{"status":"available","doknr":"OLD262964","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0704.16B666.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"16 B 666/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht \nden Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hätte. Das \nVorbringen des Antragstellers zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei, das medizinisch-\npsychologische Gutachten vom 20. Oktober 2006 sei auf Grund eines wegen \nfalscher Angaben des Antragstellers fehlerhaft festgestellten Sachverhalts zu einer \nnicht nachvollziehbaren Beurteilung seiner Kraftfahreignung gelangt, an die der \nAntragsgegner nicht gebunden sei. \n\n4\n\nDer Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, dass die (Neu-) Erteilung der \nFahrerlaubnis nicht mit der Begründung versagt werden könne, er habe im Rahmen \nder medizinisch-psychologischen Begutachtung am 11. Oktober 2006 \nwahrheitswidrig verschwiegen, dass es nach dem Verkehrsverstoß vom 16. Februar \n2005 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) noch zu einem weiteren Verkehrsverstoß \ngekommen sei (wiederum Fahren ohne Fahrerlaubnis am 29. Mai 2006). Insoweit \nberuft sich der Antragsteller darauf, dass die Tat vom 29. Mai 2006 noch nicht \nrechtskräftig abgeurteilt sei, sodass sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG bei der \nEntziehung einer Fahrerlaubnis (noch) nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. \nNichts anderes könne aber \"im nahezu identischen Fall\" der beantragten \nNeuerteilung der Fahrerlaubnis gelten, weshalb die Fahrerlaubnisbehörde den \nUmstand eines anhängigen Strafverfahrens nicht zu Lasten des Betreffenden im \nRahmen der Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigen \ndürfe. Eine wahrheitswidrige Antwort könne dem Antragsteller daher nicht entgegen \ngehalten werden, zumal nicht erwartet werden könne, dass er in Unkenntnis, ob auf \nGrund des Vorfalls vom 29. Mai 2006 ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet \nworden sei und wieweit die Ermittlungen bereits fortgeschritten gewesen seien, sich \nin pauschaler Weise selbst der Begehung einer Straftat bezichtigte. Zudem gelte im \nStrafrecht die Unschuldsvermutung und es müsse sich auch niemand selbst \nbelasten. Schließlich werde bestritten, dass die wahrheitswidrige Antwort Einfluss auf \ndas dem Antragsteller günstige Ergebnis der medizinisch-psychologischen \nUntersuchung gehabt hätte. Denn Untersuchungsgegen-stand sei nicht die Frage der \nin der Vergangenheit begangenen Verkehrsverstöße gewesen, sondern vielmehr, ob \nkünftige erhebliche Verkehrsverstöße von dem Antragsteller zu erwarten seien. \nHierfür spiele es aber keine nennenswerte Rolle, ob er sich in der Vergangenheit \neinen Verkehrsverstoß mehr oder weniger habe zu Schulden kommen lassen.\n\n5\n\nDer Hinweis des Antragstellers auf die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG \ngeht fehl, weil es sich bei der (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis nicht um einen im \nVerhältnis zur Fahrerlaubnisentziehung \"nahezu identischen Fall\" handelt. Bei der \nEntziehung der Fahrerlaubnis obliegt es der Straßenverkehrsbehörde, die hierfür \nmaßgebenden Gründe, etwa die mangelnde Kraftfahreignung des \nFahrerlaubnisinhabers (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG), darzutun; sie hat den Nachteil \neiner etwaigen Unerweislichkeit dieser Umstände zu tragen. Demgegenüber ist es \nbei der (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis Sache des Fahrerlaubnisbewerbers, seine \nKraftfahreignung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 StVG) darzulegen, wobei er den \nNachteil der Unerweislichkeit der Eignungsvoraussetzungen zu tragen hat. Es \nbesteht keine Eignungsvermutung, d.h. die Erteilung der Fahrerlaubnis ist zu \nversagen, wenn die Eignung nicht positiv festgestellt werden kann.\n\n6\n\nVgl. Dauer, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 2 StVG Rn. 7; \nvgl. in diesem Zusammenhang zum verwaltungsprozessualen \nAmtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO OVG NRW, Beschluss vom 14. \nSeptember 2001 - 19 E 267/01 - S. 7 (für den verwaltungsbehördlichen \nAmtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 VwVfG NRW gilt nichts Abweichendes).