen entsprechenden \nkrankenhausindividuellen Basisfallwert von 2.446,78 EUR noch unterhalb des \nDurchschnitts der Krankenhäuser in Westfalen-Lippe mit vergleichbarem \nLeistungsspektrum. Das belege ihre hohe Wirtschaftlichkeit trotz des gekappten, \nmedizinischer Leistungsgerechtigkeit widersprechenden Obergrenzenbudgets. \nWegen der auch während der budgetneutralen Phase bestehenden Pflicht zur \nVereinbarung eines medizinisch leistungsgerechten Budgets müsse sie ihre \nursprünglich angesetzten Leistungsvorgaben reduzieren. Da sie ein die vereinbarte \nObergrenze übersteigendes Gesamtbudget nicht habe durchsetzen können, werde \nsie bei Erbringung des ursprünglichen Leistungsvolumens ein Defizit von rund 1,3 \nMio. EUR erleiden; Wirtschaftlichkeitsreserven seien nicht vorhanden. Ein \nLeistungsvolumen von 4.440,217 effektiven Bewertungsrelationen erhöhe zwar ihren \nBasisfallwert auf über 2.700 EUR, der aber auch noch keine Unwirtschaftlichkeit \nindiziere. Sie sei mit Blick auf die voraussichtliche Bettenbelegung nicht an die \nLeistungsdaten des Jahres 2003 gebunden, zumal schon der Budgetabschluss 2003 \nobjektiv nicht medizinisch leistungsgerecht gewesen sei. Grundsätzlich sei zwar gem. \n§ 12 BPflV die voraussichtliche Belegung des Krankenhauses der Budgetermittlung \nzugrunde zu legen, dies könne mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG aber nicht gelten, \nwenn wirtschaftlich geführte Krankenhäuser dadurch in die Insolvenz getrieben \nwürden.\n\n5\n\nDie Kostenträger erwiderten: Die von der Klägerin verlangte Leistungsminderung \nsei unrealistisch, zumal sie zwei Jahre zuvor noch eine Leistungsausweitung wegen \nanderweitiger Schließung eines Krankenhauses geltend gemacht habe. Sie \nmissachte die normativ vorgegebene Berechnungsweise und wolle so Mehrerlöse \nvon über 2,7 Mio. EUR erwirken. Eine rein kalkulatorische Herabsetzung des \nLeistungsvolumens ohne nachvollziehbare Tatsachen sei inakzeptabel. Den \nvorgelegten Leistungsdaten für 2004 seien nur geringe Abweichungen gegenüber \ndenjenigen des Vorjahrs zu entnehmen, die in die DRG-Systematik des Jahres 2004 \nüberführt die Fallzahl 5.426 und bei einem Casemix-Index von 1,0259 die Summe \nder effektiven Bewertungsrelationen 5.566,333 ergebe. Im Vorjahr vereinbarte \nLeistungsdaten seien nur dann nicht bindend, wenn sie sich, anders als hier, im \nNachhinein als fehlerhaft herausstellten. Bei Erreichen des Obergrenzenbudgets \ntrete der Grundsatz des medizinisch leistungsgerechten Budgets \nverfassungskonform zurück.\n\n6\n\nDie Klägerin hat auf die Aufforderung der Schiedsstelle, eventuelle \nLeistungsverschiebungen im Leistungsgerüst des Jahres 2004 darzulegen, \nerklärtermaßen von weiteren Darlegungen abgesehen. Daraufhin setzte die \nSchiedsstelle durch Entscheidung vom 19. Januar 2005 für das Krankenhaus der \nKlägerin neben dem Budget 2004 die Summe der Bewertungsrelationen mit \n5.566,333 (Fallzahl 5.426 x CMI 1,0259) fest und führte dazu an: Die von der \nKlägerin begehrte Kalkulation verstoße gegen den Grundsatz der prospektiven \nBudgetermittlung. Es sei im vorliegenden Fall unzulässig, von dem für die \nLeistungsvorgaben des Krankenhauses regelmäßig gültigen Maßstab der \nvoraussichtlichen Belegung und der Zahl der damit verbundenen Fälle abzuweichen. \nIm Ergebnis bedeute das Vorgehen der Klägerin eine Umgehung der \nBudgetbegrenzung. Der Anspruch auf ein medizinisch leistungsgerechtes Budget \ngelte nur noch eingeschränkt und sei durch die Sparzwänge, die der