{"status":"available","doknr":"OLD262963","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0704.14A2682.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"14 A 2682/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nZur Begründung des erstinstanzlichen Urteils hat sich das Verwaltungsgericht auf \nden Standpunkt gestellt, eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger habe bestanden und bestehe unabhängig davon, ob für die \nbetroffenen Abfälle § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG (Abfälle aus privaten \nHaushaltungen) oder § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG (Abfälle zur Beseitigung aus \nanderen Herkunftsbereichen) eingreife. Soweit von Abfällen aus privaten \nHaushaltungen zur Verwertung auszugehen sein sollte, scheide eine Ausnahme von \nder Überlassungspflicht bereits deswegen aus, weil die Verwertung nicht auf dem \nGrundstück selbst sondern durch einen beauftragten Unternehmer erfolgen solle. \nSollte es sich um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen handeln, seien die \nGegenstände als Abfälle zur Beseitigung und nicht zur Verwertung einzuordnen. Zur \nAbgrenzung sei darauf abzustellen, welchem Hauptzweck die zur Behandlung des \nAbfalls ins Auge gefassten Maßnahmen dienten. Zum Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung vom 21. Januar 2002 habe eine Überlassungspflicht \nbestanden. Denn der Kläger habe bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 12. März \n2004 an das Gericht die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung nicht substanziiert \naufgezeigt. Die im Verwaltungsverfahren unter dem 19. Oktober 2001 übersandte \nBeschreibung über die allgemeine Arbeitsweise der Sortieranlage in C. sei nicht \ngeeignet gewesen, die Anforderung an eine substanziierte Schilderung zu erfüllen. \nBei der Beurteilung der Überlassungspflicht nach der derzeitigen Sach- und \nRechtslage ergebe sich, dass das Abfallgemisch unter Verstoß gegen die \nVorschriften der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) verwertet werden solle. Es \ndürfe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage \nnicht zugeführt werden. Denn es setze sich nicht aus den dort aufgezählten \nAbfallfraktionen gewerblicher Siedlungsabfälle zusammen. Dies gelte sowohl \nhinsichtlich der Einwegwindeln als auch hinsichtlich Hausmüll, Bioabfällen und \nHygieneartikeln, die bei Kontrollen festgestellt worden seien.\n\n4\n\nAuf die umfangreichen Ausführungen des Klägers im Rahmen der Begründung \ndes Zulassungsantrages zur Frage, ob es sich bei dem hier in Rede stehenden \nAbfällen - zumindest zum Teil - um Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne von \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG oder ausschließlich um Abfälle aus anderen \nHerkunftsbereichen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG handelt (II, 1, a, aa \nsowie II, 3), kommt es nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat unter beiden \nAspekten eine Überlassungspflicht bejaht.\n\n5\n\nDie dagegen vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § \n124 Abs. 2 VwGO lassen sich nicht feststellen oder sind nicht dem Erfordernis des \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.\n\n6\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der behaupteten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (II, \n1).\n\n7\n\nDer Auffassung des Verwaltungsgerichts, unter der Vorgabe, es handele sich um \nAbfälle aus privaten Haushalten, stehe einer Ausnahme von der Überlassungspflicht \nentgegen, dass eine Verwertung nicht auf dem Grundstück selbst erfolgen solle, \nsetzt der Kläger nur seine gegenteilige Rechtsauffassung entgegen (II, 1, a, bb). Er \nführt zwar ebenso wie das Verwaltungsgericht Zitate aus Rechtsprechung und \nKommentarliteratur an, ohne jedoch - anders als das Verwaltungsgericht - seine \nRechtsauffassung substanziiert zu begründen. Er trägt nichts dafür vor, warum nur \nseine Auffassung den europarechtlichen Vorgaben entspreche und deshalb seine \nAuffassung der des Verwaltungsgerichts vorzuziehen sei. Im Übrigen wäre die \nAblehnung einer Ausnahme von der Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten \nHaushalten durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn, \nwie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ergeben sich aus dem Vorbringen des \nKlägers keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, \nbei dem Abfallgemisch handele es sich um Abfall zur Beseitigung und nicht um Abfall \nzur Verwertung. