{"status":"available","doknr":"OLD262965","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0704.12A290.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"12 A 290/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des als \nZulassungsgrund allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, der \nVaters des Klägers zu 1. habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nachweislich \nnach § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit \nvom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i.V.m. der Verordnung über \ndie Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste \nder Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) und auch \nnicht im Wege der Einzeleinbürgerung erworben. \n\n4\n\nEin Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der \nVolkslistenverordnung setzt außer der deutschen Volkszugehörigkeit und der \nZugehörigkeit zur einheimischen Wohnbevölkerung des Reichskommissariats \nUkraine nämlich voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine \ntatsächlich erfolgt war; dies gilt auch für deutsche Volkszugehörige, welche die \nVoraussetzungen für eine Eintragung in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen \nVolksliste gemäß § 1 der Verordnung erfüllten.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff.\n\n6\n\nSoweit früher eine abweichende behördliche Praxis bestanden hat, nach der bei \nErfüllung der Voraussetzungen für die Eintragung in die Abteilung 1 oder 2 der \nDeutschen Volksliste ein Wohnsitz im Reichskommissariat zum maßgeblichen \nStichtag für ausreichend erachtet wurde, war diese nach Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft und entfaltet - von Fällen berechtigten \nVertrauensschutzes abgesehen - keine Bindungswirkung. Für eine tatsächliche \nEintragung des Vaters des Klägers zu 1. in die Deutsche Volksliste der Ukraine sind \naber auch mit der Zulassungsbegründung keine hinreichend konkreten \nAnhaltspunkte vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich. Fehlt es an einem \nNachweis der Eintragung, geht dies zu Lasten der Kläger. Die Eintragung ist eine \nrechtsbegründende Tatsache, für deren Vorliegen die Kläger die materielle \nBeweislast tragen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O., m.w.N.\n\n8\n\nDie familiengeschichtlichen, bereits in der Klagebegründung gemachten und im \nZulassungsantrag lediglich wiederholten Angaben liefern keine auch nur \neinigermaßen sicheren Anhaltspunkte für eine Eintragung des Vaters des Klägers zu \n1. in eine der Abteilungen der Deutschen Volksliste. Dass dazu auch die vorgelegten \nBescheinigungen nicht ausreichen, hat schon das Verwaltungsgericht zu Recht und \nmit zutreffender Begründung dargelegt, ohne dass die Kläger dem mit ihrem \nZulassungsvorbringen argumentativ entgegengetreten wären. Insbesondere fehlt - \nabgesehen davon, dass die Kläger die verspätete Vorlage der Bescheinigung des \nStaatsarchivs T. vom 25. Juni 2004 über eine \"Liste der Deutschen der \nUkraine\" und über eine Erfassung des Vaters des Klägers zu 1., seiner Geschwister \nund seiner Mutter in dieser Liste auch im Zulassungsverfahren nicht entschuldigt \nhaben - jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts \ndazu, dass und weshalb diese Bescheinigung nicht geeignet sei, die behaupteten \nEintragungen zu belegen. \n\n9\n\nDer Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch die Angaben des Herrn \nAlexander Alberg in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2006 nicht die \nAnnahme eines Staatsangehörigkeitserwerbs durch den Vater des Klägers zu 1. im \nWege der Einzeleinbürgerung rechtfertigen, sind die Kläger mit ihrer \nZulassungsbegründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten; auch die mit \nder Zulassungsbegründungsschrift vorgelegte schriftliche Erklärung des Zeugen \nB. B1. vom 6. Dezember 2006 enthält insoweit und im übrigen kein nicht \nschon im erstinstanzlichen Urteil (zutreffend) gewürdigtes Vorbringen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-04/12-a-290-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-07-04/12-a-290-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262965","retrieved":"2026-07-09 02:29:33.802326+00:00"}}