Priorität \ngenießende Grundsatz der Beitragsstabilität bedinge, begrenzt. Entstehende \nUnterdeckungen seien durch Inanspruchnahme wirtschaftlicher Reserven, durch \nAbbau von Unwirtschaftlichkeiten, ggf. auch durch Leistungsreduzierungen \nabzudecken oder durch Hinnahme zeitlich begrenzter Verluste zu überbrücken und \neben nicht systemwidrig durch Absenkung der Leistungsvorgaben. Mit weiterem \nWirksamwerden des neuen Entgeltsystems ab 2005 werde sich die Erlöslage des \nKrankenhauses deutlich verbessern. Das inzwischen abgelaufene Budgetjahr 2004 \nhabe offensichtlich nicht zu einer wirtschaftlichen Gefährdung der Klägerin geführt; \neine unzumutbare, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigende Belastung \nsei nicht erkennbar. Die der Budgetfestsetzung zugrunde liegende Kalkulation \nentspreche der von der Klägerin 2003 erbrachten und 2004 im wesentlichen \nbestätigten Leistung, die sie niemals konkret zu reduzieren beabsichtigt habe. Es sei \ndaher hinsichtlich der Bewertungsrelationen und des krankenhausindividuellen \nBasisfallwerts den Kostenträgern zu folgen, weil Erkenntnisse für konkrete \nLeistungsverlagerungen nicht vorlägen und die Klägerin dazu nichts dargelegt habe. \nSchon vom Ansatz her hätten die Kostenträger in erheblichem Umfang zusätzliche \nLeistungen jenseits der Budgetobergrenze zu entrichten, die nur zum Teil im \nAusgleich zurück flössen. \n\n7\n\nUnter dem 9. Februar 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die \nGenehmigung der Schiedsstellenentscheidung in der erklärten Absicht, den von ihr \nnicht akzeptierten Schiedsspruch mit der Klage anzufechten. Mit Bescheid vom \n23. Februar 2005 genehmigte die Beklagte die Schiedsstellenentscheidung \neinschließlich der Summe der Bewertungsrelationen u. a. mit der Begründung, dass \nder von der Klägerin verfolgte Ansatz gegen den Grundsatz der prospektiven \nBudgetvereinbarung (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 KHEntgG) verstoße, wenn, \nwie hier, zum Zeitpunkt der Pflegesatzverhandlungen eine Absenkung des \nLeistungsvolumens unbestreitbar tatsächlich nicht erfolgt sei.\n\n8\n\nMit ihrer hierauf erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe unter \nZugrundelegung des von der Beklagten genehmigten Budgets im Jahr 2004 trotz \nwirtschaftlicher Betriebsführung ein Defizit im stationären Regelleistungsbereich von \nrund 1,5 Mio. EUR erlitten. Bei einem im wesentlichen konstanten Leistungsvolumen \nund der Vorgabe zum Obergrenzenbudget habe sie eine Budgeterhöhung nicht \nbegründen können. Die von ihr geforderte Absenkung der Leistungsvorgaben würde \nzu einem Mehrerlös mit wirtschaftlich entlastender Wirkung führen, der bei Abgeltung \nzu 35 % (§ 3 Abs. 6 Satz 4 KHEntgG) und den von ihr im Schiedsstellenverfahren \nvertretenen Bewertungsrelationen 1.024.435 EUR Mehreinnahmen einbrächte. Eine \ntatsächliche Leistungsrationierung sei dagegen praktisch und rechtlich bedenklich, \nweil Patienten abgewiesen und von den umliegenden Krankenhäusern mitversorgt \nwerden müssten und bei gleicher wirtschaftlicher Lage jener Krankenhäuser eine \nbedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung nicht mehr gesichert sei. \nDer von der Schiedsstelle aufgezeigte Weg sei mit Rücksicht auf § 109 Abs. 4 Satz 2 \nSGB V rechtswidrig. Sie habe eine Reduzierung ihres Leistungsvolumens in 2004 \naus verschiedenen Gründen nicht erreicht. Die voraussichtliche Belegung sei im \nÜbrigen nur eine Grundlage des Budgets, aber nicht zwingend unverändert