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im \nRahmen der Überprüfung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG können ohne weiteres \nauf die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG übertragen werden.\n\n8\n\nSoweit es die Ausführungen zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG betrifft, stimmt der \nKläger dem Ansatz des Verwaltungsgerichts ausdrücklich zu (II, 1, b), für die \nEinstufung von Abfällen als Abfall zur Verwertung reiche es aus, wenn die \nVerwertung des betroffenen Abfalls konkret anstehe, was dann anzunehmen sei, \nwenn der Abfallbesitzer bestimmte Verwertungsmaßnahmen benannt oder zumindest \ndie Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substanziiert aufgezeigt habe.\n\n9\n\nDem Kläger ist allerdings nicht zuzustimmen, soweit er diese Vorgaben bereits \nwährend des Verwaltungsverfahrens als erfüllt ansieht (II, 1, b, aa), weil er unter dem \n19. Oktober 2001 eine Beschreibung über die allgemeine Arbeitsweise der \nSortieranlage der Firma C1. vorgelegt habe. Seiner abfallwirtschaftlichen \nVerantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt ein \nAbfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Abfall einem privaten \nEntsorgungsunternehmer überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung \nsichergestellt ist,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, u. a. in: Buchholz \n401.84, Benutzungsgebühren Nr. 100.\n\n11\n\nDementsprechend reicht es für eine substanziierte Darstellung des \nVerwertungsvorganges nicht aus, lediglich die Arbeitsweise einer Anlage zu \nbeschreiben, ohne gleichzeitig darzulegen, dass der in Rede stehende Abfall sowohl \naus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen dieser Anlage zugeführt und dort \nbehandelt werden kann. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass das Aufzeigen einer \nVerwertungsmöglichkeit von Abfällen auch die Frage beinhaltet, ob die Abfälle einer \nVerwertung tatsächlich zugeführt werden. Wenn dies, wie der Kläger ergänzend \nvorträgt, \"bereits\" substanziiert im erstinstanzlichen Verfahren vor dem \nVerwaltungsgericht erfolgt ist, kann dies als Darlegung für den Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung keine Berücksichtigung finden.\n\n12\n\nSoweit sich der Kläger mit Schriftsatz vom 1. September 2004 darauf berufen \nhat, es seien mit Schreiben vom 18. Juli 2001 und 14. August 2001 ausreichende \nAngaben gemacht worden, ist dieses Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist \nnicht mehr berücksichtigungsfähig. Zudem weichen insbesondere die Angaben zur \nZusammensetzung des Müllgemisches im Schreiben vom 14. August 2001 von \ndenen in der Begründung des Zulassungsantrages ab.\n\n13\n\nSoweit der Kläger bezweifelt, dass es für die Abgrenzung zwischen Abfällen zur \nVerwertung und zur Beseitigung eine Rolle spielt, ob der Verwertungsweg sämtlichen \nrechtlichen Voraussetzungen, u. a. denen der Gewerbeabfallverordnung, genügt (II, \n1, b, bb, (1)), lassen sich ernstliche Zweifel nicht feststellen.\n\n14\n\nDass es auf den Hauptzweck der Maßnahme ankommt, hat auch das \nVerwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist aber zu dem \nErgebnis gekommen, dass ein Zweck, der in der Verwertung besteht, vorliegend \nausscheide, weil die vom Kläger allein ins Auge gefasste Maßnahme, nämlich die \nZuführung zu der Sortieranlage in C. , unzulässig sei.\n\n15\n\nDie diesbezüglichen Ausführungen des Klägers zur Begründung des \nZulassungsantrages genügen nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO. Er behauptet lediglich - schlagwortartig - nach den europarechtlichen \nVorgaben\n\n16\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - RS C - 228/00 -, Urteil vom 13. Februar \n2003 - RS C - 458/00 - und Urteil vom 27. Februar 2002 - RS C - 6/00 -.