{"status":"available","doknr":"OLD262933","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0705.20A2070.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"20 A 2070/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert beträgt im Zulassungsverfahren 750.000,-- Euro.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen \nnicht vor.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) bestehen auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, die angefochtene Anordnung der \nBeklagten, die städtischen Einrichtungen zur Sammlung von PPK-Abfällen gegen ein \nangemessenes Entgelt mitzubenutzen, könne nicht auf § 21 KrW-/AbfG gestützt \nwerden. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Die \nKritik, das Verwaltungsgericht habe diese Auffassung nicht begründet, trifft \nunabhängig davon nicht zu, ob und inwiefern eine gesehene Lückenhaftigkeit der \nBegründung überhaupt Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nAufhebung der angefochtenen Anordnung tragen könnte. Denn das \nVerwaltungsgericht hat seine Auffassung sehr wohl begründet. Insbesondere hat es \nsich entgegen dem Vorbringen der Beklagten, die diesbezüglich allein die \nAusführungen UA Seite 8 betrachtet und die Passage UA Seite 9 oben übergeht, \n(auch) damit befasst, ob eine Pflicht des Systembetreibers nach § 6 Abs. 3 Satz 8 \nVerpackV gerade mittels ordnungsbehördlicher Anordnung durchgesetzt werden \nkann. Hierzu hat es sich ergänzend die Begründung seines im zugehörigen \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses vom 24. November \n2004 - 17 L 3190/04 - zu eigen gemacht. Im Mittelpunkt dieses Beschlusses steht die \nErörterung eben der Frage, ob die zuständige Behörde ermächtigt ist, eine Pflicht \nnach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV ordnungsrechtlich einseitig, also mit dem von der \nBeklagten verwandten Mittel der ordnungsbehördlichen Anordnung, zu regeln. Die \nBezugnahme auf den Beschluss vom 24. November 2004 steht zwar nach dem \nWortlaut des erstinstanzlichen Urteils im Zusammenhang mit den Erwägungen zur \nBefugnis, ein Entgelt für die Mitbenutzung der vorgehaltenen Einrichtungen \nfestzusetzen. Inhaltlich bezieht sich der Standpunkt des Verwaltungsgerichts aber \nunmissverständlich auf die angefochtene Anordnung insgesamt. Das \nVerwaltungsgericht hat nämlich ein Vorgehen im Wege der ordnungsbehördlichen \nAnordnung ausdrücklich uneingeschränkt für unvereinbar gehalten mit dem \nErfordernis, die Systeme aufeinander abzustimmen, und hierzu auf § 6 Abs. 3 Sätze \n4 bis 9 VerpackV verwiesen, was die hier in Rede stehende Regelung des § 6 Abs. 3 \nSatz 8 VerpackV einschließt, und hinsichtlich einer Anordnung der Mitbenutzung als \nsolcher und der Zahlung eines bestimmten Entgeltes nicht unterschieden. Die \nsolchermaßen auf § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV insgesamt bezogene Argumentation \nder fehlenden Befugnis zur Regelung spezifisch durch einen Verwaltungsakt \nentspricht dem durch die Bezugnahme voll umfänglich einbezogenen Beschluss vom \n24. November 2004. Die verknüpfende Beurteilung von Mitbenutzung und \nEntgeltzahlung entspricht ferner der angefochtenen Anordnung, bei der es in \nOrientierung an § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV um die Mitbenutzung gegen Entgelt geht \nund zu deren Begründung die Beklagte auf eine Befugnis zur Regelung der \n\"Mitbenutzungsverpflichtung nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV\" verwiesen hat. \nAngesichts dessen bringt das Urteil hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das \nVerwaltungsgericht die angefochtene Anordnung in vollem Umfang u. a. wegen des \nFehlens der erforderlichen Regelungsbefugnis durch Verwaltungsakt für rechtswidrig \nhält und deswegen aufgehoben hat. Hiervon geht die Beklagte im Rahmen ihrer \nAbweichungsrüge auch selbst aus.