als \nLeistungsvorgabe zu übernehmen; ihr komme auch geringere Bedeutung zu als dem \nGrundsatz der medizinischen Leistungsgerechtigkeit. Zwar komme gegenüber dem \nletztgenannten Grundsatz bei Überschreitung der Budgetobergrenze wiederum der \nBeitragssatzstabilität Priorität zu, in ihrem Fall werde bei einem Mehrerlösausgleich \ndas Obergrenzenbudget aber beachtet. Gesetzgeberisches Ziel des KHEntgG \nebenso wie der BPflV sei auch eine leistungsgerechte Vergütung. Das Argument der \nSchiedsstelle, ohne tatsächliche Leistungsreduzierung flössen Mehrerlöse nur \nteilweise über den Ausgleich zurück, greife nicht, weil sie fälschlich einen \nFolgenvergleich mit der Konstellation \"Absenkung der Leistungsvorgaben mit \ntatsächlicher Leistungsreduzierung\" angestellt habe. Die finanzielle Belastung der \nSozialleistungsträger sei im Ergebnis grundsätzlich gleich und in ihrem Fall wegen \nihres besonders niedrigen Basisfallwerts bei Absenkung von Leistungsvorgaben \nohne tatsächliche Leistungsreduzierung sogar geringer. Die vorliegende Streitfrage \nberühre die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit, weil Krankenhäuser \nunter Umständen in eine dauerhafte Defizitfalle gerieten, die auch nach 2004 \nfortbestünde; das einzelne Krankenhaus werde seine Leistungen frühestens ab 2009 \nnach einem landesweiten Basisfallwert abrechnen können. Für sie hätte das bis \ndahin weitere Verluste bis zu 3 Mio. EUR zur Folge.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 23. Februar 2005 \naufzuheben,\n\n11\n\nhilfsweise für den Fall der Klageabweisung die Berufung zuzulassen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen \nGenehmigungsbescheid Klageabweisung beantragt.\n\n13\n\nDie Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht Minden hat durch das angefochtene Urteil vom 31. \nOktober 2006, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage \nabgewiesen und die Berufung zugelassen.\n\n15\n\nMit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wiederholt und \nvertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere stellt sie \nnochmals dar, dass eine infolge der angegriffenen Entscheidung notwendige \ngeringere Versorgung von Patienten zu einem Leistungsmehrvolumen bei \numliegenden Krankenhäusern und somit zu Mehrausgaben der Sozialleistungsträger \nführen werde, während der von ihr bei abgesenkten Leistungsvorgaben angestrebte \nMehrerlösausgleich unter Wahrung des Obergrenzenbudgets zu gleichen Kosten \nder Sozialleistungsträger führe. Ferner legt sie dar, dass langjährige \nKrankenhausleistungen ohne leistungsgerechte Entgelte mit defizitärer Folge gegen \nArt. 12 Abs. 1 GG verstießen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Genehmigungsbescheid der \nBeklagten vom 23. Februar 2005 aufzuheben.\n\n18\n\nDie Beklagte hält ihre Genehmigungsentscheidung für gesetzeskonform und \nbeantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.\n\n21\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte \nund der Beiakten Bezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung auch in \nAnbetracht des Schriftsatzes der Klägerin vom 04. Juli 2007 nicht für erforderlich hält. \nDie Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Es stellen sich in dem \ndas Pflegesatzjahr 2004 betreffenden Rechtsstreit in der Berufung allein \nRechtsfragen, für deren Beantwortung eine mündliche Verhandlung nach den \nschriftlichen Ausführungen der Beteiligten keine weitere Klärung erwarten lässt.