\n\n17\n\ndürften Kriterien wie Heizwert von Abfällen, deren Schadstoffgehalt oder die \nFrage der Vermischung nicht zur Abgrenzung herangezogen werden. Entsprechende \nDarlegungen anhand der Ausführungen des EuGH erfolgen jedoch nicht. Dies gilt \numso mehr, als Gegenstand der genannten Entscheidungen die \ngrenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in andere EU-Staaten war, nicht \naber die Abfallbehandlung innerhalb eines EU-Staates.\n\n18\n\nVgl. dazu Schoch, Bindungswirkungen der Entscheidungen des Europäischen \nGerichtshofs auf dem Gebiet des Abfallrechts, DVBl. 2004, 69 (75).\n\n19\n\nDaher hätte es weiterer Darlegungen betreffend die Übertragung der EuGH-\nEntscheidungen auf die vorliegende Fallkonstellation bedurft. Die fehlende \nDarlegung kann auch durch den Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des \nVGH Baden-Württemberg,\n\n20\n\nUrteil vom 2. März 2004 - 10 S 15/03 -, u. a. in: ZUR 2004, 358, \n\n21\n\nnicht ersetzt werden. Danach kommt es nach den Urteilen des EuGH vom \n13. Februar 2003 für die Qualifizierung eines Abfall(gemisch)es als Abfall zur \nVerwertung auf die Befolgung innerstaatlicher Getrennthaltungsvorschriften nicht an. \nGründe, aus denen die zu § 7 Satz 4 GewAbfV ergangene Entscheidung des VGH \nBaden-Württemberg auf die hier in Rede stehende Frage zu übertragen ist, ob die \nUnzulässigkeit der Zuführung zu einer Sortieranlage bei der Charakterisierung des \nAbfallgemisches zu berücksichtigen ist, legt der Kläger nicht dar. Dies wäre aber \nerforderlich gewesen, weil die Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 \nSatz 4 GewAbfV alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle trifft, es \nsei denn, diese weisen im Einzelfall nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur \nBeseitigung anfallen. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - 7 C 25/03 -, u. a. in: BVerwGE 123, \n1, sowie - 7 CN 6/04 -, u. a. in: ZUR 2005, 313 (Revisionsentscheidung zu VGH \nBaden-Württemberg, - 10 S 15/03 -).\n\n23\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Hinweis auf eine Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Frankfurt (Oder),\n\n24\n\nvgl. Beschluss vom 30. April 2003 - 7 L 759/02 -, in: AbfallR 2003, 257, \n\n25\n\ndarauf berufen, der Beklagte hätte vorrangig mit ordnungsrechtlichen \nMaßnahmen wie etwa einer Untersagungsverfügung vorgehen müssen. Dieser \nEntscheidung (vgl. JURIS-Urteilsausdruck S. 10) lag u. a. die Annahme zugrunde, \ndie dortige Antragstellerin habe nach Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung \nweiterhin die Möglichkeit, auf eine Getrennthaltung der entsprechenden \nAbfallfraktionen zu verzichten, wenn sie das hieraus zusammengesetzte \nAbfallgemisch nach Maßgabe des § 4 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage \nzuführe. Demgegenüber ist nach dem zuvor Gesagten im vorliegenden Verfahren \ngerade davon auszugehen, dass eine derartige Zuführung nicht in Betracht \nkommt.\n\n26\n\nDem aufgezeigten Dilemma (II, 1, b, bb, (2)) zwischen einem Verstoß gegen § 4 \nGewAbfV einerseits und dem Verwertungsvorrang nach den Regelungen des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes kann der Kläger ohne weiteres dadurch \nentgehen, dass er zwischen den Abfallfraktionen trennt, die der Vorbereitungsanlage \nzugeführt werden dürfen und bei denen dies nicht zulässig ist. Soweit sich der Kläger \nin diesem Zusammenhang darauf beruft, ein auf § 4 GewAbfV beruhendes Verbot, \nStoffgemische mit nach dieser Bestimmung \"unzulässigen\" Inhaltstoffen zu \nverwerten, sei europarechtswidrig, verfehlt er die Begründung des angefochtenen \nUrteils. Das Verwaltungsgericht hat sich lediglich damit befasst, ob der vom Kläger \nfür eine Verwertung vorgesehene konkrete Entsorgungsvorgang gangbar ist und hat \ndies verneint. Eine umfassende Aussage darüber, ob das Abfallgemisch des Klägers \nAbfall zur Verwertung ist, hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Sie war auch \nnicht nötig, weil es allein auf die konkret durch den Kläger geplante Entsorgung \nankam. Der Umstand, dass die in Rede stehenden Regelungen der \nGewerbeabfallverordnung zum Ziel haben, die Schadlosigkeit und Hochwertigkeit der \nVerwertung bestimmt bezeichneter Abfallfraktionen sicher zu stellen, schließt eine \nVerwertung des Abfallgemisches des Klägers nicht aus. \n\n27\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 14 A 3923/04 -.