\n\n4\n\nBei dem Gesichtspunkt der Regelungsbefugnis durch Verwaltungsakt handelt es \nsich danach um ein die Aufhebung der angefochtenen Anordnung eigenständig \nneben sonstigen Begründungsansätzen tragendes Begründungselement. Das ist \ninhaltlich nicht zweifelhaft, weil die Befugnis, einen Sachverhalt ordnungsbehördlich \ndurch Verwaltungsakt zu regeln, ein selbständiges Kriterium für die Rechtmäßigkeit \neines Verwaltungsaktes ist, und wird hiermit übereinstimmend vom \nVerwaltungsgericht so vertreten (\"auch\", UA Seite 9 oben). Damit können, weil - \nworauf nachstehend eingegangen wird - gegen diesen Gesichtspunkt kein \ndurchgreifender Zulassungsgrund gegeben ist, die von der Beklagten beanstandeten \nErwägungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit der Anordnung und zur \nPerson des aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV Berechtigten hinweggedacht werden, \nohne dass sich am Ergebnis der Aufhebung der angefochtenen Anordnung etwas \nändern würde. Soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass das \nVerwaltungsgericht eine Anordnung nach § 21 KrW-/AbfG lediglich zur Durchsetzung \nvon Pflichten in Betracht zieht, und auf die Durchsetzung von Rechten verweist, \nkommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil das Verwaltungsgericht bezogen auf § \n6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV das angenommene Merkmal \"Pflicht\" nicht tragend \nverneint, sondern im Ansatzpunkt erkennbar bejaht (UA Seite 8 2. Absatz).\n\n5\n\nDer Richtigkeit der Auffassung, ihr fehle die Befugnis zur Regelung durch \nordnungsbehördliche Anordnung, setzt die Beklagte nichts Substanzielles entgegen. \nIm Zusammenhang ihres Vorbringens zu ernstlichen Zweifeln geht sie auf diesen \nAspekt überhaupt nicht ein. Nimmt man das auf die sonstigen Zulassungsgründe \nbezogene Vorbringen hinzu, ergibt sich ebenfalls nichts Konkretes, was die \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt erschüttern könnte. Im \nHinblick auf besondere Schwierigkeiten beschränkt sich die Beklagte auf die nicht \nnäher erläuterte Äußerung, die Beurteilung des Aspekts der Anordnung der \nMitbenutzung und der Zahlung des Entgeltes sei unzutreffend. Der pauschale \nVerweis auf eine sich aus der Gerichtsakte und Gutachten ergebende Komplexität \nder Angelegenheit führt schon deshalb nicht weiter, weil es Sinn und Zweck der \nBegründung eines Berufungszulassungsantrages ist, in substantieller \nAuseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung das Vorliegen der \nZulassungsvoraussetzungen aufzuzeigen (darzulegen), und es nicht Aufgabe des \nSenats ist, mögliche Gegenargumente gegen die verwaltungsgerichtliche Würdigung \naus den Akten herauszusuchen. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass das \nVerwaltungsgericht in seinem in Bezug genommenen Beschluss vom 24. November \n2004 ausführlich und anhand unterschiedlicher Methoden zur Auslegung des § 6 \nAbs. 3 Satz 8 VerpackV auf die hier in Rede stehende Fragestellung eingegangen \nist. Bei den Ausführungen zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \nbenennt die Beklagte zwar die \"Durchsetzung der Rechte/Pflichten nach § 6 Abs. 3 \nSatz 8 VerpackV im Wege der Anordnung\" als eine von mehreren für \nklärungsbedürftig gehaltenen Fragestellungen. Auch insoweit enthält sie sich jedoch \nnäherer Erwägungen dazu, dass und warum das Auslegungsergebnis des \nVerwaltungsgerichts nicht mit der Rechtslage übereinstimmt, und leitet den geltend \ngemachten Klärungsbedarf allein aus dem Umstand her, dass eine einschlägige \nhöchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidung zu diesem Punkt noch nicht \nergangen sei. Das Fehlen einer solchen Entscheidung besagt über das Vorliegen \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Rechtsauffassung nichts \nWesentliches. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006, folglich mehr als \n2 Monate nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, weitergehend vorgetragen \nhat, kann dies ihrem Zulassungsbegehren schon wegen der Fristgebundenheit der \nDarlegung von Zulassungsgründen nicht zum Erfolg verhelfen.