\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der \nGenehmigungsbescheid der Beklagten ist - im unten dargestellten Prüfungsrahmen - \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n26\n\nDer angefochtene Bescheid ist seinem Wesen nach eine \nGenehmigungsentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG. Die Klägerin und die \nSozialleistungsträger konnten sich im Rahmen der Pflegesatz-/Entgeltverhandlungen \nfür 2004 nicht über die einzusetzende Summe der Bewertungsrelationen nach § 3 \nAbs. 4 Satz 2 KHEntgG einigen und demzufolge krankenhausindividuelle \nBasisfallwerte nach § 3 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG nicht ermitteln und haben deshalb \nwegen Nichtzustandekommens einer Vereinbarung nach § 11 KHEntgG die \nSchiedsstelle nach § 13 KHEntgG angerufen. Zwar hat die Schiedsstelle mit ihrer \nEntscheidung vom 19. Januar 2005 nicht den krankenhausindividuellen Basisfallwert \nfestgesetzt, wohl aber das Budget und die Summe der Bewertungsrelationen; aus \nletzteren kann gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 KHEntgG der individuelle Basisfallwert \nerrechnet werden. Der diesbezügliche Rechengang ist vorgezeichnet und die neben \nden umstrittenen Bewertungsrelationen weitere Rechengröße ist unstreitig, so dass \neine insoweit reduzierte Schiedsstellenentscheidung und deren behördliche \nGenehmigung entsprechend der vom Verwaltungsgericht zitierten \nSenatsrechtsprechung vom 24. September 2002 - 13 A 2341/01 - diesbezüglich \nkeinen Bedenken unterliegt.\n\n27\n\nGem. § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG erteilt die zuständige Landesbehörde die \nGenehmigung, wenn die ... Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie \nsonstigem Recht entspricht. Letzteres ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend \nerkannt, der Fall.\n\n28\n\nNach der Rechtsprechung des Senats\n\n29\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2006 - 13 A 853/05 -\n\n30\n\nist die gerichtliche Prüfung einer behördlichen Pflegesatzgenehmigung wegen \ndes in der Bundespflegesatzverordnung zum Ausdruck kommenden \nVereinbarungsprinzips nur auf die von der klageführenden Pflegesatzpartei gerügten \nPositionen zu erstrecken. Das gilt in gleicher Weise auch für \nkrankenhausentgeltrechtliche Streitigkeiten des Berechnungsjahrs 2004. Denn gem. \n§ 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG haben die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG -\n auch für das Berechnungsjahr 2004 der Übergangsphase der budgetneutralen \nUmsetzung des neuen pauschalen Vergütungssystems - eine Vereinbarung zu \nschließen über den Gesamtbetrag, das Erlösbudget, die Summe der \nBewertungsrelationen, den krankenhausindividuellen Basisfallwert, die Zu- und \nAbschläge, die sonstigen Entgelte und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. Haben \nsich die Vertragsparteien nur hinsichtlich eines oder einiger Berechnungspositionen \ndes neuen Vergütungssystems nicht einigen können und deshalb die Schiedsstelle \nangerufen, sind aber die restlichen Berechnungsschritte und -positionen außer Streit \noder im Lauf eines gerichtlichen Verfahrens unstreitig gestellt und werden von den \nParteien akzeptiert, haben dies auch die Verwaltungsgerichte zu akzeptieren und -\n jedenfalls soweit sich wie hier hinsichtlich der unstrittigen Positionen kein \nRechtsfehler aufdrängen - nicht durch Überprüfung jedes einzelnen Rechenschritts \nund jeder Position nach Rechtsfehlern zu suchen. Das gilt auch für die \nBerufungsinstanz. Im