\n\n28\n\nDer Kläger hat allerdings nicht dargelegt, dass bei der Firma C1. eine \nVerwertung seiner Abfälle unter Einhaltung der Vorschriften der \nGewerbeabfallverordnung geplant und möglich ist. Europarechtliche Fragen stellen \nsich aufgrund der qualitätsbezogenen Regulierung der Verwertung bestimmter \nAbfallfraktionen durch die Gewerbeabfallverordnung nicht.\n\n29\n\nAufgrund des Anfalls von Abfällen zur Beseitigung besteht entgegen der Ansicht \ndes Klägers (I, 1, c) auch ein Benutzungszwang gemäß § 7 Satz 4 GewAbfV,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - 7 C 25/03 und 7 CN 6/04 -, \na.a.O.\n\n31\n\nDer weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO (II, 2) lässt sich nicht feststellen. Der Ausgang des Berufungsverfahrens ist \nnicht als offen zu bezeichnen, da entsprechend den voranstehenden Ausführungen \nder Entscheidung die Annahme zugrunde zu legen wäre, es sei Abfall zur \nBeseitigung angefallen. Im Übrigen fehlt es an einer substanziierten Darlegung der \nbehaupteten Schwierigkeiten, soweit sich der Kläger darauf beruft, Fragen, die durch \ndas Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung und die neuere Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes zur Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung \nentstanden seien, seien noch ungeklärt oder nur in Ansätzen diskutiert. Gleiches gilt \nhinsichtlich der Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei nicht zur \nKlärung tatsächlicher Fragen, wie die der Verwertung von bestimmten Abfällen durch \ndie Firma C1. , vorgedrungen.\n\n32\n\nSchließlich kommt der Rechtssache auch nicht die geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (II, 3) zu.\n\n33\n\nMit der Behauptung, der Rechtstreit werfe die Frage auf, ob es für die \nQualifizierung von Abfällen als Abfälle zur Verwertung darauf ankommt, dass der \nvom Abfallerzeuger bzw. -besitzer aufgezeigte Verwertungsweg mit den Vorgaben \nder Gewerbeabfallverordnung im Einklang steht, oder ob insoweit allein maßgeblich \nist, dass die aufgezeigte Verwertungsmaßnahme nach der Hauptzweckklausel als \nsolche zu qualifizieren ist, ist die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage nicht \ndargelegt. Dies gilt umso mehr, als die Erwägungen des Verwaltungsgerichts gerade \nauf der Beantwortung der Frage nach dem Hauptzweck der hier in Rede stehenden \nAbfallbehandlung beruhen.\n\n34\n\nDie vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 4 Abs. 1 GewAbfV ein \nVerwertungsverbot für Abfallgemische mit \"verbotenen\" Inhaltsstoffen enthält, ist im \nvorliegenden Verfahren nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Entscheidend wäre \nnicht die Frage eines Verwertungsverbotes sondern lediglich der Ausschluss, das \nhier in Rede stehende Abfallgemisch einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Dass \nzudem \"generell und schlechthin\" nicht verwertbare Abfälle existieren, liegt auf der \nHand. Davon gehen ersichtlich auch der Kläger und ausweislich der vorgelegten \nInformationen die Entsorgungsfirma C1. aus. \n\n35\n\nAuch im Hinblick auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 2. März 2004 \n- 10 S 15/03 -, a.a.O., besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. \nEntsprechend den obigen Ausführungen zur Frage der ernstlichen Zweifel kommt es \nauf das Urteil des VGH Baden-Württemberg nicht an. Zudem ist mit dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6/04 -, a.a.O., die \nEntscheidung des VGH Baden-Württemberg im Revisionsverfahren überprüft \nworden, sodass insoweit eine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.\n\n36\n\nMit seinen Urteilen vom 17. Februar 2005 - 7 C 25/03 und 7 CN 6/04 -, a.a.O., \nhat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Abfallbehälternutzungspflicht nach \n§ 7 Satz 4 GewAbfV geklärt.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-04/14-a-2682-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-04/14-a-2682-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262963","retrieved":"2026-07-09 02:29:33.647394+00:00"}}