\n\n7\n\nDemnach muss die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des Verfahrens auf (Neu-) \nErteilung einer Fahrerlaubnis alle ihr bekannt gewordenen Tatsachen \nberücksichtigen, die Einfluss auf die Beurteilung der Kraftfahreignung haben. In \ndiesem Zusammenhang entfaltet auch ein laufendes Strafverfahren keine \nSperrwirkung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Tatsachen. Denn es kommt \nnicht auf einen im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelten Sachverhalt, sondern \nnur darauf an, ob begründete Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen. Liegen \nsolche vor, ist die Erteilung der Fahrerlaubnis zu versagen. Dabei ist nicht allein \nmaßgebend, ob der Fahrerlaubnisbewerber etwa im Rahmen einer von der \nFahrerlaubnisbehörde angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung \nwahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Vielmehr können sich Eignungszweifel auch \naus Umständen ergeben, die der Fahrerlaubnisbehörde außerhalb eines \nBegutachtungsverfahrens bekannt geworden sind, wie etwa durch eine Mitteilung \nüber ein laufendes Ermittlungsverfahren. Dass das vorliegend in Rede stehende \nFahren ohne Fahrerlaubnis je nach den Umständen des Falles derartige \nEignungszweifel begründen kann, bedarf keiner weiteren Darlegung. Fehl geht die \nAuffassung des Antragstellers, die zukunftsgerichtete Beurteilung der \nKraftfahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers hänge nicht davon ab, ob er in der \nVergangenheit einen Verkehrsverstoß mehr oder weniger begangen habe. Vielmehr \nsind das in der Vergangenheit an den Tag gelegte (Verkehrs-) Verhalten des \nFahrerlaubnisbewerbers und seine hierzu entwickelte Einstellung maßgebliche \nKriterien zur Beurteilung seiner Kraftfahreignung (vgl. nur etwa § 4 Abs. 10 Satz 3 \nStVG oder § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). \n\n8\n\nDie im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung \nwahrheitswidrige Angabe eines Fahrerlaubnisbewerbers, seit der letzten \naktenkundigen Verkehrsauffälligkeit sei nichts mehr vorgefallen, er habe also m.a.W. \nkeine weiteren (relevanten) Verkehrsverstöße begangen, kann die Aussagekraft \neines die Kraftfahreignung bejahenden Gutachtens ernsthaft infrage stellen, weil sie \ndem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage für die Erstellung des Gutachtens \nliefert. In diesem Zusammenhang hilft auch der Hinweis des Antragstellers auf die \nstrafrechtliche Unschuldsvermutung nicht weiter. Während diese sinngemäß zum \nInhalt hat, dass der Betreffende als unschuldig gilt, solange nicht ein (strafrechtlich \nrelevantes) Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, hat der \nFahrerlaubnisbewerber - wie gezeigt - selber seine Kraftfahreignung darzulegen und \nggf. zu beweisen. Hierbei geht es auch nicht darum, dass ihm angesonnen wird, sich \nselbst einer ggf. strafbaren Handlung zu bezichtigen und sich damit u.U. einem \nnachfolgenden Strafverfahren auszusetzen. Vor dem Hintergrund, dass der \nFahrerlaubnisbewerber seine Kraftfahreignung darzulegen hat, kann und muss im \nübergeordneten Interesse der Verkehrssicherheit aber von ihm erwartet werden, \ndass er jedenfalls keine wahrheitswidrigen Angaben macht. Will er sich dabei nicht \nselber etwa der Begehung einer Straftat bezichtigen, kann er z.B. die Antwort auf \neine entsprechende Frage verweigern und somit offen legen, dass er an diesem \nPunkt nicht in dem von dem Gutachter für erforderlich gehaltenen Umfang an der \nÜberprüfung seiner Kraftfahreignung mitwirken will. Darüber hinaus ist in Betracht zu \nziehen, dass er dem Gutachter einen ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß \neinschließlich der möglicherweise von ihm insoweit vorgebrachten Einwände \neröffnet. Der Gutachter kann diese Umstände sodann bei der Erstellung des \nGutachtens berücksichtigen, und zwar in Abhängigkeit von der Relevanz, die der \nBeantwortung der Frage für die Beurteilung der Kraftfahreignung beizumessen ist. \n\n9\n\nDarüber hinaus ist anzumerken, dass für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis \nvorliegend die Vorschrift des § 4 Abs. 11 StVG zu beachten sein dürfte, nachdem der \nAntragsgegner die Fahrerlaubnis des Antragstellers mit Ordnungsverfügung vom \n1. Februar 2006 wegen Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar \nentzogen hat (§ 4 Abs. 7 StVG). In einem solchen Fall ist die Wiedererteilung der \nFahrerlaubnis abhängig von der nachgeholten Teilnahme an einem Aufbauseminar. \nDaran fehlt es vorliegend, weshalb auch insoweit ein Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht ist.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 \nAbs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-04/16-b-666-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-04/16-b-666-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262964","retrieved":"2026-07-09 02:29:33.724987+00:00"}}