vorliegenden Fall sind mit Ausnahme der Festsetzung der \nSumme der Bewertungsrelationen alle übrigen Festsetzungen der Schiedsstelle, also \nauch die dem Budget zu Grunde liegenden Leistungsdaten, die deshalb als im \nweiteren Sinn als vereinbart gelten können, außer Streit, wie die Klägerin bereits im \nSchiedsstellenverfahren unter dem 17. Januar 2005 ausdrücklich festgehalten hat. \n\n31\n\nDie von der Schiedsstelle festgesetzte und von der Beklagten genehmigte \nSumme der Bewertungsrelationen nach § 3 Abs. 4 KHEntgG, die deshalb allein \nGegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n32\n\nSie hält sich im Rahmen der Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes. \nDanach waren die Sozialleistungsträger und somit auch die Schiedsstelle nicht \nverpflichtet, im Rahmen der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisfallwerts \nein abgesenktes Leistungsvolumen mit Bewertungsrelationen nach den \nVorstellungen der Klägerin zu vereinbaren bzw. festzusetzen. Letzteres widerspräche \nden Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes und wäre systemwidrig.\n\n33\n\nGemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 KHEntgG wird - zur Ermittlung des \nkrankenhausindividuellen Basisfallwerts - das veränderte, um Zusatzentgelte \nbereinigte Erlösbudget \"durch die Summe der Bewertungsrelationen der vereinbarten \nBehandlungsfälle\" dividiert. \n\n34\n\nDas (Rest-)Erlösbudget folgt aus dem den Ausgangspunkt der \nEntgeltverhandlungen bildenden Gesamtbetrag, aus dem die im Einzelnen vom \nGesetz angeführten und hier zwischen den Verhandlungsparteien nicht streitigen \nPositionen herauszurechnen sind. Mit dem Budget werden die künftigen Leistungen \ndes Krankenhauses im anstehenden Berechnungsjahr über Fallpauschalen für die \njeweiligen Behandlungsfälle entgolten; so gesehen sind die Erlöse des \nKrankenhauses auf diesen Betrag \"gedeckelt\". Der Gesamtbetrag - und damit auch \ndas Budget - unterliegt, wie bereits in § 6 Abs. 1 BPflV angelegt, der Vereinbarung, \nwobei für das Berechnungsjahr 2004 Ausgangspunkt der Gesamtbetrag 2003 ist (§ 3 \nAbs. 3 Satz 2 KHEntgG). Gegenstand der Vereinbarung ist u. a. auch die den \nGesamtbetrag und damit das Budget maßgeblich mitbestimmende Zahl der \nBehandlungsfälle im Berechnungsjahr. Mithin basiert das zur Abgeltung der \nBehandlungsfälle des Berechnungsjahrs bestimmte (Rest-)Erlösbudget u. a. auf \neiner vereinbarten Zahl künftiger Behandlungsfälle. Die Fallpauschalen ergeben sich \nfür die Phase der Einführung des neuen Entgeltsystems aus dem Basisfallwert \nmultipliziert mit der Bewertungsrelation des jeweiligen Behandlungsfalls. Das \nEntgeltmodell des Krankenhausentgeltgesetzes als mathematische Gleichung \ndargestellt, wiese auf der einen Seite das auf der vereinbarten Zahl der \nBehandlungsfälle basierte (Rest-)Erlösbudget und auf der andern Seite die Summe \nder - aus Basisfallwert und fallspezifischen Bewertungsrelationen errechneten - \nFallpauschalen derselben vereinbarten Behandlungsfälle aus. Eine Verringerung der \nEingaben auf der einen Seite erfordert zwingend eine entsprechende Änderung auf \nder anderen Seite. Würde der Basisfallwert zur Berechnung seiner Höhe auf der \neinen Seite isoliert, stünde zwangsläufig auf der Gegenseite das auf die vereinbarten \nBehandlungsfälle basierte (Rest-)Erlösbudget über und die Summe der spezifischen \nBewertungsfaktoren der selben vereinbarten Behandlungsfälle unter dem \nBruchstrich, wie nicht anders in § 3 Abs. 