\n\n6\n\nNach dem Vorstehenden weist die Rechtssache auch keine besonderen \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Hierbei ist maßgeblich die \nBeurteilung der Befugnis der Beklagten zur Regelung durch ordnungsbehördliche \nAnordnung in den Blick zu nehmen, weil das Urteil, wie ausgeführt, von diesem \nAspekt eigenständig getragen wird. In dieser Richtung ist zu gegebenen besonderen \nSchwierigkeiten in dem für die Darlegung von Zulassungsgründen \nausschlaggebenden Schriftsatz vom 6. Juni 2006 nichts Greifbares dargetan; die \nbehauptete Komplexität ist nicht erläutert. Das Unterbleiben der Übertragung auf den \nEinzelrichter ist ohnehin nicht aussagekräftig.\n\n7\n\nEbenso wenig hat die Rechtssache nach dem oben Gesagten grundsätzliche \nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beklagte verdeutlicht insbesondere nicht, \ndass die von ihr u. a. angesprochene Fragestellung der Befugnis zur Durchsetzung \ndes § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV durch ordnungsbehördliche Anordnung über die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts hinaus einer Klärung in einem \nBerufungsverfahren bedarf; Gegenmeinungen etwa im Schrifttum benennt sie nicht. \nDer Umstand, dass über diese Frage (noch) nicht vom Bundesverwaltungsgericht \noder einem Oberverwaltungsgericht entschieden worden ist, lässt den Schluss auf \neinen solchen Klärungsbedarf nicht zu. Es ist anerkannt, dass nicht jede Frage \nrechtlicher Art ober- bzw. höchstrichterlich geklärt werden muss, um hinreichend \ngeklärt zu sein. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Frage ohne weiteres \naus dem Gesetz beantworten lässt. \n\n8\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 Randnr. 10, § 132 Randnr. 10.\n\n9\n\nHierzu ist dem Vorbringen im Schriftsatz vom 6. Juni 2006 nichts zu entnehmen \nund erschließt sich auch sonst nichts. Die Tragweite der aufgeworfenen Fragen für \neine Vielzahl vergleichbarer Rechtsverhältnisse zwischen der Klägerin und \nkommunalen Entsorgungsträgern ändert daran nichts. Im übrigen hat die Beklagte \nnicht dargetan, dass aus dem gesamten, von ihr thematisierten Regelungskomplex \ndes § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV auch bei anderen öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträgern gerade für diesen Punkt das Erfordernis einer grundsätzlichen \nKlärung angenommen wird. Die weiteren Fragestellungen sind, weil der \nGesichtspunkt der Befugnis zur Regelung durch ordnungsbehördliche Anordnung, \nwie ausgeführt, nicht mit beachtlichen Rügen angegriffen wird und das Urteil \neigenständig trägt, nicht entscheidungserheblich.\n\n10\n\nDie gesehene Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt jedenfalls im Hinblick auf die Befugnis zur \nDurchsetzung des § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV mittels ordnungsbehördlicher \nAnordnung nicht vor. Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nbetrifft nicht diese Vorschrift, sondern bezieht sich auf die ordnungsbehördliche \nUntersagung eines unter Verstoß gegen § 6 Abs. 3 VerpackV betriebenen \nSammelsystems. Die Beklagte leitet aus dieser Entscheidung für den hier zu \nbewertenden Sachverhalt lediglich eigene Schlussfolgerungen ab.\n\n11\n\nDie Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift schon deshalb nicht, weil \ndie gesehenen Mängel in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehen mit der \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob § 6 Abs. 3 Satz 8 \nVerpackV durch ordnungsbehördliche Anordnung durchgesetzt werden darf.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung des Streitwertes \nberücksichtigt der Senat, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die \nKlägerin unter Einbeziehung der im angefochtenen Bescheid festgelegten \nBerechnungsfaktoren für das Entgelt - vor allem Nrn. I.2 g und h, 5 b - und der \nmehrjährigen Geltungsdauer der Anordnung vor dem Hintergrund eines alternativ zu \nermittelnden Kostenanteils nicht verlässlich mathematisch abzuleiten, sondern zu \nschätzen ist. Mit Blick auf die aus den Berechnungsfaktoren im angefochtenen \nBescheid abzuleitende Größenordnung von Entgeltzahlungen erscheint ein Betrag in \nder festgesetzten Höhe erforderlich, aber auch ausreichend.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-05/20-a-2070-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-05/20-a-2070-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262933","retrieved":"2026-07-09 02:29:30.934078+00:00"}}