{"status":"available","doknr":"OLD262962","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0704.6A675.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"6 A 675/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren\nauf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nDer Zulassungsantrag erfüllt die Anforderungen des § 124a\nAbs. 4 Satz 4 VwGO hinsichtlich der Zulassungsgründe der\nbesonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie\nder grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2\nNr. 2 und 3 VwGO) nicht, weil der Kläger nicht im Einzelnen\ndie Gründe darlegt, aus denen sich die Erfüllung dieser\nZulassungstatbestände ergibt. Ob auch der Zulassungsgrund der\nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen\nEntscheidung unzureichend dargelegt ist, lässt der Senat offen.\nDenn selbst wenn man die Zulassungsbegründung § 124 Abs. 2\nNr. 1 VwGO zuordnet, bestehen solche Zweifel nicht.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, der\nKläger unterfalle der Ausnahmeregelung des Runderlasses des\nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des\nLandes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 - 121-\n22/03 Nr. 1050/00 (\"Mangelfacherlass\") nicht. Die dort generell\nerteilte Ausnahmegenehmigung ermöglicht nur ein\nÜberschreiten der jeweiligen Altersgrenze um längstens zehn\nJahre. Die Altersgrenze für die Einstellung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe liegt für die Laufbahn der Lehrer\nan öffentlichen Schulen nach §§ 49, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1\nLVO bei 35 Jahren. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2\nNr. 1 LVO in Verbindung mit dem Mangelfacherlass durften\nalso Bewerber bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres in das\nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. \n\n5\n\nZum Termin der unbefristeten Einstellung in den\nöffentlichen Schuldienst zum 2. September 2003 hatte der am\n24. September 1957 geborene Kläger das 45. Lebensjahr\nallerdings schon um mehr als elf Monate überschritten. Sein\nLebensalter lag darüber hinaus auch schon in dem Zeitpunkt, in\ndem er die Ausnahmevoraussetzungen des Mangelfacherlasses\ndurch den Erwerb der Lehramtsbefähigung erworben hatte (4.\nJuli 2003), über 45 Jahren.\n\n6\n\nEs bestehen weiter keine Zweifel an der Richtigkeit der\nAnnahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger sich mit\ndem Vortrag, er habe noch vor Vollendung des\n 45. Lebensjahres den Antrag auf Übernahme in das\nBeamtenverhältnis gestellt, nicht auf § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO\nstützen kann. § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO nimmt Bezug auf Satz 1\nNr. 1. Danach wird das Höchstalter durch die allgemeine\nlaufbahnrechtliche Altersgrenze, die im Falle des Klägers gemäß\n§ 52 Abs. 1 LVO bei der Vollendung des 35. Lebensjahrs liegt,\nbestimmt. Um in den Genuss des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO zu\ngelangen, muss der Antrag eines Lehrers also vor dem 35.\nLebensjahr gestellt worden sein. Der Mangelfacherlass ändert\ndaran schon nach seinem Wortlaut nichts, der ausdrücklich nur\nein \"Überschreiten\" der jeweiligen Altersgrenze erlaubt, diese\naber nicht erhöht. Eine \"Kumulierung\" von § 84 Abs. 1 Satz 2\nLVO und der Ausnahme nach dem Mangelfacherlass findet\nnicht statt.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1998 - 2 C 20/97 -, ZBR\n1999, 22; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 6 A\n693/96 m. w. N. der vorhergehenden Rechtsprechung sowie\nUrteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 4840/04 -.\n\n8\n\nEin Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags oder\nsogar auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe folgt\nschließlich nicht aus - möglicherweise unzutreffenden -\nAuskünften oder Veröffentlichungen des beklagten Landes und\ndarauf gestütztem Vertrauen des Klägers. Insoweit wird in\nÜbereinstimmung mit § 130 b Satz 2 VwGO auf das\nangegriffene Urteil (Bl. 7 und 8) verwiesen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2\nVwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47\nAbs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 72 Nr. 1 GKG. Das\nUrteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5\nSatz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-04/6-a-675-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-04/6-a-675-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262962","retrieved":"2026-07-09 02:29:33.571073+00:00"}}