4 Satz 2 KHEntgG zum Ausdruck gebracht. \nAus der dargestellten Systematik des Krankenhausentgeltgesetzes und den \nVorgaben aus § 6 Abs. 1 BPflV i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG sowie der \nVereinbarungspflicht für Gesamtbetrag, Erlösbudget und Summe der \nBewertungsrelationen folgt, dass in die Ermittlung des krankenhausindividuellen \nBasisfallwerts im Grunde dieselbe Zahl der Behandlungsfälle einzustellen ist, die der \nBudgetvereinbarung zugrunde liegt und mit letzterer mittelbar auch für die \nBasisfallwertermittlung vereinbart ist. Die Behandlungsfälle sind mithin im Rahmen \nder Ermittlung krankenhausindividueller Basisfallwerte nicht isoliert verhandelbar und \nvereinbar. Sind im Rahmen der Budgetermittlungen die Daten der voraussichtlichen \nkünftigen Leistungen - wie die Zahl der Behandlungsfälle - außer Streit und hält der \nKrankenhausträger am vereinbarten bzw. festgesetzten Budget fest, muss er sich an \ndiesen auch im Rahmen der Ermittlung der individuellen Basisfallwerte festhalten \nlassen.\n\n35\n\nIm vorliegenden Fall ergibt die im Zuge der Budgetverhandlungen verwendete \nund auch der Schiedsstellenfestsetzung zu Grunde liegende Aufstellung E1 5.426 - \nnoch zu gewichtende - Behandlungsfälle, von denen grundsätzlich auch bei der \nBasisfallwertermittlung auszugehen ist.\n\n36\n\nOffen bleiben kann, ob mit Rücksicht auf das Vereinbarungsprinzip eine gewisse \nDifferenz zwischen den erwarteten Leistungsdaten des Berechnungsjahrs innerhalb \nder aufgezeigten Berechnungsschritte Budgetermittlung und Basisfallwertermittlung \nim begründeten Einzelfall hinnehmbar sein mag. Das ist aber jedenfalls dann nicht \nder Fall, wenn für das Berechnungsjahr Veränderungen in Leistungsstruktur und \n-umfang gar nicht vorgesehen sind - und erst recht ex post betrachtet tatsächlich \nnicht eingetreten sind -, und wenn ferner abgesehen von unvermeidbaren gewissen \nSchwankungen der Leistungsdaten zweier aufeinanderfolgender Berechnungsjahre \nmit an sich gleicher Leistungsstruktur und gleichem Leistungsumfang in der \nBasisfallwertermittlung ein um 19 % bzw. 21 % abgesenktes Leistungsvolumen \nfingiert wird, so dass das austarierte Budget-Leistungs-Verhältnis unvereinbar \nauseinander klafft. Das ist hier der Fall. Die von der Klägerin für die \nkrankenhausindividuelle Basisfallwertermittlung geforderten Behandlungsfälle \nkönnen keinesfalls mehr als die - in den Budgetverhandlungen - \"vereinbarten\" \nBehandlungsfälle angesehen werden.\n\n37\n\nDem kann die Klägerin nicht entgegen halten, ein Absenken der \nLeistungsvorgaben - in der Basisfallwertermittlung - ohne tatsächliche \nLeistungsreduzierung bei späteren Mehrerlösausgleich wahre das \nObergrenzenbudget und sei für die Sozialleistungsträger kostenneutral, während sie \nbei einer Absenkung der Leistungsvorgaben mit tatsächlicher Leistungsreduzierung \nstärker belastet würden. Denn zum einen war letzterer Fall im vorliegenden \nRechtsstreit von den Verhandlungsparteien nicht vorgesehen und ist auch nicht \neingetreten. Geschäftsgrundlage des vereinbarten bzw. festgesetzten und von der \nKlägerin im vorliegenden Rechtsstreit akzeptierten Budgets sind die an 2003 \nanknüpfenden prospektiven Leistungsdaten einschließlich der prospektiven \nBehandlungsfälle, die nach der gegebenen Erkenntnislage 2004 auch tatsächlich \nnicht verfehlt worden sind. Zum anderen beruhen die Vergleichsüberlegungen der \nKlägerin auf Spekulationen und sind daher ungeeignet: Ob ein Krankenhaus, das für \ndas neue Pflegesatzjahr keinerlei Änderungen in Leistungsstruktur und -umfang \nbeabsichtigt, nach verringertem Budget aber gleichbleibendem Leistungsvolumen für \ndas neue Berechnungsjahr Patienten abweisen und das in umliegenden \nKrankenhäusern zu einer (Mehr-)Behandlung dieser Patienten führen wird, ist völlig \nungewiss. Die Entwicklung im Krankenhaus der Klägerin im Berechnungsjahr 2004 \nbestätigt eine solche Folge gerade nicht.