{"status":"available","doknr":"OLD262932","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0705.6A4961.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"6 A 4961/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des\nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.893,87 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Senat legt den unbeschränkten Antrag auf Zulassung\nder Berufung nach dem Inhalt der Zulassungsbegründung\ndahingehend aus, dass das beklagte Land das Urteil nur insoweit\nangreift, als der Kläger obsiegt hat.\n\n3\n\nDer so verstandene Antrag ist unbegründet.\n\n4\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben\nsich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des\nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit das\nVerwaltungsgericht die Rücknahme der Beihilfebescheide und\ndie Rückzahlungsverpflichtung aufgehoben hat.\n\n5\n\nDa das beklagte Land die Beihilfebescheide vom 21. März\n2003 teilweise und vom 5. Juni 2003 insgesamt ausdrücklich\nzurückgenommen und nicht die Ausgangsbescheide durch den\nWiderspruchsbescheid geändert hat, ist das Verwaltungsgericht\nzu Recht davon ausgegangen, Ermächtigungsgrundlage sei § 48\nVwVfG NRW. Hiergegen wendet sich der Zulassungsantrag\nauch nicht. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die\nVoraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 2 VwVfG\nNRW seien nicht erfüllt, trifft ebenfalls zu.\n\n6\n\nNach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein\nrechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie ein Beihilfebescheid -\neine Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden,\nsoweit der Begünstigte auf die Bestand des Verwaltungsakts\nvertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem\nöffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.\nDas Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der\nBegünstigte die gewährten Leistungen verbraucht oder eine\nVermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur\nunter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48\nAbs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n7\n\nEs ist davon auszugehen, dass der Kläger auf den Bestand\nder Beihilfebescheide vertraut hat, da er mit der ihm gewährten\nBeihilfe die Behandlungskosten für seine Tochter bezahlt hat.\nDer Zulassungsantrag legt nicht dar, dass das insoweit\nbegründete und betätigte Vertrauen unter Abwägung mit dem\nöffentlichen, ganz überwiegend fiskalischen, Interesse an einer\nRücknahme der Beihilfebescheide nicht schutzwürdig ist. \n\n8\n\nAus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich vielmehr, dass\ndas beklagte Land - wohl aufgrund einer fehlenden Regelung in\nder Beihilfeverordnung - schon beim Erlass der\nBeihilfebescheide deren Rechtswidrigkeit in Kauf nahm\n(Beiakte Heft 1 Bl. 34 ff.), an der zugrunde liegenden\nVerwaltungspraxis aber gleichwohl festhalten wollte. Die\nspätere Berufung auf die Rechtswidrigkeit dürfte ihm damit\nbereits nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwehrt\nsein. Jedenfalls hat dies aber zur Folge, dass nach der\ngesetzlichen Wertung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG\nNRW das öffentliche Rücknahmeinteresse des beklagten Landes\nhinter dem des Klägers am Erhalt der gewährten Beihilfe\nzurücktritt. \n\n9\n\nDer Zulassungsantrag weckt weiter keine Zweifel an der\nRichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die\nBeihilfeleistungen seien durch die Bezahlung der Rechnungen,\nfür die sie gewährt worden sind, im Sinne von § 48 Abs. 2\nSatz 2 VwVfG NRW verbraucht. Ob der Kläger tatsächlich von\nSchulden befreit und sein Vermögen dauerhaft gemehrt ist, legt\ndas beklagte Land nicht dar. Denn es besteht allenfalls eine\nunsichere Aussicht, dass der Kläger die vom beklagten Land\nunterstellte Überzahlung von der Privatklinik bzw. deren\nChefarzt auf zivilrechtlichem Wege zurückerhält. \n\n10\n\nEntgegen dem Zulassungsvorbringen kommt es nicht darauf\nan, ob der Kläger durch die Widerspruchserhebung selbst eine\nUrsache für das Ausbleiben der Bestandskraft gesetzt hat. Bei\nder vom beklagten Land gewählten Rücknahme anstelle der\nWiderspruchsentscheidung spielt die Bestandskraft der\nbetroffenen Verwaltungsakte keine Rolle, wie sich aus § 48\nAbs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ergibt. Dass auch die Bildung des\nVertrauens oder dessen Schutzwürdigkeit von der Bestandskraft\nunabhängig sind, folgt aus § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW, der\nschutzwürdiges Vertrauen ohne Rücksicht auf die\nRechtsbeständigkeit des Verwaltungsakts bereits dann im\nRegelfall annimmt, wenn die gewährten Leistungen tatsächlich\nverbraucht bzw. die Vermögensdisposition vorgenommen ist.\n\n11\n\nEs ist nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche\nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) besitzt. Da keine\nWiderspruchsentscheidung im materiellen Sinne, sondern ein in\neinen Widerspruchsbescheid gekleideter Rücknahmebescheid\nerlassen worden ist, stellt sich die vom beklagten Land\naufgeworfene allgemeine Frage, ob die Rückforderung einer\nÜberzahlung im Widerspruchsverfahren nach Begleichung der\nRechnungen durch den Beihilfeberechtigten überhaupt noch\nmöglich sei, nicht. \n\n12\n\nSelbst wenn das beklagte Land einen materiellen\nWiderspruchsbescheid im engeren Sinne erlassen hätte, wäre die\ngrundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Denn die von ihm zur\nBegründung angeführten besonderen Erfordernisse massenhafter\nVerwaltungsverfahren wie der Beihilfegewährung lassen zwar\ngewisse Pauschalierungen und Vergröberungen vor allem in\ntatsächlicher Hinsicht zu, dispensieren aber unter Geltung von\nArt. 20 Abs. 3 GG nicht - wie die Formulierung von der\n\"größeren Prüftiefe\" im Widerspruchsverfahren offenbar\nausdrücken soll - von der Pflicht zu rechtmäßigem\nVerwaltungshandeln, selbstverständlich auch schon beim Erlass\ndes Ausgangsbescheids. \n\n13\n\nDer Zulassungsantrag legt des Weiteren nicht hinreichend\ndar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass das Urteil auf einer\nAbweichung von einer Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).\nDas beklagte Land zeigt keinen tragenden abstrakten, aber\ninhaltlich bestimmten Rechtssatz in der Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts auf, zu dem ein ebensolcher\nRechtssatz des angegriffenen Urteils in Widerspruch steht.\nSoweit das beklagte Land die Abweichung von einer\nEntscheidung des in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht\nangeführten Bundesgerichtshofs rügt, kann damit eine\nBerufungszulassung wegen Divergenz offensichtlich nicht\nbegründet werden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, die\nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52\nAbs. 1 GKG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist\nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-05/6-a-4961-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-05/6-a-4961-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262932","retrieved":"2026-07-09 02:29:30.855786+00:00"}}