\n\n38\n\nDie Systemwidrigkeit der von der Klägerin verfolgten Summe der \nBewertungsrelationen wird, wie von der Beklagten zutreffend erkannt, dadurch \nbestätigt, dass sie die vom Gesetz vorgegebene Prospektivität der zu \nvereinbarenden Berechnungselemente nicht berücksichtigt.\n\n39\n\nNach der Zeitkonzeption für die zu treffende Vereinbarung zwischen \nKrankenhausträger und Sozialleistungsträgern sind die Verhandlungen im laufenden \nJahr vor dem Berechnungsjahr aufzunehmen und so rechtzeitig abzuschließen, dass \ndas neue Erlösbudget und die neuen Entgelte mit Ablauf des laufenden \nVereinbarungszeitraums in Kraft treten können (§ 11 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 3 Satz 2 \nKHEntgG). Das nötigt für die zu vereinbarenden Berechnungselemente nach Abs. 1 \nSatz 1 zur Verwendung prospektiver Daten unter Rückgriff auf diejenigen des \n- laufenden - Vorjahrs. An diesem normativ vorgegebenen System ändert der ggf. \neintretende Umstand nichts, dass sich die Verhandlungen aus welchen Gründen \nauch immer bis in das Berechnungsjahr und ggf. bis an sein Ende hinziehen können, \nso dass sogar bereits aktuelle Daten des Berechnungsjahrs vorliegen. Zeigt sich \nschon während der Verhandlungen anhand der aktuellen Daten des \nBerechnungsjahrs, dass das Krankenhaus bei Verwendung an das Vorjahr \nanknüpfender prospektiver Daten ein Defizit erleidet, kann es das zu vereinbarende \nLeistungsvolumen im Konvergenzschritt nach § 3 Abs. 4 KHEntgG nicht auf einen \nweder gewollten noch eingetretenen Umfang mit dem Ziel eines Defizitausgleichs \nkalkulatorisch absenken. Ein solches aus nachträglicher Sicht abgeleitetes \nLeistungsvolumen wäre nicht mehr prospektiv.\n\n40\n\nZudem führte es zu einer Umgehung des mit der Absenkung des Budgets \nverfolgten Ziels des Zwangs auf das Krankenhaus zu noch wirtschaftlicherer \nLeistungserbringung einschließlich weiterer Verringerung der Verweildauern, wenn \nrechnerisch durch Absenken der Summe der Bewertungsrelationen der \nkrankenhausindividuelle Basisfallwert und damit die Fallpauschalen für die jeweiligen \nBehandlungsfälle erhöht werden. Hieran ändert die Mehrerlösregelung des § 3 \nAbs. 6 Satz 4 KHEntgG nichts. Denn zum einen ist offen, ob das Krankenhaus \nüberhaupt einen Mehrerlös erwirtschaften wird, zum anderen hätten die \nSozialleistungsträger die Mehrkosten immerhin zu 65 % zusätzlich zu dem \nvereinbarten/festgesetzten Budget zu tragen, was nach dem Einsparanliegen des \nGesetzes im Grunde zu vermeiden ist. Der Mehrerlösausgleich ist jedenfalls nur \ndann gerechtfertigt, wenn der Mehrerlös durch den Regelungen des \nKrankenhausentgeltgesetzes entsprechende Entgelte erwirtschaftet worden ist, was \nnach den Vorstellungen der Klägerin nicht der Fall wäre.\n\n41\n\nDie vorliegend maßgeblichen Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes \nsind, soweit ersichtlich, verfassungskonform zustande gekommen; sie verstoßen \nauch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Klägerin wird schließlich durch die \nangefochtene Genehmigung und in deren Folge durch die von ihr für 2004 zu \nerwartenden Entgelte nicht grundrechtswidrig eingeschränkt.\n\n42\n\nDas Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist durch Gesetz einschränkbar, was hier \ndurch das Krankenhausentgeltgesetz geschehen ist. Dieses Gesetz beinhaltet \nlediglich eine Berufsausübungsregelung, weil es allein Regelungen der \nLeistungsabrechnung zwischen den Krankenhäusern und den Kostenträgern setzt, \nnicht aber den Zugang zum geschäftsmäßigen Betreiben eines Krankenhauses \nregelt sowie angesichts des allgemein angenommenen Endes der \nBewirtschaftungszwänge für die Krankenhäuser nach der Überleitungsphase auch \neine Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit weder beabsichtigt ist noch \nrealistischerweise die Folge sein wird.\n\n43\n\nDie in der Deckelung des Budgets für eine prospektive Zahl von \nBehandlungsfällen - mit Auswirkung auf den krankenhausindividuellen Basisfallwert \nund die jeweiligen Fallpauschalen - in der Überleitungsphase des neuen \nVergütungssystems liegende Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit, und zwar \ndes Rechts auf freie Bestimmung des Entgelts für berufsmäßig erbrachte \nKrankenhausleistung, ist gerechtfertigt durch das wichtige Gemeinschaftsanliegen \nder Kostendämpfung im Gesundheitswesen und der Beitragsstabilität in der \ngesetzlichen Krankenversicherung. Im Zuge des Gesamtkonzepts zur Erreichung der \nvorgenannten Anliegen sind alle insoweit Beteiligten der Gesellschaft herangezogen; \nsie müssen zum Teil sogar drastische Einschränkungen und Belastungen \nhinnehmen. U. a. sind die Krankenhäuser zu einer erwerbswirtschaftlichen \nsparsamen Betriebsführung aufgerufen und müssen auch ihre Entgelte an \nWettbewerbs- und Effektivitätsmaßstäben messen lassen. Das kann im Einzelfall \ndazu führen, dass ein Krankenhaus für eine Übergangszeit defizitär arbeiten muss \noder gar auf Dauer nicht mehr wie zuvor existenzfähig ist. Gleichwohl sind derartige \nEinschnitte für ein einzelnes Krankenhaus nicht unverhältnismäßig. Denn ein \nmilderes Mittel für das Ziel, die u. a. durch hohe Kosten im stationären Bereich der \nGesundheitsversorgung verursachten Lasten des Gesundheitswesens auf ein von \nder Gemeinschaft tragbares Maß zu senken, als die zwangsweise Zurückführung der \nEntgelte für stationäre Gesundheitsversorgung auf ein vertretbares Maß ist bei \nBerücksichtigung sonstiger zwingender Gemeinschaftsbelange nicht ersichtlich oder \ndrängt sich nicht auf. Dass jedenfalls das klägerische Krankenhaus trotz der aus \nseiner Sicht medizinisch nicht leistungsgerechten Budgets 2003 und 2004 auf Grund \nder hier greifenden Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes nicht in seiner \nExistenz getroffen ist, zeigt der Fortgang seines den allgemeinen fachlichen \nAnsprüchen entsprechenden Krankenversorgungsbetriebs bis heute.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt auch §§ 154 Abs. 2 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO, § 167 VwGO. Die Revision ist mangels eines Zulassungsgrunds des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Streitwertfestsetzung für die Berufung beruht auf \n§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem von der Klägerin erwarteten \nMehrerlös.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-06/13-a-4567-06","cited_norms":[{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-06/13-a-4567-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262915","retrieved":"2026-07-09 02:29:29.463430+00:00"}}